Verordnung über die Angebote zur sozialen Integration (860.113)
CH - BE

Verordnung über die Angebote zur sozialen Integration

1 860.113 Verordnung über die Angebote zur sozialen Integration (ASIV) vom 02.11.2011 (Stand 01.03.2021) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 71a Absatz 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öf fentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) 1 ) , auf Antrag der Gesundheits- und Fürsorgedirektion, beschliesst:
1 Allgemeines

Art. 1

Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt die Bereitstellung von Leistungsangeboten der in stitutionellen Sozialhilfe zur sozialen Integration in den Bereichen der famili energänzenden Kinderbetreuung und der offenen Kinder- und Jugendarbeit.
2 Sie legt die Voraussetzungen fest, welche die bereitgestellten Angebote erfül len müssen, damit die Aufwendungen zum Lastenausgleich zugelassen wer den können.
3 Diese Verordnung begründet keinen Rechtsanspruch auf Leistungen, die in Anwendung dieser Verordnung erbracht werden.
4 Für Kindertagesstätten, die ohne Beiträge von Kanton und Gemeinden aus serhalb des Lastenausgleichs finanziert werden, kommen die Bestimmungen über die Bewilligungspflicht und die Aufsicht gemäss der Pflegekinderverord nung vom 4. Juli 1979 2 ) zur Anwendung.
5 Für schulergänzende Betreuungsangebote kommen die Bestimmungen der Volksschulgesetzgebung über die Tagesschulen zur Anwendung.

Art. 2

Bereitstellung
1 Der Kanton stellt die Leistungsangebote bereit, die auf den ganzen Kanton ausgerichtet sind.
1) BSG 860.1
2) BSG 213.223 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
11-133
860.113 2
2 Die Gemeinden stellen die Leistungsangebote bereit, die auf eine oder meh rere Gemeinden ausgerichtet sind.
3 Sie erbringen die Leistungen entweder selbst oder schliessen Leistungsver träge mit Leistungserbringern ab.

Art. 3

Ermächtigung 1. Begriff
1 Das Amt für Integration und Soziales (AIS) der Gesundheits-, Sozial- und In tegrationsdirektion (GSI) ermächtigt eine Gemeinde durch Verfügung, Aufwen dungen für ein bestimmtes Leistungsangebot zur sozialen Integration dem Las tenausgleich zuzuführen. *
2 Die Ermächtigung wird in der Regel für eine Dauer von vier Jahren ausge
3 Die Ermächtigung an die Gemeinde für die Eingabe von Aufwendungen der familienergänzenden Kinderbetreuung im Betreuungsgutscheinsystem in den Lastenausgleich wird einmalig erteilt. *

Art. 4

2. Anpassung und Aufhebung
1 Die Ermächtigung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch der Gemeinde angepasst oder aufgehoben, falls a * das AIS feststellt, dass der Bedarf nicht mehr ausgewiesen ist oder sich verändert hat, b die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel des Kantons es erfordern, c die mit der Ermächtigung verbundenen Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten werden und andere Sanktionen wirkungslos geblieben sind oder d das Angebot die Voraussetzungen für die Zulassung zum Lastenausgleich nicht mehr erfüllt.
2 Die Anpassung oder Aufhebung der Ermächtigung ist in der Regel sechs Mo nate im Voraus anzukündigen.

Art. 5

Aufsicht
1 Die Gemeinden bestimmen für die von ihnen bereitgestellten Angebote eine Behörde, die für die Aufsicht über die Leistungserbringer zuständig ist.
2 Die Behörde führt mindestens einmal jährlich, bei Bedarf auch unangemeldet, einen Aufsichtsbesuch durch.
3 860.113
3 Sie kann für die Ausübung der Aufsicht unabhängige, sachkundige Personen oder Fachstellen beiziehen.
4 Das AIS beaufsichtigt die vom Kanton bereitgestellten Angebote und überprüft regelmässig, ob die Gemeinden ihre Aufsicht wahrnehmen. *
2 Familienergänzende Kinderbetreuung
2.1 Allgemeines

Art. 6

Zweck
1 Die Bestimmungen dieses Abschnitts sollen sicherstellen, dass Kinder in Angeboten der familienergänzenden Betreuung gut betreut und in ihrer Ent wicklung optimal gefördert werden.
2 Sie gelten für Kindertagesstätten und Tagesfamilienorganisationen, die mit Beiträgen von Kanton und Gemeinden über den Lastenausgleich finanziert werden.

Art. 7

Wirkungsziele
1 Die Leistungen der Leistungserbringer der familienergänzenden Kinderbe treuung sind auf folgende Wirkungsziele ausgerichtet: a Existenzsicherung von Familien, b Vereinbarkeit von Familie und Beruf der Eltern, c Integration von Kindern in einem sozialen Netz, d Chancengleichheit der Kinder, e sprachliche Integration der Kinder.

Art. 8

Zugänglichkeit 1. Vorrang bei der Aufnahme
1 Die Zugänglichkeit des Angebots richtet sich nach Artikel 60a SHG.
2 Falls nicht genügend Plätze oder Betreuungsstunden zur Verfügung stehen, müssen die Leistungserbringer Kinder nach folgender Priorität aufnehmen: a Vorrang haben Kinder von Eltern, die zur Existenzsicherung erwerbstätig sein müssen, und Kinder, die aufgrund der sozialen Situation im Eltern haus dringend eine familienergänzende Betreuung benötigen. b men werden, die wegen der Erwerbstätigkeit der Eltern oder für ihre soziale Integration eine familienergänzende Betreuung benötigen.
860.113 4
3 Kinder aus andern Kantonen sind nur aufzunehmen, wenn die Plätze nicht mit Kindern aus bernischen Gemeinden besetzt werden können.
4 Die Gemeinden stellen sicher, dass bei Aufnahme von Kindern mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons für diese mindestens die Vollkosten bezahlt werden.

Art. 9

2. Altersgruppen
1 Die Angebote der familienergänzenden Kinderbetreuung sind primär für vor schulpflichtige Kinder und für Kinder im Kindergartenalter bestimmt.
2 Ausnahmsweise kann auch Betreuung für schulpflichtige Kinder angeboten werden, sofern a der Bedarf für ein Tagesschulangebot in der Gemeinde zu gering ist, b die Betreuung in einer Kindertagesstätte mit einer speziellen sozialpäda gogischen Ausrichtung erfolgt und die einzelnen Kinder dort mindestens an drei Tagen pro Woche betreut werden, oder c sie von Tagesfamilien erbracht wird.

Art. 10

Angebotsverteilung
1 Das AIS sorgt für eine angemessene regionale Angebotsverteilung. *
2 Falls die zur Deckung des nachgewiesenen Bedarfs erforderlichen Aufwen dungen die bewilligten finanziellen Mittel des Kantons übersteigen, werden die Gesuche auf ihre Priorität hin geprüft.
3 Als Kriterien für die Beurteilung der Priorität fallen insbesondere in Betracht: a die Versorgung mit gleichen oder ähnlichen Angeboten der familienergän zenden Kinderbetreuung in der Gemeinde oder Region, b die Wartelisten für bestehende Angebote in der Gemeinde oder Region.
4 Die Ermächtigungen für bestehende Leistungsangebote werden angepasst, wenn dies für eine angemessene regionale Verteilung des Angebots erforder lich ist.

Art. 11

Aufsicht
1 Kindertagesstätten, die zusätzlich zu den über den Lastenausgleich finanzier ten Plätzen über weitere nicht subventionierte Plätze verfügen, unterstehen der Aufsicht der zuständigen Gemeinde.
2 Das AIS informiert das Kantonale Jugendamt jährlich über die Anzahl der nicht subventionierten Plätze. *
5 860.113
3 Kindertagesstätten mit einer Betriebsbewilligung des Kantonalen Jugendamts unterstehen der Aufsicht dieses Amts, auch wenn sie zusätzlich über Plätze verfügen, die über den Lastenausgleich finanziert werden.
4 Tagesfamilienorganisationen unterstehen der Aufsicht der zuständigen Gemeinde.
2.2 Anforderungen an die Leistungsangebote

Art. 12

Konzeptionelle Grundlagen
1 Jedes Leistungsangebot verfügt über ein schriftliches Betriebskonzept, das die organisatorischen und die pädagogischen Grundsätze festhält.
2 Im organisatorischen Teil sind die Verantwortlichkeiten, die Betriebsorganisati on, der Personalbedarf, das Vorgehen in Notfällen und Krisensituationen sowie die Finanzierung geregelt.
3 Im pädagogischen Teil sind die sozialpädagogischen Grundsätze, Ziele und Vorgehensweisen zu erläutern, nach denen das Leistungsangebot geführt wird.

Art. 13

Vertrag
1 Der Leistungserbringer schliesst mit den Eltern einen schriftlichen Vertrag ab, in dem die Rechte und Pflichten der Parteien geregelt werden.

Art. 14

Kindertagesstätten 1. Leitung
1 Die Leistungserbringer bestimmen für jede Kindertagesstätte eine verantwort liche Leitung.
2 Die Leiterinnen und Leiter verfügen über eine abgeschlossene Ausbildung als Fachfrau oder Fachmann Betreuung mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (Fachrichtung Kinderbetreuung) oder über eine andere gleichwertige Ausbil dung sowie über Berufserfahrung im Bereich der Kinderbetreuung.

Art. 15

2. Personalbestand
1 Die Zahl und die Qualifikation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist auf die Betreuungsbedürfnisse der Kinder abzustimmen.
860.113 6

Art. 16

3. Betreuungsschlüssel
1 Bei der Betreuung der Kinder muss mindestens das folgende Personal anwe send sein: a bis 12 Plätze: zwei Betreuungspersonen, davon mindestens eine ausge bildete, b 13 bis 18 Plätze: drei Betreuungspersonen, davon mindestens zwei aus gebildete, c 19 bis 24 Plätze: vier Betreuungspersonen, davon mindestens zwei aus gebildete, d 25 bis 30 Plätze: fünf Betreuungspersonen, davon mindestens drei ausge bildete, e 31 bis 36 Plätze: sechs Betreuungspersonen, davon mindestens drei aus gebildete, f in Kindertagesstätten mit mehr Plätzen müssen entsprechend mehr Betreuungspersonen nach dem Betreuungsschlüssel gemäss Buchstaben a bis e anwesend sein.
2 Bei der Beurteilung des Betreuungsschlüssels sind für Kinder unter zwölf Mo naten 1,5 Plätze und für Kinder ab Eintritt in den Kindergarten 0,75 Plätze zu berechnen. *
3 Kinder mit besonderen Bedürfnissen beanspruchen je nach Betreuungsbedarf bis zu 1,5 Plätze.

