Verordnung über den steuerlichen Abzug auf Eigenfinanzierung juristischer Personen
vom 13. November 2019 (Stand am 1. Januar 2020)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 25 a bis Absatz 6 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990¹ über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG),
verordnet:
¹ SR 642.14
Art. 1 Eigenkapitalunterlegungssätze
(Art. 25 a bis Abs. 2 und 3 StHG)
Die Eigenkapitalunterlegungssätze betragen auf folgenden Aktiven:
Aktiven | Eigenkapitalunterlegungssätze |
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| 0 % |
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| 35 % |
| 45 % |
| 65 % |
| 40 % |
| 40 % |
| 40 % |
| 40 % |
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| 35 % |
| 45 % |
| 65 % |
| 75 % |
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| 15 % |
| 100 % |
| 40 % |
| 100 % |
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| 75 % |
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| 55 % |
| 45 % |
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| 55 % |
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| 100 % |
| 55 % |
| 100 % |
| 100 % |
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| 100 % |
| 0 % |
Art. 2 Berechnung des Sicherheitseigenkapitals
(Art. 25 a bis Abs. 2 StHG)
¹ Das Sicherheitseigenkapital entspricht der positiven Differenz zwischen dem gesamten steuerlich massgeblichen Eigenkapital und dem Kerneigenkapital.
² Das Kerneigenkapital berechnet sich, indem die durchschnittlichen Gewinnsteuerwerte der Aktiven mit den Eigenkapitalunterlegungssätzen nach Artikel 1 multipliziert und die Ergebnisse summiert werden.
³ Die durchschnittlichen Gewinnsteuerwerte berechnen sich anhand der Gewinnsteuerwerte zu Beginn und am Ende der Steuerperiode.
⁴ Verfügt eine steuerpflichtige Person über Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten oder Grundstücke im Ausland oder in einem anderen Kanton, so vermindert sich das Sicherheitseigenkapital prozentual um den Anteil der durchschnittlichen Gewinnsteuerwerte dieser Aktiven an den durchschnittlichen Gewinnsteuerwerten der gesamten Aktiven. Dabei werden die durchschnittlichen Gewinnsteuerwerte der Aktiven mit der Differenz zwischen 100 Prozent und dem jeweiligen Eigenkapitalunterlegungssatz nach Artikel 1 gewichtet.
Art. 3 Kalkulatorischer Zinssatz
(Art. 25 a bis Abs. 4 erster Satz StHG)
¹ Der kalkulatorische Zinssatz auf dem Sicherheitseigenkapital entspricht der Rendite von zehnjährigen Bundesobligationen am letzten Handelstag des dem Beginn der Steuerperiode vorangegangenen Kalenderjahres. Bei negativer Rendite beträgt der Zinssatz 0 Prozent.
² Der kalkulatorische Zinssatz wird jährlich von der Eidgenössischen Steuerverwaltung publiziert.
Art. 4 Forderungen aller Art gegenüber Nahestehenden
(Art. 25 a bis Abs. 4 zweiter Satz StHG)
Der Anteil des Sicherheitseigenkapitals, der auf Forderungen aller Art gegenüber Nahestehenden entfällt, entspricht dem Anteil des durchschnittlichen Gewinnsteuerwerts dieser Forderungen am durchschnittlichen Gewinnsteuerwert der Aktiven nach Anwendung von Artikel 2 Absatz 4. Dabei werden die durchschnittlichen Gewinnsteuerwerte der Aktiven mit der Differenz zwischen 100 Prozent und dem jeweiligen Eigenkapitalunterlegungssatz nach Artikel 1 gewichtet.
Art. 5 Berechnung des kalkulatorischen Zinses auf dem Sicherheitseigenkapital
(Art. 25 a bis Abs. 5 StHG)
¹ Der massgebende Zinsaufwand berechnet sich, indem das Sicherheitseigenkapital mit dem kalkulatorischen Zinssatz multipliziert wird.
² Der Zinsaufwand auf Sicherheitseigenkapital, das auf Forderungen aller Art gegenüber Nahestehenden entfällt, berechnet sich, indem dieser Anteil des Sicherheitseigenkapitals mit dem Zinssatz multipliziert wird, der dem Drittvergleich entspricht.
Art. 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
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