Verordnung des EDI über die Chemikalien-Ansprechperson (813.113.11)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung des EDI über die Chemikalien-Ansprechperson

vom 28. Juni 2005 (Stand am 1. Juli 2015)
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),
gestützt auf Artikel 59 Absätze 2 und 3 der Chemikalienverordnung vom 5. Juni 2015¹ (ChemV),²
verordnet:
¹ SR 813.11 ² Fassung gemäss Ziff. II 1 der V des EDI vom 5. Juni 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 ( AS 2015 1981 ).
Art. 1 Aufgaben der Ansprechperson
Die Chemikalien-Ansprechperson (Ansprechperson) nach Artikel 25 Absatz 2 des Chemikaliengesetzes vom 15. Dezember 2000³ stellt die Information zwischen den zuständigen Vollzugsbehörden und dem Betrieb oder der Bildungsstätte sicher. Sie muss gewährleisten, dass:
a. die Weisungen der zuständigen Vollzugsbehörden den verantwortlichen Stellen ihres Betriebes oder ihrer Bildungsstätte zugeleitet werden;
b. die zuständigen Vollzugsbehörden alle Auskünfte erhalten, die sie zum Vollzug der Chemikaliengesetzgebung benötigen.
³ SR 813.1
Art. 2 Anforderungen an die Ansprechperson
¹ Die Ansprechperson muss einen Überblick über den Umgang mit Stoffen und Zubereitungen im Betrieb oder in der Bildungsstätte haben. Sie muss die Pflichten nach der Chemikaliengesetzgebung kennen, die dem Betrieb oder der Bildungsstätte aus dem Umgang mit den Stoffen oder Zubereitungen erwachsen.
² Hat der Betrieb oder die Bildungsstätte als Herstellerin Pflichten nach der Chemikaliengesetzgebung zu erfüllen, so muss die Ansprechperson Auskunft darüber geben können, welche Personen im Betrieb oder in der Bildungsstätte diese Pflichten wahrnehmen.
³ Die Pflichten nach Absatz 2 ergeben sich aus folgenden Bestimmungen:
a. 2. und 3. Titel ChemV;
b. 5. Kapitel der Biozidprodukteverordnung vom 18. Mai 2005⁴ (VBP);
c.⁵
6. Kapitel der Pflanzenschutzmittelverordnung vom 12. Mai 2010⁶;
d. 2. Abschnitt der PIC-Verordnung vom 10. November 2004⁷.
⁴ Die Ansprechperson muss Auskunft darüber geben können, welche Personen im Betrieb oder in der Bildungsstätte über die erforderliche Sachkenntnis nach Artikel 66 Absatz 1 ChemV verfügen, wenn der Betrieb oder die Bildungsstätte Stoffe oder Zubereitungen abgibt:⁸
a.⁹
der Gruppe 1 oder 2 nach Anhang 5 ChemV;
b. die bestimmungsgemäss der Selbstverteidigung dienen.¹⁰
⁵ Üben Personen im Betrieb oder in der Bildungsstätte Tätigkeiten mit Stoffen oder Zubereitungen aus, für die nach Artikel 7 Absätze 1 und 2 der Chemikalien-Risiko­reduktions-Verordnung vom 18. Mai 2005¹¹ eine Fachbewilligung erforderlich ist, so muss die Ansprechperson Auskunft darüber geben können, welche Personen über die entsprechenden Fachbewilligungen verfügen.
⁴ SR 813.12
⁵ Fassung gemäss Art. 85 Ziff. 1 der Pflanzenschutzmittelverordnung vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2011 ( AS 2010 2331 ).
⁶ SR 916.161
⁷ SR 814.82
⁸ Fassung gemäss Ziff. II 1 der V des EDI vom 5. Juni 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 ( AS 2015 1981 ).
⁹ Fassung gemäss Ziff. II 1 der V des EDI vom 5. Juni 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 ( AS 2015 1981 ).
¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 ( AS 2012 6155 ).
¹¹ SR 814.81
Art. 3 Mitteilungspflicht
¹ Betriebe und Bildungsstätten müssen die Ansprechperson den kantonalen Vollzugsbehörden unaufgefordert mitteilen, wenn sie:
a.¹²
nach Artikel 19 ChemV ein Sicherheitsdatenblatt erstellen müssen;
b. …¹³
c.¹⁴
Stoffe oder Zubereitungen der Gruppe 1 oder 2 nach Anhang 5 ChemV oder Stoffe oder Zubereitungen, die bestimmungsgemäss der Selbstverteidigung dienen, gewerblich an Dritte abgeben und dazu nach Artikel 66 Absatz 1 ChemV über Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Sachkenntnis verfügen müssen;
d. folgende Stoffe oder Zubereitungen beruflich oder gewerblich verwenden: 1. Begasungsmittel,
2. Holzschutzmittel präventiv oder kurativ gegen Schädlinge in Wohnbauten (Dachstöcken) im Auftrage Dritter,
3. Biozidprodukte der Produktarten 14 (Rodentizide) und 18 (Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden) nach Anhang 10 VBP¹⁵ im Auftrage Dritter, oder
4. Mittel zur Desinfektion von Badewasser in Gemeinschaftsbädern.
² Die Abgabe von Motorentreibstoffen an Tanksäulen ist von der Mitteilungspflicht nach Absatz 1 ausgenommen.
³ Die übrigen Betriebe und Bildungsstätten, die mit gefährlichen Stoffen oder Zubereitungen umgehen, müssen die Ansprechperson der kantonalen Vollzugsbehörde mitteilen, wenn sie dazu aufgefordert werden.
¹² Fassung gemäss Ziff. II 1 der V des EDI vom 5. Juni 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 ( AS 2015 1981 ).
¹³ Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 7. Nov. 2012, mit Wirkung seit 1. Dez. 2012 ( AS 2012 6155 ).
¹⁴ Fassung gemäss Ziff. II 1 der V des EDI vom 5. Juni 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 ( AS 2015 1981 ).
¹⁵ SR 813.12
Art. 4 Form und Inhalt der Mitteilung der Ansprechperson
¹ Der Betrieb oder die Bildungsstätte muss der zuständigen kantonalen Vollzugs­behörde die bezeichnete Ansprechperson auf den dafür vorgesehenen Formularen oder auf elektronischer Vorlage mitteilen.
² Die Mitteilung hat folgende Angaben zu enthalten:
a. Name und Adresse des Betriebes oder der Bildungsstätte;
b. Name der Ansprechperson sowie deren Funktion im Betrieb oder in der Bil­dungsstätte;
c. den Grund nach Artikel 3 Absatz 1, weshalb der Betrieb oder die Bildungsstätte der Mitteilungspflicht untersteht.
³ Ändern sich Tatsachen nach Absatz 2, so hat der Betrieb oder die Bildungsstätte die Änderung innert 30 Tagen mitzuteilen.
Art. 5 ¹⁶
¹⁶ Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 7. Nov. 2012, mit Wirkung seit 1. Dez. 2012 ( AS 2012 6155 ).
Art. 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.
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