Ausführungsbestimmungen zur ostschweizerischen Vereinbarung über den Vollzug freiheits... (334.1)
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Ausführungsbestimmungen zur ostschweizerischen Vereinbarung über den Vollzug freiheitsentziehender Strafen und Massnahmen

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1. 4. 97 - 17 Ausführungsbestimmungen zur Vere inbarung über den Strafvollzug
334.1 Ausführungsbestimmungen zur ostschweizerischen Vereinbarung über den Vollzug freiheitsentziehender Strafen und Massnahmen (vom 18. Juni 1976)
1 Die Ostschweizerische Strafvollzug skommission erlässt in Anwendung von Art. 1 Abs. 2 der ostschweizeris chen Vereinbarung über den Voll- zug freiheitsentziehender Strafe n und Massnahmen vom 31. März 1976
2 folgende Ausführ ungsbestimmungen: I. Die Ostschweizerische Strafvollzugskommission
Konstituierung Art. 1. Die Kommission wählt ordent licherweise alle drei Jahre aus ihrer Mitte den Präsidente n und dessen Stellvertreter.
Aufgabe
des Präsidenten Art. 2. Der Präsident hält sich über die Anwendung der Verein- barung auf dem laufenden. Er beruft die Kommission ein, we nn es die Geschäfte erfordern oder ein beteiligter Kanton es verlangt. Die Einladungen sollen in der Regel mindestens 20 Tage vor einer Tagung ergehen. Die zu behandelnden Geschäfte sind zu bezeichnen. Anträge sind wenn möglich der Einladung beizulegen.
Sitzungen Art. 3. An den Tagungen der Kommission sollen alle Kantone vertreten sein. Ist der Vorsteher de s für den Strafvollzug zuständigen Departementes an der Teilnahme verh indert, so kann er einen Sachbe- arbeiter abordnen. Der Vorsitz wi rd immer von einem Regierungsmit- glied geführt. Entscheide werden mit einfachem Stimmenmehr getroffen. Jeder Kanton hat eine Stimme. Bei Stimme ngleichheit steht dem Präsiden- ten der Stichentscheid zu. Beschlüsse können ausn ahmsweise auch auf dem Zirkulationsweg gefasst werden.
Ausstand Art. 4. Bei der Behandlung von Stre itigkeiten, an denen der Kan- ton interessiert ist, dess en Delegierter den Vorsitz führt, leitet ein an- deres Kommissionsmitgli ed die Verhandlungen.
Auslagen Art. 5. Die Auslagen, welche den Vertretern der Kantone aus den Tagungen der Kommission oder aus weiteren Konferenzen im Zusam-
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334.1 Ausführungsbestimmungen zur Vere inbarung über den Strafvollzug menhang mit der Vereinbarung entste hen, gehen zu Lasten des dele- gierenden Kantons. II. Sekretariat und Zentralstelle Aufgaben des Sekretärs Art. 6. Der Sekretär besorgt die Geschäfte der Strafvollzugskom- mission und führt das Protokoll. Er is t gleichzeitig Leiter der Zentral- stelle. Es obliegt ihm insbesondere: a) den Präsidenten peri odisch über die Durchführung der Verein- barung zu orientiere n und im Einvernehmen mit ihm die Sitzung der Strafvollzugskommi ssion vorzubereiten, b) die Durchführung der Strafvollzug skommissionsbesc hlüsse zu ver- anlassen, c) die beteiligten Kantone über wich tige Neuerungen beim Vollzug von Strafen und Massnahmen zu or ientieren und sie in einzelnen Vollzugsfällen zu beraten, d) den Kantonen im Interesse einer gleichmässigen Belegung die Zu- weisung an bestimmte An stalten zu empfehlen, e) gemeinsam mit den Mitgliedern der Zentralstelle im Interesse einer sinnvollen Entwicklung der Vollzu gsaufgaben Kontakte mit den Anstaltsleitern und den Vo llzugsorganen zu pflegen, f) im Interesse einer angemessene n Vereinheitlichung des Straf- und Massnahmenvollzuges in der Schw eiz die erforderlichen Kontakte mit den übrigen Strafvollz ugskonkordaten zu pflegen, g) die Unterlagen, derer die Zent ralstelle für die Ausübung ihrer Funktion bedarf, zu beschaffen und die Mitglieder zu den notwen- digen Besprechungen zusammenzurufen. Aufgaben der Zentralstelle Art. 7. Der Zentralstelle obliegt: a) der Strafvollzugskommission jewe ils im Frühjahr schriftlich über den Verlauf der Handhabung der Vereinbarung, die Entwicklung im Straf- und Massnahmenvollzug und alle damit im Zusammen- hang stehenden Belange zu berichten, b) Berichte nach besonderen Besc hlüssen der Stra fvollzugskommis- sion zu erstatten, c) nach Möglichkeit Schwierigkei ten im Vollzug der Vereinbarung durch gemeinsame Aussprachen und Empfehlungen an alle oder einzelne Kantone zu beheben. Befugnisse der Zentralstelle Art. 8. Der Zentralstelle sind vo n den Kantonen und den in der Vereinbarung genannten Anstalten al le Angaben zuzustellen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigt, insbesondere:
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334.1 a) die monatlichen Rapporte über di e Belegung der Anstalt und die Gliederung des Insassenbestandes, b) die jährlichen Angaben über die Betriebskosten, c) die Dotierung und Struktur des Personalbestandes der Anstalten.
