Vertrag betreffend die Errichtung eines internationalen Mass- und Gewichtsbureaus ... (0.941.291)
CH - Schweizer Bundesrecht

Vertrag betreffend die Errichtung eines internationalen Mass- und Gewichtsbureaus (Metervertrag)

Abgeschlossen in Paris am 20. Mai 1875 Von der Bundesversammlung genehmigt am 2. Juli 1875¹ Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 20. November 1875 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Januar 1876 Geändert durch das Übereinkommen abgeschlossen in Sèvres am 6. Oktober 1921 (Stand am 17. April 2019) ¹ AS 2 1
Se. Exzellenz der Präsident der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Se. Majestät der Deutsche Kaiser, Se. Majestät der Kaiser von Österreich-Ungarn, Se. Majestät der König der Belgier, Se. Majestät der Kaiser von Brasilien, Se. Exzellenz der Präsident der Argentinischen Konföderation, Se. Majestät der König von Dänemark, Se. Majestät der König von Spanien, Se. Exzellenz der Präsident der Vereinigten Staaten von Nordamerika, Se. Exzellenz der Präsident der Französischen Republik, Se. Majestät der König von Italien, Se. Exzellenz der Präsident der Republik Peru, Se. Majestät der König von Portugal und Algarbien, Se. Majestät der Kaiser aller Reus­sen, Se. Majestät der König von Schweden und Norwegen, Se. Majestät der Kaiser der Osmanen und Se. Exzellenz der Präsident der Republik Venezuela
haben, von Wunsche geleitet, die internationale Unifikation und die Weiterbildung des metrischen Systems zu sichern, beschlossen, zu diesem Behuf einen Vertrag abzuschliessen, und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
welche, nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten,
nachstehendes vereinbart haben:
Art. 1
Die hohen vertragschliessenden Staaten kommen überein, unter dem Namen «Internationales Mass- und Gewichtsbureau» ein wissenschaftliches und permanentes Institut mit dem Sitze in Paris auf gemeinschaftliche Kosten zu gründen und zu unterhalten.
Art. 2
Die französische Regierung wird die nötigen Massregeln treffen, um die Erwerbung und vorkommendenfalls Erbauung eines speziell zu diesem Zwecke bestimmten Gebäudes gemäss den im Reglement zu gegenwärtigem Vertrage enthaltenen Bedingungen möglichst zu fördern.
Art. 3
Das internationale Bureau untersteht der ausschliesslichen Direktion und Aufsicht eines «Internationalen Mass- und Gewichts-Komitees», welches seinerseits unter die Autorität einer aus den Abgeordneten der vertragschliessenden Regierungen gebildeten Generalkonferenz für Masse und Gewichte gestellt ist.
Art. 4
Der Vorsitz in der Generalkonferenz für Masse und Gewichte ist dem jeweiligen Präsidenten der Pariser Akademie der Wissenschaften übertragen.
Art. 5
Die Organisation des Bureaus sowie die Zusammensetzung und die Befugnisse des internationalen Komitees und der Generalkonferenz werden durch das dem gegenwärtigen Vertrage beigefügte Reglement bestimmt.
Art. 6
Das Internationale Mass- und Gewichtsbureau ist mit folgenden Aufgaben betraut:
1. sämtliche Vergleichungen und Verifikationen der neuen Prototype des Meters und des Kilogramms vorzunehmen;
2. die internationalen Prototype aufzubewahren;
3. periodische Vergleichungen zwischen den den einzelnen Staaten ausgelieferten Urmetern und Kilogrammen und den internationalen Prototypen und ihren Kontrollmassstäben und Gewichten sowie auch periodische Vergleichungen der denselben beigegebenen Musterthermometer anzustellen;
4. die neuen Prototype mit den nichtmetrischen, in den verschiedenen Ländern und in den Wissenschaften gebräuchlichen Mass- und Gewichtseinheiten zu vergleichen;
5. die geodätischen Massstäbe und Messstangen zu bestimmen und zu vergleichen;
6. alle Präzisionsmasse und Gewichte zu vergleichen, welche, sei es von Regierungen, sei es von wissenschaftlichen Gesellschaften oder auch von Gelehrten und Mechanikern, dem internationalen Bureau zur Bestimmung eingesandt werden.
Art. 7 ²
