Aufnahmereglement der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (517)
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Aufnahmereglement der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz

Nr. 517 Aufnahmereglement der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZAufnahmereglement) vom 16. Mai 2008 * Der Konkordatsrat der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz, (Stand 1. Oktober
2011) gestützt auf Artikel 10 des Konkordats über die Pädagog ische Hochschule Zentral- schweiz (PHZKonkordat) vom 15. Dezember 2000
1 sowie auf das Statut der Päda- gogi schen Hochschule Zentralschweiz (PHZStatut) vom 13. September 2002
2 beschliesst:
, I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Geltungsbereich
1 Dieses Reglement regelt das Verfahren für die Aufnahme von Bewerberinnen und Bewerbern in die Grundausbildungen an der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz.
2 Ein Aufnahmeentscheid berechtigt grundsätzlich zum Studium an allen Teilschulen der PHZ. Art. 2
3 Die Verantwortlichen für die Aufnahmeverfahren an den Teilschulen treffen sich mi
n- destens einmal pro Jahr oder nach Bedarf mit dem Ziel der Koordination von Auf
- nahmeverfahren bezüglich Termine und Fristen sowie der Festlegung einer möglichst einhe itlichen Aufnahmepraxis . Aufnahmekom mission * G 2008 213
1 SRL Nr. 515
2 SRL Nr. 516
3 Fassung gemäss Änderung vom 16. Dezember 2010, in Kraft seit dem 1. Januar 2011 (G 2011 27).
2 Nr. 517 Art. 3
4 Die Direktionskonferenz legt die Termine für die Anmeldung zum Studium, für die Anmeldung zur Eintrittsprüfung sowie für die Durchführung der Eintrittsprüfung fest und sorgt für die Publikation in allen Konkordatskantonen. Termine und Fristen Art. 4
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1 Die Teilschulen sind in koordinierender Absprache in der Direktionskonferenz verant- wortlich für die Information der Öffentlichkeit über die Aufnahmevoraussetzungen und das Aufnahmeverfahren . Information der Öffentlichkeit
2 Sie sorgen für eine angemessene Information der Abgeberschulen. Art. 5 Anmeldung
1 Die Anmeldung zum PHZStudium ist an diejenige Teilschule zu richten, an welcher man das Studium zu absolvieren beabsichtigt .
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2 Die Anmeldung erfolgt mit dem ordentlichen Anm eldeformular. Beizulegen sind: a. ein Lebenslauf mit vollständiger Darstellung des bisherigen Bildungsgangs und der beruflichen Tätigkeiten und b. ein Dossier mit den Nachweisen über erworbene Qualifikationen.
3 In begründeten Fällen kann ein ärztliches Zeugnis angefordert werden. Art. 6 Aufnahme mit Karenzfrist Wer an einer anderen Pädagogischen Hochschule oder vergleichbaren Lehrerbildungs
- institution infolge Nichtbestehens von Prüfungen endgültig vom Weiterstudium ausg
e- schlossen worden ist, wird erst nac h einer zweijährigen Karenzfrist zu einem PHZ Studium zugelassen. Art. 7
