Gesetz über das Anwaltspatent und die Parteivertretung (280)
CH - LU

Gesetz über das Anwaltspatent und die Parteivertretung

Nr. 280 Gesetz über das Anwaltspatent und die Parteivertretung (Anwaltsgesetz, AnwG) vom 4. März 2002 (Stand 1. Juni 2013) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 18. September 2001
1
,
* beschliesst:
1 Anwaltspatent

§ 1

Anwältin und Anwalt
1 Anwältin oder Anwalt ist, wer das Anwaltspatent besitzt.

§ 2

* Erteilung des Anwaltspatentes
1 Die Prüfungskommission gemäss § 5 erteilt das Anwaltspatent Bewerberinnen und Be
- werbern, welche die Voraussetzungen des Artikels 8 Absatz 1a–c des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA) vom 23. Juni 2000
2
erfül
- len und die Anwaltsprüfung bestanden haben.
2 Sie veröffentlicht die Erteilung des Anwaltspatentes im Kantonsblatt.

§ 3

Anwaltspraktikum
1 Bewerberinnen und Bewerber, welche die Voraussetzungen der Artikel 7 Absatz 1a und
8 Absatz 1a–c BGFA erfüllen, haben vor der Zulassung zur Anwaltsprüfung ein Anwalt
- spraktikum von mindestens einem Jahr zu absolvieren.
1 GR 2002 272
2 SR
935.61 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen. * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. K 2002 567 | G 2002 129
2 Nr. 280
2 Das Kantonsgericht
3 bestimmt, welche Dienststellen und Gerichte neben den im kanto
- nalen Anwaltsregister eingetragenen Anwältinnen und Anwälte Anwaltspraktikantinnen und praktikanten ausbilden dürfen. Wer Anwaltspraktikantinnen oder -praktikanten be
- schäftigt, übernimmt die Verpflichtung, sie in die berufliche Tätigkeit einzuführen.
3 Anwaltspraktikantinnen und -praktikanten, welche bei Anwältinnen und Anwälten tätig sind, können deren Klientschaft vor den in § 6 genannten Behörden vertreten. Sie unter
- stehen der Aufsicht der Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte.
4 Das Kantonsgericht regelt das Nähere über das Anwaltspraktikum durch Verordnung und bezeichnet insbesondere die für die Zulassung zum Anwaltspraktikum zuständige Behörde.

§ 4

Prüfungen
1 Das Kantonsgericht regelt das Nähere über die Anwaltsprüfung, die Eignungsprüfung nach Artikel 31 BGFA und das Gespräch zur Prüfung der beruflichen Fähigkeiten (Prü
- fungsgespräch) nach Artikel 32 BGFA durch Verordnung, insbesondere die Zulassung von Bewerberinnen und Bewerbern zu den Prüfungen, den Gegenstand und die Durch
- führung der Prüfungen sowie die Prüfungsgebühren.
2 Es bezeichnet die für die Zulassung zu den Prüfungen und zum Prüfungsgespräch zu
- ständige Behörde.

§ 5

* Prüfungskommission
1 Das Kantonsgericht wählt für eine Amtsdauer von vier Jahren eine Prüfungskommissi
- on, bestehend aus mindestens fünf Mitgliedern und aus Ersatzmitgliedern. Den Vorsitz führt ein vom Kantonsgericht bezeichnetes Mitglied.
2 Als Mitglieder der Prüfungskommission können Anwältinnen und Anwälte nur gewählt werden, wenn sie im kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind. Dem Luzernischen Anwaltsverband steht für die zu wählenden Anwältinnen und Anwälte das Vorschlags
- recht zu.
3 Das Kantonsgericht bezeichnet aus der Mitte seiner Gerichtsschreiberinnen und Ge
- richtsschreiber die Aktuarin oder den Aktuar der Prüfungskommission.
4 Bei der Abnahme der Prüfungen wirken in der Regel zwei Anwältinnen oder Anwälte mit.
5 Die Prüfungskommission entscheidet über die Erteilung des Anwaltspatents sowie über das Bestehen der Eignungsprüfung nach Artikel 31 BGFA und des Prüfungsgesprächs nach Artikel 32 BGFA.
3 Gemäss Gesetz über die Schaffung des Kantonsgerichtes vom 14. Mai 2012, in Kraft seit dem 1. Juni
2013 (G 2012 189), wurden in den §§ 3–5, 9, 13, 19 und 20 die Bezeichnungen «Obergericht» so
- wie «Verwaltungsgericht» durch «Kantonsgericht» ersetzt.
Nr. 280
3

