Vereinbarung zwischen der Schweiz und Schweden über die Zulassung von Stagiaires (0.142.117.147)
CH - Schweizer Bundesrecht

Vereinbarung zwischen der Schweiz und Schweden über die Zulassung von Stagiaires

Abgeschlossen am 16. März 1948 In Kraft getreten am 16. März 1948 (Stand am 16. März 1948) ¹ AS 1985 1251 ² Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
Art. 1
Diese Vereinbarung findet Anwendung auf die «Stagiaires», das sind Angehörige eines der beiden Länder, die zum Antritt einer Stelle in irgendeinem Erwerbszweig für begrenzte Zeit in das andere Land gehen, um ihre Sprachkenntnisse zu vervollkommnen und sich mit den Handels‑ und Berufsgebräuchen dieses Landes vertraut zu machen.
Den Stagiaires wird unter folgenden Bedingungen die Bewilligung zum Stellen­antritt ohne Rücksicht auf die Lage des Arbeitsmarktes in ihrem Beruf erteilt.
Art. 2
Die Stagiaires können beiderlei Geschlechtes sein. Sie sollen in der Regel das 18. Alters­jahr erreicht, das 30. aber nicht überschritten haben.
Art. 3
Die Bewilligung wird in der Regel für ein Jahr erteilt. Ausnahmsweise kann sie um sechs Monate verlängert werden.
Art. 4
Die Stagiaires dürfen nur zugelassen werden, wenn sich die Arbeitgeber, die sie zu beschäftigen wünschen, den zuständigen Behörden gegenüber verpflichten, sie, sobald sie normale Arbeit leisten, nach den in den Gesamtarbeitsverträgen fest­gesetzten Tarifen oder in Ermangelung von solchen nach den berufs‑ und ortsüb­lichen Ansätzen zu entschädigen.
In andern Fällen haben sich die Arbeitgeber zu verpflichten, den Stagiaires einen Lohn zu zahlen, der dem Wert ihrer Arbeitsleistungen entspricht.
Die Stagiaires dürfen keine Stellen in Betrieben antreten, wo Arbeitsstreitigkeiten bestehen. Bricht ein solcher Konflikt während des Aufenthaltes eines Stagiaire aus, so sollen diesem alle Erleichterungen gewährt werden, damit er eine andere geeignete Beschäftigung finden kann.
Art. 5
Die Zahl der Stagiaires, die in jedem der beiden Länder zugelassen werden können, darf im Kalenderjahr einhundert nicht überschreiten. Darüber hinausgehende Bewerbungen können berücksichtigt werden, sofern es die Lage des Arbeitsmarktes gestattet.
Dieses Kontingent gilt für das Jahr 1948 vom Abschluss der Vereinbarung bis zum 31. Dezember, für die folgenden Jahre vom 1. Januar bis zum 31. Dezember. Die Stagiaires der beiden Länder, die sich am 1. Januar bereits im Gebiet des andern Staates aufhalten, werden auf das Kontingent des laufenden Jahres nicht angerechnet. Die Zahl von einhundert Stagiaires jährlich kann ohne Rücksicht auf die Dauer der im Vorjahre erteilten Bewilligungen voll in Anspruch genommen werden.
Das Kontingent kann nachträglich auf Vorschlag eines der beiden Staaten durch eine Vereinbarung abgeändert werden. Diese ist spätestens am 1. Dezember für das folgende Jahr zu treffen. Wird das vorgesehene Kontingent im Laufe eines Jahres durch die Stagiaires eines der beiden Staaten nicht erreicht, so darf dieser weder die Zahl der Bewilligungen an die Stagiaires des andern Staates herabsetzen, noch den nicht benützten Rest seines Kontingentes auf das folgende Jahr übertragen.
Art. 6
Personen, die von den Bestimmungen dieser Vereinbarung Gebrauch zu machen wün­schen, haben ein Gesuch an diejenige Behörde ihres Heimatstaates zu richten, die mit der Entgegennahme solcher Gesuche beauftragt ist. Sie haben gleichzeitig alle für die Prüfung ihres Gesuches notwendigen Angaben zu machen.
Die genannte Behörde hat zu prüfen, ob das Gesuch der entsprechenden Behörde des andern Staates zu übermitteln sei; sie berücksichtigt dabei das ihr zustehende jähr­liche Kontingent sowie die von ihr selbst vorgenommene Verteilung dieses Kontingentes auf die verschiedenen Berufe.
Die Zulassungsgesuche der schweizerischen Stagiaires‑Kandidaten werden vom Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit³ entgegengenommen, diejenigen der schwedischen Bewerber von der Königlichen Arbeitsmarktdirektion. Beide Behörden werden einander die von ihnen in Ordnung befundenen Gesuche direkt übermitteln.
³ Heute: Staatssekretariat für Migration (SEM) (siehe AS 2014 4451 ).
Art. 7
Die zuständigen Behörden beider Länder werden die Suche der Stagiaires­Kandi­daten nach einer Anstellung erleichtern. Nötigenfalls können sich diese Bewerber in jedem der beiden Länder an die Stelle wenden, die eigens damit beauftragt ist, ihre Bemühungen zu unterstützen. Den schwedischen Kandidaten wird in der Schweiz die Kommission für den Austausch von Stagiaires mit dem Ausland in Baden behilflich sein. Eine gleiche Hilfe in Schweden gewährt die Königliche Arbeitsmarkt­direktion den schweizerischen Bewerbern.
Art. 8
Die zuständigen Behörden werden ihr Möglichstes tun, um eine Behandlung der Gesuche in kürzester Frist zu gewährleisten.
Sie werden sich ebenfalls bemühen, die Schwierigkeiten, die bei der Einreise oder dem Aufenthalt der Stagiaires entstehen könnten, mit grösster Raschheit zu beheben.
Sobald die zuständige Behörde ein ihr übermitteltes Gesuch bewilligt hat, wird sie die zuständige Behörde des andern Landes davon benachrichtigen.
Art. 9
Diese Vereinbarung tritt am 16. März 1948 in Kraft und bleibt gültig bis zum 31. De­­zember 1948.
Sie wird jeweils für ein neues Jahr stillschweigend verlängert, sofern nicht einer der vertragschliessenden Teile sie vor dem 1. Juli auf das Ende des Jahres kündigt.
Im Falle der Kündigung bleiben die auf Grund dieser Vereinbarung erteilten Bewilligungen für die Zeitdauer, für die sie erteilt worden sind, in Kraft.
Markierungen
Leseansicht