Orientierung
der Zentralstelle Art. 9. Die Zentralstelle ist dur ch die Kantone zuhanden der Strafvollzugskommission über alle Änderungen der den Straf- und Mass- nahmenvollzug und das Anstaltswe sen betreffenden Erlasse sowie über andere wichtige A nordnungen zu orientieren.
Kosten der
Zentralstelle Art. 10. Die Zentralstelle stellt den Kantonen jährlich Rechnung über den auf sie gemäss Art. 2 Abs. 3 der Vereinbarung
2 entfallenden Anteil der Kosten des Sekretar iates und der Zentralstelle.
Behörden-
besuche Art. 11. Die Mitglieder der Strafvollzugskommission, der Zentral- stelle und der Vollzugsorgane de r einweisenden Ka ntone sind zum Besuch der vollziehende n Anstalten berechtigt. III. Vollzug der Strafen und Massnahmen
Zuständige
Stellen Art. 12. Jeder Kanton bezeichnet ei ne Stelle für den Vollzug der Vereinbarung und den si ch daraus ergebenden Geschäftsverkehr mit den andern Kantonen. Die Zentralstelle führ t das Verzeichnis der zuständigen Stellen.
Anordnung
des Vollzuges Art. 13. Die zuständige Stelle des einweise nden Kantons erstellt für jede zu vollziehe nde Strafe oder Massnahm e einen Vollzugsauftrag auf vorgeschriebenem Formular. Der Vollzugsauftrag hat folg ende Angaben zu enthalten: a) die Personalien des Einzuweisenden, b) die entscheidende Behörde, c) das Datum des Entscheides, d) das Dispositiv des Entscheides (b ei Strafurteilen Delikte, Strafe oder Massnahme), e) die Vollzugsdaten (Beginn, Ende und frühest möglicher Termin der bedingten Entlassung), f) bei Vorbestraften Zahl, Dauer und wenn möglich Datum der be- reits verbüssten Freiheit sstrafen oder Massnahmen, g) bei besonderer Gefährlichkeit des Einzuweisenden kurze Angaben darüber, h) die Anstalt, in welcher die Strafe oder Massnahme zu vollziehen ist,
a) Vollzugs-
auftrag
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334.1 Ausführungsbestimmungen zur Vere inbarung über den Strafvollzug i) die für Vollzugsentscheide zust ändige Behörde des einweisenden Kantons, k) die Behörde, welcher für die Vollzu gskosten Rechnung zu stellen ist, l) allenfalls die Gründe für eine von der Vereinbarung abweichende Bezeichnung der Anstalt. b) Zustellung des Vollzugs- auftrages Art. 14. Je eine Ausfertigung des Vollzugsauftrages ist, wenn möglich vor der Einlieferung des Ei nzuweisenden, in jedem Fall aber mit dessen Zuführung zuzustellen: a) der vollziehenden Anstalt, b) der zuständigen Stelle des die Anstalt führenden Kantons (vollzie- hender Kanton). c) Aufnahme Art. 15. Beim Vollzug einer Massnahme gemäss Art. 42, 43, 44 und 100 bis StGB
3 sowie beim Vollzug eine r administrativen Mass- nahme ist vor der Zuführ ung mit der vollziehenden Anstalt Rückspra- che zu nehmen. Bei Differenzen ist das Verfahren nach Art. 10 Abs. 2 der Verein- barung
2 einzuschlagen. d) Akten- einsicht Art. 16. Die vollziehende Anstalt ist berechtigt, die Akten zur Einsicht zu verlangen. Zuführung Art. 17. Die Zuführung des Einzuw eisenden erfolgt in der Regel durch Vermittlung der ka ntonalen Polizeikommandos. Entlassung Art. 18. Den Zeitpunkt der Entlassung bestimmt der einweisende Kanton in Übereinstimmung mit al lfälligen besonderen Vorschriften der Vollzugsanstalt. Ohne besondere Weisungen wird der Eingewiesene von der voll- ziehenden Anstalt au s direkt entlassen. Wird der zu Entlassende der Schutza ufsicht unterstellt, so setzt sich diese mit der Anstaltsleitung in Verbindung. Die Anstaltsleitung stellt dem einweisenden Kanton den Vollzugs- ausweis im Doppel zu und händigt ei nen solchen auf Wunsch auch dem Entlassenen aus. Der Vollzugsausw eis soll die vollständigen Ein- und Austrittsdaten enthalten. Vollzugs- vorschriften Art. 19. Der Vollzug der Strafe oder Massnahme wird im Sinn von Art. 11 der Vereinbarung
2 entsprechend den für die vollziehende Anstalt erlassenen Vorschriften durchgeführt.
