Archivgesetz (170.6)
CH - ZH

Archivgesetz

1 Archivgesetz
170.6 Archivgesetz (vom 24. September 1995)
1
Gegenstand

§ 1.

Dieses Gesetz regelt die Üb ergabe von Akten der öffent lichen Organe an die Archive, die Archivierung, den Datenschutz im Archivbereich und die Organisation des Archivwesens.
Begriffe

§ 2.

1 Öffentliche Organe sind die Behörden und Amtsstellen des Kantons und der Gemeinden, andere öffentliche Einrichtungen sowie natürliche und juristische Personen des Zivilrechts, soweit sie mit öffentlichen Aufgaben betraut sind.
2 Die Zürcher Kantonalbank unters teht diesem Gesetz nicht.
b. Akten

§ 3.

8 Akten sind schriftliche, elek tronische und andere Aufzeich nungen der öffentlichen Organe so wie ergänzende Unterlagen, insbe sondere dazugehörige Verzeichnisse.
c. Archive

§ 4.

8 Archive sind Einrichtungen zu r dauernden authentischen Überlieferung der Tätigkeit der öffe ntlichen Organe zu rechtlichen, administrativen, kulturellen und wissenschaftlichen Zwecken.
Archiv
-
organisation

§ 5.

1 Das Staatsarchiv ist das zent rale Archiv des Kantons und seiner Rechtsvorgänger.
2 Es berät die öffentlichen Orga ne und übt die fachliche Aufsicht über die andern Archive aus.
b. Andere
Archive

§ 6.

1 Die Gerichte, Notariate, Bezirke, Gemeinden, staatlich aner kannten Kirchen und selbständigen An stalten führen eigene Archive.
2 Die älteren Archivteil e der Gerichte, Notariate und Bezirke wer den im Staatsarchiv aufbewahrt.
3 Der Regierungsrat kann andern öffentlichen Organen die Füh rung von Archiven bewilligen oder sie dazu verpflichten.
Aktenablage bei
den öffentlichen
Organen

§ 7.

1 Die Akten werden zunächst v on den öffentlichen Organen verwaltet.
2 Die Archive unterstütze n die öffentlichen Organe bei der Orga nisation ihrer Aktenablage.
8
Aktenüber
-
nahme durch die
Archive

§ 8.

8
1 Die öffentlichen Organe biet en ihre Akten in der Regel innerhalb von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt, ab dem sie diese nicht mehr benötigen, dem zuständige n Archiv zur Übernahme an.
2 Das Archiv wählt die Akten aus, die es übernimmt. Es trägt bei der Auswahl der Bedeutung der Akten Rechnung.
a. Öffentliche
Organe
a. Staatsarchiv
2
170.6 Archivgesetz
3 Über Akten, welche die Archive nicht übernehmen, verfügen die Organe gemäss den für sie geltenden Vorschriften.

§ 9.

9 Aktenzugang

§ 10.

8
1 Der Zugang zu archivierten Akten richtet sich nach den Bestimmungen des Gese tzes über die Inform ation und den Daten
- schutz vom 12. Februar 2007 (IDG)
2 . §§
11, 11 a und 11 b bleiben vor
- behalten.
2 Die Archive können Verzeichnungsdaten und elektronische Aus
- prägungen von Akten im Internet zu gänglich machen, wenn die betref
- fenden Akten für die Öffentlichkeit nach Abs.
1 oder nach §
11 Abs.
1 zugänglich sind. Schutzfristen

§ 11.

8
1 Archivierte Akten werden frei zugänglich: a. 30 Jahre nach Aktenschliessung , wenn sie Personendaten enthal
- ten, b. 80 Jahre nach Aktenschliess ung, wenn sie besondere Personen
- daten enthalten.
2 Die Archive verkürzen die Schutzfristen nach Abs. 1 auf Gesuch hin, wenn die betroffe ne Person im Zeitpunkt der Gesuchstellung a. vor mindestens 10 Jahren verstorben ist, b. vor mindestens 100 Jahren gebor en wurde und dem Archiv ihr Todes
- datum nicht bekannt ist.
3 Patientendokumentationen werden unter Vorbehalt von §
18
a Abs. 2 lit. b des Patientinnen- und Patientengesetzes vom 5. April 2004
3
120 Jahre nach Aktenschli essung frei zugänglich. b. Zugang während laufen der Schutzfrist

