Anwaltsgesetz (215.1)
CH - ZH

Anwaltsgesetz

1 Anwaltsgesetz
215.1 Anwaltsgesetz (vom 17. November 2003)
1,
2 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 13. No vember 2002
3 und der Kommission für Just iz und öffentliche Sicherheit vom 18. März 2003
4 , beschliesst: I. Allgemeines
Gegenstand

§ 1.

Dieses Gesetz regelt in Ergänzung des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (BGFA)
9 den Anwaltsberuf, namentlich den Erwerb des Anwalts patentes, die Berufsausübung im Kanton und die Aufsicht über die Anwältinnen und Anwälte. II. Anwaltspatent
Erwerb

§ 2.

Das Obergericht erteilt das Anwaltspatent Bewerberinnen und Bewerbern, welche a. die persönlichen Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 1 lit. a–c BGFA
9 erfüllen und zutrauenswürdig sind und b. die Anwaltsprüfung bestanden haben.
b. Anwalts
-
prüfung

§ 3.

1 Zur Anwaltsprüfung wird zugelassen, wer a. die fachlichen und persönlichen Vo raussetzungen von Art. 7 Abs. 1 lit. a BGFA
9 und §
2 lit. a erfüllt und b. sich über ein wenigstens einj ähriges Praktikum in der zürche rischen Rechtspflege ausweist.
2 Nach Anhörung der Anwaltsprü fungskommission kann das Ober gericht einen Teil der Anwaltsprüf ung erlassen, wenn sich die Bewer berin oder der Bewerber über eine langjährige erfolgreiche Berufs tätigkeit bei zürcherischen Gerichten oder in der Verwaltung ausweist.
13
c. Anwalts
-
prüfungs
-
kommission

§ 4.

1 Das Obergericht wählt für ei ne Amtsdauer von sechs Jah ren eine Kommission, die die Anwalt sprüfung abnimmt. Es bezeichnet eines seiner Mitglieder als Präsidentin oder Präsidenten.
a. Voraus-
setzungen
2
215.1 Anwaltsgesetz
2 Als Mitglieder oder Ersatz mitglieder sind wählbar: a. Mitglieder der zürc herischen Gerichte ode r des Bundesgerichts, b. Rechtslehrerinnen und Rechtslehrer an schweizerischen Universi
- täten, c. Anwältinnen und Anwälte mit Gesc häftsadresse im Kanton, die in einem kantonalen Anwaltsregister oder im Anwaltsverzeichnis eingetragen sind. Einstweilige Bewilligung (Venia)

§ 5.

1 Das Obergericht kann Anwält innen und Anwälten bewilli
- gen, unter ihrer Verantwortung Persone n, die sich auf die zürcherische Anwaltsprüfung vorbereiten, zur Tätigkeit im Bereich des Anwalts
- monopols einzusetzen.
2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn
13 a. die Anwältin oder der Anwalt im Bereich des Anwaltsmonopols tätig sein darf, eine Geschäftsadre sse im Kanton hat und in einem kantonalen Anwaltsregis ter eingetragen ist und b. die zuzulassende Person die Vora ussetzungen für die Zulassung zur Anwaltsprüfung erfüllt, wobei in fachlicher Hinsicht folgende Vor
- aussetzungen genügen:
1. der Abschluss eines juristischen Studiums im Sinne von Art. 7 Abs. 1 lit. a BGFA
9 und ein halbjähriges Praktikum oder
2. der Abschluss eines juristisch en Studiums mit dem Bachelor und ein einjähri ges Praktikum.
3 Die Bewilligung wird für die Dauer eines Jahres erteilt. Sie kann in der Regel um höchstens ein Jahr verlängert werden.
4 Die Bewilligung kann verweigert oder entzogen werden, wenn die Anwältin oder der Anwalt oder die zuzulassende Person in schwerer Weise gegen die Berufsregeln verstossen hat. Verlust

§ 6.

1 Die Aufsichtskommi ssion entzieht der Inhaberin oder dem Inhaber das Anwaltspatent, wenn si e oder er nicht mehr handlungs
- fähig oder zutrauenswürdig ist und der Schutz des rechtsuchenden Pub
- likums und der Rechtspflege nicht anders gewährleiste t werden kann.
2 Der Eintrag ins kantonale Anwalt sregister ist ni cht Vorausset
- zung für einen Patententzug.
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3 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über das Dis
- ziplinarverfahren. b. Verzicht

§ 7.