Art. 17

4. Randstunden
1 In den Randstunden ist die Anzahl Betreuungspersonen nach dem Betreu ungsschlüssel gemäss Artikel 16 Absatz 1 auf die Anzahl der anwesenden Kin der abzustimmen.
2 Bei stark reduzierter Kinderzahl in Randstunden genügt die Anwesenheit ei ner geeigneten Betreuungsperson.
3 Lernende sowie Praktikantinnen und Praktikanten gelten in der Regel nicht als geeignet im Sinne von Absatz 2.

Art. 18

5. Qualifikation des Personals
1 Als ausgebildete Betreuungspersonen gelten Personen mit einem eidgenössi schen Fähigkeitszeugnis als Fachfrau oder Fachmann Betreuung (Fachrich tung Kinderbetreuung) oder einer anderen gleichwertigen Ausbildung.
7 860.113
2 Betreuungspersonen ohne pädagogische oder sozialpädagogische Ausbil dung müssen über Erfahrung und Grundkompetenzen im Umgang mit Kindern verfügen.
3 Die Leistungserbringer sorgen dafür, dass das Personal regelmässig weiter gebildet wird.

Art. 19

6. Standort, Räumlichkeiten
1 Standort, Räumlichkeiten und Einrichtungen müssen den Bedürfnissen der je weiligen Altersstufe der Kinder entsprechen.
2 Es ist ausreichend Platz für Gemeinschaftsaktivitäten, Rückzugsmöglichkei ten und Aktivitäten im Freien vorzusehen.

Art. 19a

* Tagesfamilien
1 Bei der Beurteilung der Tagespflegeplätze nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Pflegekinderverordnung sind für Kinder unter zwölf Monaten 1,5 und für Kinder mit besonderen Bedürfnissen je nach Betreuungsbedarf bis zu 1,5 Plät ze zu berechnen. *

Art. 20

Tagesfamilienorganisationen
1 Tagesfamilienorganisationen vermitteln die regelmässige Betreuung von Kin dern in den bei ihnen angestellten Tagesfamilien und begleiten diese fachlich.
2 Nicht als Betreuungsverhältnis im Sinne dieser Verordnung gelten a die Betreuung von Kindern, die im gleichen Haushalt wie die betreuende Person leben, b die Betreuung durch Personen, die gemäss Artikel 328 des Schweizeri schen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB) 1 ) unterstützungs pflichtig sind, und c die dauerhafte Platzierung im Sinne einer familienersetzenden Betreuung.
3 Die Tagesfamilienorganisationen betreiben eine Vermittlungsstelle zwischen den anvertrauenden Eltern und den betreuenden Tageseltern.
4 Sie sind dafür verantwortlich, dass die Qualität der Betreuung in den Tagesfa milien sichergestellt ist.
5 Insbesondere sind sie dafür besorgt, dass a die Aufgaben der Vermittlungsstelle umschrieben sind, b die Eignung der Tageseltern geprüft wird,
1) SR 210
860.113 8 c die Vermittlerinnen und Vermittler über eine den Anforderungen entspre chende Grundausbildung verfügen, d die Tageseltern der Meldepflicht gemäss Artikel 6 Absatz 1 der Pflegekin derverordnung nachkommen, e die Tageseltern einen Einführungskurs besuchen, f ein Angebot an Weiterbildung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Ver mittlungsstelle und für Tageseltern besteht und genutzt wird.
2.3 Gebühren und Betreuungsgutscheine *

Art. 20a

*
1 ausdrücklich darauf verwiesen wird.
2 Die Bestimmungen des Unterabschnitts 2.3.1 gelten für die Bestimmungen des Unterabschnitts 2.3.2 nur, wenn ausdrücklich darauf verwiesen wird.
3 Die Subventionierung der familienergänzenden Kinderbetreuung durch das Gemeinwesen erfolgt entweder über das Gebühren- oder das Betreuungsgut scheinsystem.

Art. 21

Grundsatz
1 Die Leistungserbringer erheben von den Eltern Gebühren für die Betreuung der Kinder.
2 Der Gebührentarif ist nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern abgestuft.
3 Die Kosten für die Verpflegung sind im Tarif für die Betreuung nicht enthalten und werden den Eltern von den Leistungserbringern separat in Rechnung ge stellt.

Art. 22

Bemessungsgrundlagen
1 Die Gebühren bemessen sich nach a der Familiengrösse, b dem massgebenden jährlichen Einkommen und Vermögen, c der Betreuungsdauer, d einem nach sozialen Kriterien angesetzten Minimal- und auf die Normkos ten der Leistungsangebote abgestimmten Maximaltarif.
9 860.113

Art. 23

Familiengrösse
1 Die massgebende Familiengrösse entspricht a den mit dem betreuten Kind im gleichen Haushalt wohnenden Eltern oder Elternteilen und ihren Kindern, denen gegenüber sie unterhaltspflichtig sind und b den mit den Eltern nicht im gleichen Haushalt wohnenden Kindern, sofern für sie der Kinderabzug gemäss Artikel 40 Absätze 3 und 4 des Steuerge setzes vom 21. Mai 2000 (StG) 1 ) zulässig ist.
2 Die Partnerin oder der Partner eines Elternteils gemäss Artikel 24 Absätze 2 und 3 zählt dazu, wenn ihr oder sein Einkommen mitberücksichtigt wird.

Art. 24

Massgebendes Einkommen 1. Anrechenbares Einkommen
1 Anrechenbar ist das Einkommen der Eltern, die mit dem betreuten Kind im gleichen Haushalt wohnen. Es umfasst: a den Nettolohn gemäss Lohnausweis, b c die erhaltenen Unterhaltsbeiträge, d fünf Prozent des Nettovermögens (Bruttovermögen abzüglich Schulden), e den in der Steuererklärung ausgewiesenen Geschäftsgewinn (Durch schnitt der vergangenen drei Jahre), f Familienzulagen, soweit sie nicht bereits im Nettolohn enthalten sind.
2 Wohnt das Kind nur bei einem Elternteil, ist neben dessen Einkommen und Vermögen auch das Einkommen und Vermögen einer Partnerin oder eines Partners zu berücksichtigen, mit dem dieser Elternteil in einer Ehe, einer einge tragenen Partnerschaft oder in einem Konkubinat zusammen lebt.
3 Einkommen und Vermögen einer Konkubinatspartnerin oder eines Konkubi natspartners werden berücksichtigt, wenn die Partner gemeinsame Kinder ha ben oder wenn das Konkubinat länger als fünf Jahre dauert.
2.3.1 Gebühren *

Art. 25

2. Abzüge
1 Vom anrechenbaren Einkommen werden die geleisteten Unterhaltsbeiträge abgezogen sowie pro Familienmitglied ein Pauschalbetrag von * a * 3800 Franken bei einer Familiengrösse von drei Personen,
1) BSG 661.11
860.113 10 b * 6000 Franken bei einer Familiengrösse von vier Personen, c * 7000 Franken bei einer Familiengrösse von fünf Personen, d * 7700 Franken bei einer Familiengrösse von sechs oder mehr Personen.
2 Massgebend für die abzugsberechtigten Pauschalbeträge ist die aktuelle Fa miliengrösse. *

Art. 26

3. Nachweis
1 Der Nachweis des massgebenden Einkommens und Vermögens erfolgt auf grund einer Selbstdeklaration der Eltern.
2 Die Leistungserbringer müssen zur Überprüfung der Angaben Belege von den Eltern verlangen.
3 Sie können die Angaben der Eltern gemäss Artikel 8c Absatz 3 SHG bei den Steuerbehörden überprüfen.
4 Ergibt eine Überprüfung eine Abweichung von der Selbstdeklaration, werden die Gebühren rückwirkend angepasst und zuzüglich Verzugszinsen nachgefor dert.
5 Kann infolge mangelhafter oder fehlender Angaben das massgebende Ein kommen nicht ermittelt werden, wird der Maximaltarif angewendet.

Art. 27

Bemessungszeitraum und Gebührenanpassung *
1 Die Gebühren werden jeweils auf den 1. August für ein Jahr festgesetzt. *
2 Für die Bestimmung des anrechenbaren Einkommens und der Abzüge für ge leistete Unterhaltsbeiträge sind die Verhältnisse des Kalenderjahres massge bend, das der Gebührenfestsetzung nach Absatz 1 vorangegangen ist. *
3 Wenn das massgebende Einkommen des laufenden Kalenderjahres ohne Abzug des Pauschalbetrags gemäss Familiengrösse um mehr als 20 Prozent tiefer ist als das massgebende Einkommen des aktuellen Bemessungszeit raums ohne Abzug des Pauschalbetrags gemäss Familiengrösse, bildet auf Antrag der Eltern das tiefere Einkommen die neue Bemessungsgrundlage. Die Anpassung erfolgt auf den Folgemonat nach Einreichung aller Belege. *
4 Bei einer Änderung der Familiengrösse werden die Gebühren zu Beginn des darauffolgenden Monats angepasst. *

Art. 28

Betreuungsdauer
1 Die zur Gebührenberechnung massgebende Betreuungsdauer entspricht für Kindertagesstätten der Anzahl Betreuungstage, bei der Betreuung in Tagesfa
11 860.113
2 Die Gebühren sind auch geschuldet, wenn das Kind aus Gründen, die in sei ner Person oder in der Verantwortung seiner Eltern liegen, weniger Betreu ungstage oder -stunden in Anspruch genommen hat als vereinbart.

Art. 29

Minimal- und Maximaltarif
1 Die Minimalgebühr wird bis zu einem massgebenden Einkommen von 43'000 Franken erhoben und beträgt 0.79 Franken je Betreuungsstunde für Kinderta gesstätten und die Betreuung durch Tagesfamilien. *
2 Die Maximalgebühr wird ab einem massgebenden Einkommen von 160'000 Franken erhoben und beträgt je Betreuungsstunde für Kindertagesstätten
12.35 Franken und Tagesfamilien 9.49 Franken. *

Art. 30

Gebührenberechnung
1 Die tatsächliche Gebühr für die Betreuung eines Kindes pro Stunde wird line ar zwischen dem Minimal- und dem Maximalansatz entsprechend dem massgebenden Einkommen festgelegt.
2 Die Berechnung der für ein Kind pro Betreuungsstunde zu erhebenden Ge bühr erfolgt gemäss der Formel A im Anhang.