Nach Zusammenfassung der Arbeiten betreffend die elektrischen Massgrössen durch das Komitee und nach einstimmiger Zustimmung durch die Generalkonferenz wird das Bureau mit der Herstellung und der Aufbewahrung der Haupt- und Nebennormalen der elektrischen Einheiten sowie mit der Vergleichung der nationalen sowie von andern Präzisionsnormalen mit diesen Hauptnormalen beauftragt.
Das Bureau wird ferner beauftragt, die Ermittlung der physikalischen Konstanten vorzunehmen, deren genauere Kenntnisse dazu beitragen kann, die Präzision zu erhöhen und die Einheitlichkeit auf dem Gebiet, dem die oben erwähnten Einheiten angehören, besser zu gewährleisten (Art. 6 und erster Absatz des Art. 7).
Endlich hat es die Aufgabe, die analogen Arbeiten anderer Institute nach einheit­lichen Gesichtspunkten zu verwerten.
² Fassung gemäss internationalem Vertrag vom 6. Okt. 1921 betreffend die Abänderung dieses Vertrages (Art. 1). Der Abänderungsvertrag wurde am 13. Okt. 1922 von der Bundesversammlung genehmigt. Die Ratifikationsurkunde hierzu wurde von der Schweiz am 5. Febr. 1923 hinterlegt. Am gleichen Tage ist der Vertrag für die Schweiz in Kraft getreten ( AS 1923 84 ).
Art. 8 ³
Die Prototype und die internationalen Normalen sowie die Nebennormalen bleiben auf dem Bureau aufbewahrt; der Zutritt zum Aufbewahrungsort ist nur dem inter­nationalen Komitee gestattet.
³ Fassung gemäss internationalem Vertrag vom 6. Okt. 1921 betreffend die Ab­ände­rung dieses Vertrages (Art. 1). Der Abänderungsvertrag wurde am 13. Okt. 1922 von der Bundesversammlung genehmigt. Die Ratifikationsurkunde hierzu wurde von der Schweiz am 5. Febr. 1923 hinterlegt. Am gleichen Tage ist der Vertrag für die Schweiz in Kraft getreten ( AS 1923 84 ).
Art. 9
Sämtliche Herstellungs- und Einrichtungskosten des Internationalen Mass- und Gewichtsbureaus sowie auch die jährlichen Unterhaltungskosten des Bureaus und des internationalen Komitees werden durch Beiträge der vertragschliessenden Staaten aufgebracht, welche nach deren gegenwärtiger Bevölkerungszahl bemessen werden.
Art. 10
Die Beträge, welche den Kostenanteil jedes einzelnen vertragschliessenden Staates ausmachen, werden zu Anfang jeden Jahres durch Vermittlung des französischen Ministeriums des Äussern an die «Caisse des dépôts et consignations» in Paris eingezahlt und von dort je nach Bedürfnis durch Anweisungen von dem Direktor des Bureaus bezogen.
Art. 11
Diejenigen Regierungen, welche von dem sämtlichen Staaten zustehenden Rechte, dem gegenwärtigen Vertrage beizutreten, später Gebrauch machen wollen, sind gehalten, einen Beitrag zu leisten, dessen Höhe von dem internationalen Komitee auf Grundlage des Artikels 9 festgestellt wird und welcher zur Vermehrung und Verbesserung der wissenschaftlichen Hilfsmittel des Bureaus verwendet werden soll.
Art. 12
Die hohen vertragschliessenden Staaten behalten sich vor, an dem gegenwärtigen Vertrage nach gemeinschaftlichem Übereinkommen alle diejenigen Abänderungen vorzunehmen, die sich durch die Erfahrung als zweckmässig erweisen sollten.
Art. 13
Nach Verlauf von 12 Jahren kann der gegenwärtige Vertrag von dem einen oder andern der hohen vertragschliessenden Staaten gekündigt werden.
Die Regierung, welche von diesem Kündigungsrechte für sich Gebrauch zu machen gedenkt, ist gehalten, ihre Absicht ein Jahr vorher zu erklären, und es verzichtet dieselbe dadurch auf alle Eigentumsrechte an den internationalen Prototypen und an dem Bureau.
Art. 14
Der gegenwärtige Vertrag wird nach den in jedem Staate bestehenden konstitutionellen Gesetzen ratifiziert werden, und es sollen die Ratifikationen in der Zeit von sechs Monaten, oder wo möglich früher, zu Paris ausgewechselt werden. Der Vertrag tritt mit dem ersten Januar 1876 in Kraft.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben ihn die betreffenden Bevollmächtigten unterzeichnet und demselben ihr Wappensiegel beigedrückt.
So geschehen zu Paris, den 20. Mai 1875.
(Es folgen die Unterschriften)