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334.1 Diese Vorschriften re geln insbesondere die interne Anstaltsord- nung, die Arbeit, die Durchführung der Halbfreizeit, die Arbeitsent- schädigung, die Besuche, die Urla ube, das Disziplina rwesen und die Beschwerdemöglichkeiten.
Führungsbericht Art. 20. Auf Verlangen des einwei senden Kantons und in jedem Fall mit der Überweisung von Gesuch en um bedingte Entlassung, Be- gnadigung oder Versetzung erstattet die Leitung der Vollzugsanstalt einen Führungsbericht mit Antr ag zum gestellten Begehren.
Hafterstehungs-
unfähigkeit Art. 21. Kann die Strafe oder Ma ssnahme gemäss der Feststel- lung des Anstaltsarztes oder eine s Amtsarztes aus gesundheitlichen Gründen nicht oder nicht weiter voll zogen werden, so hat der einwei- sende Kanton den Eingewiesenen au f Begehren der Vollzugsanstalt zurückzunehmen.
Versetzung Art. 22. Erweist sich, dass der Ei ngewiesene sich für den Vollzug in der bezeichneten Anst alt nicht eignet oder verursacht sein Verhalten derartige Schwierigkeiten, dass er in der vollziehenden Anstalt nicht mehr tragbar ist, so kann die Anstal tsleitung der zuständigen Stelle des einweisenden Kantons bei gleichze itiger Orientierung der Zentral- stelle unter Bekanntgabe der Gr ünde die Versetzung beantragen. Der einweisende Kanton veranlas st wenn möglich die Versetzung des betreffenden Insassen in eine a ndere geeignete Anstalt. In beson- deren Fällen kann auch die Versetzung in eine geeignete Anstalt eines andern Strafvollzugs konkordates erfolgen.
Eintritts-
untersuchung Art. 23. Beim Eintritt in die vollziehende Anstalt ist der Einge- wiesene ärztlich zu untersuchen. Er gibt der Befund die Notwendigkeit einer besonderen Behandlung, so is t dem einweisenden Kanton davon Kenntnis zu geben. Über bereits vor dem Antritt ei ner Strafe oder Massnahme be- kannte Krankheiten oder Gebreche n und die allenfalls notwendigen Spezialbehandlungen ist die vorgesehene Vollzugsanstalt spätestens bei der Zuführung zu orientieren. Die Anstaltsleitung sorgt für die gesetzlich vorgeschriebene Kran- kenversicherung de s Eingewiesenen.
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Krankheit Art. 24. Bei schwerer Erkrankung ordnet der Anstaltsarzt im Einvernehmen mit der Anstaltsleitung die erforderliche Pflege an. Der einweisende Kanton und die Angehör igen des Erkrankten sind sofort zu benachrichtigen.
