Verordnung der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK) über die Anerkennung... (811.34)
Verordnung der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK) über die Anerkennung... (811.34)
Verordnung der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK) über die Anerkennung kantonaler Ausbildungsabschlüsse im Gesundheitswesen in der Schweiz
1 SDK, kantonale Ausbildungsabsch lüsse im Gesundhe itswesen – V
811.34
1. 1. 02 - 35 Verordnung der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK) über die Anerkennung kantonaler Ausbildungsabschlüsse im Gesundheitswesen in der Schweiz (Anerkennungsverordnung Inland, AVO Inland) (vom 20. Mai 1999)
1 ,
2 Die Schweizerische Sanitä tsdirektorenkonferenz (SDK), gestützt auf Art. 4 Abs. 2, Art. 5 Abs. 3, Art. 6 und Art. 10 der Inter kantonalen Vereinbarung über di e Anerkennung von Ausbildungs abschlüssen vom 18. Fe bruar 1993 (KK 93)
3 ,
5 , beschliesst: I. Abschnitt: Allgemeines Art.
1 Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt die gesa mtschweizerische Anerkennung der in kantonale Hoheit fallenden Ausbildungsabschlüsse in Berufen des Gesundheitswesens, die in den Anhängen genannt sind.
2 Das Zentralsekretariat der SDK passt die Anhänge jeweils dem neuesten Stand an. Art.
2 Ziel Die Verordnung fördert den freien Zugang zur Berufsausübung und die Sicherstellung der Qualität der Ausbildungen in der gesamten Schweiz. II. Abschnitt: Vollzugsbestimmungen Art.
3 Anerkennungsbehörde Die Schweizerische Sa nitätsdirektorenkonf erenz (SDK) ist Aner kennungsbehörde.
2
811.34 SDK, kantonale Ausbildungsabsch lüsse im Gesundhe itswesen – V Art.
4 Aufgaben
1 Der SDK obliegt die Regelung, Üb erwachung und Förderung der Ausbildung in den in den Anhängen genannten Berufen.
2 Sie vollzieht die Interkantonale Vereinbarung über die Anerken
- nung von Ausbildungsa bschlüssen (KK 93)
3 ,
5 für die Berufe nach An
- hang II. Art.
5 Delegation des Vollzuges an Dritte
1 Die SDK überträgt den Vollzug der in Art. 4 Abs. 1 genannten Aufgaben für die im Anhang I aufgeführten Ausbildungsgänge dem Schweizerischen Roten Kreuz (SRK). Inhalt und Umfang der dem SRK zu erteilenden Aufträge, ins
- besondere zur Reglemen tierungsbefugnis, werd en vertraglich (Leis
- tungsvertrag) festgelegt.
2 Sie kann den Vollzug dieser Au fgaben auch anderen Dritten übertragen. Art.
6 Reglemente der SDK Folgende Reglemente sind ab Inkr afttreten dieser Verordnung als Vollzugsregelungen der SDK zu Ar t. 4 Abs. 2 unverändert anzuwen
- den: a. Statut der Schweizerischen Sani tätsdirektorenkonferenz für die einheitliche Prüfung von Chiropraktoren in der Schweiz vom b. Reglement des Vorstandes der Schweizerischen Sanitätsdirek
- torenkonferenz über die interkan tonale Chiropr aktorenprüfung vom März 1980 einschliesslich de s Stoffplanes des Vorstandes der SDK für die Interkantonale Ch iropraktorenprüfung vom Mai
1984. Art.
7 Reglemente des SRK oder anderer Dritter
1 Die bestehenden, auf der Grundl age der Kantons vereinbarung von 1976 vom SRK erlassenen Reglem ente für die im Anhang I auf
- geführten Ausbildungsgänge gelten ab dem Inkrafttreten dieser Ver
- ordnung als von der SDK erlassen.
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1. 1. 02 - 35 Das SRK wendet diese Reglemente weiterhi n an. Änderungen dieser Reglemente sind von der SDK zu genehmigen (Art. 6 Abs. 3 KK
93
3 ,
5 ).
