Abschreibungsverordnung (661.312.59)
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Abschreibungsverordnung

1 661.312.59 Abschreibungsverordnung (AbV) vom 18.10.2000 (Stand 01.01.2011) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 74 Buchstabe e und Artikel 111 Buchstabe c des Steuerge setzes vom 21. Mai 2000 (StG) 1 ) , auf Antrag der Finanzdirektion, beschliesst:
1 Zweck

Art. 1

1 Diese Verordnung regelt die steuerlich zulässigen Abschreibungen, Rückstel lungen, Rücklagen und Wertberichtigungen geschäftlicher und landwirtschaftli cher Betriebe.
2 Abschreibungen (Art. 33 und 91 StG)

Art. 2

Zulässigkeit
1 Abschreibungen müssen geschäftsmässig begründet sein und dürfen nur auf Vermögensgegenständen vorgenommen werden, die zum Geschäftsvermögen gehören.
2 Als Geschäftsvermögen von natürlichen Personen gelten alle Vermögenswer te, die ganz oder vorwiegend der selbstständigen Erwerbstätigkeit dienen (Art.
21 Abs. 2 StG 2 ) ) sowie Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, sofern die Eigentümerin oder der Eigentümer sie im Zeitpunkt des Erwerbs zum Ge schäftsvermögen erklärt.
3 Die Abschreibungen sind bei ordnungsmässiger Buchführung getrennt nach Bilanzpositionen nachzuweisen. Erfolgt die Bemessung des Einkommens auf Grund von Aufstellungen, so sind die Abschreibungen durch eine fortlaufende Abschreibungstabelle nachzuweisen.
1) BSG 661.11
2) BSG 661.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
00-98
661.312.59 2
4 Auf Vermögensgegenständen, die nicht in der Buchhaltung beziehungsweise in Abschreibungstabellen enthalten sind, darf nicht abgeschrieben werden.

Art. 3

Art der Abschreibung
1 Die Abschreibungen können vom Buchwert oder vom Anschaffungswert vor genommen werden. Die einmal gewählte Art der Abschreibung ist über einen längeren Zeitraum beizubehalten.
2 Wird vom Anschaffungswert abgeschrieben, so betragen die Ansätze die Hälf te der in den Artikeln 4, 5, 7 und 8 festgesetzten Abschreibungssätze. Die Abschreibungen sind in diesem Falle durch Staffelinventare zu belegen.
3 Einlagen in Abschreibungs-, Amortisations-, Erneuerungs- oder Tilgungsfonds (indirekte Abschreibungen) sind den Abschreibungen gleichgestellt.

Art. 4

Geschäftliche Betriebe
1 Für geschäftliche Betriebe (ohne Landwirtschaft) sind unter Vorbehalt der Arti kel 9 ff. pro Jahr folgende Abschreibungen vom Buchwert zulässig:
1. Wohngebäude: 4%
2. Gewerbliche Gebäude: 10%
3. Fahrnisbauten, Einrichtungen: 25%
4. Transportmittel und Fahrzeuge aller Art: 50%
5. Maschinen und Geräte: 50%
6. Werkzeuge, Geschirr, Wäsche: 100%
7. Mobiliar und übrige bewegliche Gegenstände des Anlagevermögens: 50%
8. Immaterielle Werte: 50%
9. Programmkosten (System- und Anwendersoftware): 100%
2 Auf Grund und Boden sind keine ordentlichen Abschreibungen zulässig. Bei Neu- und Erweiterungsbauten von gewerblichen Gebäuden erhöht sich der Abschreibungssatz im Jahre der Fertigstellung und in den drei folgenden Jahren auf das Doppelte.
3 Als Fahrnisbauten und Einrichtungen (Abs. 1 Ziff. 3) gelten namentlich Wasserleitungen zu industriellen Zwecken, Geleiseanschlüsse, Kühlanlagen, freistehende und transportable Tanks, Ölbrenner, freistehende Backöfen, Wa renaufzüge, Büro- und Arbeiterbaracken, Container, Fahrnisbauten auf frem dem Grund und Boden sowie technische Installationen wie Klimaanlagen, Tele fonanlagen, Belüftungs- und Lärmbekämpfungseinrichtungen für den eigenen Betrieb.
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4 Für Gebäude, die der gewerbsmässigen Tierhaltung und dem Pflanzenbau dienen, gelten die Abschreibungssätze für landwirtschaftliche Betriebe.
5 Mangels buchhalterischer oder tabellarischer Ausscheidung von Land und Gebäude ist auf der gesamten Liegenschaft ein Abschreibungssatz von 7 Pro zent zulässig.