Art. 31

Berechnung der Gebühr 1. Kindertagesstätten
1 Für eine Ganztagsbetreuung in Kindertagesstätten werden, unabhängig von der tatsächlichen Betreuungsdauer, pauschal in Rechnung gestellt: a 20 Betreuungstage zu neun Betreuungsstunden als Monatspauschale, wenn die Betreuung an allen Wochentagen erfolgt, b neun Betreuungsstunden als Tagespauschale, wenn die Betreuung an einzelnen Wochentagen erfolgt.
2 Bei teilzeitlicher Nutzung des Angebots werden folgende Anteile der Tages pauschale verrechnet: a halbtags ohne Mittagessen: 50 Prozent der Tagespauschale, b halbtags mit Mittagessen: 75 Prozent der Tagespauschale.
3 Die Gemeinden können anordnen, dass in den von ihnen finanzierten Kinder tagesstätten bei der Betreuung von Kindergarten- und Schulkindern 50 Prozent der Tagespauschale verrechnet werden, sofern die Gesamtbetreuungsdauer inklusive Mittagessen weniger als 4,5 Stunden beträgt.
860.113 12

Art. 32

2. Betreuung in Tagesfamilien
1 Bei der Betreuung in Tagesfamilien wird die Gebühr auf Grund der tatsächli chen oder der vereinbarten Betreuungsstunden berechnet.
2 Die Tagesfamilienorganisation wählt beim Abschluss des Betreuungsvertra ges die massgebende Abrechnungsart.

Art. 33

Fälligkeit und Verzugsfolgen
1 Die Gebühren werden bei Rechnungsstellung fällig. Sie sind binnen 30 Tagen zu bezahlen.
2 Vom 31. Tag an ist ein Verzugszins in der Höhe von fünf Prozent geschuldet.

Art. 34

Anpassung der Tarifansätze
1 Die GSI kann die für die Berechnung der Gebühren massgebenden Tarifan sätze nach Artikel 25 und 29 jeweils auf den 1. August im Umfang der vom Re gierungsrat für das Kantonspersonal beschlossenen Anhebung der Gehälter anpassen. *
2.3.2 Betreuungsgutscheine *

Art. 34a

* Definition
1 Ein Betreuungsgutschein ist eine geldwerte Leistung, die Eltern die famili energänzende Kinderbetreuung vergünstigt.
2 Er kann bei Kindertagesstätten und Tagesfamilienorganisationen, die zum Betreuungsgutscheinsystem zugelassen sind (Leistungserbringer), nach freier Wahl eingelöst werden.
3 Betreuungsgutscheine werden ausgerichtet a grundsätzlich für vorschulpflichtige Kinder und schulpflichtige Kinder bis zum Abschluss des Kindergartens, b für schulpflichtige Kinder nach Abschluss des Kindergartens bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c.

Art. 34b

* Grundsätze
1 Betreuungsgutscheine erhalten Eltern, a bei denen ein entsprechender Bedarf an familienergänzender Kinderbe treuung nach Artikel 34d besteht, b die das erforderliche Beschäftigungspensum nach Artikel 34e erreichen und
13 860.113 c deren Wohnsitzgemeinde über eine Ermächtigung nach Artikel 3 Absatz 3 verfügt.
2 Liegt der Betreuungsgutschein über den tatsächlichen Betreuungskosten für das vergünstigte Betreuungspensum nach Artikel 34f, werden durch den Betreuungsgutschein nur die tatsächlichen Betreuungskosten für das vergüns tigte Betreuungspensum gedeckt.
3 Die Eltern tragen die Betreuungskosten der familienergänzenden Kinderbe treuung mindestens im Umfang des minimalen Elternbeitrags.

Art. 34c

* Begrenzung der Ausgabe von Betreuungsgutscheinen
1 Die Wohnsitzgemeinde kann die Ausgabe von Betreuungsgutscheinen be grenzen a nach verfügbaren Mitteln gemäss Budget, b für schulpflichtige Kinder.
2 Begrenzt die Wohnsitzgemeinde die Ausgabe von Betreuungsgutscheinen nach Absatz 1 Buchstabe a, hat sie eine Warteliste zu führen.
3 Die Wohnsitzgemeinde hat die Begrenzung vor Beginn einer neuen Tarifperi ode bekanntzugeben.

Art. 34d

* Bedarf
1 Einen Bedarf an familienergänzender Kinderbetreuung haben Eltern, a die erwerbstätig sind, b die nach Arbeit suchen, vermittlungsbereit und arbeitsfähig sind, c die sich in einer berufsorientierten Aus- oder Weiterbildung befinden, d die an einem qualifizierenden Integrations- oder Beschäftigungsprogramm teilnehmen, e deren Betreuungsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft ein geschränkt ist oder f deren Kinder im Hinblick auf den Volksschuleintritt eine soziale oder sprachliche Indikation aufweisen.
2 Eltern mit einem Bedarf nach Absatz 1 Buchstaben a bis e erhalten nur bei Erreichen des erforderlichen Beschäftigungspensums einen Betreuungsgut schein. Die Wohnsitzgemeinde kann in begründeten Einzelfällen vom erforder lichen Beschäftigungspensum abweichen.
3 Einen zusätzlichen Bedarf haben Eltern, deren Kinder aufgrund ihrer beson deren Bedürfnisse einen ausserordentlichen Betreuungsaufwand aufweisen, der höhere Betreuungskosten verursacht.
860.113 14
4 Die GSI bestimmt die Anforderungen an den Bedarf nach Absatz 1 sowie Ab satz 3 durch Direktionsverordnung. *

Art. 34e

* Erforderliches Beschäftigungspensum
1 Das erforderliche, gemeinsame Beschäftigungspensum bei einem Bedarf nach Artikel 34d Absatz 1 Buchstaben a bis e beträgt bei einem Elternpaar min destens a 120 Prozent für Kinder vor Eintritt in den Kindergarten, b 140 Prozent für Kinder ab Eintritt in den Kindergarten.
2 Das erforderliche Beschäftigungspensum bei einem Bedarf nach Artikel 34d Absatz 1 Buchstaben a bis e beträgt bei alleinerziehenden Eltern mindestens a 20 Prozent für Kinder vor Eintritt in den Kindergarten, b 40 Prozent für Kinder ab Eintritt in den Kindergarten.
3 Bei einem Bedarf nach Artikel 34d Absatz 1 Buchstabe f besteht kein erforder liches Beschäftigungspensum.
4 Die GSI legt die Regeln zur Bestimmung des erforderlichen Beschäftigungs pensums durch Direktionsverordnung fest. *

Art. 34f

* Vergünstigtes Betreuungspensum
1 Das vergünstigte Betreuungspensum entspricht der Betreuungsdauer pro Mo nat, die durch einen Betreuungsgutschein vergünstigt wird.
2 Es richtet sich nach dem anspruchsberechtigten Betreuungspensum nach den Artikeln 34g ff. und dem mit dem Leistungserbringer vereinbarten Betreu ungspensum.
3 Bei einem Bedarf nach Artikel 34d Absatz 1 Buchstabe f entspricht das ver günstigte Betreuungspensum dem anspruchsberechtigten Betreuungspensum nach Artikel 34i.

Art. 34g

* Anspruchsberechtigtes Betreuungspensum 1. Allgemeines
1 Das anspruchsberechtigte Betreuungspensum bezeichnet die maximale Betreuungsdauer pro Monat, die durch einen Betreuungsgutschein vergünstigt wird.
2 Ein anspruchsberechtigtes Betreuungspensum aufgrund eines Bedarfs nach Artikel 34d Absatz 1 Buchstabe f kann in der Regel nicht mit jenem aus einem anderen Bedarfsgrund kumuliert werden.
15 860.113

Art. 34h

* 2. Bei einem Bedarf nach Artikel 34d Absatz 1 Buchstaben a bis e
1 Das anspruchsberechtigte Betreuungspensum bei einem Bedarf nach Artikel
34d Absatz 1 Buchstaben a bis e beträgt a bei einem Elternpaar das tatsächliche Beschäftigungspensum abzüglich 100 Prozent und zuzüglich 20 Prozent, b bei alleinerziehenden Eltern das tatsächliche Beschäftigungspensum zu züglich 20 Prozent.
2 Die Wohnsitzgemeinde kann das anspruchsberechtigte Betreuungspensum enger an das tatsächliche Beschäftigungspensum koppeln.

Art. 34i

* 3. Bei einem Bedarf nach Artikel 34d Absatz 1 Buchstabe f
1 Das anspruchsberechtigte Betreuungspensum bei einem Bedarf nach Artikel
34d Absatz 1 Buchstabe f beträgt a 20 bis 60 Prozent bei einer sozialen Indikation, b 40 Prozent bei einer sprachlichen Indikation.
2 Es wird aufgrund einer Beurteilung und Empfehlung durch eine Fachstelle festgesetzt.
3 Die anspruchsberechtigten Betreuungspensen nach Absatz 1 Buchstaben a und b können nicht miteinander kumuliert werden. Sie richten sich nach dem höheren Prozentsatz.

Art. 34k

* Vergünstigung pro Betreuungseinheit
1 Die Vergünstigung pro Betreuungseinheit berechnet sich linear nach dem massgebenden Einkommen nach den Artikeln 24 und 25 der Eltern und der maximalen Vergünstigung pro Betreuungseinheit. Sie erfolgt gemäss den For meln A1 im Anhang 1a.
2 Die maximale Vergünstigung pro Betreuungseinheit wird bis zu einem massgebenden Einkommen nach den Artikeln 24 und 25 von 43‘000 Franken gewährt. Ab einem massgebenden Einkommen von 160‘000 Franken erfolgt keine Vergünstigung mehr.
3 Ein Bedarf nach Artikel 34d Absatz 3 wird einkommensunabhängig durch eine Pauschale abgegolten.
4 Die GSI bestimmt die Berechnung der Betreuungseinheit in einer Kinderta gesstätte und in einer Tagesfamilie sowie die Höhe der Pauschale nach Absatz
3 durch Direktionsverordnung. *
860.113 16

Art. 34l

* Maximale Vergünstigung pro Betreuungseinheit
1 Die maximale Vergünstigung für vorschulpflichtige Kinder unter zwölf Mona ten liegt bei a 150.00 Franken pro 20 Prozent Betreuung pro Woche in einer Kinderta gesstätte, b 12.75 Franken pro Betreuungsstunde in einer Tagesfamilie.
2 Die maximale Vergünstigung für vorschulpflichtige Kinder ab zwölf Monaten liegt bei a 100.00 Franken pro 20 Prozent Betreuung pro Woche in einer Kinderta gesstätte, b 8.50 Franken pro Betreuungsstunde in einer Tagesfamilie.
3 Die maximale Vergünstigung für schulpflichtige Kinder ab dem Eintritt in den Kindergarten liegt bei a 75.00 Franken pro 20 Prozent Betreuung pro Woche in einer Kindertages stätte, b 8.50 Franken pro Betreuungsstunde in einer Tagesfamilie.
4 Sozialhilfebeziehende Eltern erhalten die maximale Vergünstigung pro Betreuungseinheit.

Art. 34m

* Massgebende Verhältnisse für die Berechnung
1 Für die Bestimmung des anrechenbaren Einkommens nach Artikel 24 und der Abzüge für geleistete Unterhaltsbeiträge sind die Verhältnisse des Kalenderjah res, das dem Beginn der Tarifperiode gemäss Artikel 34o Absatz 3 vorangegan gen ist, massgebend.
2 Wenn das massgebende Einkommen des laufenden Kalenderjahres ohne Abzug des Pauschalbetrags gemäss Familiengrösse um mehr als 20 Prozent tiefer ist als das massgebende Einkommen des aktuellen Bemessungszeit raums ohne Abzug des Pauschalbetrags gemäss Familiengrösse, bildet auf Antrag der Eltern das tiefere Einkommen die neue Bemessungsgrundlage.