7 Die Rektorin oder der Rektor der Teilschule entscheidet über die Aufnahme in eine Grundausbildung . Aufnahmeentscheid
4 Fassung gemäss Änderung vom 16. Dezember 2010, in Kraft seit dem 1. Januar 2011 (G 2011 27).
5 Fassung gemäss Änderung vom 16. Dezember 2010, in Kraft seit dem 1. Januar 2011 (G 2011 27).
6 Fassung gemäss Änderung vom 16. Dezember 2010, in Kraft seit dem 1. Januar 2011 (G 2011 27).
7 Fassung gemäss Änderung vom 16. Dezember 2010, in Kraft seit dem 1. Januar 2011 (G 2011 27).
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3 II. Aufnahmevoraussetzungen Art. 8
8
1 Die Aufnahme in die Ausbildung zur Lehrperson für Kindergarten/Unterstufe und für die Primarstufe setzt eine gymnasiale Maturität, ein von der EDK anerkanntes Lehrdi
p- lom, den Abschluss einer Fachhochschule, eine anerkannte Berufsmaturität mit einer Ergänzungsprüfung gemäss dem Passerellenreglement der EDK oder eine anerkannte Fachmaturität für das Berufsfeld Pädagogik voraus . Aufnahmevoraussetzungen Studiengang Kindergarten/Unterstufe und Pr imarstufe
2 Bewerberinnen und Bewerber, die über a. eine anerkannte Fachmaturität für das Ber ufsfeld Gesundheit, Soziales, Kommuni- kation und Information (Angewandte Linguistik), Gestaltung und Kunst,
Musik und Theater oder Angewandte Psychologie oder b. ein Diplom einer dreijährigen anerkannten Diplommittelschule (DMS), c. einen anerkannten Fachmi ttelschulausweis mit mindestens zweijähriger Arbeits
- und Berufserfahrung,
9 d. eine Berufsmaturität , e. ein Diplom einer anerkannten Handelsmittelschule mit mindestens zweijähriger Arbeitsund Berufserfahrung,
10 f. einen Abschluss einer mindestens dreijähr igen anerkannten Berufsausbildung mit mindestens zweijähriger Arbeitsund Berufserfahrung verfügen,
11 werden zur Ausbildung zur Lehrperson für Kindergarten/Unterstufe und für die Prima
r- stufe zugelassen, sofern sie vor Studienbeginn ein erweitertes Aufnahme verfahren gemäss den Artikeln 14–
18 mit einer Eintrittsprüfung als Äquivalenzausweis zur Fac
h- maturität für das Berufsfeld Pädagogik bestehen
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3 Die Aufnahme in ein Diplomerweiterungsstudium für die Primarstufe setzt ein von der EDK anerkanntes Lehrdiplom für die Primarstufe (BachelorAbschluss) oder ein EDK
- anerkanntes Fachlehrdiplom für die Primarstufe voraus. Für die Erweiterungsfächer Französisch, Englisch sowie Ethik und Religion werden auch Lehrpersonen mit einem EDK-anerkannten seminaristischen Lehrd iplom für die Primarstufe zugelassen
. .
8 Fassung gemäss Änderung vom 10. Februar 2011, in Kraft seit dem 1. März 2011 (G 2011 128).
9 Fassung gemäss Änderung vom 15. September 2011, in Kraft seit dem 1. Oktober 2011 (G 2011
273).
10 Fassung gemäss Änderung vom 15. September 2011, in Kraft seit dem 1. Oktober 2011 (G 2011
273).
11 Fassung gemäss Änderung vom 15. September 2011, in Kraft seit dem 1. Oktober 2011 (G 2011
273).
12 Fassung gemäss Änderung vom 15. September 2011, in Kraft seit dem 1. Oktober 2011 (G 2011
273).
4 Nr. 517 Art. 9
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1 Die Aufnahme in die Ausbildung zur Lehrperson für die Sekundarstufe I setzt eine gymnasiale Maturität, ein von der EDK anerkanntes Lehrdiplom für die Primar stufe, ein von der EDK anerkanntes Fachlehrdiplom für die Sekundarstufe I, den Abschluss einer Fachhochschule oder eine anerkannte Berufsmaturität mit einer Ergänzungsprüfung g
e- mäss dem Passerellenreglement der EDK voraus . Aufnahmevoraussetzungen Studiengang Sekundarstufe I
2 Bewerberinnen und Bewerber, die über a. eine Fachmaturität , b. einen anerkannten Fachmittelschulausweis mit mindestens zweijähriger Arbeitsund Berufserfahrung,
14 c. eine Berufsmaturität , d. ein EDKanerkanntes Lehrdiplom für den Kindergarten, ein EDKanerkanntes Fach- lehrdiplom für die Primarstufe oder e. einen Abschluss einer mindestens dreijährigen anerkannten Berufsausbildung mit mindestens zweijähriger Arbeitsund Berufserfahrung verfügen,
15 werden zur Ausbildung zur Lehrperson für die Sekundarstufe I zugelassen, wenn sie ein erweitertes Aufnahmeverfahren gemäss den Artikeln 14 –18 bestehen und damit einen Allgemeinwissensstand auf gymnasialem Maturitätsniveau mittels einer Eintrittsprüfung vor Beginn des Studiums ausweisen. Der Fächerkanon und das Niveau der Eintritts prüfung entsprec hen demjenigen der Passerelle von der Berufsmaturität an die univers
i- tären Hochschulen
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3 Die Aufnahme in ein Diplomerweiterungsstudium für die Sekundarstufe I setzt ein von der EDK anerkanntes Lehrdiplom für die Sekundarstufe I, ein von der EDK anerkannt
es Fachlehrdiplom für die Sekundarstufe I oder ein Fachlehrdiplom für die Sekun darstufe II mit Unterrichtsberechtigung für die Sekundarstufe I voraus . . Art. 10
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1 Die Aufnahme in die Ausbildung zur Lehrperson in Schulischer Heilpädagogik setzt voraus : Aufnahmevoraussetzungen Studiengang Schulische Heilpädagogik a. ein anerkanntes Diplom für den Unterricht an Regelklassen der Voroder Volk s- schulstufe , b. mindestens zwei Jahre unterrichtspraktische Erfahrung im Umfang von jährlich mindestens 50 Prozent Beschä ftigungsgrad an Regelklassen der Voroder Volk s- schulstufe und