Art. 5

Landwirtschaftliche Betriebe
1 Für landwirtschaftliche Betriebe sind unter Vorbehalt von Artikel 9 ff. pro Jahr folgende Abschreibungen vom Buchwert zulässig:
1. Gebäude 1.1 Wohnhäuser des Geschäftsvermögens: 4% 1.2 Gesamtsatz für alle Gebäude oder für Bauernhäuser: 6% 1.4 Jauchebehälter, die auch der Abwasserbeseitigung dienen und nicht subventioniert sind 1.4.a im Erstellungs- und im Folgejahr: 25% 1.4.b später: 8% 1.5 Leichtbauten, Schweineställe, Geflügelhallen, Silos, Bewässerungs anlagen, Foliengewächshäuser: 20%
2. Mechanische Einrichtungen, die fest mit den Gebäuden verbunden und nicht in den Gebäudewerten inbegriffen sind (z.B. bei Gesamtsatz): 20%
3. Meliorationen, Erschliessungen, Rebmauern: 20%
4. Pflanzen, Obstanlagen, Reben ab Vollertrag Ausgangswert sind die bis zum Zeitpunkt des Vollertrags aktivierten Kosten: 20%
5. Fahrzeuge und Maschinen: 50%
2 Auf Grund und Boden sind keine ordentlichen Abschreibungen zulässig.
3 Vieh kann direkt auf den Einheitswert abgeschrieben werden.
4 Mangels buchhalterischer oder tabellarischer Ausscheidung von Land und Gebäuden ist auf dem gesamten Betrieb ein Abschreibungssatz von 5 Prozent zulässig.

Art. 6

Elektrizitätswerke
1 Für Abschreibungen vom Erstellungswert sind unter Vorbehalt von Artikel 9 ff. folgende Sätze zulässig:
1. Bei Elektrizitätswerken, die der allgemeinen Stromversorgung dienen: a auf Anlagen der Wasserkraftwerke: 3,5 % b auf den Verteilanlagen: 4,5 %
661.312.59 4 c auf den Anlagen der Kernkraftwerke: 6,5 %
2. Bei Industriekraftwerken, die neben der Stromerzeugung für den eigenen Bedarf auch der allgemeinen Stromversorgung dienen: a auf den Anlagen der Wasserkraftwerke: 4 % b auf den Verteilanlagen: 5 %
3. Bei Industriekraftwerken, die für den eigenen Bedarf Strom erzeugen und an die allgemeine Stromversorgung keine oder nur unwesentliche Ener giemengen abgeben: a auf den Wasserkraftanlagen: 5 % b auf den Leitungsanlagen: 6 %
4. Anlagen zur Stromverteilung: Bei Anlagen mit ausgedehnten Sekundär netzen oder grossen Unterstationen mit komplizierten Apparaten sowie bei Anlagen im Gebirge können die Sätze für Verteilanlagen beziehungs weise für Leitungsanlagen um 0,5 Prozent erhöht werden.
2 Werden die Abschreibungen nicht vom Erstellungswert, sondern vom Buch wert vorgenommen, sind die Ansätze zu verdoppeln.
3 Die nach den Konzessionsbedingungen berechneten Einlagen in den Heim fallfonds sind zusätzlich abzugsfähig, soweit sie geschäftsmässig begründet sind.
4 Bei Kraftwerken, die keine Fonds für ihre heimfallpflichtigen Anlagen äufnen, dafür aber grössere Abschreibungen auf den Anlagen vornehmen, kann der Abschreibungssatz für Wasserkraftanlagen gemäss Absatz 1 um 1 Prozent er höht werden.

