Reglement über die Anlagen von finanziellen Mitteln der Familienausgleichskasse Luzern (880g)
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Reglement über die Anlagen von finanziellen Mitteln der Familienausgleichskasse Luzern

Nr. 880g Reglement über die Anlagen von finanziellen Mitteln der Familienausgleichskasse Luzern (Anlagereglement FAK) vom 12. Dezember 2019 (Stand 1. Januar 2020) Der Verwaltungsrat des Sozialversicherungszentrums des Kantons Luzern, gestützt auf § 7 Absatz 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungszentrum (SoVZG) vom 10. September 2018
1 und § 13 Absatz 3 des Gesetzes über die Familienzulagen (FZG) vom 8. September 2008
2 , beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Begrifflichkeiten
1 Gemäss § 7 FZG führt die Ausgleichskasse Luzern als übertragene Aufgabe die Ge
- schäfte der Familienausgleichskasse des Kantons Luzern. Aufgrund dieser Kompetenz
- übertragung ist nachfolgend beim Begriff «Ausgleichskasse» gleichbedeutend die Fami
- lienausgleichskasse gemeint.

§ 2

Zweck
1 Dieses Reglement regelt die Anlagegrundsätze und Bestimmungen über die finanziel
- len Anlagen der Familienausgleichskasse des Kantons Luzern.
1 SRL Nr.
880
2 SRL Nr.
885 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2020-005
2 Nr. 880g

§ 3

Ziele
1 Das Vermögen der Familienausgleichskasse des Kantons Luzern (nachfolgend als FAK bezeichnet) dient der mittelfristigen Sicherstellung der im Umlageverfahren finanzierten Leistungen und der Verwaltungskosten der FAK.
2 Im Vordergrund der Bewirtschaftung des Vermögens stehen: a. Sicherheit der Anlagen, b. Sicherstellung der Zahlungsbereitschaft, so dass unter normalen Verhältnissen die Zahlungsverpflichtungen der FAK jederzeit fristgerecht befriedigt werden können, c. Erreichen einer angemessenen Gesamtrendite mit vertretbarem Risiko, d. Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien gemäss § 4.
2 Grundsätze

§ 4

Nachhaltigkeit und Ethik
1 Bei den Vermögensanlagen sind Kriterien der Nachhaltigkeit und der Ethik zu berück
- sichtigen. Neben ökonomischen Aspekten berücksichtigen nachhaltige Anlagen auch Umwelt-, Sozial- und Governance-Anliegen (ESG-Kriterien). Namentlich gehören dazu die Erhaltung der physischen Grundlagen des Lebens, die Erhaltung der natürlichen Ressourcen, die Integration der gesamten Gesellschaft und die Wahrung der Interessen von künftigen Generationen.
2 Als Grundlage für die Umsetzung der Nachhaltigkeitskriterien dienen neben der Bun
- desverfassung die von der Schweiz unterzeichneten Konventionen, welche sich gröss
- tenteils in den 10 Prinzipien des UN Global Compact wiederfinden.
3 Die Vermögensverwalter sind verpflichtet, die «UN Principles for Responsible Invest
- ment» (Prinzipien für verantwortliches Investieren der Vereinten Nationen, UN PRI) zu unterzeichnen und Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsaspekte (ESG-Kriteri
- en) zu beachten. Die ESG-Aspekte sind in die Analysen und im Portfoliomanagement zu integrieren.
4 Nicht gestattet sind Investitionen, deren Hauptzweck oder Anlage-Fokus in den Berei
- chen Rüstung, Nuklearenergie, Pornographie, Glücksspiele oder Tabakherstellung liegt.
Nr. 880g
3

§ 5

Integrität und Loyalität
1 Die FAK setzt die Bestimmungen (Art. 51b BVG
3 und BVV-2
4 ) über die Integrität und Loyalität in der Vermögensverwaltung um, indem sie sich der ASIP-Charta unterstellt. Alle Personen, welche mit der Vermögensbewirtschaftung der FAK betraut sind, ver
- pflichten sich jährlich schriftlich, sämtliche Bestimmungen der ASIP-Charta einzuhal
- ten.

