Verordnung über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (814.681)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (VASA)

(VASA) vom 26. September 2008 (Stand am 1. Januar 2016)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 32 e Absätze 1, 2 und 5 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983¹ (USG) und auf Artikel 57 Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997²,
verordnet:
¹ SR 814.01 ² SR 172.010

1. Kapitel: Gegenstand

Art. 1
Diese Verordnung regelt:
a. die Erhebung einer Abgabe auf der Ablagerung von Abfällen im Inland und auf der Ausfuhr von Abfällen zur Ablagerung im Ausland;
b. die Verwendung des Abgabeertrags für Abgeltungen für: 1. die Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standor­ten,
2. die Untersuchung von Standorten, die sich als nicht belastet erweisen.

2. Kapitel: Abgabe

Art. 2 Abgabepflicht
¹ Inhaber und Inhaberinnen von Deponien müssen auf der Ablagerung von Abfällen im Inland eine Abgabe entrichten.
² Wer Abfälle zur Ablagerung ausführt, muss eine Abgabe entrichten. Die Abgabe­pflicht gilt auch für Abfälle, die nach einer Ausfuhr zur Verwertung oder Behand­lung im Ausland abgelagert werden. Sie entfällt, sofern der abgelagerte Anteil weniger als 15 Prozent der ausgeführten Abfallmenge beträgt.
³ …³
³ Aufgehoben durch Anhang 6 Ziff. 10 der Abfallverordnung vom 4. Dez. 2015, mit Wir­kung seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5699 ).
Art. 3 Abgabesatz
¹ Der Abgabesatz für im Inland abgelagerte Abfälle beträgt:
a. bei Deponien des Typs B: 5 Fr./t;
b. bei den Deponien der Typen C, D und E: 16 Fr./t.⁴
² Der Abgabesatz für im Ausland abgelagerte Abfälle beträgt:
a. bei Untertagedeponien: 22 Fr/t;
b. bei anderen Deponien: so viel, wie er bei Ablagerung der Abfälle auf einer Deponie im Inland betragen würde.
³ …⁵
⁴ Fassung gemäss Anhang 6 Ziff. 10 der Abfallverordnung vom 4. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5699 ).
⁵ Aufgehoben durch Anhang 6 Ziff. 10 der Abfallverordnung vom 4. Dez. 2015, mit Wir­kung seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5699 ).
Art. 4 Entstehung der Abgabeforderung
Die Abgabeforderung entsteht im Zeitpunkt der Ablagerung im Inland oder im Zeitpunkt der Ausfuhr.
Art. 5 Abgabedeklaration
¹ Die Abgabepflichtigen müssen dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) jeweils bis zum 28. Februar für die im vorangegangenen Kalenderjahr entstandenen Abgabefor­derungen eine Abgabedeklaration einreichen.
² Die Deklaration muss alle Angaben enthalten, die zur Festsetzung des Abgabe­betrags erforderlich sind. Sie erfolgt auf einem amtlichen Formular; das BAFU kann andere Formen zulassen. Inhaber und Inhaberinnen von Deponien müssen dem Kanton eine Kopie der Deklaration zustellen.
³ Die Deklaration dient als Grundlage für die Festsetzung der Abgabe; eine amtliche Prüfung bleibt vorbehalten.
⁴ Die Abgabepflichtigen müssen die Unterlagen für die Deklaration während min­destens zehn Jahren aufbewahren.
⁵ Bei verspäteter oder unvollständiger Deklaration ist auf dem geschuldeten Abgabe­betrag ein Verzugszins von jährlich 3,5 Prozent zu entrichten.
Art. 6 Abgabeveranlagung ⁶
¹ Das BAFU setzt den Abgabebetrag mit Verfügung fest.
² Hat die abgabepflichtige Person trotz Mahnung ihre Abgabedeklaration dem BAFU nicht eingereicht oder können die für die Festsetzung des Abgabebetrags erforderlichen Angaben mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, nimmt das BAFU die Abgabeveranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor.⁷
³ Das BAFU kann sich dabei auf Ergebnisse eigener Kontrollen, Angaben des Kantons sowie Erfahrungszahlen abstützen.⁸
⁶ Fassung gemäss Anhang 6 Ziff. 10 der Abfallverordnung vom 4. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5699 ).
⁷ Fassung gemäss Anhang 6 Ziff. 10 der Abfallverordnung vom 4. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5699 ).
⁸ Fassung gemäss Anhang 6 Ziff. 10 der Abfallverordnung vom 4. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5699 ).
Art. 6 a ⁹ Zahlungsfrist
¹ Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage.
² Bei verspäteter Zahlung ist ein Verzugszins von jährlich 3,5 Prozent geschuldet.
⁹ Eingefügt durch Anhang 6 Ziff. 10 der Abfallverordnung vom 4. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5699 ).
Art. 7 Nachforderung
Hat das BAFU einen Abgabebetrag irrtümlich zu niedrig festgesetzt, so fordert es den fehlenden Betrag innerhalb von zwei Jahren nach Eröffnung der Verfügung nach.
Art. 8 Verjährung
¹ Die Abgabeforderung verjährt zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist.
² Die Verjährung wird unterbrochen und beginnt neu zu laufen:
a. wenn die abgabepflichtige Person die Abgabeforderung anerkennt;
b. durch jede Amtshandlung, mit der die Abgabeforderung bei der abgabepflich­tigen Person geltend gemacht wird.
³ Die Abgabeforderung verjährt in jedem Fall 15 Jahre nach Ablauf des Kalender­jahres, in dem sie entstanden ist.