1 Die Inhaberin oder der Inhabe r des Anwaltspatentes kann gegenüber dem Obergericht schrift lich erklären, auf das Anwalts
- patent zu verzichten. a. Entzug
3 Anwaltsgesetz
215.1
2 Das Obergericht kann die Entg egennahme des Verzichts ver weigern, wenn der Entzug wegen einer strafrecht lichen Verurteilung bevorsteht.
c. Wieder
-
erteilung

§ 8.

1 War die Inhaberin oder der Inhaber im Zeitpunkt des Ent zuges oder der Entgegennahme des Verzichts nicht zutrauenswürdig, kann das Obergericht das Anwaltspatent wiedererteilen, wenn der Schutz des rechtsuchenden Publikum s und der Rechtspflege dies zu lässt, frühestens jedoc h nach fünf Jahren.
2 Die Wiedererteilung ist ausgeschlossen, solange ein strafrecht liches Berufsverbot dauert.
3 Das Obergericht kann die vollständige oder teilweise Wieder holung der Anwaltsprüfung anordnen.
Publikation

§ 9.

Der Erwerb und der Verlust des Anwaltspatentes werden im Amtsblatt veröffentlicht. III. Berufsausübung
Anwaltsberuf

§ 10.

Den Anwaltsberuf übt aus, we r über ein Anwaltspatent ver fügt und Personen in Verfahren vo r Gericht, anderen Behörden oder gegenüber Dritten vertritt oder in Re chtsfragen berät und dabei unter der Berufsbezeichnung Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt oder einer gleichwertigen Bezeichnung auftritt.
Anwalts
-
monopol

§ 11.

15
1 Den Anwältinnen und Anwält en, die im kantonalen An- waltsregister eingetra gen sind oder Freizügi gkeit nach dem BGFA
9 geniessen, sind folgende Tätigkeiten vorbehalten: a. die Verteidigung und die beru fsmässige Vertretung der Privat klägerschaft oder anderer Verfah rensbeteiligter im Strafprozess vor den Strafbehörden, b. die berufsmässige Vertretung im Zivilprozess vor den Schlichtungs behörden und den Gerichten.
2 Zur Tätigkeit im Bereich des An waltsmonopols sind auch berech tigt: a. Vertreterinnen und Vertreter im Sinne von Art.
68 Abs.
2 lit. d ZPO
6 vor den Miet- und Arbeitsgerichten bis zu einem Streitwert von Fr. 30
000, b. Vertreterinnen und Vertreter nach Art.
27 SchKG
7 in Angelegen heiten des summarischen Verf ahrens nach Art. 251 ZPO
6 .
3 Vom Anwaltsmonopol ausgenommen ist die nicht berufsmässige Verteidigung im Übertretungsstrafverfahren.
4
215.1 Anwaltsgesetz

§ 12.

16 Aufsicht

§ 13.

Personen, die im Kanton den Anwaltsberuf ausüben, unter
- stehen der Aufsicht de r Aufsichtskommission. Berufsregeln und Disziplinar massnahmen

§ 14.

1 Das Berufsgeheimnis und die Berufsregeln gemäss BGFA
9 gelten sinngemäss auch für Anwältinnen und Anwälte, die den An- waltsberuf ausüben, aber dem BGFA
9 nicht unterstehen.
2 Werden Vorschriften dieses Gesetz es verletzt, können Disziplinar
- massnahmen gemäss Art. 17 BGFA
9 angeordnet werden. Die Geltung und Mitteilung eines Berufsausübung sverbotes, die Verjährung der disziplinarischen Verfolgung und die Löschung der Disziplinarmass
- nahmen im Anwaltsverzeichnis richten sich nach Art. 18–20 BGFA
9
. Berufs bezeichnung

§ 15.

Anwältinnen und Anwälte, die dem BGFA
9 nicht unterste
- hen, verwenden a. die Berufsbezeichnung, die ihnen mi t ihrem Patent erteilt worden ist, wenn sie über ein schweize risches Anwaltspatent verfügen, b. ihre ursprüngliche Berufsbezeic hnung in der Amtssprache ihres Herkunftsstaates unter Angabe der Berufsorganisation, deren Zuständigkeit sie unterliegen, des Gerichts, bei dem sie nach den Vorschriften dieses Staates zugelassen sind, oder eines anderen Hinweises auf die Herkunft der Berufsbezeichnung, wenn sie über ein ausländisches Anwaltspatent verfügen. Anwalts verzeichnis

§ 16.