2 Die SDK stellt in dem Leistung svertrag mit dem SRK oder ande ren Dritten insbesondere sicher, dass künftige SRK-Reglemente oder die Reglemente anderer Dritter fo lgende Ausbildung sanforderungen enthalten: a. die mit dem Abschluss ausgewiesene Qualifikation; b. das Prüfungsverfahren für diese Qualifikation; c. Zulassungsvoraussetzungen zur Ausbildung; d. Dauer der Ausbildung; e. Qualifikation der Lehrkräfte; f. Ziele der Ausbildung (theoretische Kenntnisse und praktische Fähigkeiten).
3 Die Reglemente des SRK sowie anderer Dritter (Art. 6 Abs. 3 KK
93
3 ,
5 ) bedürfen der Ge nehmigung der SDK. III. Abschnitt : Anerkennung Art.
8 SRK-Abschlüsse
1 Ausbildungsabschlüsse, die nach den von der SDK genehmigten SRK-Reglementen erworben werden, gelten als von der SDK aner kannt.
2 Gleiches gilt für Abschlüsse nach von der SDK genehmigten Reglementen anderer Dritter.
3 Ausbildungsabschlüsse, die da s SRK auf der Grundlage der Kan tonsvereinbarung 1976 registriert ha t, gelten als anerkannt im Sinne der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbil dungsabschlüssen vom 18. Februar 1993
3 ,
5 . Art.
9 Andere Abschlüsse
1 Ausbildungsabschlüsse in einem Ausbildungsgang nach Anhang I, die vor Inkraftsetz ung oder während der Übergangsfrist nach In krafttreten der entsprechenden Au sbildungsbestimmungen des SRK erworben wurden, gelten als SDK- anerkannt, wenn das SRK sie in Be zug auf
4
811.34 SDK, kantonale Ausbildungsabsch lüsse im Gesundhe itswesen – V a. theoretische Kenntnisse; b. praktische Fähigkeiten; c. Dauer der Ausbildung als den SRK-Abschlüssen gleichwertig anerkennt.
2 Das SRK regelt das Verfahren fü r die Prüfung der Gleichwertig
- keit und die Übergangsfristen. In diesem Verfahren ist vorzusehen, dass bei nicht unerheblichen Abwe ichungen in den Ausbildungsanfor
- derungen die Gleichwertigkeit de r Abschlüsse durch geeignete Auf
- lagen wie – Nachweis einer Mindestdauer praktischer Tätigkeit im betreffen
- den Beruf oder – Ablegen einer theoretischen und praktischen Berufsprüfung sichergestellt wird. Die Verfahrensgebühren sind von den Gesuchstel lerinnen/Gesuch
- stellern zu tragen.
3 Die Absätze 1 und 2 sind bei eine r Delegation des Vollzuges an andere Dritte (Art. 5 Abs.
2) entsprechend anzuwenden. Art.
10 Abschluss, Titel
1 Nach dieser Verordnung anerkannt e Abschlüsse tragen den Ver
- merk «Der Abschluss ist schweizerisch anerkannt». Inhaberinnen und Inhaber von Absc hlüssen nach den Artikeln 8 Abs. 3 und 9 erhalten einen solchen Vermerk bzw. eine entsprechende Bestätigung, wenn sie ein berechtigtes Interesse hieran geltend machen.
2 Inhaberinnen/Inhaber anerkannter Abschlüsse sind berechtigt, je nach absolviertem Ausbildungsgang den entsprechenden geschützten Berufstitel zu tragen. Die Berufsti tel sind im Anhang III aufgeführt. IV. Abschnitt: Rechtspflege Art.
11 Rechtsschutz
1 Das SRK gewährleistet gegen sein e Entscheide als Rechtsmittel einen Rekurs. Zuständig ist die Rekurskommi ssion des SRK.