Art. 34n

* Minimaler Elternbeitrag
1 Der minimale Elternbeitrag beträgt a 7.00 Franken pro 20 Prozent Betreuung pro Woche in einer Kindertages stätte, b 0.70 Franken pro Betreuungsstunde bei einer Tagesfamilie.
17 860.113
2 Übersteigen die Kosten für das vergünstigte Betreuungspensum nach Abzug des Betreuungsgutscheins den minimalen Elternbeitrag nach Absatz 1 nicht oder nicht vollumfänglich, zieht die Wohnsitzgemeinde die Differenz vom Betreuungsgutschein ab.

Art. 34o

* Verfahren
1 Die Eltern reichen bei der Wohnsitzgemeinde ein Gesuch um Betreuungsgut scheine ein.
2 Diese prüft das Gesuch und verfügt über die Gutscheinberechtigung und de ren Höhe.
3 Ein Betreuungsgutschein wird befristet und maximal für die Dauer einer Tarif periode ausgestellt. Diese dauert jeweils vom 1. August bis 31. Juli.
4 Der Betreuungsgutschein wird auf den Folgemonat nach Einreichung des vollständigen Gesuchs und ab Beginn des Betreuungsverhältnisses ausge stellt. Die Wohnsitzgemeinde kann den Betreuungsgutschein in begründeten Ausnahmefällen früher ausstellen.
5 Die GSI kann die Einzelheiten durch Direktionsverordnung regeln. *

Art. 34p

* Mitwirkungspflicht
1 Die für die Berechnung des Betreuungsgutscheins erforderlichen Angaben werden von den Eltern durch Selbstdeklaration erhoben. Die Eltern haben ihre Angaben durch die Einreichung der erforderlichen Belege nachzuweisen.
2 Sie haben insbesondere Angaben zu machen über: a den Bedarfsgrund nach Artikel 34d, b das massgebende Einkommen nach den Artikeln 24 und 25, c die Familiengrösse nach Artikel 23, d das Alter des Kindes, e den Leistungserbringer, f das vereinbarte Betreuungspensum sowie g die Kosten für das vereinbarte Betreuungspensum.
3 Die Wohnsitzgemeinde kann die Angaben der Eltern nach Artikel 8c Absatz 3 SHG bei den Steuerbehörden und auf der Gemeinderegistersysteme-Plattform (GERES-Plattform) mit dem Zugriff auf die erforderlichen Daten gemäss Ver ordnung vom 20. Januar 2021 über die Gemeinderegistersysteme-Plattform (GERES V) 1 ) überprüfen. *
1) BSG 152.051
860.113 18

Art. 34q

* Änderung der Verhältnisse
1 Die Eltern melden der Wohnsitzgemeinde umgehend Änderungen der Ver hältnisse, die nach Ausstellung des Betreuungsgutscheins eingetreten sind.
2 Eine Anpassung des Betreuungsgutscheins erfolgt a bei einer Veränderung des anspruchsberechtigten Betreuungspensums, b bei einer Veränderung des vergünstigten Betreuungspensums, c bei einer Veränderung der Betreuungskosten, d bei einer Veränderung des massgebenden Einkommens ohne Abzug des Pauschalbetrags gemäss Familiengrösse im Falle eines gutgeheissenen Gesuchs nach Absatz 3 oder Artikel 34m Absatz 2, e bei einer Veränderung der Familiengrösse, f bei Erreichen des ersten Lebensjahrs des Kindes, g beim Wechsel oder Wegfall eines Leistungserbringers, h bei der Inanspruchnahme eines zusätzlichen Leistungserbringers, i bei Vorliegen eines ausserordentlichen Betreuungsaufwands nach Artikel 34d Absatz 3, k bei einer Korrektur der Selbstdeklaration nach Artikel 34p Absatz 3, l beim Bezug wirtschaftlicher Hilfe nach den Vorschriften des SHG.
3 Bei einer Senkung des massgebenden Einkommens ohne Abzug des Pauschalbetrags gemäss Familiengrösse im laufenden Kalenderjahr um min destens 20 Prozent im Vergleich zum für die Tarifperiode massgebenden Ein kommen ohne Abzug des Pauschalbetrags gemäss Familiengrösse, können Eltern, um die Berechnung des Betreuungsgutscheins aufgrund der veränder ten Verhältnisse ersuchen.

Art. 34r

* Zeitpunkt der Anpassung
1 Hat die Anpassung eine Erhöhung des Betreuungsgutscheins zur Folge, er folgt die Anpassung auf den Folgemonat nach Einreichung aller Belege.
2 Hat die Anpassung eine Herabsetzung des Betreuungsgutscheins zur Folge, erfolgt die Anpassung auf den Folgemonat des Eintretens des Anpassungs grundes.
3 In Ausnahmefällen kann die Anpassung früher erfolgen.
4 Bei einer Änderung des vergünstigten Betreuungspensums innerhalb des an spruchsberechtigten Betreuungspensums, erfolgt die Anpassung nach Einrei chung aller Belege auf den Zeitpunkt der Änderung.
5 Die Änderungen nach Absatz 4 können zusammengefasst werden. Sie müs sen spätestens auf Ende der Tarifperiode erfolgen.
19 860.113

Art. 34s

* Aufhebung des Betreuungsgutscheins
1 Der Betreuungsgutschein wird auf Ende des Monats bei fehlendem Bedarf nach Artikel 34d oder beim Wegzug der Eltern aus der Wohnsitzgemeinde auf gehoben.

Art. 34t

* Auszahlung und Abrechnung minimaler Elternbeitrag
1 Die Wohnsitzgemeinde überweist den Leistungserbringern den Betrag aus dem verfügten Betreuungsgutschein abzüglich eines allfälligen minimalen El ternbeitrags nach Artikel 34n Absatz 1 für den laufenden Monat.
2 Die Leistungserbringer stellen den Eltern die Betreuungskosten, die nach dem von der Wohnsitzgemeinde überwiesenen Betrag verbleiben, in Rech nung.

Art. 34u

* Unterbrechung der Auszahlung
1 Bei einer Abwesenheit des Kindes im Betreuungsverhältnis des Leistungser bringers ab 30 aufeinanderfolgenden Kalendertagen wird die Auszahlung des Betreuungsgutscheins unterbrochen.
2 Fehlt das Kind aufgrund von Krankheit oder Unfall wird die Auszahlung des Betreuungsgutscheins nicht unterbrochen.
3 Kann die familienergänzende Betreuung des Kindes aus Gründen, die beim Leistungserbringer liegen, nicht erfolgen, werden diese Kalendertage nicht als Abwesenheit nach Absatz 1 gerechnet.
4 Die Leistungserbringer melden der Gemeinde Abwesenheiten von Kindern mit einem Betreuungsgutschein von über 30 aufeinanderfolgenden Kalendertagen.

Art. 34v

* Abrechnung
1 Die Leistungserbringer melden der Wohnsitzgemeinde für jeden Monat das den Eltern in Rechnung gestellte Betreuungspensum, die dafür verrechneten Betreuungskosten sowie den allfällig in Rechnung gestellten minimalen Eltern beitrag.
2 Die Abrechnungen zwischen der Wohnsitzgemeinde und den Leistungserbrin gern sind mindestens nach Abschluss der Tarifperiode und nach Beendigung des Kalenderjahres zu bereinigen. Allfällige Ausgleichszahlungen müssen er folgt sein, bevor die Wohnsitzgemeinde die Kosten der Betreuungsgutscheine in den Lastenausgleich eingibt.
860.113 20

Art. 34w

* Rückerstattung
1 Beiträge, die aufgrund von unrichtigen oder unvollständigen Angaben oder Verschweigen von Tatsachen zu Unrecht an Eltern gewährt oder an Leistungs erbringer ausbezahlt wurden, werden zuzüglich Verzugszinsen von der Wohn sitzgemeinde zurückgefordert.

Art. 34x

* Zulassung
1 Um zum Betreuungsgutscheinsystem zugelassen zu werden, müssen die Angebote der Leistungserbringer a öffentlich zugänglich sein, b konfessionell und politisch neutral sein, c für Kinder mit und ohne Betreuungsgutschein die gleichen Tarife vorse hen, d Kinder mit besonderen Bedürfnissen aufnehmen, e Kinder in sozialen Notsituationen aufnehmen, soweit die Kapazitäten vor handen sind und bis ein regulärer Platz für sie gefunden wird und f die Vorgaben der für die Aufsicht zuständigen Stelle einhalten.
2 Tagesfamilienorganisationen haben zusätzlich zu den Anforderungen nach Absatz 1 die Voraussetzungen nach Artikel 20 zu erfüllen.
3 Die Zulassung wird auf Gesuch hin und nach Einreichen der erforderlichen Belege durch das AIS erteilt. *
4 Für das Zulassungsverfahren werden keine Gebühren erhoben.
5 Sind die Voraussetzungen für die Zulassung nach Absatz 1 nicht mehr erfüllt, hebt das AIS die Zulassung auf. *
2.4 Lastenausgleichsberechtigte Aufwendungen

Art. 35

Grundsatz
1 Zum Lastenausgleich zugelassen sind die anrechenbaren Beiträge der Gemeinde an die Leistungserbringer abzüglich eines Selbstbehalts gemäss Ar tikel 41. *
2 Die Berechnung der lastenausgleichsberechtigten Aufwendungen im Betreu ungsgutscheinsystem richtet sich nach Artikel 43a. *
21 860.113

Art. 36

Anrechenbare Beiträge
1 Die anrechenbaren Beiträge berechnen sich wie folgt: a der Betriebsbeitrag in der Höhe des tatsächlichen Aufwands ohne Verpfle gungskosten bis maximal zur Höhe der Normkosten, abzüglich der Erträ ge gemäss Artikel 38, b die Ausbildungspauschale, c * ... d die Pauschale für die Risikoabdeckung bei ungenügender Auslastung.

Art. 37

Normkosten
1 Anrechenbar sind die Normkosten für die gemäss Ermächtigung zugelasse nen und tatsächlich besetzten Betreuungsplätze oder Betreuungsstunden.
2 Die Normkosten für die Betreuung je Kind und Stunde betragen bei maximal neun Stunden pro Tag und 240 Tagen pro Jahr * a * in Kindertagesstätten 12.35 Franken und b * in Tagesfamilien 9.49 Franken.
3 Die vollen Normkosten können nur geltend gemacht werden, sofern das Angebot bei Kindertagesstätten mindestens 11,5 Stunden pro Tag und mindes
4 Für Angebote mit kürzeren Öffnungszeiten werden die Normkosten proportio nal gekürzt.