Erste Beilage

Reglement

Art. 1
Das Internationale Mass- und Gewichtsbureau wird in einem besondern Gebäude untergebracht, welches alle nötigen Garantien der Ruhe und Festigkeit bietet.
Ausser dem zur Aufbewahrung der Prototype geeigneten Lokale wird dieses Gebäude Beobachtungssäle zur Aufstellung der Komparatoren und Waagen, ein Laboratorium, eine Bibliothek, einen Archivsaal, Arbeitszimmer für die Beamten und Wohnungen für das Wacht- und Dienstpersonal enthalten.
Art. 2
Das internationale Komitee ist mit der Erwerbung und Einrichtung dieses Gebäudes sowie mit der Organisation der Arbeiten, wozu dasselbe bestimmt ist, betraut.
Sollte das Komitee kein geeignetes Gebäude erwerben können, so wird ein solches unter seiner Leitung und nach seinem Plänen gebaut werden.
Art. 3
Die französische Regierung wird auf Verlangen des internationalen Komitees die nötigen Massregeln treffen, um dem internationalen Bureau den Charakter einer gemeinnützigen Anstalt verleihen zu lassen.
Art. 4
Das internationale Komitee wird für Herstellung der nötigen Instrumente Sorge tragen, als da sind:
Komparatoren zur Vergleichung von End- und Strichmassen, Instrumente zur Bestimmung der absoluten Ausdehnung, Waagen für Wägungen in der Luft und im leeren Raum, Komparatoren zur Vergleichung der geodätischen Messstangen usw.
Art. 5
Die Kosten für die Erwerbung oder die Herstellung des Gebäudes und die Ausgaben für den Ankauf und die Aufstellung der Instrumente und Apparate dürfen zusammen die Summe von 400 000 Franken nicht übersteigen.
Art. 6 ⁴
Die jährlichen Einkünfte des internationalen Bureaus setzen sich aus einem festen und einem zusätzlichen Teil zusammen.
Der feste Teil ist grundsätzlich auf Fr. 250 000 festgesetzt, kann aber bei einstimmigem Beschluss des Komitees auf Fr. 300 000 erhöht werden. Er geht zu Lasten aller Staaten und selbständigen Kolonien, welche dem Metervertrag vor der sechsten Generalkonferenz beigetreten sind. Der zusätzliche Teil wird aus den Beiträgen der Staaten und der selbständigen Kolonien, welche dem Metervertrag nach der genannten Generalkonferenz beigetreten sind, gebildet.
Das Komitee ist gehalten, den jährlichen Voranschlag, auf Grundlage des Vorschlages des Direktors, aufzustellen, ohne aber die in den oben erwähnten beiden Absätzen angegebenen Summen zu überschreiten. Dieser Voranschlag wird jedes Jahr in einem speziellen finanziellen Bericht zur Kenntnis der hohen vertragschliessenden Staaten gebracht.
Für den Fall, dass das Komitee es als nötig erachtet, die festen jährlichen Einkünfte von Fr. 300 000 zu erhöhen oder die Berechnung der durch Artikel 20 des vorliegenden Reglements festgesetzten Beiträge zu ändern, müsste es die Regierungen benachrichtigen, damit dieselben innerhalb der nötigen Frist ihren Delegierten an der nächsten Generalkonferenz die nötigen Vollmachten erteilen können.
Der Entscheid wird nur bei Einstimmigkeit der vertragschliessenden Staaten Rechtsgültigkeit besitzen.
Wenn ein Staat während dreier Jahre seinen Beitrag nicht entrichtet hat, so ist der letztere unter die andern Staaten im Verhältnis ihrer eigenen Beiträge zu verteilen. Die von den Staaten auf diese Weise geleisteten zusätzlichen Beträge werden als ein dem rückständigen Staate gemachter Vorschuss betrachtet und werden ihnen zurückvergütet, wenn der betreffende Staat seine rückständigen Beiträge entrichtet hat.
Die Vorteile und Vorrechte, die durch den Beitritt zum Metervertrag erworben werden, gelten als aufgehoben für die Staaten, welche während dreier Jahre ihre Beiträge nicht entrichtet haben.