1 Die Anwältinnen und Anwälte, die mit Geschäftsadresse im Kanton den Anwaltsberuf ausüben, ohne in einem kantonalen Anwaltsregister oder einer Liste gemäss Art.
28 BGFA
9 eingetragen zu sein, zeigen der Aufsichtskom mission die Aufnahme und die Been
- digung der Berufstätigkeit an. Sie geben die sie betr effenden Daten im Verzeichnis bekannt und teilen Änderungen mit.
2 Das Verzeichnis enthält die pe rsönlichen Date n gemäss Art.
5 Abs.
2 lit. a, b, d und e BGFA
9 . Die Einsicht in das Verzeichnis richtet sich nach Art. 10 BGFA
9 . Honorar der Anwältinnen und Anwälte, Entschädigung

§ 17.

1 Das Honorar der Anwältin oder des Anwaltes richtet sich nach der mit der Klientscha ft getroffenen Vereinbarung.
2 Bei amtlichen Verteidigungen und unentgeltlichen Rechtsvertre
- tungen setzen die Behörden die En tschädigung der Anwältin oder des Anwaltes fest.
5 Anwaltsgesetz
215.1 IV. Aufsichtskommission
1. Organisation
Bestand

§ 18.

1 Die Aufsichtskommission übe r die Anwältinnen und An wälte besteht aus je sieben Mi tgliedern und Ersa tzmitgliedern.
2 Eine Gerichtsschreiberin oder ein Gerichtsschreiber des Ober gerichts führt die juristische Kanzlei.
15
Wah l

§ 19.

1 Auf die Amtsdauer der Mitgli eder des Obergerichts wer den gewählt: a. durch das Obergericht vier Mitglieder, darunter die Präsidentin oder der Präsident, und vi er Ersatzmitglieder, b. durch Anwältinnen und Anwälte, die mit Geschäftsadresse im Kan ton den Anwaltsberuf ausüben, drei Mitglieder und drei Ersatz mitglieder.
2 Für die Wahl nach lit. b bestellt das Obergericht ein Wahlbüro von fünf Mitgliedern, von denen zw ei der Anwaltschaft angehören.
3 Die Mitglieder der Aufsichtskom mission wählen zu Beginn einer Amtsperiode aus ihrer Mitte die Vi zepräsidentin oder den Vizepräsi denten.
Besetzung

§ 20.

An den Entscheiden der Aufsichtskommission wirken, unter Vorbehalt abweichender Vorschriften, drei vom Obergericht und zwei von der Anwaltschaft gewä hlte Mitglieder mit.
2. Aufgaben

§ 21.

1 Die Aufsichtskommiss ion beaufsichtigt Personen, die im Kanton den Anwaltsberuf ausüben.
2 Sie ist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig: a. den Entzug des Anwaltspatentes, b. die Führung des Anwaltsregisters, der öffentlichen Liste nach Art.
28 BGFA
9 und des Anwaltsverzeichnisses, c. die Durchführung von Disziplinarverfahren, d. den Entscheid über die Entb indung vom Berufsgeheimnis, e.
13 die Begutachtung von Gesuchen um Wiedererteilung des Anwalts patentes.
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215.1 Anwaltsgesetz
3. Allgemeine Verfahrensbestimmungen Präsidial befugnisse

§ 22.

1 Die Geschäftsleitung obliegt der Präsidentin oder dem Präsidenten. Sie oder er leitet di e Sitzungen und das schriftliche Ver
- fahren.
2 Muss für ein Geschäft eine Unte rsuchung durchgef ührt werden, betraut die Präsidentin oder der Präsident damit ein Mitglied. Öffentlichkeit

§ 23.

1 Die Verhandlungen vor der Aufs ichtskommission sind nicht öffentlich.
2 Die Beratungen finden unter Auss chluss der Öffentlichkeit und der Parteien statt. Beratung und Entscheidung

§ 24.