Art. 7

Luftseilbahnen
1 Für die Abschreibung vom Buchwert sind unter Vorbehalt von Artikel 9 ff. pro Jahr folgende Sätze zulässig:
1. Auf Luftseilbahnen (Pendel- und Umlaufbahnen) a Grundstücke und Rechte: 6 % b Gebäude: 10 % c Mechanische und elektrische Einrichtungen: 20 % d Zwischenstützen und Fundamente: 8 % e Tragseile: 20 % f Zug-, Gegen- und Hilfsseile f.1. von Pendelbahnen: 40 % f.2. von Umlaufbahnen: 60 % g Spannseile: 60 % h Seiltrag- und Druckrollen
5 661.312.59 h.1. von Pendelbahnen: 30 % h.2. von Umlaufbahnen: 50 % i Fernmelde- und Sicherungsanlagen: 40 % k Kabinen, Sessel und Hilfswagen k.1. von Pendelbahnen: 20 % k.2. von Umlaufbahnen: 40 % l Warentransportbehälter: 50 % m Mobiliar: 50 % n Geländefahrzeuge, die besonderem Verschleiss ausgesetzt sind: 50 % o Maschinen: 50 %
2. Auf Skiliften: Entweder sind alle Anlageteile zum pauschalen Satz von 24 Prozent abzuschreiben oder aber die einzelnen Anlageteile zu den für Umlaufbahnen geltenden Abschreibungssätzen gemäss Ziffer 1. In die sem Fall können Skiliftbügel zu 70 Prozent abgeschrieben werden.
3. Pisten und Wege a Für Pisten und Wege erforderliche Bauwerke wie Brücken, Galerien, Tunnels, Stützmauern, Geländegestaltungen usw. a.1. auf eigenem Grund und Boden oder im Baurecht: 40 % a.2. auf fremdem Boden können direkt abgeschrieben werden b Pistenfahrzeuge: 50 % c Material für Pistenmarkierung (Hinweistafeln, Fangnetze usw.): 50 % d Baumaschinen: 50 %
4. Nebenbetriebe (Hotels und Restaurants) a Gebäude: 10 % c Installationen: 50 % d Maschinen: 50 % e Mobiliar: 50 %

Art. 8

Schifffahrt
1 Die bisher gestattete Sonderabschreibung von 20 Prozent auf den seit Juni
1950 gekauften oder in Bau gegebenen Hochsee- und Rheinschiffen ist weiter hin zulässig. Auf dem um diese Sonderabschreibung verminderten Buchwert sind die in Absatz 2 aufgeführten Abschreibungssätze anwendbar.
2 Für die Abschreibung vom Buchwert sind unter Vorbehalt von Artikel 9 ff. pro Jahr folgende Sätze zulässig:
1. Hochseeschifffahrt a Frachtschiffe: 18 % b Tankschiffe: 24 %
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2. Rheinschifffahrt a Quaianlagen, Stützmauern, Lagerhallen, Getreidesilos: 6 % b Frachtschiffe ohne Motor: 10 % c Unterirdische Tankanlagen, Personentransportschiffe, Tankschiffe ohne Motor: 12 % d Verladeanlagen, Schlepper, Motorfrachtschiffe: 18 % e Krane, Motortankschiffe: 24 % f Pumpanlagen an Land: 30 %
3. Binnenschifffahrt a Kanal- und Hafenanlagen: 6 % b Personenschiffe, Schwimmdocks: 12 % c Landungsanlagen: 18 % d Ledischiffe und Baggerschiffe: 24 %

Art. 9

Besondere Abschreibungssätze
1 Höhere Abschreibungen als die in den Artikeln 3 bis 8 aufgezählten sind nur gestattet, wenn die steuerpflichtige Person nachweist, dass die in der Bemes sungsperiode eingetretene Wertverminderung grös-ser ist als die Abschrei bungssätze dieser Bestimmungen.
2 Ausserordentliche Abschreibungen sind auch auf Grund und Boden sowie auf Beteiligungen zulässig, wenn und soweit der Verkehrswert unter den Buchwert sinkt.
3 Auf Anlagen zur Anwendung neuer Technologien und für die Einführung neuer Produkte sowie auf Anlagen mit kurzer Nutzungsdauer können Abschreibungen bis zu 50 Prozent vom Anschaffungswert vorgenommen werden.