Nach weitern drei Jahren wird der im Rückstand befindliche Staat vom Vertrage ausgeschlossen und die Berechnung der Beiträge gemäss den Bestimmungen des Artikels 20 des vorliegenden Reglements neu vorgenommen.
⁴ Fassung gemäss internationalem Vertrag vom 6. Okt. 1921 betreffend die Abänderung dieses Vertrages (Art. 2). Siehe Anm. auf S. 3 hiervor.
Art. 7
Die im Artikel 3 des Vertrages erwähnte Generalkonferenz wird infolge der Ein­berufung von seiten des internationalen Komitees wenigstens einmal alle sechs Jahre in Paris zusammentreten.
Sie hat zur Aufgabe, die für Verbreitung und Vervollkommnung des metrischen Systems dienlichen Massnahmen zu diskutieren und anzuregen sowie die während der Zwischenzeit ihrer Sitzungsperioden etwa beschlossenen neuen Fundamental­bestimmungen mit Bezug auf Mass und Gewicht gutzuheissen. Sie nimmt den Bericht des internationalen Komitees über die ausgeführten Arbeiten entgegen und erneuert im Wege geheimer Abstimmung das Internationale Komitee zur Hälfte.
Die Abstimmung im Schosse der Generalkonferenz geschieht nach Staaten; jeder Staat hat eine Stimme.
Die Mitglieder des internationalen Komitees sind berechtigt, an den Sitzungen der Generalkonferenz teilzunehmen; sie können zugleich Abgeordnete ihrer Regierungen sein.
Art. 8 ⁵
Das in Artikel 3 des Vertrages erwähnte internationale Komitee wird aus 18 Mitgliedern, die alle verschiedenen Staaten angehören, gebildet.
Bei den Erneuerungswahlen des internationalen Komitees, die zur Hälfte vorgenommen werden, treten in erster Linie diejenigen Mitglieder aus, welche bei entstandenen Vakanzen in der Zeit zwischen zwei Sitzungen der Konferenz provisorisch gewählt worden sind; die übrigen werden durch das Los bestimmt.
Die austretenden Mitglieder sind wieder wählbar.
⁵ Die Fassung gemäss internationalem Vertrag vom 6. Okt. 1921 betreffend die Abänderung dieses Vertrages (Art. 2). Siehe Anm. auf S. 3 hiervor.
Art. 9 ⁶
Das internationale Komitee konstituiert sich selbst, indem es in geheimer Wahl seinen Präsidenten und Sekretär bestimmt. Diese Wahlen werden den hohen vertragschliessenden Staaten bekanntgegeben.
Der Präsident und der Sekretär des Komitees und der Direktor des Bureaus müssen verschiedenen Staaten angehören.
Sobald das Komitee gewählt ist, können Wieder- oder Neuwahlen erst drei Monate nach Kenntnisgabe der Vakanz an die Mitglieder stattfinden.
⁶ Die Fassung gemäss internationalem Vertrag vom 6. Okt. 1921 betreffend die Abänderung dieses Vertrages (Art. 2). Siehe Anm. auf S. 3 hiervor.
Art. 10 ⁷
Das internationale Komitee leitet alle metrologischen Arbeiten, die die hohen vertragschliessenden Parteien gemeinsam auszuführen beschlossen haben. Es ist ferner beauftragt, die Aufbewahrung der Prototype und internationalen Normalmasse zu überwachen.
Endlich kann es die Mitarbeit von Spezialisten in Fragen der Metrologie anordnen und die Ergebnisse ihrer Arbeiten verwerten.
⁷ Die Fassung gemäss internationalem Vertrag vom 6. Okt. 1921 betreffend die Abänderung dieses Vertrages (Art. 2). Siehe Anm. auf S. 3 hiervor.
Art. 11 ⁸
Das Komitee tritt wenigstens alle zwei Jahre zusammen.
⁸ Die Fassung gemäss internationalem Vertrag vom 6. Okt. 1921 betreffend die Abänderung dieses Vertrages (Art. 2). Siehe Anm. auf S. 3 hiervor.
Art. 12 ⁹