1 Entscheide werden nach mündlicher Beratung gefällt.
2 Die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber hat bera
- tende Stimme.
15
3 Bei Einstimmigkeit können die En tscheide auf dem Zirkularweg gefasst werden. Amtsgeheimnis

§ 25.

1 Das Verfahren vor der Aufsichtskommission und deren Entscheide unterstehen dem Amtsgeheimnis.
2 Die Aufsichtskommission kann di e Öffentlichkeit über die Ein
- leitung eines Verfahrens oder ei nen Entscheid der Aufsichtskommis
- sion informieren, wenn daran ein berechtigtes Interesse besteht. Ergänzende Vorschriften

§ 26.

Ergänzend gelten die Vorsch riften des Verwaltungsrechts
- pflegegesetzes
5 über das Verwaltungsverfahren.
4. Führung des Anwaltsregisters u nd der Liste gemäss Art. 28 BGFA
9 Führung des Anwaltsregisters

§ 27.

1 Gesuche um Eintragung in das Anwaltsregister werden schriftlich gestellt.
2 Die gesuchstellende Person belegt , dass sie die Voraussetzungen für die Eintragung erfüll t. Sie erklärt schriftlich, Behörden und Privat
- personen von der Pflicht zur Wahr ung des Amts- oder Berufsgeheim
- nisses zu befreien, sowe it dies für die Beurteil ung des Gesuches erfor
- derlich ist.
3 Der Entscheid über die Eintrag ung wird den be schwerdeberech
- tigten Anwaltsverbänden mitgeteilt. a. Eintragung
7 Anwaltsgesetz
215.1
b. Löschung

§ 28.

1 Bestehen Anhaltspunkte, dass eine Person die Vorausset zungen für die Eintragung nicht mehr erfüllt, erhält sie Gelegenheit zur Stellungnahme. Widersetzt sie sich der Löschung, kommen die Bestimmungen über das Diszip linarverfahren zur Anwendung.
2 Die Präsidentin oder der Präsiden t verfügt die Löschung, wenn die Person die Löschung beantragt oder wenn sie sich mit ihr einver standen erklärt.
Führung der
Liste gemäss
Art. 28 BGFA
9

§ 29.

1 Gesuche um Eintragung in die Liste gemäss Art. 28 BGFA
9 werden schriftlich gestellt.
2 Für die Löschung in der Liste ge lten die Vorschriften über die Löschung im Anwaltsregister.
5. Disziplinarverfahren
Einleitung
und Eröffnung

§ 30.

1 Das Verfahren wird eingeleitet a. aufgrund einer schrif tlichen Verzeigung ode r einer Meldung gemäss Art. 15 BGFA
9 oder §
39, b. von Amtes wegen, wenn die Aufs ichtskommission Tatsachen wahr nimmt, die den Verdacht auf ei nen Disziplinartatbestand begrün den.
2 Der verzeigenden Person wird der Eingang der Verzeigung bestä tigt. Weitere Verfahrensrechte kommen ihr nicht zu.
3 Die Präsidentin oder der Präsiden t kann Vorabklärungen treffen.
4 Besteht ein hinreichender Verdacht, eröffnet die Aufsichtskom mission ein Disziplinarverfahren. Andernfalls beschliesst sie Nicht anhandnahme.
Aktenbeizug
und Stellung
-
nahme der
beschuldigten
Person

§ 31.

1 Wird ein Verfahren eröffnet , werden die Akten früherer Disziplinarverfahr en beigezogen.
2 Der beschuldigten Person wird Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.
Schlussanträge
der beschuldig
-
ten Person

§ 32.

Sind die Beweise erhoben und die gemäss dem BGFA
9 erforderlichen Stellungnahmen eing eholt worden, erhält die beschul digte Person Gelegenheit, für den E ndentscheid schriftlich Anträge zu stellen und diese zu begründen.
8
215.1 Anwaltsgesetz
6. Entbindung vom Berufsgeheimnis Gesuch

§ 33.

Eine Anwältin oder ein Anwalt kann die Aufsichtskommis
- sion schriftlich um Entbindung vo m Berufsgeheimnis ersuchen, wenn die Klientschaft keine Ei nwilligung erteilt oder diese nicht eingeholt werden kann. Entbindung

§ 34.