Art. 10

Pflichtlager
1 Bauten, die für die Unterbringung von Pflichtlagern (Art. 19) erstellt werden müssen, können im Erstellungsjahr auf den amtlichen Wert und von da an jähr lich mit 10 Prozent vom Buchwert abgeschrieben werden.
2 Für Tankanlagen, die zur Aufnahme der Pflichtlagermengen an flüssigen Treib- und Brennstoffen bestimmt sind, gelten besondere Weisungen der Steu erverwaltung.
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Art. 11

Umweltschutz
1 Auf Anlagen für den Gewässerschutz, für die Reinhaltung der Luft und für die Lärmbekämpfung gegenüber der Anwohnerschaft kann im Jahre der Erstellung und im nächsten Jahr je bis zu 50 Prozent und in den folgenden Jahren bis zu
40 Prozent vom Buchwert abgeschrieben werden.
2 Wärmeisolierungen, Anlagen zur Umstellung des Heizungssystems, zur Nutz barmachung der Sonnenenergie usw. können im Jahr der Erstellung und im nächsten Jahr je bis zu 50 Prozent und in den folgenden Jahren bis zu 40 Pro zent vom Buchwert abgeschrieben werden.

Art. 12

Gastgewerbliches Inventar
1 Ist das gesamte Inventar eines Gastwirtschaftsbetriebes in nur einem Konto enthalten, so ist eine Pauschalabschreibung von 40 Prozent vom Buchwert zu lässig.

Art. 13

Sofortabschreibungen
1 Neu angeschaffte Wirtschaftsgüter des mobilen Sachanlagevermögens, mit Ausnahme der Wirtschaftsgüter nach Artikel 8, dürfen sofort abgeschrieben werden, wenn der ausgewiesene Reingewinn gegenüber den Vorjahren da durch nicht wesentlich vermindert wird.
2 Eine wesentliche Verminderung liegt insoweit vor, als der ausgewiesene Rein gewinn durch die Sofortabschreibung gegenüber dem Durchschnitt der letzten drei Jahre um mehr als 25 Prozent herabgesetzt wird.

Art. 14

Nachholung
1 Die Nachholung von Abschreibungen ist bei natürlichen und juristischen Per sonen für die fünf der Steuerperiode vorangegangenen Jahre zulässig, sofern wegen schlechten Geschäftsganges nicht oder nur ungenügend abgeschrieben werden konnte.
2 Für die Beurteilung der Frage, ob ein schlechter Geschäftsgang vorlag, wird bei den natürlichen Personen das Privateinkommen nicht miteinbezogen. Abschreibungen dürfen später nicht zu Lasten des Privateinkommens nachge holt werden.
3 Die Nachholung ist durch Staffelinventare darzustellen und nur bei ordnungs gemässer Buchführung oder ordnungsgemässen Aufzeichnungen zulässig.
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3 Rückstellungen und Wertberichtigungen (Art. 34 Abs. 1 und Art.
92 Abs. 1 StG)

Art. 15

Rückstellungen
1 Rückstellungen sind zulässig für Verpflichtungen, die im Geschäftsjahr beste hen, deren Höhe aber noch nicht genau bekannt ist (z.B. Schadenersatzver pflichtungen, Garantie- und Gewährleistungsverpflichtungen, Wiederherstel lungspflichten).
2 Für andere unmittelbar drohende Verlustrisiken, die im Geschäftsjahr beste hen, sind Rückstellungen zulässig, soweit in den Folgejahren Vermögensein bussen wahrscheinlich sind (z.B. drohende Verluste aus Abnahme- und Liefe rungsverpflichtungen oder aus Bürgschaftsverpflichtungen).
3 Rückstellungen, die in der kaufmännischen Bilanz nach Artikel 669 Absatz 1 des Schweizerischen Obligationenrechtes (OR) 1 ) vorgenommen werden müs sen, sind auch für die Steuerbilanz zulässig.
4 Für Garantie- und Gewährleistungspflichten nach Absatz 1 sind ohne nähere Prüfung folgende Rückstellungen auf dem garantiepflichtigen Umsatz zulässig: a in den Steuerperioden 2001 und 2002: 1% b ab der Steuerperiode 2003: 2% Höhere Rückstellungen sind nur gegen Nachweis möglich.
5 Als garantiepflichtiger Umsatz nach Absatz 4 gelten Verkäufe selbst herge stellter oder veredelter Erzeugnisse, für die erfahrungsgemäss Garantieleistun gen erbracht werden müssen, sowie der Umsatz aus Werkverträgen. Von der Pauschalisierung ausgenommen sind Umsätze aus dem Verkauf von Handels waren, der Erbringung von Dienstleistungen und der Abwicklung von Aufträgen.
6 Für Grossreparaturen an eigenen Liegenschaften (Erneuerung von Fassa den, Dächern, Lift- und Heizungsanlagen, Fenstern usw.) sind während längs tens acht Jahren Rückstellungen von höchstens zwei Prozent des Gebäude versicherungswertes zulässig, wenn solche Erneuerungsarbeiten in den nächs ten Jahren vorgesehen sind. Allfällige wertvermehrende Aufwendungen sind auszuscheiden und zu aktivieren. Nicht benötigte Rückstellungen sind erfolgs wirksam aufzulösen, wenn die Erneuerungsarbeiten abgeschlossen sind oder auf ihre Ausführung verzichtet wird. *
1) SR 220
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Art. 16