13 Fassung gemäss Änderung vom 10. Februar 2011, in Kraft seit dem 1. März 2011 (G 2011 128).
14 Fassung gemäss Änderung vom 15. September 2011, in Kraft seit dem 1. Oktober 2011 (G 2011
273).
15 Fassung gemäss Änderung vom 15. Sep tember 2011, in Kraft seit dem 1. Oktober 2011 (G 2011
273).
16 Fassung gemäss Änderung vom 15. September 2011, in Kraft seit dem 1. Oktober 2011 (G 2011
273).
17 Fassung gemäss Änderung vom 10. Februar 2011, in Kraft seit dem 1. März 2011 (G 2011 128).
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5 c. im Teilzeitstudium eine Bestätigung über ein bereits bestehendes Anstellungsve
r- hältnis oder eine Absichtserklärung über ein ab Studienbeginn geplantes Anste
l- lungsverhältnis im heilpädagogisc hen Bereich .
2 Bewerberinnen und Bewerber ohne anerkanntes Diplom für den Unterricht an Rege
l- klassen der Voroder Volksschulstufe werden mit Auflagen gemäss Absatz 3 zur Au
s- bildung als Lehrperson in Schulischer Heilpädagogik zugelassen, wenn sie die beide
n folgende Bedingungen erfüllen: a. Sie verfügen über einen Abschluss in einem verwandten Studienbereich, welcher zumindest der BachelorStufe entspricht oder durch kantonale Behörden als gleic
h- wertig beurteilt wird. Dazu gehören insbesondere entsprechende Diplome in Log
o- pädie, Psychomotoriktherapie, Erziehungswissenschaften, Sozialpädagogik, Sonde
r- pädagogik, Psychologie oder Ergotherapie sowie Bachelordiplome, die im Rahmen des Studiums zur Lehrperson für die Sekundarstufe I erworben wurden. b. Sie haben m indestens zwei Jahre praktische Erfahrung im verwandten Studien- bereich und/oder praktische Unterrichtserfahrung im Umfang von jährlich minde
s- tens 50 Prozent Beschäftigungsgrad.
3 Die Zulassung von Bewerberinnen und Bewerbern ohne anerkanntes Diplom für de
n Unterricht an Regelklassen erfolgt mit Auflagen. Bis zum Studienabschluss müssen Zusatzleistungen im Umfang von 30 bis 60 ECTSPunkten erbracht werden, die der Befähigung zum Unterricht an Regelklassen dienen. Sie umfassen mindestens 10 Kreditpunkte im B ereich der Didaktiken und mindestens 10 Kreditpunkte in begleiteter Unterrichtspraxis. Die übrigen Inhalte der Zusatzleistungen (Allgemeine Pädagogik, Pädagogische Psychologie, Erziehungswissenschaften) werden individuell, «sur dos- sier» festgelegt . Art. 11 Arbeitsund Berufserfahrung Die Arbeitsund Berufserfahrung gemäss Artikel 8 Absatz 2 und 9 Absatz 2 wird auf der Basis einer Vollzeitanstellung berechnet. Ausgewiesene kontinuierliche Familien
- arbeit wird zur Hälfte angerechnet. Art. 12 Ausländische V orbildung Die Bewertung von ausländischen Vorbildungen im Hinblick auf die Aufnahme in einen Studiengang der PHZ richtet sich nach den Empfehlungen der Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten.
6 Nr. 517 Art. 13 Sprachnachweis Von Bewerberinnen und Bewerbern, deren Muttersprache nicht Deutsch ist und welche die für die Aufnahme anerkannten Vorbildungsausweise nicht an einer Schule mit der Unterrichtssprache Deutsch erworben haben, wird im Rahmen des Aufnahmeverfahrens ein Nachweis der Sprachkompetenz in Deutsch mündlich und schriftlich, in der Regel auf dem Niveau C2 des Europäischen Sprachenportfolios, verlangt. III. Erweitertes Aufnahmeverfahren Art. 14 Ablauf und Inhalte
1 Das erweiterte Aufnahmeverfahren beinhaltet a. ein Beratungsund Zuweisungsgespräch zur Abklärung der Vorleistungen und der Massnahmen zur Ergänzung der Allgemeinbildung, b. die Festlegung der Fachbereiche, in welchen eine Ergänzung der Allgemeinbildung im Hinblick auf das Niveau des gewählten Studiengangs erforderlich ist und c. ...