§ 6

Governance
1 Dem Verwaltungsrat obliegt die Aufsicht über die Anlagen von finanziellen Mitteln der FAK und er legt die Anlagestrategie fest.
2 Der Verwaltungsrat delegiert die Anlage der finanziellen Mittel dem Leiter oder der Leiterin Ausgleichskasse. Dieser oder diese entscheidet nach vorgängiger Konsultation der Anlagekommission.

§ 7

Vermögensverwaltung
1 Die Anlagen der finanziellen Mittel erfolgen im Rahmen von Vermögensverwaltungs
- aufträgen an mindestens zwei Vermögensverwaltungsinstitute.
3 Aufgaben und Kompetenzen

§ 8

Verwaltungsrat
1 Der Verwaltungsrat a. hat die Oberaufsicht über die Bewirtschaftung des Vermögens der FAK, b. erlässt das Anlagereglement, c. legt die Anlagestrategie fest, d. genehmigt die Anlagerichtlinien, e. wählt die Mitglieder der Anlagekommission unter vorgängiger Anhörung des Leiters oder der Leiterin Ausgleichskasse, f. überwacht die Umsetzung seiner Beschlüsse und der Anlagestrategie, g. nimmt die Resultate der Anlagen zur Kenntnis, h. überwacht die Einhaltung der Grundsätze Nachhaltigkeit und Ethik (vgl. § 4) so
- wie Integrität und Loyalität (vgl. § 5).
3 SR
831.40
4 SR
831.441.1
4 Nr. 880g

§ 9

Leiter oder Leiterin Ausgleichskasse
1 Der Leiter oder die Leiterin Ausgleichskasse a. nimmt sämtliche Aufgaben und Kompetenzen wahr, die nicht dem Verwaltungsrat vorbehalten sind, b. leitet die Anlagekommission, c. hält die Vorgaben des Anlagereglements ein und ist für die Umsetzung der Anla
- gestrategie und Anlagerichtlinien verantwortlich, d. erlässt mittels Weisung und unter Berücksichtigung des Anlagereglements sowie der Anlagestrategie die Anlagerichtlinien für die Verwaltung des Finanzvermö
- gens der FAK; die Anlagerichtlinien sind vom Verwaltungsrat zu genehmigen.

§ 10

Anlagekommission
1 Die Anlagekommission berät den Leiter oder die Leiterin Ausgleichskasse.
2 Die Anlagekommission besteht aus drei bis fünf Mitgliedern, die über entsprechende Kenntnisse und Erfahrungen im Finanz- und Rechnungswesen oder in der Vermögens
- verwaltung verfügen.
3 Die Anlagekommission a. nimmt zu allgemeinen Fragen der Vermögensanlage und der Finanzmärkte Stel
- lung, b. wirkt beim Erlass und Änderung von Anlagestrategie, Anlagereglement und Anla
- gerichtlinien mit, c. unterbreitet der Ausgleichskasse Vorschläge über die Erteilung neuer oder die Auflösung bestehender Vermögensverwaltungsaufträge an Dritte sowie die Zutei
- lung der Mittel an die Vermögensverwalter, d. wirkt bei der Regelung von Verwaltungsaufträgen und spezifischer Anlagerichtli
- nien für die Tätigkeit der Vermögensverwalter (Banken, Portfoliomanager) mit und überwacht deren Tätigkeit und Erfolg, e. beurteilt die Anlagetätigkeit und das Reporting, f. nimmt zusammen mit dem Leiter oder der Leiterin Ausgleichskasse die jährliche Berichterstattung der Vermögensverwalter entgegen und beurteilt sie, g. berät den Leiter oder die Leiterin Ausgleichskasse bezüglich der allfälligen Aus
- übung der Aktionärsrechte.