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2 Bei einer Delegation an andere Dritte (Art. 5 Abs. 2) ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
3 Beschwerdeentscheide einer Rekurskommission und Entscheide der SDK sind gemäss Art. 84 Abs.
1 lit. a und b de s Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943
4 beim Bundesgericht mit der staatsre chtlichen Beschwerde anfechtbar. V. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art.
12 Übergangsbestimmungen
1 Mit Inkrafttreten dieser Veror dnung sind die Ziffern 2.3 (Regis trierung) und 3.2 (Anerkennung) der Kantonsvereinbarung 1976 nicht mehr anwendbar.
2 Im Übrigen bleibt das SRK unte r Vorbehalt der Aufsicht der SDK zum Vollzug der Kantonsverei nbarung 1976 bis zum Inkrafttre ten des gemäss Art. 5 Abs. 1 abzu schliessenden Leis tungsvertrages be fugt, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2000. Art.
13 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am
1. Juli 1999 in Kraft.
1 OS 56, 475 .
2 Von der Plenarversammlung der SD K genehmigt am 20. Mai 1999.
3
410.4 .
4 SR 173.110 .
5 SR 413.21 .
6
811.34 SDK, kantonale Ausbildungsabsch lüsse im Gesundhe itswesen – V Anhang I Vom SRK im Auftrag der SDK gemäss Art. 5 geregelte und über
- wachte Ausbildungsgänge: Diplome und Beru fsausweise: – Gesundheits- und Krankenpflege Niveau I – Gesundheits- und Krankenpflege Niveau II – Krankenschwestern und -pfleger in allgemeiner Krankenpflege – Krankenschwestern und -pfleger in psychiatrischer Krankenpflege – Krankenschwestern und -pfleger in Kinderkrankenpflege, Wo
- chen- und Säuglingspflege –Hebammen – Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter – Technische Operationsassistentinnen und -assistenten – Medizinische Laborantinnen und Laboranten – Fachleute für medizinisc h-technische Radiologie – Ernährungsberaterinne n und Ernährungsberater – Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten – Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten – Dentalhygienikerinne n und Dentalhygieniker – Gesundheitsschwester – Krankenpflegerinnen und -pfleger FA SRK – Medizinische Masseu rinnen und Masseure – Pflegeassistentin nen und -assistenten Anhang II Von der Schweizerischen Sanitä tsdirektorenkonferenz reglemen
- tierte und überwach te Ausbildungsgänge: Diplom: – Chiropraktorin und Chiropraktor
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1. 1. 02 - 35 Anhang III Berufstitel gemäss Art. 10 Abs. 2: – diplomierte/r Chiropraktorin und Chiropraktor – diplomierte/r Krankenschwe ster und -pfleger Niveau I – diplomierte/r Krankenschwe ster und -pfleger Niveau II – diplomierte/r Krankenschwester und -pfleger in allgemeiner Kran kenpflege – diplomierte/r Krankenschwester und -pfleger in psychiatrischer Krankenpflege – diplomierte/r Krankenschwester und -pfleger in Kinderkranken pflege, Wochen- und Säuglingspflege – diplomierte/r Krankenschwester und -pfleger in Gemeindekran kenpflege (Sarnen) – diplomierte Hebamme – diplomierte/r Rettungssanit äterin und Rettungssanitäter – diplomierte/r Technische/r Oper ationsassistentin und -assistent – diplomierte/r Medizinische /r Laborantin und Laborant – diplomierte/r Fachfrau und Fachma nn für medizinisch-technische Radiologie – diplomierte/r Ernährungsber aterin und Ernährungsberater – diplomierte/r Ergother apeutin und Ergotherapeut – diplomierte/r Physiotherapeutin und Physiotherapeut – diplomierte/r De ntalhygienikerin und Dentalhygieniker – diplomierte Gesundheitsschwester – Krankenpflegerin und -pfleger FA SRK – Medizinische/r Mass eurin und Masseur mit Fähigkeitsausweis – Pflegeassistentin und -a ssistent mit Ausweis