18 d. das erfolgreiche Absolvieren einer Eintrittsprüfung.
2 Die Aufnahmevoraussetzungen gemäss den Artikeln 8 und 9 müssen bei dem für die Eintrittsprüfung vorgesehenen Anmeldetermin erfüllt sein.
19 Art. 15 Beratungsund Zuweisungsgespräch
1 Im Beratungsund Zuw eisungsgespräch werden die individuellen Voraussetzungen der Bewerberinnen und Bewerber an Hand der Anmeldeunterlagen und unter Berücksicht
i- gung des Stufenentscheids besprochen sowie Massnahmen zur Ergänzung der Allg e- meinbildung geklärt.
2 Aufgrund des Ges prächs wird den Bewerberinnen und Bewerbern ein Zuweisungsent- scheid ausgestellt, der festhält, a. in welchen Fachbereichen die aufgrund der Vorbildung ausgewiesenen Kompete
n- zen für die Aufnahme anerkannt werden und b. in welchen Fachbereichen eine Eintritt sprüfung zu absolvieren ist . c. ...
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18 Aufgehoben durch Änderung vom 15. September 2011, in Kraft seit dem 1. Oktober 2011 (G 2011
273).
19 Eingefügt durch Änderung vom 15. September 2011, in Kraft seit dem 1. Oktober 2011 (G 2011
273).
20 Aufgehoben durch Änderung vom 15. September 2011, in Kraft seit dem 1. Oktober 2011 (G 2011
273).
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3 Die Direktionskonferenz erlässt unter Einbezug der Abgeberschulen verbindliche Richtlinien über die Anerkennung der Vorleistungen in einzelnen Fachbereichen.
21 Art. 16
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1 Der Vorbereitungskurs dient der Vorbereitung auf die Eintrittsprüfung. Vorbereitungskurs
2 Der Besuch des Vorbereitungskurses ist freiwillig.
3 Die Anmeldung für den Vorbereitungskurs ist ve rbindlich und verpflichtet zur Einha
l- tung der für den Kurs geltenden Richtlinien und Weisungen.
4 Bei wiederholte r Missachtung dieser Richtlinien und Weisungen kann eine Kurstei
l- nehmerin oder ein Kursteilnehmer von der Kursleitung vom Kurs ausgeschlossen we
r- den. Die Teilnahmegebühren werden nicht zurückerstattet.
5 Die Teilschulen sind verantwortlich für die Durchführung der Vorbereitungskurse. Art. 17 Eintrittsprüfung
1 Im Rahmen der Eintrittsprüfung wird überprüft, ob der Stand der Allgemeinbildung den in den Artikeln 8 Absatz 2 und 9 Absatz 2 statuierten Voraussetzungen entspricht.
2 ...
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3 Die Eintrittsprüfung um fasst a. in jedem Fall: die Überprüfung der Kenntnisse in den Fachbereichen Deutsch und Mathematik, b. abhängig von den nach Artikel 15 anerkannten Vorleistungen die Überprüfung der Kenntnisse b.a. in einer Fremdsprache: Französisch oder Englisch, b.b. in zwei Fächern aus dem Fachbereich Naturwissenschaften, b.c. in zwei Fächern aus dem Fachbereich Gesellschaftswissenschaften sowie b.d. in zwei Fächern aus den Fachbereichen Gestaltung, Musik, Bewegung und Sport und c. beim erweiterten Aufnahmeverfahren für die Sekundarstufe I das Verfassen von zwei Vertiefungsarbeiten gemäss den Richtlinien der Direktionskonferenz.
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21 Fassung gemäss Änderung vom 16. Dezember 2010, in Kraft seit dem 1. Januar 2011 (G 2011 27).
22 Fassung gemäss Änderung vom 15. September 2011, in Kraft seit dem 1. Oktober 2011 (G 2011
273).
23 Aufgehoben durch Änder ung vom 15. September 2011, in Kraft seit dem 1. Oktober 2011 (G 2011
273).
24 Fassung gemäss Änderung vom 15. September 2011, in Kraft seit dem 1. Oktober 2011 (G 2011
273).