1 Die Klientschaft erhält Gelege nheit, zum Gesuch Stellung zu nehmen. Darauf wird verzichtet, wenn von vornherein feststeht, dass die Klientschaft auss er Stande ist, die An wältin oder den Anwalt vom Berufsgeheimnis zu befreien.
2 Liegt keine Stellungnahme vor, wird von der Anwältin oder vom Anwalt die gewissenhafte Erklärung verlangt, da ss mit der Befreiung keine höher zu wertenden In teressen verle tzt werden.
3 Die Aufsichtskommission entbinde t die Anwältin oder den Anwalt vom Berufsgeheimnis, we nn das Interesse an der Offenbarung deutlich höher ist als das Interesse der Kl ientschaft an der Geheimhaltung. Vorläufige Entbindung

§ 35.

1 Soweit zur Wahrung der Intere ssen der Rechtsvertretung erforderlich, befreit die Präsidentin oder der Präsident vom Berufs
- geheimnis ohne Stellungnahm e der Klientschaft, wenn a. die Anwältin oder der Anwalt glaubhaft macht, dass ihre oder seine schützenswerten Interessen, insbesondere an der Erwirkung eines Arrests, nur gewahrt werd en können, wenn auf die vorgän
- gige Anhörung der Klientsc haft verzichtet wird, und b. sie oder er die gewissenhafte Erklärung im Sinne von §
34 Abs.
2 abgibt.
2 Die Klientschaft erhält Gelegenhe it zur nachträglichen Stellung
- nahme. Die Aufsichtskommission en tscheidet über die definitive Ent
- bindung. V. Kosten, Parteientschädigung und Rechtsschutz Kosten

§ 36.

15 Zur Deckung der Kosten der Verfahren nach diesem Gesetz bezahlen die Beteilig ten Gebühren und die Auslagen. Kostenauflage und Partei entschädigung

§ 37.

1 Die Kostenauflage und Parteien tschädigung richtet sich nach den Vorschriften des Verw altungsrechtspflegegesetzes
5 über das Verwaltungsverfahren.
9 Anwaltsgesetz
215.1
2 Die Kosten des Disziplinarverfa hrens und des Verfahrens betref fend Entzug des Anwaltspatents we rden nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung
8 auferlegt. Im Falle eines Verzichts auf das An waltspatent und bei dessen Wiederer teilung trägt die Kosten jedoch stets die betroffene Anwältin oder der betroffene Anwalt.
3 In den Verfahren, die auf eine Meldung gemäss Art.
15 BGFA
9 oder §
39 hin eröffnet worden sind, werden den Meldepflichtigen keine Kosten auferlegt.
Beschwerde

§ 38.

Gegen die in Anwendung des BGFA
9 oder dieses Gesetzes ergangenen Anordnungen kann beim Verw altungsgericht Beschwerde nach Massgabe der §§
41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
5 er hoben werden. VI. Meldepflicht und Strafbestimmungen
Meldepflicht

§ 39.

1 Gerichts- und Verwaltungsbe hörden des Kantons und der Gemeinden melden der Aufsic htskommission Wahrnehmungen, a. die den Verdacht begründen, dass eine Anwältin oder ein Anwalt gegen die Berufsregeln oder ande re Bestimmungen dieses Geset zes oder des BGFA
9 verstossen hat, b. aufgrund deren die Löschung im Anwaltsregister, in der Liste ge mäss Art.
28 BGFA
9 oder im Anwaltsverze ichnis oder der Entzug des Anwaltspatents in Frage kommt.
2 Hat die Untersuchungsbehörde au fgrund eines Strafverfahrens Meldung erstattet, teilt sie der Au fsichtskommission den Endentscheid des Strafverfahrens mit.
Verletzung
des Anwalts
-
monopols

§ 40.

1 Wer im Bereich des Anwaltsmonopo ls tätig ist, ohne dazu berechtigt zu sein, wird durch das Statthalteramt mit Busse bis 20
000 Franken bestraft.
2 . . .
11
Erfolgs
-
beteiligung

§ 41.

13 Wer vor Beendigung eines Rechtsstreites gewerbsmässig und gegen die Einräumung eines An teils am Prozes serfolg die Über nahme oder Vermittlung einer Rechtsvertretung vereinbart, ohne im Besitz eines Anwaltspatentes zu sein, wird durch das Statthalteramt mit Busse bis 20
000 Franken bestraft.
10
215.1 Anwaltsgesetz Anmassung der Berufs bezeichnung

§ 42.