Bei Abstimmungen im Komitee gilt die Mehrheit der Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Die Beschlüsse sind nur bei Anwesenheit von wenigstens der Hälfte der gewählten Mitglieder gültig. Unter Vorbehalt dieser Bedingung ist eine Vertretung der abwesenden Mitglieder durch die anwesenden bei der Abstimmung zulässig; die letztern haben sich über ihre Vollmachten auszuweisen. Das gleiche gilt auch für die Wahlen bei geheimer Abstimmung.
Der Direktor hat das Stimmrecht im Schosse des Komitees.
⁹ Die Fassung gemäss internationalem Vertrag vom 6. Okt. 1921 betreffend die Abänderung dieses Vertrages (Art. 2). Siehe Anm. auf S. 3 hiervor.
Art. 13
In der Zwischenzeit von einer Sitzungsperiode zur andern hat das Komitee das Recht, durch Korrespondenz zu beraten und zu beschliessen.
Damit in diesem Falle ein Beschluss Gültigkeit habe, müssen sämtliche Mitglieder des Komitees aufgefordert worden sein, ihre Stimmen abzugeben.
Art. 14
Das Internationale Mass- und Gewichts-Komitee füllt provisorisch die in seiner Mitte etwa eintretenden Vakanzen aus; die betreffenden Wahlen geschehen durch Korrespondenz, indem sämtliche Mitglieder aufgefordert werden, daran teilzunehmen.
Art. 15 ¹⁰
Das internationale Komitee wird ein detailliertes Reglement über die Organisation und die Arbeiten des Bureaus ausarbeiten; es wird die Gebühren für die in den Artikeln 6 und 7 des Vertrages vorgesehenen ausserordentlichen Arbeiten festsetzen.
Diese Gebühren sind zur Ergänzung der wissenschaftlichen Ausrüstungen zu verwenden. Ein Teil der vom Bureau erhobenen Gebühren kann zugunsten der Pen­sionskasse vorweggenommen werden.
¹⁰ Die Fassung gemäss internationalem Vertrag vom 6. Okt. 1921 betreffend die Abänderung dieses Vertrages (Art. 2). Siehe Anm. auf S. 3 hiervor.
Art. 16
Sämtliche Mitteilungen des internationalen Komitees an die Regierungen der hohen vertragschliessenden Staaten geschehen durch die Vermittlung ihrer diplomatischen Vertreter in Paris.
Für alle Geschäfte, deren Erledigung einer französischen Verwaltung zusteht, wird sich das Komitee an das französische Ministerium des Äussern wenden.
Art. 17 ¹¹
Ein vom Komitee aufgestelltes Reglement wird den maximalen Bestand für jede Kategorie des Personals des Bureaus bestimmen.
Der Direktor und seine Adjunkte werden in geheimer Wahl durch das internationale Komitee gewählt. Ihre Wahl wird den vertragschliessenden Staaten zur Kenntnis gebracht.
Der Direktor ernennt die andern Mitglieder des Personals nach Massgabe des im ersten Absatz erwähnten Reglementes.
¹¹ Die Fassung gemäss internationalem Vertrag vom 6. Okt. 1921 betreffend die Abänderung dieses Vertrages (Art. 2). Siehe Anm. auf S. 3 hiervor.
Art. 18 ¹²
Der Direktor des Bureaus hat zum Aufbewahrungsort der internationalen Prototype nur nach Beschluss des Komitees sowie in Gegenwart von wenigstens einem seiner Mitglieder Zutritt.
Die Eröffnung des Aufbewahrungsortes der Prototype darf nur möglich sein unter Verwendung dreier Schlüssel, von denen einer im Besitze des Direktors der Archive von Frankreich, der zweite im Besitze des Präsidenten des Komitees und der dritte in Händen des Direktors des Bureaus sich befindet.
Zu den gewöhnlichen Vergleichungsarbeiten des Bureaus sollen allein die Normalmasse der Kategorie der nationalen Prototype dienen.
¹² Die Fassung gemäss internationalem Vertrag vom 6. Okt. 1921 betreffend die Abänderung dieses Vertrages (Art. 2). Siehe Anm. auf S. 3 hiervor.
Art. 19