8 Nr. 517
4 Die Eintrittsprüfung ist innerhalb eines Jahres zu absolvieren. Vorbehalten bleibt die Wiederholung einer nicht bestandenen Teilprüfung. Art. 18
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1 Die Eintrittsprüfung ist bestanden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: Bestehen der Eintrittsprüfung a. Der ungerundete Durchschnitt aller Prüfungsfächer muss mindestens 4,0 betragen, wobei a.a. die Fächer Deutsch und Mathematik zwingend mi t mindestens der Note 4,0 abgeschlossen werden müssen und a.b. in den übrigen Fächern maximal eine Note ungenügend sein kann, diese j e- doch nicht unter 3,5 liegen darf. b. Zusätzlich müssen im erweiterten Aufnahmeverfahren für die Sekundarstufe I die beiden Vertiefungsarbeiten mit mindestens der Note 4,0 abgeschlossen werden.
2 Die Eintrittsprüfung kann einmal wiederholt werden. Die Wiederholung muss späte
s- tens im darauf folgenden Jahr absolviert werden, wobei Bewerberinnen und Bewerber
, die maximal drei Fächer nicht bestanden haben, die Prüfungen noch im se lben Jahr vor Studienbeginn wiederholen können. Eine zweite Wiederholung ist nicht möglich.
3 Die Wiederholung der Eintrittsprüfung umfasst diejenigen Teilprüfungen und Verti
e- fungsarbeiten, welche mit einer Note unter 4 bewertet worden sind.
4 Eine allfällige Prüfungsabmeldung muss begründet und bis spätestens vier Wochen vor der Prüfung erfolgen. Bleibt eine Bewerberin oder ein Bewerber ohne rechtzeitige Angabe wichtiger Gründe einem Prüfungstermin fern, g ilt die ganze Prüfung als nicht bestanden. Wird die Abmeldung mit einer Krankheit begründet, ist ein Arztzeugnis vor- zulegen. IV. Immatrikulation Art. 19 Immatrikulation an einer Teilschule
1 Der Aufnahmeentscheid berechtigt grundsätzlich zur Immatrikulatio n an allen Tei l- schulen der PHZ.
2 ...
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25 Fassung gemäss Änderung vom 15. September 2011, in Kraft seit dem 1. Oktober 201
1 (G 2011
273).
26 Aufgehoben durch Änderung vom 16. Dezember 2010, in Kraft seit dem 1. Januar 2011 (G
2011
27).
Nr. 517
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3 Melden sich an einer Teilschule mehr Studierende an, als dort Studienplätze zur Verf
ü- gung stehen, kann die Direktorin oder der Direktor auf Antrag der betroffenen Teilschu- le eine Zuweisung zu einer anderen Teilschul e verfügen. Die Auswahl der umzuteilen- den Studierenden erfolgt in einem zweistufigen Verfahren: – Alle neu eintretenden Studierenden der betroffenen Teilschule werden über die Notwendigkeit einer Umteilung informiert und zu einem freiwilligen Wechsel au
f- gefordert. – Melden sich nicht genügend Freiwillige, werden jene einer andern Teilschule zug
e- teilt, für die eine Umverteilung verkehrstechnisch zumutbar ist. V. Rechtsmittel Art. 20 Rechtsmittel
1 Gegen Entscheide im Zusammenhang mit diesem Reglement kann nach den Vorschri
f- ten des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Luzern vom 3. Juli
1972
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2 Die Beschwerdefrist beträgt
30 Tage. (VRG) beim Bildungsund Kulturdepartement des Kantons Luzern schriftlich und begründet Verwaltungsbeschwerde geführt werden.
28 VI. Schlussbestimmungen Art. 21 Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt auf den 1. Juni 2008 in Kraft. Es ist zu veröffentlichen.
2 Mit dem Inkrafttreten dieses Reglements wird das Aufnahmereglement der Päda- gogi schen Hochschule Zentralschweiz vom 13. September 2002
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27 SRL Nr. 40 aufgehoben.
28 Fassung gemäss Änderung vom 2. April 2009, in Kraft seit dem 7. Juni 2009 (G 2009 134).
29 G 2002 299 (SRL Nr. 517)
10 Nr. 517 Art. 2
2
30 Am 1. Januar 2011 bereits laufende Aufnahmeverfahren werden nach altem Recht durchgeführt . Übergangsbestimmung der Änderung vom 16. Dezember 2010 Sarnen, 16. Mai 2008 Im Namen des Konkordatsrates Der Präsident: Hans Hofer Der Sekretär: Christoph MylaeusRenggli
30 Eingefügt durch Änderung vom 16. Dezember 2010, in Kraft seit dem 1. Januar 2011 (G
2011
27).
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