Art. 38

Erträge
1 Die folgenden Erträge werden bei der Berechnung des anrechenbaren Beitra ges in Abzug gebracht: a die Gebührenerträge für die Betreuung, b die übrigen Betriebserträge (ohne freiwillige zweckbestimmte Zuwendun gen Dritter, Mitgliederbeiträge an die Leistungserbringer, Finanzhilfen des Bundes und Erträge für Verpflegung).
2 Falls eine Gemeinde für die von ihr finanzierten Angebote weniger hohe Ge bühren in Rechnung stellt als diese Verordnung vorsieht, hat sie die Differenz zum Ertrag gemäss Gebührentarif selbst zu tragen. Für die Ermittlung der las tenausgleichsberechtigten Aufwendungen sind die Erträge nach dem Gebüh rentarif zu berechnen und gegenüber dem AIS auszuweisen. *
860.113 22

Art. 39

Ausbildungspauschale
1 Die anrechenbaren Beiträge für die Ausbildung von Lernenden zur Fachfrau oder zum Fachmann Betreuung betragen a je 2000 Franken im ersten und zweiten, sowie 1500 Franken im dritten Ausbildungsjahr, b je 7000 Franken im ersten und zweiten, sowie 6000 Franken im dritten Ausbildungsjahr, sofern die lernende Person die Berufsmaturitätsschule besucht.

Art. 40

Pauschale für die Risikoabdeckung bei nicht vollständiger Auslas tung
1 Die anrechenbaren Beiträge für die Risikoabdeckung bei nicht vollständiger Auslastung betragen abhängig von der Auslastung maximal fünf Prozent der Normkosten für nicht besetzte Plätze. .
2 Die Pauschale für die Risikoabdeckung kann nur soweit geltend gemacht werden als die Institution, unter Berücksichtigung des Selbstbehalts der Gemeinde, ungedeckte Kosten hat.

Art. 41

Selbstbehalt
1 Der Selbstbehalt der Gemeinden beträgt 20 Prozent der anrechenbaren Bei träge.
2 Für die Berechnung des Selbstbehalts wird jedoch an Stelle des tatsächlichen Gebührenertrags der Leistungsangebote der Gemeinde der durchschnittliche Gebührenertrag aller Leistungsangebote im ganzen Kanton pro Betreuungstag oder pro Betreuungsstunde in die Berechnung einbezogen.
3 Das AIS ermittelt jährlich die durchschnittlichen Gebührenerträge und gibt sie den Gemeinden jeweils für die Lastenausgleichsabrechnung des Folgejahrs bekannt. *

Art. 42

Gewinn und Verlust
1 Die Gemeinde regelt mit dem Leistungserbringer die Deckung eines allfälligen Verlusts und die Verwendung eines allfälligen Gewinns.
2 Ein Gewinn ist für Zwecke der familienergänzenden Kinderbetreuung zu ver wenden, wobei damit in erster Linie Reserven zur Deckung von allfälligen Ver lusten geschaffen werden sollen.
23 860.113

Art. 43

Anpassung der Abgeltungsansätze
1 Die GSI kann die Ansätze gemäss den Artikeln 37 Absatz 2 und 39 jeweils auf Jahresbeginn im Umfang der vom Regierungsrat für das Kantonspersonal be schlossenen Anhebung der Gehälter anpassen. *

Art. 43a

* Selbstbehalt im Betreuungsgutscheinsystem
1 Zum Lastenausgleich zugelassen sind die Aufwendungen der Gemeinden für die ausgerichteten Betreuungsgutscheine abzüglich eines Selbstbehalts.
2 Der Selbstbehalt beträgt, unter Vorbehalt von Absatz 2a, 20 Prozent der Auf wendungen. *
2a Für Aufwendungen für ausgerichtete Betreuungsgutscheine für Personen nach Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 über die Sozial hilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG) 1 ) besteht kein Selbstbehalt. *
3 Für die Berechnung des Selbstbehalts werden die im Kanton durchschnittli chen Aufwendungen für ein vergünstigtes Betreuungspensum von 100 Prozent berücksichtigt.
4 Das AIS ermittelt jährlich den Selbstbehalt aufgrund der Aufwendungen des Vorjahres und gibt ihn den Gemeinden jeweils für die Lastenausgleichsabrech nung im Folgejahr bekannt. *
3 Offene Kinder- und Jugendarbeit
3.1 Allgemeines

Art. 44

Zweck
1 Die offene Kinder- und Jugendarbeit bezweckt, die Kinder und Jugendlichen zu stützen, zu fördern und ihnen einen angemessenen Platz in der Gesell schaft zu ermöglichen.

Art. 45

Wirkungsziele
1 Die offene Kinder- und Jugendarbeit ist auf folgende Ziele ausgerichtet: a Integration, b Sozialisation, c Mitwirkung, d Gesundheitsförderung und Prävention,, e Stärkung der Jugendkultur,
1) BSG 861.1
860.113 24 f kinder- und jugendgerechte Rahmenbedingungen.

Art. 46

Zielgruppe
1 Die offene Kinder- und Jugendarbeit richtet sich primär an alle Kinder und Ju gendlichen von sechs bis 20 Jahren, an nicht institutionell organisierte Gruppen von Kindern und Jugendlichen sowie an deren Umfeld.

Art. 47

Leistungsangebote des Kantons
1 Der Kanton stellt Angebote bereit, die insbesondere folgende Aufgaben betreffen: a Vernetzung und Zusammenarbeit der Leistungserbringer und der in der offenen Kinder- und Jugendarbeit tätigen Personen, b Fort- und Weiterbildung der in der offenen Kinder- und Jugendarbeit täti gen Personen, c * inhaltliche Weiterentwicklung der offenen Kinder- und Jugendarbeit, d Wahrnehmung der Öffentlichkeitsarbeit, e Bereitstellung von überregionalen Angeboten für Kinder und Jugendliche.
3.2 Anforderungen an die Leistungsangebote der Gemeinden

Art. 48

Einzugsgebiet
1 Das AIS erteilt Ermächtigungen für Leistungsangebote der offenen Kinder- und Jugendarbeit an Gemeinden oder Einzugsgebiete mit mehreren Gemein den, in denen mindestens 2000 Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten zwanzigsten Altersjahr wohnen. *
2 In begründeten Einzelfällen, insbesondere in grenznahen Gebieten, kann das AIS Ermächtigungen für Gemeinden oder Einzugsgebiete ausstellen, welche die Anforderungen nicht erfüllen. *

Art. 49

Leistungsbereiche 1. Grundsatz
1 Die offene Kinder- und Jugendarbeit umfasst folgende Leistungsbereiche: a Animation und Begleitung b Information und Beratung, c Entwicklung und Fachberatung.
25 860.113

Art. 50

2. Animation und Begleitung
1 Der Leistungsbereich Animation und Begleitung umfasst die aktive Freizeitge staltung von Kindern und Jugendlichen als Ausgangspunkt für vielfältiges und soziales Lernen.
2 Die Umsetzung erfolgt in Anwendung von gruppen-, gemeinwesen- und sozi alraumorientierten Methoden.

Art. 51

3. Information und Beratung
1 Der Leistungsbereich Information und Beratung richtet sich an Kinder und Ju gendliche sowie deren Bezugspersonen und umfasst die Wissensvermittlung und die beratende Unterstützung.

Art. 52

4. Entwicklung und Fachberatung
1 Der Leistungsbereich Entwicklung und Fachberatung richtet sich primär an In stitutionen, Behörden sowie Gemeinwesen und umfasst die Förderung von ge eigneten Rahmenbedingungen und Strukturen für die Anliegen von Kindern und Jugendlichen.

Art. 53

Zusammenarbeit
1 Die offene Kinder- und Jugendarbeit arbeitet mit lokalen und regionalen In stitutionen und Behörden zusammen, insbesondere in den Bereichen Schulso zialarbeit, Bildung, Gesundheitsförderung und berufliche Integration.

Art. 54

Leitbild
1 Die Leistungserbringer verfügen über ein schriftliches Leitbild, an dem sich alle Handlungen orientieren.

Art. 55

Fachpersonal
1 Das Leistungsangebot verfügt über das notwendige Fachpersonal, mindes tens aber über eine Fachperson in der operativen Leitung.
2 Als Fachpersonen gelten: a Personen, die über eine abgeschlossene Ausbildung in soziokultureller Animation, Sozialarbeit oder Sozialpädagogik an einer Universität, Fach hochschule oder Höheren Fachschule verfügen, b Personen, deren im Ausland abgeschlossene Ausbildung in soziokulturel ler Animation, Sozialarbeit oder Sozialpädagogik vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie als gleichwertig anerkannt ist.
860.113 26

Art. 56

Standorte und Räumlichkeiten
1 Die Standorte und Räumlichkeiten der Leistungsangebote haben den Bedürf nissen der Kinder und Jugendlichen zu entsprechen.
3.3 Lastenausgleichsberechtigte Aufwendungen der Gemeinden

Art. 57

Grundsatz
1 Zum Lastenausgleich zugelassen sind 80 Prozent der anrechenbaren Beiträ ge der Gemeinden an die Leistungserbringer.
2
20 Prozent der anrechenbaren Beiträge sind von den Gemeinden als Selbst behalt zu tragen.

Art. 58

Anrechenbare Beiträge
1 Das AIS legt in den Ermächtigungen den Höchstbetrag der anrechenbaren Beiträge fest. *
2 Als anrechenbar gelten die Beiträge an den Nettoaufwand der Leistungser bringer, soweit damit der Höchstbetrag gemäss Absatz 1 nicht überschritten wird.
3 Der Nettoaufwand entspricht dem Personal- und Sachaufwand für das Leis tungsangebot abzüglich des Ertrags mit Ausnahme freiwilliger zweckbestimm ter Zuwendungen Dritter sowie Mitgliederbeiträgen an die Leistungserbringer.
4 Beträgt der Personalaufwand weniger als 70 Prozent des anrechenbaren Bei trags, so wird der anrechenbare Beitrag so weit gekürzt, bis die Personalkosten
70 Prozent des anrechenbaren Beitrags ausmachen.