§ 11

a.
7
1 Die Archive bewilligen währ end laufender Schutzfrist den Zugang zu archivierten Akten, wenn: a. die betroffene Person um Zugang zu ihren eigenen Personendaten ersucht, b. die betroffene Person in die Bekanntgabe ein gewilligt hat, c. die Akten für nicht personenbezo gene Zwecke, insbesondere For
- schung, Planung und Statistik, verwendet werden, d. ein öffentliches Organ die Akten zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben benötigt, e. besonders schützenswerte Interessen vorliegen. a. Grundsatz
3 Archivgesetz
170.6
2 Über den Zugang zu Akten, di e gesetzlich geschützten Berufs geheimnissen unterstehen, entschei den während laufender Schutzfrist die für die Entbindung vom Berufs geheimnis zustä ndigen Behörden nach den für sie gelte nden gesetzlichen Vorschriften, wenn die Akten besondere Personendaten enthalten und keine Ei nwilligung der betrof fenen Person vorliegt.
Zugangs
-
beschränkungen

§ 11

b.
7 Die Archive verweigern, besc hränken oder schieben den Zugang zu archivierten Akten auf, wenn: a. im Einzelfall besonders schützen swerte Interessen vorliegen, b. deren Zustand es erfordert oder c. dies mit den Deponenten von Über lieferungsgut Dr itter vereinbart wurde.
Schutz eigener
Personendaten

§ 11

c.
7 Die betroffene Person hat ke inen Anspruch auf Berichti gung oder Vernichtung von Daten. Sie kann deren strittigen oder un richtigen Charakter vermerken lassen.
Leitung

§ 12.

Jedes Archiv hat eine verantwortliche Leitung.
Aufbewahrung

§ 13.

1 Die Archive unterhalten die Akten sorgfältig, fachgerecht und reproduzierbar, sie sichern si e gegen Verderb und Verlust und führen über sie ausführliche Verzeichnisse.
2 Die Ausleihe an Private ist grundsätzlich untersagt.
Vernichtung

§ 14.

Die Archive dürfen die Akten nur gemäss den Richtlinien des Staatsarchivs vernichten und nur soweit, als das öffentliche Organ die weitere Aufbewahrung nicht verlangt.
Bibliothek

§ 15.

Hauptamtlich betreute Archiv e mit regelmässigen Öffnungs zeiten unterhalten eine Handbibliothek.
Überlieferungs
-
gut Dritter

§ 16.

8 Die Archive können Überliefer ungsgut Dritter überneh men, das ausserhalb ihres angestam mten Bereichs entstanden ist, so fern es mit dem Zweck des Archiv s in Zusammenhang steht und für diesen von Bedeutung ist.
Ausführungs
-
bestimmungen

§ 17.

Der Regierungsrat und die kant onalen Gerichte erlassen Ausführungsbestimmungen, welche sie, soweit erforderlich, aufeinan der abstimmen.
Besondere
Anordnungen

§ 18.

8 Der Regierungsrat und die kantonalen Gerichte können a. aus wichtigen Gründen für einz elne Aktengruppen die Schutzfris ten nach §
11 verkürzen oder verlänger n sowie ein teilweises Ein sichtsrecht gewähren oder das vorgesehene Einsichtsrecht beschrän ken,
4
170.6 Archivgesetz b. einzelne Aktengruppen aus wi chtigen Gründen von der Anbiete
- pflicht ausnehmen oder die Fristen ändern, c. die Hinterlegung wichtiger, ab er gefährdeter oder mangelhaft erschlossener Akten au s andern Archiven im Staatsarchiv anord
- nen. Archiv kommission

§ 19.

Der Regierungsrat bestellt eine beratende Archivkommis
- sion, in der die inte ressierten Einrichtungen und Personenkreise ver
- treten sind. Änderungen bisherigen Rechts

§ 20.

Die nachstehend genannten Gesetze werden wie folgt geändert: . . .
4 Inkrafttreten

§ 21.

1 Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung.
2 Der Regierungsrat bestimmt de n Zeitpunkt des Inkrafttretens
5
.
1 OS 53, 267. Frühere Ordnungsnummer LS 432.11 .
2 LS 170.4 .
3 LS 813.13 .
4 Text siehe OS 53, 269.
5 In Kraft seit 1. Januar 1999 (OS 54, 912).
6 Fassung gemäss G über die Informat ion und den Datenschutz vom 12. Feb
- ruar 2007 ( OS 62, 121 ; ABl 2005, 1283 ). In Kraft seit 1. Oktober 2008
(
OS 63,
317 ).
7 Eingefügt durch G vom 8. Juli 2013 ( OS 68, 452 ; ABl 2012-09-28 ). In Kraft seit
15. Januar 2014.
8 Fassung gemäss G vom 8. Juli 2013 ( OS 68, 452 ; ABl 2012-09-28 ). In Kraft seit
15. Januar 2014.
9 Aufgehoben durch G vom 8. Juli 2013 ( OS 68, 452 ; ABl 2012-09-28 ). In Kraft seit 15. Januar 2014.
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