3. Kapitel: Abgeltungen

1. Abschnitt: Abgeltungsvoraussetzungen

Art. 9 Grundsatz
¹ Der Bund gewährt den Kantonen nach Massgabe von Artikel 32 e Absätze 3 und 4 USG Abgeltungen für die:
a. Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten;
b. Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten bei Schiessanlagen; und
c. Untersuchung von Standorten, die sich als nicht belastet erweisen.
² Er gewährt auch Abgeltungen für einen räumlich eindeutig abgrenzbaren Teil eines belasteten Standortes, wenn dieser die Abgeltungsvoraussetzungen erfüllt und wei­tere Massnahmen nicht erschwert oder verunmöglicht werden.
Art. 10 Besondere Abgeltungsvoraussetzungen für Untersuchungs- und Überwachungsmassnahmen
¹ Für Massnahmen zur Untersuchung und Überwachung belasteter Standorte werden Abgeltungen nur gewährt, wenn:
a. mit diesen Massnahmen nach dem 1. Juli 1997 begonnen worden ist;
b. ein Abgeltungsgesuch für eine vor dem 1. November 2006 durchgeführte Massnahme bis zum 31. Dezember 2010 beim BAFU eingereicht wird.
² Kann der Verursacher eines belasteten Standortes nicht ermittelt werden oder ist er zahlungsunfähig (Art. 32 e Abs. 3 Bst. b Ziff. 1 USG), so werden Abgeltungen für Untersuchungs- und Überwachungsmassnahmen gewährt:
a. bei anrechenbaren Untersuchungs- oder Überwachungskosten über 250 000 Franken: nur, wenn eine rechtskräftige Verfügung über die Kostenverteilung vorliegt;
b. bei anrechenbaren Untersuchungs- oder Überwachungskosten bis 250 000 Franken: nur, wenn eine sachgerechte Begründung der Kostenverteilung vorliegt.
³ Für Massnahmen zur Untersuchung von Standorten, die sich als nicht belastet erweisen, werden Abgeltungen nur gewährt, wenn mit den Untersuchungen nach dem 1. November 2006 begonnen worden ist.
Art. 11 Besondere Abgeltungsvoraussetzungen für Sanierungsmassnahmen
¹ Für Sanierungsmassnahmen gewährt der Bund Abgeltungen nur, wenn:
a. mit diesen Massnahmen nach dem 1. Juli 1997 begonnen worden ist;
b. ein Abgeltungsgesuch für eine vor dem 1. November 2006 durchgeführte Massnahme bis 31. Dezember 2010 beim BAFU eingereicht wird.
² Kann der Verursacher eines belasteten Standortes nicht ermittelt werden oder ist er zahlungsunfähig (Art. 32 e Abs. 3 Bst. b Ziff. 1 USG), so werden Abgeltungen an Sanierungsmassnahmen gewährt:
a. bei anrechenbaren Sanierungskosten über 250 000 Franken: nur, wenn eine rechtskräftige Verfügung über die Kostenverteilung vorliegt;
b. bei anrechenbaren Sanierungskosten bis 250 000 Franken: nur, wenn eine sachgerechte Begründung der Kostenverteilung vorliegt.