§ 5a

* Entzug des Anwaltspatentes
1 Die Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte kann das Anwaltspatent ent
- ziehen, wenn a. die Voraussetzungen gemäss § 2 Absatz 1 nicht mehr gegeben sind oder b. ein dauerndes Berufsausübungsverbot gemäss Artikel 17 Absatz 1e BGFA oder eine offensichtliche Zahlungsunfähigkeit besteht und dadurch die Vertrauenswür
- digkeit nicht mehr gegeben ist.

§ 5b

* Verzicht auf das Anwaltspatent
1 Der Inhaber oder die Inhaberin des Anwaltspatentes kann mit schriftlicher Erklärung gegenüber der Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte auf das Anwaltspa
- tent verzichten.

§ 5c

* Wiedererteilung des Anwaltspatentes
1 Nach einem Entzug gemäss § 5a kann die Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte das entzogene Anwaltspatent wieder erteilen, wenn a. der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin nachweist, dass die Entzugsgründe nicht mehr gegeben sind und b. der Schutz des rechtsuchenden Publikums und der Rechtspflege dies zulässt.
2 Absatz 1 gilt sinngemäss auch für die Wiedererteilung des Anwaltspatentes nach einem freiwilligen Verzicht gemäss § 5b.
4 Nr. 280
2 Parteivertretung

§ 6

* Zulassung
1 Soweit die Rechtsordnung nichts anderes vorsieht, ist zur Parteivertretung vor den Ge
- richtsbehörden, den Strafverfolgungsbehörden sowie den Aufsichtsbehörden über Schuldbetreibung und Konkurs nur zugelassen, wer im kantonalen Anwaltsregister ein
- getragen ist oder Freizügigkeit nach dem BGFA geniesst.

§ 7

Anwaltsregister und öffentliche Liste
1 Die Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte führt das kantonale Anwalts
- register nach Artikel 5 Absatz 3 BGFA und die öffentliche Liste nach Artikel 28 Absatz 1 BGFA.
2 Sie entscheidet über die Einträge und die Löschungen.
3 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungs
- rechtspflege
4 .

§ 7a

* Amtliche Verteidigung
1 Der Regierungsrat wählt aus den zugelassenen Anwältinnen und Anwälten mehrere amtliche Verteidigerinnen und Verteidiger.
2 Die amtlichen Verteidigerinnen und Verteidiger werden auf vier Jahre gewählt. Die Neuwahlen finden im gleichen Jahr wie die Neuwahlen der erstinstanzlichen Richterin
- nen und Richter statt.
3 Aufsichts- und Disziplinarwesen

§ 8

Aufsicht
1 Die Anwältinnen und Anwälte unterstehen der Aufsicht der Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte.
2 Auf die nicht zur Parteivertretung zugelassenen Anwältinnen und Anwälte sind als kantonales Recht Artikel 12 BGFA über die Berufsregeln, Artikel 13 BGFA über das Berufsgeheimnis sowie die Artikel 14–20 BGFA über das Disziplinarwesen sinngemäss anwendbar.
4 SRL Nr.
40 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
Nr. 280
5

§ 9

Aufsichtsbehörde
1 Aufsichtsbehörde ist eine vom Kantonsgericht für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählte Kommission. Sie besteht aus fünf Mitgliedern, darunter wenigstens zwei An
- wältinnen oder Anwälte und ein Mitglied des Kantonsgerichtes, sowie Ersatzmitglie
- dern. Den Vorsitz führt ein vom Kantonsgericht bezeichnetes Mitglied.
2 Als Mitglieder der Aufsichtsbehörde können Anwältinnen und Anwälte nur gewählt werden, wenn sie im kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind. Dem Luzernischen Anwaltsverband steht für die zu wählenden Anwältinnen und Anwälte das Vorschlags
- recht zu.
3 Das Kantonsgericht bezeichnet aus der Mitte seiner Gerichtsschreiberinnen und Ge
- richtsschreiber die Aktuarin oder den Aktuar der Aufsichtsbehörde.