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334.1 Ausführungsbestimmungen zur Vere inbarung über den Strafvollzug Unfall Art. 25. Der vollziehende Kanton sorgt für angemessene Dek- kung von Unfallschäden. Diese so ll den Grundsätze n der Suval ent- sprechen. Bei Unfall hat die An staltsleitung den Versi cherer unverzüglich über die Art des Unfalls und der Verl etzung zu orientieren. Bei schwe- rem Unfall ist zudem dem einwei Bericht zu geben. Beim einweisenden Kanton und der zuständigen Stelle des vollzie- henden Kantons ist vom ärztlichen Schlussbefund und der finanziellen Erledigung durch die Versi cherung Kenntnis zu geben. Entweichungen Art. 26. Entweichungen und Nichtr ückkehr vom Urlaub sind von der Vollzugsanstalt sofort der Po lizei und dem ei nweisenden Kanton zu melden. IV. Kosten des Vollzuges Kostgeld Art. 27. Die Höhe des Kostgeldes wird durch die Strafvollzugs- kommission unter Berücksi chtigung der Aufgaben der Anstalt festge- legt. Für Eingewiesene, deren Arbeitsfäh igkeit beträchtlich vermindert ist oder die besondere Umtriebe ve rursachen, kann der vollziehende Kanton ein höheres Kostgeld verlangen. Ein- und Austrittstag we rden voll berechnet. Umfang der Kostendeckung Art. 28.
5 Im Kostgeld inbegriffen si nd im Rahmen der Anstalts- ordnung Unterkunft, Verpflegung, Anstaltskleidung oder eine ein- fache Grundausstattung an Kleidern , Verdienstanteil, anstaltsinterne Weiterbildung, ordentliche hausär ztliche Behandlung , der Beitrag an das Schweizerische Ausbildungszentr um für das Strafvollzugspersonal und die Versicherungsprämien, soweit sie nicht durch den Eingewiese- nen selbst zu tragen sind. Die Kosten einer spezialärztlic hen Behandlung, be sonderer Medi- kamente sowie eines Spital- oder Kl inikaufenthaltes werden dem ein- weisenden Kanton ge sondert belastet. Für die Behandlung vorbestande ner Krankheiten und die Sanie- rung von Zahnschäden hat der Ein gewiesene oder, soweit er dazu nicht in der Lage ist, die zustän dige Fürsorgebehörde aufzukommen. Institutionen ohne festgeleg- tes Kostgeld Art. 28 bis .
4 Institutionen, für die kein Ko stgeld festgelegt ist, haben beim einweisenden Kanton eine Ko stengutsprache einzuholen. Die mit der Tagespauschale verbundenen Leistungen und allfällige Neben- kosten sind gesondert auszuweisen.
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334.1 Der einweisende Kant on kommt für die Kosten auf, soweit er Kostengutsprache geleistet hat und soweit nicht der Eing ewiesene selbst, seine Angehörigen, die Fü rsorgebehörde oder eine Versiche- rung Kosten zu übernehmen haben.
Kosten-
beteiligung Art. 29.
5 Der Eingewiesene is t an den Kosten für die Alters-, Hin- terbliebenen- und Invalidenversich erung zur Hälfte, an jenen für Kranken- und Unfallversicherung, besonderer Weiterbildungsmass- nahmen sowie der Heimschaffung angemessen zu beteiligen.
Zusätzliche
Auslagen Art. 30.
5 Der Eingewiesene hat die persönlichen An schaffungen, insbesondere Raucherwar en, Genussmittel, Toilettenartikel und Zei- tungsabonnemente sowie die Urlaubskosten und die Gebühren für die Benützung von Radio-, Fernseh- und Telefonanlagen zulasten des Ver- dienstanteils zu bezahlen.
Umfang der
Kostendeckung
Gutsprache Art. 31. Für alle grösseren Nebe nauslagen und zusätzlichen Auf- wendungen hat die vollziehende Anst alt die Zustimmung des einwei- senden Kantons einzuholen. Notfallmässige ärztli che Eingriffe, insbesondere Zahnbehandlun- gen, die der Schmerzbekämpfung ode r der Erhaltung der Kaufähigkeit dienen, bleiben vorbehalten.
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Rechnung-
stellung Art. 32. Die Vollzugsanstalten st ellen in den bei ihnen üblichen Zeitabständen der im Vollzugsauftrag bezeichneten Amtsstelle Rech- nung.
Aufhebung
bisherigen
Rechts Art. 33. Die Ausführungsbestimm ungen zur ostschweizerischen Vereinbarung betreffend den Voll zug der Zuchthaus- und Gefängnis- strafen, der Massnahmen gemäss Schw eizerischem Strafgesetzbuch und der Versorgungen gemäss kantonalem Recht vom 6. Mai 1964 werden aufgehoben.
Invollzug-
setzung Art. 34. Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Juli 1976 in Vollzug.
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1 GS II, 758.
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3 SR 311.0.
4 Eingefügt durch B vom 17. November 1995 (OS 54, 89). In Kraft seit 1. Januar
1996.
5 Fassung gemäss B vom 17. November 1995 (OS 54, 89). In Kraft seit 1. Januar
1996.
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