Art. 59

Höchstbetrag der anrechenbaren Beiträge
1 Der in den Ermächtigungen festgelegte Höchstbetrag besteht aus * a * einem Grundbetrag von 80.57 Franken multipliziert mit der Anzahl Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten zwanzigsten Altersjahr des entspre chenden Einzugsgebiets, b einem Zusatzbetrag gemäss Soziallastenindex und c einem weiteren Zusatzbetrag, um deutlich höhere Soziallasten auszuglei chen.
2 Die Berechnung der Zusatzbeträge erfolgt gemäss der im Anhang wiederge gebenen Formeln B und C.
3 Der Grundbetrag wird um einen Franken pro Altersjahr gekürzt, für das in ei nem Einzugsgebiet keine Angebote bereitgestellt werden.
27 860.113
4 Die GSI kann den Grundbetrag gemäss Absatz 1 Buchstabe a jeweils auf Jahresbeginn im Umfang der vom Regierungsrat für das Kantonspersonal be schlossenen Anhebung der Gehälter anpassen. *

Art. 60

* ...
3.4 Verfahren

Art. 61

1 Gesuche um Erteilung einer Ermächtigung sind jeweils bis spätestens am 31. März des der Vierjahresperiode vorangehenden Jahres beim AIS einzurei chen. *
2 Gesuche, die nach der Frist gemäss Absatz 1 eingereicht werden, müssen bis spätestens am 31. März des Folgejahres eingereicht werden, und die entspre chende Ermächtigung erfolgt ab dem darauffolgenden Jahresbeginn und ledig lich bis zum Ablauf der laufenden, vierjährigen Ermächtigungsperiode. *
4 Übergangsbestimmungen

Art. 62

Fristen 1. Bereich familienergänzende Kinderbetreuung
1 Die Angebote der familienergänzenden Kinderbetreuung haben die Anforde rungen dieser Verordnung spätestens ab dem 1. Januar 2013 zu erfüllen.
2 Die bestehenden Ermächtigungen behalten bis zur Ausstellung einer Ermäch tigung gemäss dieser Verordnung, längstens jedoch bis 31. Dezember 2014, ihre Gültigkeit.

Art. 63

2. Bereich offene Kinder- und Jugendarbeit
1 Im Jahr 2012 läuft die Frist gemäss Artikel 61 Absatz 1 bis zum 31. Juli.
2 Die erste vierjährige Ermächtigungsperiode dauert vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2016.
3 Die Angebote der offenen Kinder- und Jugendarbeit haben die Anforderungen dieser Verordnung spätestens ab dem 1. Januar 2013 zu erfüllen.
4 Die bestehenden Ermächtigungen behalten bis zur Ausstellung einer Ermäch tigung gemäss dieser Verordnung, längstens jedoch bis 31. Dezember 2012, ihre Gültigkeit.
860.113 28
5 Schlussbestimmungen

Art. 64

Aufhebung eines Erlasses
1 Die Verordnung vom 4. Mai 2005 über die Angebote zur sozialen Integration (ASIV) wird unter Vorbehalt von Absatz 2 aufgehoben (BSG 860.113).
2 Die Artikel 35 bis 49 treten am 1. August 2012 ausser Kraft.

Art. 65

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2012 in Kraft.
2 Die Artikel 9 und 21 bis 32 treten am 1. August 2012 in Kraft.
3 Sie ist in Anwendung der Artikel 7 und 8 des Publikationsgesetzes vom 18. Januar 1993 (PuG) 1 ) amtlich zu veröffentlichen (ausserordentliche Veröffentli chung). T1 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 16.11.2016 *

Art. T1-1

*
1 Die Änderung ist bis spätestens am 1. August 2017 umzusetzen. T2 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 06.02.2017 *

Art. T2-1

*
1 Die Änderungen der Artikel 25 und 29 werden erst ab 1. August 2017 an wendbar. T3 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 09.02.2018 *

Art. T3-1

*
1 Die Änderungen der Artikel 25 und 29 werden erst ab 1. August 2018 an wendbar. T4 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 13.02.2019 *

Art. T4-1

* Systemwechsel
1 Der Wechsel einer Gemeinde zum Betreuungsgutscheinsystem ist definitiv.
1) BSG 103.1
29 860.113
2 Der Wechsel einer Gemeinde zum Betreuungsgutscheinsystem ist ab 1. Au gust 2019 möglich.
3 Führt eine Gemeinde ein Angebot für Schulkinder ab der 1. Klasse nach Arti kel 9 Absatz 2 Buchstabe b, gelten dafür weiterhin die Bestimmungen des Ge bührensystems.

Art. T4-2

* Aufsicht
1 Bei einem Wechsel der Gemeinde zum Betreuungsgutscheinsystem verblei ben die bisher nach den Artikeln 5 und 11 Absatz 1 von ihr beaufsichtigten Kin dertagesstätten unter der Aufsicht der Gemeinde.

Art. T4-3

* Tarifreglement
1 Für durch diese Verordnung subventionierte Plätze im Gebührensystem ist Artikel 34x Absatz 1 Buchstabe c nicht anwendbar.

Art. T4-4

* Berechnung Selbstbehalt
1 Während der Dauer, in der innerhalb des Kantons die familienergänzende Kinderbetreuung über das Gebühren- und das Betreuungsgutscheinsystem er folgt, wird der Selbstbehalt nach Artikel 41 sowie nach Artikel 43a unter Berück sichtigung der Aufwendungen in beiden Systemen berechnet.

Art. T4-5

*
1 Die Änderungen der Artikel 25 und 29 werden erst ab 1. August 2019 an wendbar. T5 Übergangsbestimmung der Änderung vom 03.02.2020 *

Art. T5-1

*
1 Die Änderung des Artikels 29 wird erst ab 1. August 2020 anwendbar. Bern, 2. November 2011 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Pulver Der Staatsschreiber: Nuspliger
860.113 30 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
02.11.2011 01.01.2012 Erlass Erstfassung 11-133
17.03.2012 01.01.2012

Art. 37 Abs. 2

geändert 12-32
27.03.2012 01.08.2012

Art. 25 Abs. 1

geändert 12-32
27.03.2012 01.08.2012

Art. 29 Abs. 1

geändert 12-32
27.03.2012 01.08.2012

Art. 29 Abs. 2

geändert 12-32
16.09.2012 01.08.2012

Art. 25 Abs. 1

geändert 12-76
03.03.2014 01.08.2014

Art. 25 Abs. 1

geändert 14-33
03.03.2014 01.08.2014

Art. 29 Abs. 1

geändert 14-33
03.03.2014 01.08.2014

Art. 29 Abs. 2

geändert 14-33
03.03.2014 01.01.2014

Art. 37 Abs. 2

geändert 14-33
03.03.2014 01.01.2014

Art. 59 Abs. 1

geändert 14-33
27.04.2015 01.08.2015

Art. 25 Abs. 1

geändert 15-38
27.04.2015 01.08.2015

Art. 25 Abs. 1, a

geändert 15-38
27.04.2015 01.08.2015

Art. 25 Abs. 1, b

geändert 15-38
27.04.2015 01.08.2015

Art. 25 Abs. 1, c

geändert 15-38
27.04.2015 01.08.2015

Art. 25 Abs. 1, d

geändert 15-38
27.04.2015 01.08.2015

Art. 29 Abs. 1

geändert 15-38
27.04.2015 01.08.2015

Art. 29 Abs. 2

geändert 15-38
27.04.2015 01.01.2015

Art. 37 Abs. 2

geändert 15-38
27.04.2015 01.01.2015

Art. 59 Abs. 1, a

geändert 15-38
25.01.2016 01.08.2016

Art. 25 Abs. 1, a

geändert 16-010
25.01.2016 01.08.2016

Art. 25 Abs. 1, b

geändert 16-010
25.01.2016 01.08.2016

Art. 25 Abs. 1, c

geändert 16-010
25.01.2016 01.08.2016

Art. 25 Abs. 1, d

geändert 16-010
25.01.2016 01.08.2016

Art. 29 Abs. 1

geändert 16-010
25.01.2016 01.08.2016

Art. 29 Abs. 2

geändert 16-010
25.01.2016 01.01.2016

Art. 37 Abs. 2, a

geändert 16-010
25.01.2016 01.01.2016

Art. 37 Abs. 2, b

geändert 16-010
25.01.2016 01.01.2016

Art. 59 Abs. 1, a

geändert 16-010
16.11.2016 01.01.2017

Art. 16 Abs. 2

geändert 16-083
16.11.2016 01.01.2017

Art. 19a

eingefügt 16-083
16.11.2016 01.01.2017

Art. 25 Abs. 2

geändert 16-083
16.11.2016 01.01.2017

Art. 27

Titel geändert 16-083
16.11.2016 01.01.2017

Art. 27 Abs. 1

geändert 16-083
16.11.2016 01.01.2017

Art. 27 Abs. 2

geändert 16-083
16.11.2016 01.01.2017

Art. 27 Abs. 3

geändert 16-083
16.11.2016 01.01.2017

Art. 27 Abs. 4

eingefügt 16-083
16.11.2016 01.01.2017

Art. 35 Abs. 1

geändert 16-083
16.11.2016 01.01.2017

Art. 36 Abs. 1, c

aufgehoben 16-083
16.11.2016 01.01.2017

Art. 47 Abs. 1, c

geändert 16-083
16.11.2016 01.01.2017 Titel T1 eingefügt 16-083
16.11.2016 01.01.2017

Art. T1-1

eingefügt 16-083
31 860.113 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 06.02.2017 01.01.2017

Art. 25 Abs. 1, a

geändert 17-014 06.02.2017 01.01.2017

Art. 25 Abs. 1, b

geändert 17-014 06.02.2017 01.01.2017

Art. 25 Abs. 1, c

geändert 17-014 06.02.2017 01.01.2017

Art. 25 Abs. 1, d

geändert 17-014 06.02.2017 01.01.2017

Art. 29 Abs. 1

geändert 17-014 06.02.2017 01.01.2017

Art. 29 Abs. 2

geändert 17-014 06.02.2017 01.01.2017

Art. 37 Abs. 2, a

geändert 17-014 06.02.2017 01.01.2017

Art. 37 Abs. 2, b

geändert 17-014 06.02.2017 01.01.2017

Art. 59 Abs. 1, a

geändert 17-014 06.02.2017 01.01.2017 Titel T2 eingefügt 17-014 06.02.2017 01.01.2017

Art. T2-1

eingefügt 17-014 13.12.2017 01.01.2019

Art. 60

aufgehoben 17-071 09.02.2018 01.01.2018

Art. 25 Abs. 1, a

geändert 18-017 09.02.2018 01.01.2018

Art. 25 Abs. 1, b

geändert 18-017 09.02.2018 01.01.2018

Art. 25 Abs. 1, c

geändert 18-017 09.02.2018 01.01.2018

Art. 25 Abs. 1, d

geändert 18-017 09.02.2018 01.01.2018

Art. 29 Abs. 1

geändert 18-017 09.02.2018 01.01.2018

Art. 29 Abs. 2

geändert 18-017 09.02.2018 01.01.2018

Art. 37 Abs. 2, a

geändert 18-017 09.02.2018 01.01.2018

Art. 37 Abs. 2, b

geändert 18-017 09.02.2018 01.01.2018

Art. 59 Abs. 1, a

geändert 18-017 09.02.2018 01.01.2018 Titel T3 eingefügt 18-017 09.02.2018 01.01.2018