Wertberichtigungen 1. Forderungen
1 Auf Forderungen aus Lieferungen und Leistungen wird die Bildung einer Wertberichtigung (Delkredere) zugelassen.
2 Diese Wertberichtigung beträgt ohne nähere Prüfung höchstens a auf Inlandguthaben: 5 % b auf Auslandguthaben (fakturiert in Schweizer Franken): 10 % c auf Auslandguthaben (fakturiert in ausländischer Währung): 15 %
3 Besonders gefährdete Forderungen, deren Verlustrisiko mit der Pauschale nicht gedeckt wird, können von der Pauschalberechnung nach Absatz 2 ausge nommen und einzeln berichtigt werden. Die Höhe der Wertberichtigung be misst sich in diesem Fall nach dem Grad der Gefährdung der einzelnen Forde rungen. Die so geltend gemachten Wertberichtigungen sind mit einem Ver zeichnis, das den Namen und den Grad der Gefährdung enthält, der Steuerver waltung unaufgefordert nachzuweisen.
4 Die Wertberichtigungen sind in der Jahresrechnung oder im entsprechenden Einlageblatt auszuweisen.

Art. 17

2. Warenlager
1 Das Warenlager ist wert- und mengenmässig vollständig aufzunehmen. Es ist zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder, wenn der ortsübliche Marktwert geringer ist, nach diesem zu bewerten (Art. 51 Abs. 2 StG 1 ) ).
2 Auf dem Wert des Warenlagers nach Absatz 1 werden 35 Prozent als Wertbe richtigung zugelassen. Geht der Wert des Warenlagers zurück, so ermässigt sich auch diese Wertberichtigung auf höchstens 35 Prozent des neuen Inven tarwertes.
3 Eine Wertberichtigung ist nicht zulässig auf a Liegenschaften; b Erzeugnissen, die im festen Auftrag Dritter hergestellt werden (angefange ne und fertige Arbeiten); c Vorräte, die im eigenen Betrieb erzeugt und zum Eigenverbrauch be stimmt sind; d Viehhabe.
4 Die Wertberichtigung ist in der Jahresrechnung oder im entsprechenden Ein lageblatt auszuweisen.
1) BSG 661.11
661.312.59 10
5 Nicht vorschriftsmässig gebildete und ausgewiesene Wertberichtigungen kön nen nachträglich nicht mehr privilegiert werden und sind als steuerbar aufzu rechnen.
6 Die Wertberichtigung ist zu versteuern, wenn sie realisiert, aufgelöst oder sonstwie ihrem Zweck entfremdet wird sowie im Falle einer Liquidation oder bei Verlegung des Geschäftes ins Ausland.

Art. 18

3. Wertschriften
1 Banken und Sparkassen dürfen auf ihrem Wertschriftenbestand eine Wertbe richtigung von 12 Prozent auf dem Kurswert (Art. 49 Abs. 1 StG 1 ) ) oder auf dem Verkehrswert (Art. 48 StG) bilden.
2 Die stillen Reserven, die auf Kurssteigerungen zurückzuführen sind, werden