Der Direktor des Bureaus unterbreitet dem Komitee jährlich: 1. einen Finanzbericht über die Rechnungen des abgelaufenen Jahres; nach geschehener Prüfung wird ihm dafür Decharge erteilt; 2. einen Bericht über den Bestand des Materials; 3. einen allgemeinen Bericht über die im Verlaufe des letzten Jahres ausgeführten Arbeiten.
Das internationale Komitee seinerseits wird sämtliche Regierungen der hohen vertragschliessenden Staaten einen jährlichen Bericht über die Gesamtheit der von ihm und dem Bureau ausgeführten wissenschaftlichen, technischen und administrativen Arbeiten mitteilen.
Der Präsident des Komitees wird der Generalkonferenz über die seit ihrer letzten Sitzungsperiode ausgeführten Arbeiten Bericht erstatten.
Die Berichte und Publikationen des Komitees und des Bureaus werden in französischer Sprache verfasst. Dieselben werden gedruckt und den Regierungen der hohen vertragschliessenden Staaten mitgeteilt.
Art. 20 ¹³
Der Verteilungsplan der Beiträge, von dem in Artikel 9 des Vertrages die Rede ist, ist für den festen Teil bestimmt, auf der Basis der Einkünfte, wie sie in Artikel 6 des vorliegenden Reglementes angegeben sind und auf derjenigen der Bevölkerungszahl festgesetzt; der normale Beitrag eines jeden Staates darf nicht kleiner sein als 5 auf 1000, nicht höher als 15 auf 100 der totalen Einnahmen, welches auch die Bevölkerungszahl sei.
Um diese Abstufung aufzustellen, wird zuerst festgestellt, welche Staaten die Bedingungen für dieses Minimum und dieses Maximum erfüllen; sodann wird der Rest der Beitragssumme zwischen die andern Staaten im Verhältnis zu ihrer Bevölkerungszahl verteilt.
Die Anteile der auf diese Weise berechneten Beiträgen gelten für die Zeitperiode zwischen zwei sich folgenden Generalkonferenzen; sie dürfen in der Zwischenzeit nur in den nachfolgenden Fällen abgeändert werden;
a) wenn ein Staat, der dem Metervertrag beigetreten ist, drei aufeinanderfolgende Jahre seine Beiträge nicht entrichtet hat;
b) wenn im Gegenteil ein Staat, der früher mehr als drei Jahre im Rückstande war, seine rückständigen Beiträge bezahlt hat, so werden die von ihnen geleisteten Vorschüsse zurückvergütet.
Der Zusatzbeitrag wird auf der gleichen Basis der Bevölkerungszahl berechnet und ist gleich demjenigen, den die Staaten, die früher dem Metervertrag beigetreten sind, unter den gleichen Verhältnissen bezahlen.
Wenn ein Staat, der dem Metervertrag beigetreten ist, erklärt, dass er eine oder mehrere unselbständige Kolonien einbeziehen will, so wird zur Berechnung der Beiträge die Bevölkerungszahl der genannten Kolonien zu derjenigen des Staates gerechnet.
Wenn eine als autonom anerkannte Kolonie dem Metervertrag beizutreten wünscht, so wird sie mit Bezug auf ihren Beitritt zu diesem Vertrag, je nach Entscheid des Mutterstaates, als zugehörig zu letzterem oder als vertragschliessender Staat betrachtet.
¹³ Die Fassung gemäss internationalem Vertrag vom 6. Okt. 1921 betreffend die Abänderung dieses Vertrages (Art. 2). Siehe Anm. auf S. 3 hiervor.
Art. 21
Die Kosten für die Herstellung der internationalen Prototype sowie der denselben beigegebenen Kontroll-Masse und Gewicht, werden von den hohen vertragschlies­senden Staaten nach der im vorigen Artikel aufgestellten Skala getragen.
Die Kosten für Vergleichung und Verifikation von Massen und Gewichten, für Staaten, welche am gegenwärtigen Vertrage nicht teilnehmen, werden von dem Komitee gemäss den nach Artikel 15 des Reglements festgesetzten Taxen berechnet werden.
Art. 22
Gegenwärtiges Reglement hat gleichen Wert und gleiche Gültigkeit wie der Vertrag, dem dasselbe beigefügt ist.
(Es folgen die Unterschriften)