Art. T3-1

eingefügt 18-017 08.02.2019 01.01.2019

Art. 37 Abs. 2, a

geändert 19-005 08.02.2019 01.01.2019

Art. 37 Abs. 2, b

geändert 19-005 08.02.2019 01.01.2019

Art. 59 Abs. 1, a

geändert 19-005 13.02.2019 01.04.2019

Art. 3 Abs. 3

eingefügt 19-009 13.02.2019 01.04.2019 Titel 2.3 geändert 19-009 13.02.2019 01.04.2019

Art. 20a

eingefügt 19-009 13.02.2019 01.04.2019 Titel 2.3.1 eingefügt 19-009 13.02.2019 01.04.2019

Art. 25 Abs. 1, a

geändert 19-009 13.02.2019 01.04.2019

Art. 25 Abs. 1, b

geändert 19-009 13.02.2019 01.04.2019

Art. 25 Abs. 1, c

geändert 19-009 13.02.2019 01.04.2019

Art. 25 Abs. 1, d

geändert 19-009 13.02.2019 01.04.2019

Art. 27 Abs. 3

geändert 19-009 13.02.2019 01.04.2019

Art. 29 Abs. 1

geändert 19-009 13.02.2019 01.04.2019

Art. 29 Abs. 2

geändert 19-009 13.02.2019 01.04.2019 Titel 2.3.2 eingefügt 19-009 13.02.2019 01.04.2019

Art. 34a

eingefügt 19-009 13.02.2019 01.04.2019

Art. 34b

eingefügt 19-009 13.02.2019 01.04.2019

Art. 34c

eingefügt 19-009 13.02.2019 01.04.2019

Art. 34d

eingefügt 19-009 13.02.2019 01.04.2019

Art. 34e

eingefügt 19-009
860.113 32 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
13.02.2019 01.04.2019

Art. 34g

eingefügt 19-009
13.02.2019 01.04.2019

Art. 34h

eingefügt 19-009
13.02.2019 01.04.2019

Art. 34i

eingefügt 19-009
13.02.2019 01.04.2019

Art. 34k

eingefügt 19-009
13.02.2019 01.04.2019

Art. 34l

eingefügt 19-009
13.02.2019 01.04.2019

Art. 34m

eingefügt 19-009
13.02.2019 01.04.2019

Art. 34n

eingefügt 19-009
13.02.2019 01.04.2019

Art. 34o

eingefügt 19-009
13.02.2019 01.04.2019

Art. 34p

eingefügt 19-009
13.02.2019 01.04.2019

Art. 34q

eingefügt 19-009
13.02.2019 01.04.2019

Art. 34r

eingefügt 19-009
13.02.2019 01.04.2019

Art. 34t

eingefügt 19-009
13.02.2019 01.04.2019

Art. 34u

eingefügt 19-009
13.02.2019 01.04.2019

Art. 34v

eingefügt 19-009
13.02.2019 01.04.2019

Art. 34w

eingefügt 19-009
13.02.2019 01.04.2019

Art. 34x

eingefügt 19-009
13.02.2019 01.04.2019

Art. 35 Abs. 2

eingefügt 19-009
13.02.2019 01.04.2019

Art. 43a

eingefügt 19-009
13.02.2019 01.04.2019 Titel T4 eingefügt 19-009
13.02.2019 01.04.2019

Art. T4-1

eingefügt 19-009
13.02.2019 01.04.2019

Art. T4-2

eingefügt 19-009
13.02.2019 01.04.2019

Art. T4-3

eingefügt 19-009
13.02.2019 01.04.2019

Art. T4-4

eingefügt 19-009
13.02.2019 01.04.2019

Art. T4-5

eingefügt 19-009
13.02.2019 01.04.2019 Anhang 1a eingefügt 19-009
09.10.2019 01.08.2019

Art. 29 Abs. 1

geändert 19-053
09.10.2019 01.08.2019

Art. 29 Abs. 2

geändert 19-053
03.02.2020 01.01.2020

Art. 29 Abs. 1

geändert 20-017
03.02.2020 01.01.2020

Art. 29 Abs. 2

geändert 20-017
03.02.2020 01.01.2020

Art. 37 Abs. 2, a

geändert 20-017
03.02.2020 01.01.2020

Art. 37 Abs. 2, b

geändert 20-017
03.02.2020 01.01.2020

Art. 59 Abs. 1, a

geändert 20-017
03.02.2020 01.01.2020 Titel T5 eingefügt 20-017
03.02.2020 01.01.2020

Art. T5-1

eingefügt 20-017
20.05.2020 01.08.2020

Art. 43a Abs. 2

geändert 20-052
20.05.2020 01.08.2020

Art. 43a Abs. 2a

eingefügt 20-052
16.12.2020 01.03.2021

Art. 3 Abs. 1

geändert 21-001
16.12.2020 01.03.2021

Art. 4 Abs. 1, a

geändert 21-001
16.12.2020 01.03.2021

Art. 5 Abs. 4

geändert 21-001
16.12.2020 01.03.2021

Art. 10 Abs. 1

geändert 21-001
16.12.2020 01.03.2021

Art. 11 Abs. 2

geändert 21-001
16.12.2020 01.03.2021

Art. 34 Abs. 1

geändert 21-001
16.12.2020 01.03.2021

Art. 34d Abs. 4

geändert 21-001
33 860.113 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 16.12.2020 01.03.2021

Art. 34k Abs. 4

geändert 21-001 16.12.2020 01.03.2021

Art. 34o Abs. 5

geändert 21-001 16.12.2020 01.03.2021

Art. 34x Abs. 3

geändert 21-001 16.12.2020 01.03.2021

Art. 34x Abs. 5

geändert 21-001 16.12.2020 01.03.2021

Art. 38 Abs. 2

geändert 21-001 16.12.2020 01.03.2021

Art. 41 Abs. 3

geändert 21-001 16.12.2020 01.03.2021

Art. 43 Abs. 1

geändert 21-001 16.12.2020 01.03.2021

Art. 43a Abs. 4

geändert 21-001 16.12.2020 01.03.2021

Art. 48 Abs. 1

geändert 21-001 16.12.2020 01.03.2021

Art. 48 Abs. 2

geändert 21-001 16.12.2020 01.03.2021

Art. 58 Abs. 1

geändert 21-001 16.12.2020 01.03.2021

Art. 61 Abs. 1

geändert 21-001 16.12.2020 01.03.2021

Art. 61 Abs. 2

geändert 21-001 20.01.2021 01.03.2021

Art. 34p Abs. 3

geändert 21-006 29.01.2021 01.01.2021

Art. 59 Abs. 1, a

geändert 21-012
860.113 34 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 02.11.2011 01.01.2012 Erstfassung 11-133

Art. 3 Abs. 1

16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001

Art. 3 Abs. 3

13.02.2019 01.04.2019 eingefügt 19-009

Art. 4 Abs. 1, a

16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001

Art. 5 Abs. 4

16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001

Art. 10 Abs. 1

16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001

Art. 11 Abs. 2

16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001

Art. 16 Abs. 2

16.11.2016 01.01.2017 geändert 16-083

Art. 19a

16.11.2016 01.01.2017 eingefügt 16-083

Art. 19a Abs. 1

21.06.2017 01.08.2017 geändert 17-030 Titel 2.3 13.02.2019 01.04.2019 geändert 19-009

Art. 20a

13.02.2019 01.04.2019 eingefügt 19-009 Titel 2.3.1 13.02.2019 01.04.2019 eingefügt 19-009

Art. 25 Abs. 1

27.03.2012 01.08.2012 geändert 12-32

Art. 25 Abs. 1

16.09.2012 01.08.2012 geändert 12-76

Art. 25 Abs. 1

03.03.2014 01.08.2014 geändert 14-33

Art. 25 Abs. 1

27.04.2015 01.08.2015 geändert 15-38

Art. 25 Abs. 1, a

27.04.2015 01.08.2015 geändert 15-38

Art. 25 Abs. 1, a

25.01.2016 01.08.2016 geändert 16-010

Art. 25 Abs. 1, a

06.02.2017 01.01.2017 geändert 17-014

Art. 25 Abs. 1, a

09.02.2018 01.01.2018 geändert 18-017

Art. 25 Abs. 1, a

13.02.2019 01.04.2019 geändert 19-009

Art. 25 Abs. 1, b

27.04.2015 01.08.2015 geändert 15-38

Art. 25 Abs. 1, b

25.01.2016 01.08.2016 geändert 16-010

Art. 25 Abs. 1, b

06.02.2017 01.01.2017 geändert 17-014

Art. 25 Abs. 1, b

09.02.2018 01.01.2018 geändert 18-017

Art. 25 Abs. 1, b

13.02.2019 01.04.2019 geändert 19-009

Art. 25 Abs. 1, c

27.04.2015 01.08.2015 geändert 15-38

Art. 25 Abs. 1, c

25.01.2016 01.08.2016 geändert 16-010

Art. 25 Abs. 1, c

06.02.2017 01.01.2017 geändert 17-014

Art. 25 Abs. 1, c

09.02.2018 01.01.2018 geändert 18-017

Art. 25 Abs. 1, c

13.02.2019 01.04.2019 geändert 19-009

Art. 25 Abs. 1, d

27.04.2015 01.08.2015 geändert 15-38

Art. 25 Abs. 1, d

25.01.2016 01.08.2016 geändert 16-010

Art. 25 Abs. 1, d

06.02.2017 01.01.2017 geändert 17-014

Art. 25 Abs. 1, d

09.02.2018 01.01.2018 geändert 18-017

Art. 25 Abs. 1, d

13.02.2019 01.04.2019 geändert 19-009

Art. 25 Abs. 2

16.11.2016 01.01.2017 geändert 16-083

Art. 27

16.11.2016 01.01.2017 Titel geändert 16-083

Art. 27 Abs. 1

16.11.2016 01.01.2017 geändert 16-083

Art. 27 Abs. 2

16.11.2016 01.01.2017 geändert 16-083

Art. 27 Abs. 3

16.11.2016 01.01.2017 geändert 16-083
35 860.113 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle

Art. 27 Abs. 3

13.02.2019 01.04.2019 geändert 19-009

Art. 27 Abs. 4

16.11.2016 01.01.2017 eingefügt 16-083

Art. 29 Abs. 1

27.03.2012 01.08.2012 geändert 12-32

Art. 29 Abs. 1

03.03.2014 01.08.2014 geändert 14-33

Art. 29 Abs. 1

27.04.2015 01.08.2015 geändert 15-38

Art. 29 Abs. 1

25.01.2016 01.08.2016 geändert 16-010

Art. 29 Abs. 1

06.02.2017 01.01.2017 geändert 17-014

Art. 29 Abs. 1

09.02.2018 01.01.2018 geändert 18-017

Art. 29 Abs. 1

13.02.2019 01.04.2019 geändert 19-009

Art. 29 Abs. 1

09.10.2019 01.08.2019 geändert 19-053

Art. 29 Abs. 1

03.02.2020 01.01.2020 geändert 20-017

Art. 29 Abs. 2

03.03.2014 01.08.2014 geändert 14-33

Art. 29 Abs. 2

27.04.2015 01.08.2015 geändert 15-38

Art. 29 Abs. 2

25.01.2016 01.08.2016 geändert 16-010

Art. 29 Abs. 2

06.02.2017 01.01.2017 geändert 17-014

Art. 29 Abs. 2

09.02.2018 01.01.2018 geändert 18-017

Art. 29 Abs. 2

13.02.2019 01.04.2019 geändert 19-009

Art. 29 Abs. 2

09.10.2019 01.08.2019 geändert 19-053

Art. 29 Abs. 2

03.02.2020 01.01.2020 geändert 20-017

Art. 34 Abs. 1

16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001 Titel 2.3.2 13.02.2019 01.04.2019 eingefügt 19-009