2. Abschnitt: Anrechenbare Kosten

Art. 12 Anrechenbare Kosten bei nicht sanierungsbedürftigen Standorten
¹ Als anrechenbare Untersuchungskosten gelten bei nicht sanierungsbedürftigen Standorten die Kosten für folgende Massnahmen:
a. Feststellung der Nichtbelastung von im Kataster eingetragenen oder für den Eintrag vorgesehenen Standorten;
b. Voruntersuchung von untersuchungsbedürftigen Standorten nach Artikel 7 der Altlasten-Verordnung vom 26. August 1998¹⁰ (AltlV).
² Als anrechenbare Überwachungskosten gelten bei nicht sanierungsbedürftigen Standorten die Kosten für folgende Massnahmen nach Artikel 13 Absatz 1 AltlV:
a. Projektierung der Überwachungsmassnahmen;
b. Erstellung, Betrieb, Unterhalt und Rückbau der Einrichtungen zur Über­wa­chung;
c. Probenahmen und Analytik.
¹⁰ SR 814.680
Art. 13 Anrechenbare Kosten bei sanierungsbedürftigen Standorten
Als anrechenbare Sanierungskosten gelten bei sanierungsbedürftigen Standorten die Kosten für folgende Massnahmen:
a. Voruntersuchung (Art. 7 AltlV¹¹) und Detailuntersuchung (Art. 14 AltlV) sowie Überwachung (Art. 13 Abs. 2 Bst. b AltlV) entsprechend Artikel 12 Absatz 2;
b. Ausarbeitung eines Sanierungsprojekts (Art. 17 AltlV);
c. Dekontamination einschliesslich Entsorgung von Abfällen (Art. 16 Bst. a AltlV);
d. Erstellung, Betrieb, Unterhalt und Rückbau von Anlagen und Einrichtungen zur langfristigen Verhinderung und Überwachung der Ausbreitung umwelt­gefährdender Stoffe (Art. 16 Bst. b AltlV);
e. Nachweis, dass die Sanierungsziele erreicht worden sind (Art. 19 Abs. 1 AltlV).
¹¹ SR 814.680