Zweite Beilage

Übergangsbestimmungen

Art. 1
Alle Staaten, welche in der 1872 in Paris versammelten Internationalen Meter-Kommission vertreten waren, gleichviel ob dieselben bei gegenwärtigem Vertrage beteiligt sind oder nicht, werden die von ihnen bestellten Prototype erhalten, und zwar unter allen Garantiebedingungen, welche von der internationalen Kommission festgesetzt sind.
Art. 2
Die erste Sitzung der im Artikel 3 des Vertrages erwähnten Generalkonferenz der Masse und Gewichte hat hauptsächlich zum Zweck, die neuen Prototype gutzuheis­sen und dieselben unter die Staaten, welche solche bestellt haben, zu verteilen.
Demnach haben die Delegierten aller Regierungen, die in der internationalen Kommission von 1872 vertreten waren sowie die Mitglieder der französischen Sektion das Recht, an dieser ersten Sitzung teilzunehmen, um zur Sanktion der Prototype mitzuwirken.
Art. 3
Das im Artikel 3 des Vertrages erwähnte und gemäss Artikel 8 des Reglements zusammengesetzte internationale Komitee ist beauftragt, die neuen Prototype ent­gegenzunehmen und untereinander zu vergleichen, in Gemässheit der von der internationalen Kommission des Jahres 1872 und von deren permanentem Komitee gefassten wissenschaftlichen Beschlüsse, jedoch unter Vorbehalt derjenigen Abänderungen, welche die Erfahrung in Zukunft als ratsam erscheinen lassen dürfte.
Art. 4
Die französische Sektion der internationalen Kommission von 1872 bleibt nach wie vor, unter Mitwirkung des internationalen Komitees, mit denjenigen Arbeiten beauftragt, mit denen sie behufs Herstellung der neuen Prototype betraut worden ist.
Art. 5
Die Herstellungskosten der von der französischen Sektion ausgeführten metrischen Masse und Gewichte werden von den beteiligten Regierungen zurückerstattet, entsprechend dem Selbstkostenpreise, welcher von der französischen Sektion pro Einheit festgestellt werden wird.
Art. 6
Das internationale Komitee wird ermächtigt, sich ohne Verzug zu konstituieren und alle vorbereitenden, zur Ausführung des Vertrages notwendigen Untersuchungen vorzunehmen, jedoch ohne vor Auswechslung der Ratifikationen dieses Vertrages irgendwelche Ausgaben zu veranlassen.
(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich am 17. April 2019 ¹⁴

