Vertrag betreffend Verbesserung des Seeabflusses in Luzern
vom 9. Oktober 1858 (Stand am 9. Oktober 1858) von der Bundesversammlung genehmigt am 26. Januar 1859¹ ¹ Ziff. 1 des BB vom 26. Jan. 1859 (BS 4 964)
Zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, den Uferkantonen des Vierwaldstättersees: Luzern, Uri, Schwyz, Ob- und Nidwalden, und der Gesellschaft der schweizerischen Zentralbahn², alle vertreten durch die endesunterzeichneten Abgeordneten, ist zum Zwecke der Verbesserung des Seeabflusses in Luzern und einer dadurch herbeizuführenden Tieferlegung des höhern Seewasserstandes
folgender Vertrag abgeschlossen worden:
² Die schweizerische Zentralbahn wurde vom Bund erworben (Art. 2 Abs. 2 Ziff. 2 des BG vom 15. Okt. 1897 betreffend die Erwerbung und den Betrieb von Eisenbahnen für Rechnung des Bundes und die Organisation der Verwaltung der SBB [ AS 16 553 , 37 229 . SR 742.31 Art. 22 Abs. 2 Bst. a]).
Art. 1
¹ Es soll, unter Wegreissung eines Teils des bisherigen geschlossenen Wehres in Luzern, ein Schleusenwehr angelegt werden, und zwar nach demjenigen Projekte, welches die vom Bundesrate ernannten Sachverständigen, Herren Oberst Müller, Oberst Göldlin und Oberingenieur Pressel, in ihrem Gutachten mit Planbeilagen vom 18. September 1858 unter Nummer II (sogenanntes reines Nadelwehr) in Vorschlag bringen.
² Das Werk soll in der von den Sachverständigen in erster Linie vorgeschlagenen grössern, einen Kostenvoranschlag von 97 000 Franken bedingenden Breite ausgeführt werden.
Art. 2–5 ³
³ Gegenstandslos gewordene Bestimmungen über die Kostenverteilung, die Ausführung und die Kollaudation.
Art. 6
Den Unterhalt des Werkes sowie das zur Regulierung des Seewasserstandes nötige Öffnen und Schliessen der Schleusen übernimmt der Kanton Luzern.
Art. 7
¹ Über das Öffnen und Schliessen der Schleusen wird die Regierung des Kantons Luzern, im Einverständnis mit den Regierungen der übrigen Uferkantone, seiner Zeit ein Reglement aufstellen.
² Findet diesfalls eine Verständigung nicht statt, so entscheidet über die streitigen Punkte der Bundesrat.
³–⁴ ...⁴
⁵ In dem aufzustellenden Reglement sind unter anderm folgende Grundsätze in vollem Masse zu berücksichtigen:
1. Der bisherige niedrigste Wasserstand soll auch für die Zukunft beibehalten werden. Derselbe ist durch die Höhe eines festen Pfahles bezeichnet, welcher in dem dermalen bestehenden Wehr gesetzt sich befindet und dessen Spitze mit einem runden Knopf versehen ist.
2. Bei Regulierung der Schwellwerke am Seeausflusse soll als Regel gelten, die Seestände möglichst tief zu halten. Daher soll vom Momente an, wie der See über den festgesetzten niedrigen Stand zu steigen beginnt, das Öffnen der Schleusen im angemessenen Masse beginnen und der Wasserabfluss nach Bedürfnis hergestellt werden; dieses aber immerhin innert solchen Grenzen, dass in Folge der neuen Reussabfluss-Einrichtungen dem unterhalb gelegenen Uferlande im Gebiete des Kantons Luzern keine grössern Nachteile erwachsen, als denen es unter jetzt bestehenden Verhältnissen ausgesetzt war.
3. Im Falle, dass das aus dem See abfliessende Wasserquantum noch durch eine Anschwellung der Emme so wesentlich vermehrt wird, dass eine Gefährde für die untern Reussgegenden sichtlich zu besorgen ist, so soll, in Übereinstimmung mit der im Expertengutachten vom 18. September 1858 ausgesprochenen Ansicht, die Regierung von Luzern berechtigt sein, während der gewöhnlich kurzen Dauer der Hochwasserstände der Emme mittels des Wehrs den Seeausfluss im erforderlichen Masse zu beschränken. Diese Einschränkung soll im Maximum jedoch 4000 Kubikfuss per Sekunde nicht überschreiten und jeweilen nicht länger als 24 Stunden dauern.
⁴ Gegenstandslose UeB.
Art. 8
¹ Die Regierung des Kantons Luzern soll darüber wachen, dass an dem Seeausflusse und dem Reussbette in Luzern keine Bauten oder sonstige Veränderungen vorgenommen werden, welche einen Einfluss von bemerkenswertem Nachteil auf den Seeabfluss üben.
² Wenn den Vorstellungen der übrigen Uferkantone gegen solche Bauten und Veränderungen nicht Rechnung getragen wird, so entscheiden darüber die kompetenten Bundesbehörden.
Art. 9
¹ Die Regierungen der Kantone Uri, Schwyz, Ob- und Nidwalden geben gegenüber der schweizerischen Zentralbahnverwaltung⁵ die Erklärung ab, dass sie keine Einwendung erheben, wenn allfällig infolge Verkommnisses zwischen benannter Eisenbahngesellschaft und der Regierung von Luzern, oder infolge kompetenten Entscheides, eine Verlängerung des Bahndammes vorgenommen werden wollte.
² Jedoch darf durch eine solche Dammverlängerung diejenige Rücksicht nicht verletzt werden, welche im vorhergehenden Artikel 8 vorbehalten ist.
³ Würden über letztere Frage sich Anstände erheben, so entscheidet darüber der Bundesrat.
⁵ Siehe Fussn. 2 auf Seite 1.
Art. 10
Die Regierung des Kantons Luzern gestattet der Zentralbahnverwaltung⁶, die laut genehmigtem Plane (Profil) projektierte Höhenlage des Bahnhofes, der Zuleitungsstrassen usw. um 2 Fuss tiefer zu halten, so dass die Höhenquote dieser Anlage statt 638 Fuss bloss 636 Fuss sein darf.
⁶ Siehe Fussn. 2 auf Seite 1.
Art. 11
¹ Die Uferkantone und die Gesellschaft der schweizerischen Zentralbahn haben die Ratifikation dieses Vertrages bis spätestens 15. November nächstkünftig dem Bundesrate einzusenden.
² Unter Vorbehalt der Ratifikation ihrer Vollmachtgeber also vereinbart und unterzeichnet.
(Es folgen die Unterschriften)
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