Vereinbarung zwischen der Schweiz und Dänemark über die Zulassung von Stagiaires (0.142.113.147)
CH - Schweizer Bundesrecht

Vereinbarung zwischen der Schweiz und Dänemark über die Zulassung von Stagiaires

Abgeschlossen am 21. Februar 1948 In Kraft getreten am 21. Februar 1948 ¹ AS 1985 1233 ² Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
Art. 1
Diese Vereinbarung findet Anwendung auf die «Stagiaires», das sind Angehörige eines der beiden Länder, die zum Antritt einer Stelle für begrenzte Zeit in das andere Land gehen, um ihre Sprachkenntnisse zu vervollkommnen und sich mit den Handels- oder Berufsgebräuchen dieses Landes vertraut zu machen.
Den Stagiaires wird unter den folgenden Bedingungen die Bewilligung zum Stellenantritt ohne Rücksicht auf die Lage des Arbeitsmarktes in ihrem Beruf erteilt.
Art. 2
Die Stagiaires können beiderlei Geschlechtes sein. Ihr Alter soll im allgemeinen 30 Jahre nicht übersteigen.
Art. 3
Die Bewilligung wird in der Regel für ein Jahr erteilt. Ausnahmsweise kann sie um sechs Monate verlängert werden.
Art. 4
Die Stagiaires dürfen nur zugelassen werden, wenn sich die Arbeitgeber, die sie zu beschäftigten wünschen, den zuständigen Behörden gegenüber verpflichten, sie, sobald sie normale Arbeit leisten, nach den in den Gesamtarbeitsverträgen festgesetzten Tarifen oder in Ermangelung von solchen nach den berufs‑ und ortsüblichen Ansätzen zu entschädigen.
In den andern Fällen haben sich die Arbeitgeber zu verpflichten, den Stagiaires einen Lohn zu zahlen, der dem Wert ihrer Arbeitsleistungen entspricht.
Art. 5
Die Zahl der Stagiaires, die in jedem der beiden Länder zugelassen werden können, darf im Kalenderjahr einhundertfünfzig nicht überschreiten. Darüber hinausgehende Bewerbungen sollen aber, falls die Lage des Arbeitsmarktes es gestattet, wohlwollend geprüft werden.
Die Stagiaires, die sich bereits am 1. Januar im Gebiet des andern Staates aufhalten, werden auf das Kontingent des laufenden Jahres nicht angerechnet. Die Zahl von 150 Stagiaires jährlich kann ohne Rücksicht auf die Dauer der im Vorjahre erteilten Bewilligungen voll in Anspruch genommen werden. Das Kontingent kann nachträglich auf Vorschlag eines der beiden Staaten durch eine Vereinbarung abgeändert werden. Diese ist spätestens am 1. Dezember für das folgende Jahr zu treffen. Wird das vorgesehene Kontingent im Laufe eines Jahres durch die Stagiaires eines der beiden Staaten nicht erreicht, so darf dieser weder die Zahl der Bewilligungen an die Stagiaires des andern Staates herabsetzen, noch den nicht benützten Rest seines Kontingentes auf das folgende Jahr übertragen.
Art. 6
Personen, die von den Bestimmungen dieser Vereinbarung Gebrauch zu machen wünschen, haben ein Gesuch an diejenige Behörde ihres Heimatstaates zu richten, die mit der Entgegennahme solcher Gesuche beauftragt ist. Sie haben gleichzeitig alle für die Prüfung ihres Gesuches notwendigen Angaben zu machen und den Namen sowie die Adresse ihres zukünftigen Arbeitgebers mitzuteilen.
Die genannte Behörde hat zu prüfen, ob das Gesuch der entsprechenden Behörde des andern Staates zu übermitteln sei; sie berücksichtigt dabei das ihr zustehende jähr­liche Kontingent sowie die von ihr selbst vorgenommene Verteilung dieses Kontingentes auf die verschiedenen Berufe.
Die Zulassungsgesuche der schweizerischen Stagiaires‑Kandidaten werden vom Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit entgegengenommen, diejenigen der dänischen Bewerber vom Auswanderungsamt des dänischen Staates. Beide Behörden werden einander die von ihnen in Ordnung befundenen Gesuche direkt übermitteln.
Art. 7
Die zuständigen Behörden beider Länder werden die Suche der Stagiaires­Kandidaten nach einer Anstellung erleichtern. Nötigenfalls können sich diese Bewerber in jedem der beiden Länder an die Stelle wenden, die eigens damit beauftragt ist, ihre Bemühungen zu unterstützen. Den dänischen Kandidaten wird in der Schweiz die Kommission für den Austausch von Stagiaires mit dem Ausland in Baden behilflich sein. Eine gleiche Hilfe gewährt das Auswanderungsamt des dänischen Staates den schweizerischen Bewerbern.
Art. 8
Die zuständigen Behörden werden ihr Möglichstes tun, um eine Behandlung der Gesuche in kürzester Frist zu gewährleisten. Sie werden sich ebenfalls bemühen, die Schwierigkeiten, die bei der Einreise oder dem Aufenthalt der Stagiaires entstehen könnten, mit grösster Raschheit zu beheben.
Art. 9
Diese Vereinbarung tritt sofort in Kraft und bleibt gültig bis zum 31. Dezember 1948.
Sie wird jeweils für ein neues Jahr stillschweigend verlängert, sofern nicht einer der vertragschliessenden Teile sie vor dem 1. Juli auf das Ende des Jahres kündigt.
Im Falle der Kündigung bleiben die auf Grund dieser Vereinbarung erteilten Bewilligungen für die Zeitdauer, für die sie erteilt worden sind, in Kraft.
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