¹⁴ AS 1974 1047 , 1983 422 , 1992 988 , 2013 843 , 2019 1333 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Inkrafttreten

Ägypten

2. November

1962 B

2. November

1962

Argentinien*

20. Dezember

1875

1. Januar

1876

Australien

30. November

1907 B

30. November

1907

Belgien

20. Dezember

1875

1. Januar

1876

Brasilien

14. April

1954

14. April

1954

Bulgarien

1. Januar

1911 B

1. Januar

1911

Chile*

3. April

1908 B

3. April

1908

China

20. Mai

1977 B

20. Mai

1977

China (Taiwan)

5. Oktober

1964 B

5. Oktober

1964

Dänemark

20. Dezember

1875

1. Januar

1876

Deutschland

20. Dezember

1875

1. Januar

1876

Dominikanische Republik

24. Februar

1954 B

24. Februar

1954

Finnland

26. November

1920 A

26. November

1920

Frankreich

20. Dezember

1875

1. Januar

1876

Indien

11. Januar

1957 B

11. Januar

1957

Indonesien

30. September

1960 B

30. September

1960

Iran

25. Februar

1975 B

25. Februar

1975

Irland

29. Oktober

1925 B

29. Oktober

1925

Italien

20. Dezember

1875

1. Januar

1876

Japan

19. Oktober

1885 B

19. Oktober

1885

Kamerun

7. Oktober

1970 B

7. Oktober

1970

Kanada

15. Juni

1907 B

15. Juni

1907

Kasachstan

31. Dezember

2008 B

31. Dezember

2008

Kenia

28. Oktober

2009 B

28. Oktober

2009

Kolumbien

6. Februar

2013 B

6. Februar

2013

Korea (Nord)

7. Mai

1982 B

7. Mai

1982

Korea (Süd)

28. Juli

1959 B

28. Juli

1959

Kroatien

23. Dezember

2008 B

23. Dezember

2008

Mexiko

30. Dezember

1890 B

30. Dezember

1890

Montenegro

24. Januar

2018 B

24. Januar

2018

Neuseeland

31. Mai

1991 B

31. Mai

1991

Niederlande

1. Januar

1929 B

1. Januar

1929

Norwegen

20. Dezember

1875

1. Januar

1876

Österreich

20. Dezember

1875

1. Januar

1876

Pakistan

12. Juli

1873 B

12. Juli

1973

Peru*

20. Dezember

1875

1. Januar

1876

Polen

12. Mai

1925 B

12. Mai

1925

Portugal

20. Dezember

1875

1. Januar

1876

Rumänien

28. Dezember

1882 B

28. Dezember

1882

Russland

20. Dezember

1875 B

1. Januar

1876

Schweden

20. Dezember

1875

1. Januar

1876

Schweiz

20. November

1875

1. Januar

1876

Serbien

21. September

1879 B

21. September

1879

Slowakei

21. Juni

1922 B

21. Juni

1922

Slowenien

23. März

2016 B

23. März

2016

Spanien

20. Dezember

1875

1. Januar

1876

Südafrika

31. Juli

1964 B

31. Juli

1964

Thailand

17. August

1912 B

17. August

1912

Tschechische Republik

21. Juni

1922 B

21. Juni

1922

Tunesien

1. Februar

2012 B

1. Februar

2012

Türkei

20. Dezember

1875

1. Januar

1876

Ukraine

  7. August

2018 B

  7. August

2018

Ungarn

20. Dezember

1875

1. Januar

1876

Uruguay

26. Juni

1908 B

26. Juni

1908

Venezuela

20. Dezember

1875

1. Januar

1876

Vereinigtes Königreich

17. September

1884 B

17. September

1884

Vereinigte Staaten von Amerika

2. August

1878

2. August

1878

* Dieser Staat ist durch den Vertrag vom 6. Oktober 1921 nicht gebunden.

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