§ 10

Zuständigkeit
1 Die Aufsichtsbehörde ahndet Verletzungen der Berufsregeln nach Artikel 12 BGFA. Sie kann Weisungen erteilen und die Anwältin oder den Anwalt mit Disziplinarmassnah
- men belegen.
2 Sie ist zuständig, wenn die Verletzung im Kanton Luzern begangen worden ist. Vorbe
- halten bleibt Artikel 15 Absatz 2 BGFA.

§ 11

Disziplinarmassnahmen
1 Die Disziplinarmassnahmen ergeben sich aus Artikel 17 BGFA.
2 Die Art der Disziplinarmassnahme richtet sich nach der Schwere der Verfehlung und dem Verschulden. Das bisherige Verhalten der Anwältin oder des Anwalts ist angemes
- sen zu berücksichtigen.
3 Die disziplinarische Verantwortlichkeit besteht grundsätzlich unabhängig von einem Strafverfahren oder einem Zivilprozess.

§ 12

Handeln der Aufsichtsbehörde und Verfahren
1 Die Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte handelt aufgrund von Be
- schwerden, Anzeigen oder eigenen Feststellungen.
2 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch das berufliche Verhalten einer Anwältin oder eines Anwalts betroffen ist.
3 Behörden sind zur Anzeige verpflichtet, wenn sie von Vorfällen Kenntnis erhalten, wel
- che die Berufsregeln verletzen könnten.
4 Wer sich auf eine blosse Anzeige beschränkt, ist am Verfahren nicht als Partei beteiligt. Auf Verlangen kann ihm oder ihr mitgeteilt werden, wie das Verfahren erledigt wurde.
5 Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 15 ff. BGFA. Im Übrigen gelten sinnge
- mäss die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege.
6 Nr. 280
4 Rechtsschutz

§ 13

1 Gegen die in Anwendung dieses Gesetzes oder des BGFA ergangenen Entscheide ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Kantonsgericht zulässig. Dem Kantonsge
- richt steht auch die Ermessenskontrolle zu, ausgenommen bei Beschwerden gegen Prü
- fungsentscheide gemäss § 5 Absatz 5. *
2 Soweit das Bundesrecht keine besonderen Vorschriften enthält, richtet sich das Verfah
- ren nach den Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (§§ 148 ff.).
5 Kosten *

§ 14

* Kosten
1 Die Behörden erheben Kosten für Amtshandlungen, die sie aufgrund dieses Gesetzes vornehmen. Die Kosten bestehen aus den Gebühren für die amtliche Tätigkeit, allfälli
- gen Beweiskosten, Parteientschädigungen und Barauslagen.
2 Das Kantonsgericht legt die Höhe der Gebühren und der Parteientschädigungen in der Kostenverordnung fest.

§ 15

* Kostentragung
1 Wer Anlass zu einem Verfahren gibt, trägt in der Regel die Kosten.
2 In Disziplinarverfahren finden die Bestimmungen über die Verfahrenskosten der Arti
- kel 416 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007
5 sinngemäss Anwendung. Wer bloss Anzeige erstattet, trägt keine Kosten.
6 Weitere Vorschriften

§ 16

Weitere Aufgaben der Aufsichtsbehörde
1 Die Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte entscheidet über die Befrei
- ung vom Berufsgeheimnis.
2 Sie erfüllt die weiteren Aufgaben, die ihr das BGFA zuweist.
5 SR
312.0
Nr. 280
7