Art. 34a

13.02.2019 01.04.2019 eingefügt 19-009

Art. 34b

13.02.2019 01.04.2019 eingefügt 19-009

Art. 34c

13.02.2019 01.04.2019 eingefügt 19-009

Art. 34d

13.02.2019 01.04.2019 eingefügt 19-009

Art. 34d Abs. 4

16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001

Art. 34e

13.02.2019 01.04.2019 eingefügt 19-009

Art. 34e Abs. 4

16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001

Art. 34f

13.02.2019 01.04.2019 eingefügt 19-009

Art. 34g

13.02.2019 01.04.2019 eingefügt 19-009

Art. 34h

13.02.2019 01.04.2019 eingefügt 19-009

Art. 34i

13.02.2019 01.04.2019 eingefügt 19-009

Art. 34k

13.02.2019 01.04.2019 eingefügt 19-009

Art. 34k Abs. 4

16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001

Art. 34l

13.02.2019 01.04.2019 eingefügt 19-009

Art. 34m

13.02.2019 01.04.2019 eingefügt 19-009

Art. 34n

13.02.2019 01.04.2019 eingefügt 19-009

Art. 34o

13.02.2019 01.04.2019 eingefügt 19-009

Art. 34o Abs. 5

16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001

Art. 34p

13.02.2019 01.04.2019 eingefügt 19-009

Art. 34p Abs. 3

20.01.2021 01.03.2021 geändert 21-006

Art. 34q

13.02.2019 01.04.2019 eingefügt 19-009

Art. 34r

13.02.2019 01.04.2019 eingefügt 19-009
860.113 36 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle

Art. 34t

13.02.2019 01.04.2019 eingefügt 19-009

Art. 34u

13.02.2019 01.04.2019 eingefügt 19-009

Art. 34v

13.02.2019 01.04.2019 eingefügt 19-009

Art. 34w

13.02.2019 01.04.2019 eingefügt 19-009

Art. 34x

13.02.2019 01.04.2019 eingefügt 19-009

Art. 34x Abs. 3

16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001

Art. 34x Abs. 5

16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001

Art. 35 Abs. 1

16.11.2016 01.01.2017 geändert 16-083

Art. 35 Abs. 2

13.02.2019 01.04.2019 eingefügt 19-009

Art. 36 Abs. 1, c

16.11.2016 01.01.2017 aufgehoben 16-083

Art. 37 Abs. 2

17.03.2012 01.01.2012 geändert 12-32

Art. 37 Abs. 2

27.04.2015 01.01.2015 geändert 15-38

Art. 37 Abs. 2, a

25.01.2016 01.01.2016 geändert 16-010

Art. 37 Abs. 2, a

06.02.2017 01.01.2017 geändert 17-014

Art. 37 Abs. 2, a

09.02.2018 01.01.2018 geändert 18-017

Art. 37 Abs. 2, a

08.02.2019 01.01.2019 geändert 19-005

Art. 37 Abs. 2, a

03.02.2020 01.01.2020 geändert 20-017

Art. 37 Abs. 2, b

25.01.2016 01.01.2016 geändert 16-010

Art. 37 Abs. 2, b

06.02.2017 01.01.2017 geändert 17-014

Art. 37 Abs. 2, b

09.02.2018 01.01.2018 geändert 18-017

Art. 37 Abs. 2, b

08.02.2019 01.01.2019 geändert 19-005

Art. 37 Abs. 2, b

03.02.2020 01.01.2020 geändert 20-017

Art. 38 Abs. 2

16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001

Art. 41 Abs. 3

16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001

Art. 43 Abs. 1

16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001

Art. 43a

13.02.2019 01.04.2019 eingefügt 19-009

Art. 43a Abs. 2

20.05.2020 01.08.2020 geändert 20-052

Art. 43a Abs. 2a

20.05.2020 01.08.2020 eingefügt 20-052

Art. 43a Abs. 4

16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001

Art. 47 Abs. 1, c

16.11.2016 01.01.2017 geändert 16-083

Art. 48 Abs. 1

16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001

Art. 48 Abs. 2

16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001

Art. 58 Abs. 1

16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001

Art. 59 Abs. 1

03.03.2014 01.01.2014 geändert 14-33

Art. 59 Abs. 1, a

27.04.2015 01.01.2015 geändert 15-38

Art. 59 Abs. 1, a

25.01.2016 01.01.2016 geändert 16-010

Art. 59 Abs. 1, a

06.02.2017 01.01.2017 geändert 17-014

Art. 59 Abs. 1, a

09.02.2018 01.01.2018 geändert 18-017

Art. 59 Abs. 1, a

08.02.2019 01.01.2019 geändert 19-005

Art. 59 Abs. 1, a

03.02.2020 01.01.2020 geändert 20-017

Art. 59 Abs. 1, a

29.01.2021 01.01.2021 geändert 21-012

Art. 59 Abs. 4

16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001

Art. 60

13.12.2017 01.01.2019 aufgehoben 17-071
37 860.113 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle

Art. 61 Abs. 2

16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001 Titel T1 16.11.2016 01.01.2017 eingefügt 16-083

Art. T1-1

16.11.2016 01.01.2017 eingefügt 16-083 Titel T2 06.02.2017 01.01.2017 eingefügt 17-014

Art. T2-1

06.02.2017 01.01.2017 eingefügt 17-014 Titel T3 09.02.2018 01.01.2018 eingefügt 18-017

Art. T3-1

09.02.2018 01.01.2018 eingefügt 18-017 Titel T4 13.02.2019 01.04.2019 eingefügt 19-009

Art. T4-1

13.02.2019 01.04.2019 eingefügt 19-009

Art. T4-2

13.02.2019 01.04.2019 eingefügt 19-009

Art. T4-3

13.02.2019 01.04.2019 eingefügt 19-009

Art. T4-5

13.02.2019 01.04.2019 eingefügt 19-009 Titel T5 03.02.2020 01.01.2020 eingefügt 20-017

Art. T5-1

03.02.2020 01.01.2020 eingefügt 20-017 Anhang 1a 13.02.2019 01.04.2019 eingefügt 19-009
1 860.113-A1 Anhang 1 zu Artikel 30 Absatz 2 (Formel A) (Stand 01.01.2012) Die Formel zur Berechnung der für ein Kind je Betreuungsstunde zu erhebenden Gebühr lautet: Gebühr = Mata – Mita × (ME – MinmE) + Mita MaxmE – MinmE Mata Maximaltarif Mita Minimaltarif MaxmE Maximales massgebendes Einkommen MinmE Minimales massgebendes Einkommen ME Massgebendes Einkommen
1 860. 113- A1 a Anhang 1a zu 34 k Absatz 1 (Formeln A1) (Stand 01.04.2019) Formel zur Berechnung der Vergünstigung pro Betreuungseinheit: Formel zur Berechnung des Betreuungsgutscheins in einer Kita: Formel zur Berechnung des Betreuungsgutscheins in einer TFO: BG Betreuungsgutschein pro Monat V Vergünstigung pro Betreuungseinheit MaxV Maximale Vergünstigung pro Betreuungseinheit MinmE Minimales massgebendes Einkommen MaxmE Maximales massgebendes Einkommen ME Massgebendes Einkommen P Pauschale für den ausserordentlichen Betreuungsaufwand vBP vergünstigtes Betreuungspensum in Prozent bzw. in Stunden
1 860.113-A2 Anhang 2 zu Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b (Formel B) (Stand 01.01.2012) ZusA g = Index Z g * Fr. 0.02 Index Z g = Bev g * (ỹ g – ỹ Min )  N 1 Bev g * (ỹ g – ỹ Min ) Wobei Regressionsgleichung zur Berechnung der abgeltungsberechtigten Kosten y g = 1223 * (AAus g ) + 13546 * (AArb g ) + 3416 * (AEL g ) + 233 ỹ Min = Min(ỹ g ) für 1  g  N K ỹ g =   j x j gegeben x j ist eine abgeltungsberechtigte Variable j AAus g Anteil Ausländer der Gemeinde oder des Einzugsgebietes g AArb g Anteil Arbeitslose der Gemeinde oder des Einzugsgebietes g AEL g Anteil EL-Bezüger der Gemeinde oder des Einzugsgebietes g Bev g Bevölkerung der Gemeinde oder des Einzugsgebietes g y g abgeltungsberechtigte Kosten de r Gemeinde oder des Einzugsgeb ietes g Index Z g Soziallastenindex (absolut) d er Gemeinde oder des Einzugsgebie tes g ZusA g Zusatzbetrag der Gemeinde oder des Einzugsgebietes g aufgrund a bsoluter So- ziallast
1 860.113-A3 Anhang 3 zu Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe c (Formel C) (Stand 01.01.2012) ZusB g = Index Z g * Fr. 0.01 Index Z g = Bev g * (ỹ g – ỹ Min )  N 1 Bev g * (ỹ g – ỹ Min ) Wobei Regressionsgleichung zur Berechnung der abgeltungsberechtigten Kosten y g = 1223 * (AAus g ) + 13546 * (AArb g ) + 3416 * (AEL g ) + 233 ỹ Min = Min(ỹ g ) für 1  g  N K ỹ g =   j x j gegeben x j ist eine abgeltungsberechtigte Variable j AAus g Anteil Ausländer der Gemeinde oder des Einzugsgebietes g AArb g Anteil Arbeitslose der Gemeinde oder des Einzugsgebietes g AEL g Anteil EL-Bezüger der Gemeinde oder des Einzugsgebietes g Bev g Bevölkerung der Gemeinde oder des Einzugsgebietes g y g abgeltungsberechtigte Kosten de r Gemeinde oder des Einzugsgeb ietes g Index Z g Soziallastenindex (absolut) der Gemeinde oder des Einzugsgebie tes g ZusB g Weiterer Zusatzbetrag der Gemei nde oder des Einzugsgebietes g a ufgrund abso- luter Soziallast, wobei die Gemeinde oder das Einzugsgebiet g e ine Soziallast von > 25 000 000 aufweis en muss um einen ZusB g zu erhalten.
Markierungen
Leseansicht