Vereinbarung zwischen der Schweiz und Norwegen über den Austausch von Stagiaires (0.142.115.987)
CH - Schweizer Bundesrecht

Vereinbarung zwischen der Schweiz und Norwegen über den Austausch von Stagiaires

Abgeschlossen am 14. August 1986 In Kraft getreten am 14. August 1986 ¹ AS 1986 2242
Die Schweiz und Norwegen
haben folgende Vereinbarung getroffen:
Art. 1
1.  Diese Vereinbarung findet Anwendung auf den Austausch von Stagiaires zwischen der Schweiz und Norwegen, die für eine begrenzte Zeit im anderen Land eine Stelle in ihrem erlernten Beruf antreten, um sich in ihrem Fach weiterzubilden.
2.  Im Rahmen des in Artikel 6 Absatz 1 festgesetzten Kontingentes wird den Sta­giaires die Bewilligung zum Stellenantritt ohne Rücksicht auf die Lage des Arbeitsmarktes im betreffenden Beruf erteilt.
Art. 2
Die Vereinbarung steht jungen Schweizern und Norwegern beiderlei Geschlechts offen. Sie sollen über eine abgeschlossene berufliche Ausbildung verfügen und in der Regel das 30. Lebensjahr nicht überschritten haben.
Art. 3
Die Stagiairebewilligung wird in der Regel für eine Dauer von bis zwölf Monaten erteilt. Sie kann ausnahmsweise um höchstens sechs Monate verlängert werden, wenn besondere Gründe vorliegen.
Art. 4
1.  Die Stagiaires dürfen nur zugelassen werden, wenn sie, sobald sie normale Arbeit leisten, nach den in den Gesamtarbeitsverträgen festgesetzten Tarifen, oder in Ermangelung von solchen, nach den berufs- und ortsüblichen Sätzen entschädigt werden.
2.  In anderen Fällen haben sich die Arbeitgeber zu verpflichten, den Stagiaires eine Entschädigung auszurichten, die ihrer Arbeitsleistung entspricht und es ihnen ermöglicht, für ihren Lebensunterhalt aufzukommen.
Art. 5
Die Stagiaires dürfen keine andere Erwerbstätigkeit ausüben oder eine andere Stelle annehmen als die, für die die Bewilligung erteilt ist, ausser wenn von den zuständigen Behörden in jedem einzelnen Fall die Genehmigung dafür erteilt ist.
Art. 6
1.  Die Zahl der Stagiaires, die in jedem der beiden Länder zugelassen werden können, darf in einem Kalenderjahr 50 nicht überschreiten.
2.  Das Kontingent kann jährlich ohne Rücksicht auf die Dauer der im Vorjahr erteilten Bewilligungen voll in Anspruch genommen, doch kann der nicht benützte Rest nicht auf das folgende Jahr übertragen werden. Eine Verlängerung der Dauer des Stagiaireverhältnisses nach Artikel 3 gilt nicht als neue Zulassung.
3.  Eine Änderung des Kontingentes kann bis spätestens 1. Juli für das folgende Jahr vereinbart werden.
Art. 7
1.  Personen, die als Stagiaires zugelassen werden wollen, sollten sich selbst eine Praktikantenstelle im anderen Land beschaffen. Ein Gesuch ist an die mit der Durchführung der Vereinbarung beauftragte Behörde des Gastlandes zu richten. Sie haben gleichzeitig alle für die Prüfung ihres Gesuches und für die Zulassung im Gastland notwendigen Angaben zu machen.
2.  Die für die Durchführung der Vereinbarung zuständigen Behörden sind in der Schweiz das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit in Bern und in Norwegen das Arbeitsdirektorat in Oslo.
3.  Die genannten Behörden prüfen, ob das Gesuch den Voraussetzungen dieser Vereinbarung entspricht.
Art. 8
1.  Diese Vereinbarung tritt sofort in Kraft und bleibt gültig, bis sie von einem der vertragschliessenden Teile gekündigt wird. Eine Kündigung der Vereinbarung muss vor dem 1. Juli eingereicht sein, um von der Jahreswende an Gültigkeit zu erlangen.
2.  Im Falle einer Kündigung bleiben die aufgrund dieser Vereinbarung erteilten Bewilligungen für die Zeitdauer, für die sie erteilt worden sind, in Kraft.
Unterzeichnet in Oslo am 14. August 1986 in zwei Originalen, in deutscher und norwegischer Sprache, beide Texte sind gleichermassen gültig.

Für die Schweiz:

Für Norwegen:

Im Namen des Bundesamtes

für Industrie, Gewerbe und Arbeit

Arnold Hugentobler

Eva Birkeland

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