1 Wer ohne im Besitz eines Anwaltspatents zu sein die Be- rufsbezeichnung Rechtsanwältin ode r Rechtsanwalt ode r eine gleich- wertige Bezeichnung verwendet, wi rd durch das Statthalteramt mit Busse bis 5000 Franken bestraft.
2 . . .
11 VII. Schluss- und Übergangsbestimmungen Änderung bis herigen Rechts

§ 43.

Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert: a. Das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959: . . .
10 b. Die Zivilprozessordnung vom 13. Juni 1976: . . .
10 Anwaltspatente nach bisherigem Recht

§ 44.

Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden zürche
- rischen Anwaltspatente sind im Ka nton jenen gleichgestellt, die auf
- grund dieses Gesetzes erteilt werden. Zulassung zur Tätigkeit im Bereich des An waltsmonopols nach bisherigem Recht

§ 45.

1 Personen, die nach diesem Ge setz nicht mehr zur Vertre
- tung im Bereich des Anwaltsmonopols berechtigt sind, dürfen die Ver
- tretung in einem hängigen Verfahre n bis zum Endentscheid der betref
- fenden Instanz weiterführen.
2 Inhaberinnen und Inhaber des zü rcherischen Anwaltspatents, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens di eses Gesetzes zur Tätigkeit im Bereich des Anwaltsmonopols berechti gt sind, sind weiterhin zugelas
- sen. Die Befugnis fällt dahin, wenn nicht innert dreier Monate ab dem Inkrafttreten dieses Gese tzes das Gesuch um Eintragung in ein kanto
- nales Anwaltsregister gestellt oder dieses Gesuch abgewiesen wird.
3 Können sich Personen, nur weil ihnen die Anwaltsprüfung gestützt auf §
2 Abs. 2 des Gesetzes über den Re chtsanwaltsberuf vom 3. Juli
1938 erlassen wurde, nicht in ein Anwaltsregister eintragen lassen, sind sie zur Tätigkeit im Bereich de s Anwaltsmonopols weiterhin zugelas
- sen. Dies gilt auch für die von ihnen angestellten Anwältinnen und An
- wälte mit zürcherischem Anwaltspaten t, wenn diese die persönlichen Voraussetzungen gemäss Art.
8 Abs.
1 lit. a–c BGFA
9 erfüllen und in der Lage sind, den Anwalt sberuf unabhängig auszuüben. Anwalts verzeichnis

§ 46.

Anwältinnen und Anwälte, die mit Geschäftsadresse im Kan
- ton den Anwaltsberuf ausüben, ohne in einem kantonalen Anwalts
- register oder einer Liste gemäss Art. 28 BGFA
9 eingetragen zu sein, zeigen dies der Aufsic htskommission innert dr eier Monate nach In
- krafttreten dieses Gesetzes an.
11 Anwaltsgesetz
215.1
Hängige
Verfahren

§ 47.

1 Dieses Gesetz findet auch auf Verfahren Anwendung, die bei seinem Inkrafttreten be reits rechtshängig sind.
2 Die Zuständigkeit der Instanz, be i der ein Verfahren im Zeitpunkt des Inkrafttretens rechtshä ngig ist, richtet sich nach bisherigem Recht.
Verordnung

§ 48.

1 Das Obergericht regelt durch Verordnung namentlich fol gende Bereic he näher: a. den Inhalt und die Durchführung der Anwaltsprüfung, b. die Abnahme der Eignungsprüfung gemäss Art. 31 BGFA
9 und die Führung des Gesprächs zur Prüfun g der beruflichen Fähigkeiten gemäss Art. 32 BGFA
9 , c. die Vergütungen für die Parteive rtretung durch Anwältinnen und Anwälte in Verfahren gemäss §
11 Abs. 1 und die Grundsätze der Entschädigung für amtliche Verteidigungen und unentgeltliche Rechtsvertretungen (Anwaltsgebühren), d. die Durchführung der Wahl der durch die Anwaltschaft zu wählen den Mitglieder und Er satzmitglieder der Aufsichtskommission, e. die Organisation und die Geschä ftsführung der Aufsichtskommis sion, f. die Entschädigung der Mitglieder der Anwaltsprüfungskommission und der Aufsichtskommission, g. die Gebühren, Kosten und Entsch ädigungen für Verfahren gemäss diesem Gesetz, h. die Kontrolle und Umsetzung von Art.
12 lit. f BGFA
9 betreffend die Berufshaftpfl ichtversicherung.
2 Die Verordnung gemäss lit. c bedarf der Genehmigung durch den Kantonsrat. Die Gebühren für die Parteivertretung sollen nach Mass gabe der zur Erledigung des Rech tsstreites notwe ndigen Bemühungen sowie unter Berücksichtigung des Streitwertes oder Interessenwertes bemessen werden.
3 Grundlage für die Bemessung der Staatsgebühren gemäss Abs. 1 lit. g bilden die Schwierigkeit des Falles, der Zeitaufwand der Behörde und das tatsächliche Interesse der gesuchstellenden Person. Die Gebüh ren und Kosten können in einer einheitlichen Gebühr zusammen gefasst werden.
12
Aufhebung bis
-
herigen Rechts