3. Abschnitt: Verfahren

Art. 14 Anhörung des BAFU
¹ Der Kanton hört das BAFU an, bevor er eine Untersuchungs-, Überwachungs- oder Sanierungsmassnahme anordnet.
² Einer Anhörung des BAFU nach Absatz 1 bedarf es nicht, wenn eine der Voraus­setzungen nach Artikel 16 Absatz 3 erfüllt ist.
Art. 15 Abgeltungsgesuch
Der Kanton reicht beim BAFU ein Abgeltungsgesuch ein. Dieses muss enthalten:
a. den Nachweis, dass die Massnahmen die Voraussetzungen nach den Arti­keln 9–11 erfüllen;
b. die wesentlichen Grundlagen und Elemente des Projektes;
c. die behördliche Beurteilung, ob die Massnahmen umweltverträglich und wirt­schaftlich sind und ob sie dem Stand der Technik entsprechen;
d. die voraussichtlichen Massnahmekosten und die voraussichtlichen anrechen­baren Kosten;
e. eine Kopie der Verfügung über die Kostenverteilung oder gegebenenfalls eine sachgerechte Begründung der Kostenverteilung, wenn der Verursacher nicht ermittelt werden kann oder zahlungsunfähig ist.
Art. 16 Zusicherung und Auszahlung der Abgeltungen
¹ Sind die Voraussetzungen für die Abgeltung erfüllt, so sichert das BAFU im Rah­men der vorhandenen Mittel eine Abgeltung zu und legt den voraussichtlichen Abgeltungsbetrag fest.
² Es verfügt die Auszahlung der Abgeltungen, wenn:
a. eine vom Kanton geprüfte Zusammenstellung der gesamten tatsächlich entstan­denen anrechenbaren Kosten der Massnahmen vorliegt;
b. der Abgabeertrag die benötigten Mittel deckt.
³ Ist mit den Massnahmen vor der Zusicherung begonnen worden, kann das BAFU in Anwendung von Artikel 26 Absatz 3 zweiter Satz des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990¹² eine Abgeltung insbesondere gewähren, wenn:
a. eine Untersuchungs-, Überwachungs- oder Sanierungsmassnahme weniger als 250 000 Franken kostet; oder
b. sich während laufender Baumassnahmen oder während laufender Massnah­men nach der AltlV¹³ neue Erkenntnisse über die Belastung des Standortes oder die Kosten der notwendigen Massnahmen ergeben.
⁴ Deckt der Abgabeertrag nicht alle benötigten Mittel, so berücksichtigt das BAFU bei der Auszahlung in erster Priorität die Projekte, die aus Gründen des Umwelt­schutzes dringlich gewesen sind oder bei denen im Verhältnis zum Aufwand ein erheblicher ökologischer Nutzen erzielt worden ist. Zurückgestellte Projekte werden in den nachfolgenden Jahren in erster Priorität berücksichtigt.
¹² SR 616.1
¹³ SR 814.680

4. Kapitel: Vollzug

Art. 17 Zuständigkeiten
¹ Das BAFU vollzieht diese Verordnung und informiert jährlich über die Abgabe­erhebung und die Abgeltungen.
² Es kann die amtliche Prüfung der Abgabedeklaration (Art. 5 Abs. 3) ganz oder teilweise geeigneten öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Privaten übertragen. Diese Prüfung wird mit Mitteln des Abgabeertrages finanziert.
³ Die Kantone unterstützen das BAFU beim Vollzug dieser Verordnung. Insbeson­dere informieren sie das BAFU unverzüglich, wenn sie feststellen, dass abgabe­pflichtige Personen unvollständige oder falsche Angaben gemacht haben.
Art. 18 ¹⁴
¹⁴ Aufgehoben durch Ziff. I 7. 3 der V vom 9. Nov. 2011 (Überprüfung der ausserparlamentarischen Kommissionen), mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5227 ).

5. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 19 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden im Anhang geregelt.
Art. 20 ¹⁵ Übergangsbestimmung
Der Abgabesatz nach Artikel 3 Absatz 1 gilt ab dem 1. Januar 2017. Bis zum 1. Januar 2017 beträgt der Abgabesatz für im Inland abgelagerte Abfälle:
a. bei Deponien des Typs B: 3 Fr./t;
b. bei Deponien des Typs C: 17 Fr./t;
c. bei Deponien der Typen D und E: 15 Fr./t.
¹⁵ Fassung gemäss Anhang 6 Ziff. 10 der Abfallverordnung vom 4. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5699 ).
Art. 21 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

Anhang

(Art. 19)

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

I
Die Verordnung vom 5. April 2000¹⁶ über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten wird aufgehoben.
II
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
…¹⁷
¹⁶ [ AS 2000 1398 , 2007 4525 Ziff. II 6]
¹⁷ Die Änderungen können unter AS 2008 4771 konsultiert werden.
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