§ 17

Veröffentlichungen
1 Die Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte veröffentlicht im Kantons
- blatt * a. die Einträge und die Löschungen im Anwaltsregister und in der öffentlichen Liste, b. die Berufsausübungsverbote, c. * die Entzüge von Anwaltspatenten, d. * die Verzichte auf das Anwaltspatent, e. * die Wiedererteilungen von Anwaltspatenten.
2 Sie kann auch die vorsorglich oder befristet ausgesprochenen Berufsausübungsverbote veröffentlichen.
3 Sie teilt Entzüge, Verzichte sowie Wiedererteilungen gemäss Absatz 1 den Aufsichtsbe
- hörden der anderen Kantone mit. *
4 Sie kann die nach den Artikeln 10 Absatz 2 und 28 Absatz 1 BGFA jeder Person zu
- gänglichen Informationen auch in elektronischen Medien veröffentlichen.

§ 18

Ausstand
1 Für den Ausstand von Mitgliedern und der Aktuarin oder des Aktuars der Aufsichtsbe
- hörde über die Anwältinnen und Anwälte sowie der Prüfungskommission gelten sinnge
- mäss die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege.

§ 19

Geschäftsordnungen
1 Das Kantonsgericht erlässt Geschäftsordnungen für die Aufsichtsbehörde über die An
- wältinnen und Anwälte sowie für die Prüfungskommission.
2 In den Geschäftsordnungen kann die Erledigung einfacher Angelegenheiten der Präsi
- dentin oder dem Präsidenten oder einem Ausschuss von drei Mitgliedern übertragen werden.
3 Ein Ausschuss besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, einer Anwältin oder einem Anwalt und einem weiteren Mitglied.
7 Schlussbestimmungen

§ 20

Ausführungsbestimmungen
1 Das Kantonsgericht erlässt die Ausführungsbestimmungen.
8 Nr. 280

§ 21

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Gesetz über den Beruf des Rechtsanwaltes (Anwaltsgesetz) vom 30. November
1981
6 wird aufgehoben.

§ 22

Änderung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden gemäss Anhang
7 geändert: a. Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972
8 , b. Gesetz über die öffentlichen Beurkundungen (Beurkundungsgesetz) vom 18. Sep
- tember 1973
9 , c. Gesetz über die Gerichtsorganisation vom 28. Januar 1913
10 , d. Gesetz über die Zivilprozessordnung vom 27. Juni 1994
11 , e. Gesetz über die Kosten im Verfahren vor Gerichtsbehörden (Gerichtskostenge
- setz) vom 8. März 1966
12 , f. Gesetz über das Arbeitsgericht vom 8. März 1977
13 , g. Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom
22. Oktober 1996
14 , h. Gesetz über die Strafprozessordnung vom 3. Juni 1957
15 .

§ 23

Übergangsbestimmungen
1 Wer die Voraussetzungen nach § 6 dieses Gesetzes nicht erfüllt und im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine Partei in einem Verfahren vertritt, darf die Vertretung bis zum Entscheid oder Urteil der betreffenden Instanz weiterführen. Für das Aufsichts- und Disziplinarwesen gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäss.
2 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängigen Disziplinarverfahren werden nach dem bisherigen Recht behandelt. Sofern für Betroffene die Bestimmungen dieses Gesetzes günstiger sind, sind diese anwendbar.
6 G 1982 49 (SRL Nr. 280)
7 Die Erlassänderungen, die der Grosse Rat am 4. März 2002 zusammen mit dem Gesetz über das Anwaltspatent und die Parteivertretung (Anwaltsgesetz) beschlossen hat, bilden gemäss § 22 einen Bestandteil dieses Gesetzes. Sie wurden in einem Anhang wiedergegeben, der am 25. Mai 2002 in der Gesetzessammlung veröffentlicht wurde (G 2002 137). Bei der vorliegenden Ausgabe wird auf die Wiedergabe dieses Anhangs mit den Erlassänderungen verzichtet.
8 SRL Nr. 40
9 SRL Nr. 255
10 SRL Nr. 260
11 SRL Nr. 260a
12 SRL Nr. 264
13 SRL Nr. 275
14 SRL Nr. 290
15 SRL Nr. 305
Nr. 280
9
3 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vor der Aufsichtsbehörde als Schiedsgericht oder dem Obergericht als Rechtsmittelinstanz hängigen zivilrechtlichen Streitigkeiten zwischen Anwältinnen und Anwälten und ihren Auftraggeberinnen und gebern werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt.
4 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens mit Geschäftsadresse im Kanton Luzern zur Be
- rufsausübung zugelassenen Anwältinnen und Anwälte werden in einem vereinfachten Verfahren kostenlos in das Register aufgenommen.