§ 11

Vermögensverwalter
1 Der Vermögensverwalter a. ist verantwortlich für die Umsetzung der Anlagen im Rahmen des Anlageregle
- ments, der Anlagestrategie, der Anlagerichtlinien und der Vermögensverwaltungs
- aufträge, b. orientiert den Leiter oder die Leiterin Ausgleichskasse quartalsweise über die ge
- tätigten Anlagen, den Anlageerfolg, die erzielte Performance, die Anlagerisiken und die Einhaltung der Mandatsvorgaben (Reporting),
Nr. 880g
5 c. unterbreitet dem Leiter oder der Leiterin Ausgleichskasse jedes Jahr allfällige Än
- derungsvorschläge für die Umsetzung der Anlagestrategie, d. informiert den Leiter oder die Leiterin Ausgleichskasse unverzüglich über ausser
- ordentliche Ereignisse in den Finanzmärkten und bei Abweichungen der Mandats
- vorgaben.
2 Als Retrozessionen gelten für die FAK alle Zahlungen, die ein von ihr mit der Vermö
- gensverwaltung beauftragter Vermögensverwalter (Bank) erhält. Die Banken schaffen in Form einer jährlichen Abrechnung Transparenz über alle Zuflüsse sowie deren Rücker
- stattung (Gutschriften) an die FAK. Dazu gehören auch Entschädigungen, die im inneren Zusammenhang mit dem Vermögensverwaltungsauftrag stehen, insbesondere Vertriebs
- entschädigungen.
4 Berichterstattung

§ 12

Finanzkommission
1 Die Finanzkommission des Verwaltungsrates berichtet einmal jährlich oder nach Be
- darf in angemessener Form zuhanden des Verwaltungsrates mit einem schriftlichen Re
- porting über die Anlageergebnisse.

§ 13

Leiter oder Leiterin Ausgleichskasse
1 Der Leiter oder die Leiterin Ausgleichskasse berichtet zwei- oder dreimal jährlich oder nach Bedarf in angemessener Form zuhanden des Verwaltungsrates bzw. der Finanz
- kommission des Verwaltungsrates mit einem schriftlichen Reporting über die Anlageer
- gebnisse.
2 Das Reporting beinhaltet a. die Vermögensentwicklung, b. die Asset Allocation per Jahresende, c. die Einhaltung der Anlagerichtlinien (inkl. eines Vergleiches der tatsächlichen Vermögensaufteilung mit den strategischen Richtwerten und Bandbreiten), d. den Performance-Ausweis im Vergleich zu definierten Benchmarks, e. Aussagen über die Einhaltung der Risikovorgaben auf Stufe der Anlagekategori en.

§ 14

1 Die vom Verwaltungsrat für die Revision der Ausgleichskasse bestimmte Revisions
- stelle prüft im Rahmen ihres Mandats die Einhaltung der Anlagestrategie und die Rich
- tigkeit der verbuchten Anlagewerte und Anlageresultate.
2 Sie erstattet dem Verwaltungsrat jährlich im Rahmen des üblichen Revisionsberichts Auskunft über das Prüfungsergebnis.
6 Nr. 880g
5 Anlagestrategie

§ 15

Strategie
1 Der Verwaltungsrat legt die Anlagestrategie fest und überprüft diese regelmässig.
6 Bilanzierungsgrundsätze

§ 16

Bilanzierungsgrundsätze
1 Die Bilanzierungsgrundsätze richten sich nach den Bestimmungen von Artikel 48 BVV2
5 und Swiss GAAP FER 26.
7 Wertschwankungsreserven

§ 17

Wertschwankungsreserven
1 Mit den Wertschwankungsreserven wird den Kursschwankungen der Wertschriften Rechnung getragen. Die eingegangenen Anlagerisiken legen die Höhe der Reserven fest (s. Anlagerichtlinien).
8 Schlussbestimmungen

§ 18

Überprüfung
1 Der Verwaltungsrat überprüft dieses Reglement periodisch, mindestens aber alle zwei Jahre.
5 SR
831.441.1
Nr. 880g
7 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
12.12.2019
01.01.2020 Erstfassung G 2020-005
8 Nr. 880g Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
12.12.2019
01.01.2020 Erlass Erstfassung G 2020-005
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