Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend den Grenzverkehr (0.631.256.934.91)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend den Grenzverkehr

Abgeschlossen am 1. August 1946 In Kraft getreten am 1. September 1946 ¹ BS 12 704 ² Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
Der Schweizerische Bundesrat und die Provisorische Regierung der Französischen Republik
haben, im Bestreben, den Verkehr ihrer Staatsangehörigen in der Zone der des sogenannten kleinen Grenzverkehrs auf dem Gebiete jedes der beiden Staaten zu erleichtern, gestützt auf die Grundsätze der Übereinkunft betreffend die grenznachbarlichen Verhältnisse und die Beaufsichtigung der Grenzwaldungen, abgeschlossen zwischen Frankreich und der Schweiz am 31. Januar 1938³, in beidseitigem Einverständnis folgende Bestimmungen erlassen:
³ SR 0.631.256.934.99
Art. 1
Als Grenzanwohner im Sinne des sogenannten kleinen Grenzverkehrs werden betrachtet unbescholtene französische und schweizerische Staatsangehörige, die seit mindestens sechs Monaten in der Grenzzone wohnhaft sind.
Art. 2
Der Ausweis, den die im kleinen Grenzverkehr reisenden Grenzanwohner vorschriftsgemäss besitzen müssen, wird «Grenzkarte» genannt.
Der Ausweis, dessen Gültigkeit höchstens ein Jahr betragen soll, ist eventuell erneuerbar. Als Ausweis wird eine Karte ausgestellt, deren Form noch genauer festzu­legen ist; sie muss mit einer neueren Photographie des Inhabers versehen sein.
Auf der Grenzkarte ist der Zweck, zu dem sie ausgestellt wird, einzutragen, ebenso das Reiseziel und die Grenzübergangsstelle oder ‑stellen, wo der Grenzübertritt zu erfolgen hat.
Art. 3
Die Tatsache, dass ein Gesuchsteller «Grenzanwohner» im Sinne des vorliegenden Abkommens ist, gibt ihm nicht ipso facto das Recht auf Erhalt einer Grenzkarte.
Diese kann auch jederzeit und namentlich bei Missbrauch durch jede der zu ihrer Visierung oder Ausstellung befugte Behörde zurückgezogen werden, ohne Präjudiz für die dem Zuwiderhandelnden gegebenenfalls aufzuerlegenden Strafen.
Art. 4
Die Grenzkarten werden in Frankreich durch die zuständige Präfektur, in der Schweiz durch die kantonale Behörde ausgestellt.
Die in Frankreich ausgestellten Grenzkarten müssen von der zuständigen schweizerischen Behörde visiert sein.
Ebenso müssen die in der Schweiz ausgestellten Grenzkarten von der französischen Behörde visiert sein.
Dieses Visum, dessen Gültigkeitsdauer ein Jahr nicht übersteigen soll, wird von beiden vertragschliessenden Teilen innert kürzester Frist erteilt.
Art. 5
Die Grenzzone, innerhalb welcher der kleine Grenzverkehr unter den vorgenannten Bedingungen gestattet wird, hat eine Breite von 10 km auf beiden Seiten der Grenze; sie wird auch die Gemeinden der Freizone des Pays de Gex und Hochsavoyens einschliessen.
Ihre Ausdehnung wird durch die französische und die schweizerische beteiligte Zentralbehörde in gegenseitigem Einverständnis durch Aufzählung der zur Zone gehörigen Gemeinden bestimmt.
Dieselben Behörden bestimmen auch die für diesen Grenzübertritt offenen Grenzübergangsstellen.
Art. 6
Die Grenzkarte erlaubt den Zutritt in die Gemeinde oder Gemeinden, die auf der einzelnen Karte bezeichnet sind. Um sich in diese Gemeinde oder Gemeinden zu begeben, hat der Inhaber ausschliesslich die auf der Karte bezeichneten Grenzübergangsstellen zu benützen.
Der Grenzübertritt hin und zurück hat in der Regel am gleichen Tage und während der Öffnungsstunden der Grenzposten zu erfolgen. Abweichungen von der Verpflichtung, die Grenze an einer bestimmten Stelle und während der Dienststunden des Zolls zu überschreiten, können durch die französischen Präfekturbehörden und die schweizerischen Kantonsbehörden gemeinschaftlich festgesetzt werden.
Im Falle einer gänzlichen Schliessung der Grenze und während der Dauer derselben berechtigt die Grenzkarte nicht zum Grenzübertritt. Im Falle einer nur teilweisen Schliessung berechtigt die Grenzkarte zum Grenzübertritt an der nächstgelegenen offenen Grenzübergangsstelle.
Art. 7
Grenzfragen, die ein bestimmtes französisches Departement oder einen bestimmten schweizerischen Kanton besonders interessieren, sollen im Sinne und Rahmen der Bestimmungen der vorliegenden Vereinbarung durch die beteiligten Lokalbehörden: in Frankreich durch den Präfekten, in der Schweiz durch die kantonale Behörde, gemeinschaftlich geregelt werden.
Art. 8
Das vorliegende Abkommen tritt am 1. September 1946 in Kraft und bleibt es bis zum 31. Dezember 1947.
Es gilt, wenn keine Kündigung von seiten einer der vertragschliessenden Parteien erfolgt, jeweils stillschweigend für ein weiteres Jahr als verlängert.
Eine Kündigung muss sechs Monate vor Fristablauf erfolgen.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
Ausgefertigt in doppelter Urschrift in Paris, am 1. August 1946.

C. Burckhardt

Bidault

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