Art. 19

4. Pflichtlager
1 Für Pflichtlager, die durch einen Vertrag mit der Eidgenossenschaft gebunden sind, gelten die folgenden Bewertungsansätze:
1. Für obligatorische Pflichtlager wird eine Unterbewertung bis zu 50 Prozent des Basispreises ohne besonderen Risikonachweis zugelassen.
2. Für freiwillige Pflichtlager ist eine Unterbewertung bis auf 20 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten beziehungsweise des niedrigeren Marktwertes zulässig.
3. Für Waren, die neu der obligatorischen Pflichtlagerhaltung unterstellt wer den, kann die Steuerverwaltung Weisungen erteilen.
4 Rücklagen (Art. 34 Abs. 2 und Art. 92 Abs. 2 StG)

Art. 20

Forschung
1 Geschäftliche Betriebe dürfen steuerfreie Rücklagen für künftige, wissen schaftliche oder technische Forschung und Entwicklung bilden, jedoch pro Jahr höchstens bis zu 10 Prozent des steuerlich massgebenden Reingewinnes.
2 Als steuerlich massgebender Reingewinn gilt der Bruttoertrag, vermindert um die Abzüge nach Artikel 32, 33, 34 Absatz 1 und 35 StG beziehungsweise Arti kel 90, 91, 92 Absatz 1 und 93 StG. Für die Berechnung gemäss Absatz 1 wird auf das Jahresergebnis der Steuerperiode abgestellt.
1) BSG 661.11
11 661.312.59
3 Der Gesamtbestand der Rücklagen für künftige Forschung und Entwicklung darf 20 Prozent des buchmässigen Eigenkapitals natürlicher Personen bezie hungsweise des steuerbaren Kapitals juristischer Personen nicht übersteigen.
4 Die Steuerverwaltung kann den Nachweis der Begründetheit der Rücklagen für jede Steuerperiode neu verlangen. Nicht mehr begründete Rücklagen sind aufzulösen und zu versteuern.
5 Die Rücklagen sind in der Bilanz offen unter den Passiven auszuweisen.

Art. 21

Umstrukturierung, Umweltschutz
1 Für mutmassliche Kosten wirtschaftlich erforderlicher Betriebsumstellungen und Umstrukturierungen sowie für Umweltschutzmassnahmen im Rahmen des geltenden Umweltschutzrechtes dürfen, nach vorheriger Absprache mit der massgebenden Reingewinnes gebildet werden, sofern die Ausführung der not wendigen Massnahmen bereits eingeleitet worden ist.
2 Die Rücklagen dürfen höchstens während vier Jahren gebildet werden. Die laufenden Kosten sind der Rücklage zu belasten.
3 Der nicht verwendete Teil ist im Jahre der Beendigung der Massnahmen über die Erfolgsrechnung auszubuchen. Ebenso ist nach fünf Jahren eine Ausbu chung vorzunehmen, wenn auf die Ausführung der vorgesehenen Massnah men verzichtet wurde.
4 Als steuerlich massgebender Reingewinn gilt der Bruttoertrag, vermindert um die Abzüge nach Artikel 32, 33, 34 Absatz 1 und 35 beziehungsweise Artikel
90, 91, 92 Absatz 1 und 93 StG.

Art. 22

Unversteuerte Reserven
1 Unversteuerte Reserven auf Waren und Wertschriften von Banken und Spar kassen, Rückstellungen, Wertberichtigungsposten, Kundenguthaben, angefan genen Arbeiten und dergleichen, die in der Veranlagungsperiode 1969/1970 im Rahmen der Amnestie deklariert wurden, sind soweit noch vorhanden, im Ver mögen oder steuerbaren Eigenkapital erneut anzugeben.
2 Ihre Besteuerung im Einkommen oder Gewinn erfolgt erst im Falle der buch mässigen Aufwertung beziehungsweise Realisierung.
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5 Schlussbestimmungen

Art. 23

Aufhebung eines Erlasses
1 Die Abschreibungsverordnung vom 19. Oktober 1994 (BSG 661.312.59) wird aufgehoben.

Art. 24

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. Bern, 18. Oktober 2000 Im Namen des Regierungsrates Die Präsidentin: Andres Der Staatsschreiber: Nuspliger
13 661.312.59 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 18.10.2000 01.01.2001 Erlass Erstfassung 00-98 27.10.2010 01.01.2011

Art. 15 Abs. 6

geändert 10-99
661.312.59 14 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 18.10.2000 01.01.2001 Erstfassung 00-98

Art. 15 Abs. 6

27.10.2010 01.01.2011 geändert 10-99
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