Aufsichtsreglement des Obergerichts
1 162.12 Aufsichtsreglement des Obergerichts (AufsR OG) vom 12.11.2010 (Stand 01.06.2013) Das Obergericht des Kantons Bern, in Ausführung von Artikel 38 Absatz 2 Buchstabeb des Gesetzes vom 11. Juni
2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG 1 ) ), beschliesst:
Art. 1
Zweck der Aufsicht
1 Die Aufsicht über die Zivil-, Straf- und Jugendgerichtsbarkeit ist Element der institutionellen Unabhängigkeit.
2 Sie gewährleistet die gesetzmässige und wirtschaftliche Geschäftsführung.
3 In der Rechtsprechung sind die Gerichte unabhängig und nur dem Recht ver pflichtet.
Art. 2
Gegenstand der Aufsicht
1 Der Aufsicht unterstehen alle Bereiche der Geschäftsführung, insbesondere a die Leitung, b die Organisation, c die Fallerledigung, d das Qualitätsmanagement, e die Ressourcenzuweisung, f der Belastungsausgleich, g das Personalwesen, h das Finanzwesen, i die Informatik, k der Umgang mit besonders schützenswerten Daten im Sinne von Artikel 3 des Datenschutzgesetzes vom 19. Februar 1986 (KDSG) 2 ) l die Sicherheit.
1) BSG 161.1
2) BSG 152.04 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
11-71
162.12 2
Art. 3
Zuständigkeit
1 Der Geschäftsleitung obliegt die Aufsicht über das Obergericht sowie die Auf sicht über die Zwangsmassnahmengerichte, das Wirtschaftsstrafgericht, das Jugendgericht, die Regionalgerichte und die regionalen Schlichtungsbehörden.
2 Vorbehalten sind die Oberaufsicht durch den Grossen Rat, die Aufsicht der kantonalen Finanzkontrolle sowie die Zuständigkeit der Justizleitung für das Personal- und Finanzcontrolling.
Art. 4
Aufsichtsinstrumente
1 Die Aufsicht wird insbesondere mit den folgenden Instrumenten ausgeübt: a Erlass und Genehmigung von Reglementen, b Ressourcenvereinbarungen, c Leistungs-, Finanz- und Personalcontrolling, d * Tätigkeitsbericht, e f jährliche Standortgespräche und Leistungsbeurteilungen, g periodische Analyse und Evaluation der Geschäftsführung, h Qualitätsstandards, i besondere Untersuchungen, k Einstellung im Amt und Einleitung der Abberufung, l Behandlung von aufsichtsrelevanten Mitteilungen und Anzeigen, m Konfliktregelung, n Weisungen.
Art. 5
Gerichtsinspektorin oder Gerichtsinspektor *
1 Die Gerichtsinspektorin oder der Gerichtsinspektor ist der Präsidentin oder dem Präsidenten direkt unterstellt. Ihr oder ihm obliegen insbesondere folgen de Aufgaben: * a periodische Analyse und Evaluation der Geschäftsführung der Zivil-, Straf- und Jugendgerichtsbarkeit, b Risikoanalysen, c Massnahmen der Qualitätssicherung, d inhaltliche Abstimmung der Aufsichtsinstrumente, e periodisches Reporting an das Präsidium oder die Geschäftsleitung, f spezifische Abklärung, Untersuchung, Vertretung oder Projektarbeit im Auftrag des Präsidiums oder der Geschäftsleitung, g Konfliktregelung im Auftrag des Präsidiums oder der Geschäftsleitung, h Einberufung von Arbeits- und Projektgruppen.
3 162.12
Art. 6
Rechte und Pflichten
1 Die Mitglieder der Geschäftsleitung sowie die Gerichtsinspektorin oder der Gerichtsinspektor haben im Rahmen der Aufsichtstätigkeit das Einsichtsrecht in Geschäftskontrollen, Gerichtsakten, Personaldaten, Finanzdaten und Repor tings. *
2 Die Mitglieder der Geschäftsleitung, die Gerichtsinspektorin oder der Ge richtsinspektor sowie ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bewahren Still schweigen über die Aufsichtstätigkeit. Ihre gesetzlichen Informationspflichten sind vorbehalten. *
3 Die Leitungsorgane der beaufsichtigten Gerichte und die Mitglieder des Ober gerichts informieren die Geschäftsleitung des Obergerichts über aufsichtsrele vante Sachverhalte.
4 Die Richterinnen und Richter sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zivil-, Straf- und Jugendgerichtsbarkeit sind gegenüber den Mitgliedern der Ge schäftsleitung des Obergerichts und der Gerichtsinspektorin oder dem Ge richtsinspektor des Obergerichts zur Auskunft und Mitwirkung verpflichtet. *
Art. 7
Verfahren
1 Soweit das GSOG und darauf gestützte Reglemente nichts anderes bestim men, richten sich aufsichtsrechtliche Verfahren nach dem Personalgesetz vom
16. September 2004 (PG) 1 ) , der Personalverordnung vom 18. Mai 2005 (PV) 2 ) und sinngemäss dem Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts pflege (VRPG) 3 ) .
2 Über aufsichtsrechtliche Mitteilungen und Anzeigen entscheidet die Ge schäftsleitung im Rahmen ihrer Zuständigkeit endgültig.
Art. 8
Berichterstattung
1 Das Obergericht informiert in seinem Tätigkeitsbericht über die Aufsichtstätig keit. *
Art. 9
Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
2 Es wird in die Bernische Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen.
1) BSG 153.01
2) BSG 153.011.1
3) BSG 155.21
162.12 4 Bern, 12. November 2010 Im Namen des Obergerichts Der Präsident: Trenkel Der Generalsekretär: Kohler
5 162.12 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 12.11.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung 11-71 12.04.2013 01.06.2013
Art. 4 Abs. 1, d
geändert 13-38 12.04.2013 01.06.2013
Art. 5
Titel geändert 13-38 12.04.2013 01.06.2013
Art. 5 Abs. 1
geändert 13-38 12.04.2013 01.06.2013
Art. 6 Abs. 1
geändert 13-38 12.04.2013 01.06.2013
Art. 6 Abs. 2
geändert 13-38 12.04.2013 01.06.2013
Art. 6 Abs. 4
geändert 13-38 12.04.2013 01.06.2013
Art. 8 Abs. 1
geändert 13-38
162.12 6 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 12.11.2010 01.01.2011 Erstfassung 11-71
Art. 4 Abs. 1, d
12.04.2013 01.06.2013 geändert 13-38
Art. 5
12.04.2013 01.06.2013 Titel geändert 13-38
Art. 5 Abs. 1
12.04.2013 01.06.2013 geändert 13-38
Art. 6 Abs. 1
12.04.2013 01.06.2013 geändert 13-38
Art. 6 Abs. 2
12.04.2013 01.06.2013 geändert 13-38
Art. 6 Abs. 4
12.04.2013 01.06.2013 geändert 13-38
Art. 8 Abs. 1
12.04.2013 01.06.2013 geändert 13-38
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