§ 49.

Mit Inkrafttreten dieses Gesetz es wird das Gesetz über den Rechtsanwaltsberuf vom 3. Juli 1938 aufgehoben.
12
215.1 Anwaltsgesetz Übergangsbestimmungen zur Ä nderung vom 27. Oktober 2008 ( OS 64, 105 )
1 Die Inhaberinnen und Inhaber de s zürcherischen Anwaltspaten
- tes, die sich einzig wegen Fehlens der fachlichen Voraussetzung von Art. 7 Abs. 1 lit. a BGFA
9 nicht in ein Anwaltsregister eintragen lassen können, sind weiterhin zur Tätigk eit im Bereich des Anwaltsmonopols berechtigt.
2 Dies gilt auch für die von Personen nach Abs. 1 angestellten An
- wältinnen und Anwälte mit zürcheri schem Anwaltspatent, wenn sie die persönlichen Voraussetzungen gem äss Art. 8 Abs. 1 lit. a–c BGFA
9 erfüllen und in der Lage sind, de n Anwaltsberuf unabhängig auszu
- üben.
3 Anwältinnen und Anwälten nach Abs.
1 und 2 kann auch ohne Eintrag in einem kantona len Anwaltsregister ei ne Bewilligung nach

§ 5 erteilt werden, wenn die weiter

en Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
1 OS 59, 72 .
2 In Kraft seit 1. Januar 2005 ( OS 59, 144 ).
3 ABl 2002, 1977 .
4 ABl 2003, 754 .
5 LS 175.2 .
6 SR 272 .
7 SR 281.1 .
8 SR 312.0 .
9 SR 935.61 .
10 Text siehe OS 59, 72 .
11 Aufgehoben durch G über die Anpassung an den geänderten allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches und an das neue Jugendstrafgesetz vom 19. Juni 2006 ( OS 61, 391 ; ABl 2005, 1483 ). In Kraft seit 1. Januar 2007.
12 Eingefügt durch G vom 27. Oktober 2008 ( OS 64, 105 ; ABl 2008, 1 ). In Kraft seit 1. März 2009.
13 Anwaltsgesetz
215.1
13 Fassung gemäss G vom 27. Oktober 2008 ( OS 64, 105 ; ABl 2008, 1 ). In Kraft seit 1. März 2009.
14 Eingefügt durch G über die Anpassung der kantonalen Behördenorganisa tion und des kantonalen Prozessrechts in Zivil- und Strafsachen an die neuen Prozessgesetze des B undes vom 10. Mai 2010 ( OS 65, 520, 573 ; ABl 2009,
1489 ). In Kraft seit 1. Januar 2011.
15 Fassung gemäss G über die Anpassung der kantonalen Behördenorganisation und des kantonalen Prozessrechts in Zi vil- und Strafsachen an die neuen Pro zessgesetze des Bundes vom 10. Mai 2010 ( OS 65, 520, 573 ; ABl 2009, 1489 ). In Kraft seit 1. Januar 2011.
16 Aufgehoben durch G über die Anpassung der kantonalen Behördenorganisa tion und des kantonalen Prozessrechts in Zivil- und Strafsachen an die neuen Prozessgesetze des B undes vom 10. Mai 2010 ( OS 65, 520, 573 ; ABl 2009,
1489 ). In Kraft seit 1. Januar 2011.
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