§ 24

Inkrafttreten
1 Das Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.
16
2 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.
17
16 Die Referendumsfrist lief am 8. Mai 2002 unbenützt ab (K 2002 1187).
17 Der Regierungsrat setzte das Gesetz am 14. Mai 2002 auf den 1. Juni 2002 in Kraft (K 2002 1244).
10 Nr. 280 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
04.03.2002
01.06.2002 Erstfassung K 2002 567 | G 2002 129 Ingress
28.04.2008
01.08.2008 geändert G 2008 256

§ 2

19.03.2012
01.07.2012 geändert G 2012 119

§ 5

06.11.2007
01.02.2008 geändert G 2008 1

§ 5a

19.03.2012
01.07.2012 eingefügt G 2012 119

§ 5b

19.03.2012
01.07.2012 eingefügt G 2012 119

§ 5c

19.03.2012
01.07.2012 eingefügt G 2012 119

§ 6

10.05.2010
01.01.2011 geändert G 2010 129

§ 7a

10.05.2010
01.01.2011 eingefügt G 2010 129

§ 13 Abs. 1

19.03.2012
01.07.2012 geändert G 2012 119 Titel 5
14.05.2012
01.06.2013 eingefügt G 2012 207

§ 14

14.05.2012
01.06.2013 eingefügt G 2012 207

§ 15

14.05.2012
01.06.2013 eingefügt G 2012 207

§ 17 Abs. 1

19.03.2012
01.07.2012 geändert G 2012 119

§ 17 Abs. 1, c.

19.03.2012
01.07.2012 eingefügt G 2012 119

§ 17 Abs. 1, d.

19.03.2012
01.07.2012 eingefügt G 2012 119

§ 17 Abs. 1, e.

19.03.2012
01.07.2012 eingefügt G 2012 119

§ 17 Abs. 3

19.03.2012
01.07.2012 eingefügt G 2012 119
Nr. 280
11 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
04.03.2002
01.06.2002 Erlass Erstfassung K 2002 567 | G 2002 129
06.11.2007
01.02.2008

§ 5

geändert G 2008 1
28.04.2008
01.08.2008 Ingress geändert G 2008 256
10.05.2010
01.01.2011

§ 6

geändert G 2010 129
10.05.2010
01.01.2011

§ 7a

eingefügt G 2010 129
19.03.2012
01.07.2012

§ 2

geändert G 2012 119
19.03.2012
01.07.2012

§ 5a

eingefügt G 2012 119
19.03.2012
01.07.2012

§ 5b

eingefügt G 2012 119
19.03.2012
01.07.2012

§ 5c

eingefügt G 2012 119
19.03.2012
01.07.2012

§ 13 Abs. 1

geändert G 2012 119
19.03.2012
01.07.2012

§ 17 Abs. 1

geändert G 2012 119
19.03.2012
01.07.2012

§ 17 Abs. 1, c.

eingefügt G 2012 119
19.03.2012
01.07.2012

§ 17 Abs. 1, d.

eingefügt G 2012 119
19.03.2012
01.07.2012

§ 17 Abs. 1, e.

eingefügt G 2012 119
19.03.2012
01.07.2012

§ 17 Abs. 3

eingefügt G 2012 119
14.05.2012
01.06.2013 Titel 5 eingefügt G 2012 207
14.05.2012
01.06.2013

§ 14

eingefügt G 2012 207
14.05.2012
01.06.2013

§ 15

eingefügt G 2012 207
Markierungen
Leseansicht