Verordnung über Massnahmen zur Verwertung von Obst (916.131.11)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über Massnahmen zur Verwertung von Obst (Obstverordnung)

(Obstverordnung) vom 23. Oktober 2013 (Stand am 1. Januar 2017)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 177 Absatz 1 und 185 Absatz 3 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998¹,
verordnet:
¹ SR 910.1
Art. 1 Beiträge für die Lagerung der betriebsbezogenen Marktreserve
¹ Beiträge können gewährt werden an die Lager- und Kapitalzinskosten für die Lagerung der betriebsbezogenen Marktreserve in Form von Apfel- und Birnensaftkonzentrat (Konzentrat).
² Die Beiträge für die Lagerkosten je Einheit Konzentrat werden vom Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) aufgrund der Lagerkosten für Konzentrat bestimmt.
³ Die Beiträge für die Kapitalzinskosten je Einheit Konzentrat werden vom BLW bestimmt aufgrund:
a. des Einstandspreises für Konzentrat; und
b. des jährlich vom BLW bestimmten Zinssatzes; der Zinssatz basiert auf dem von den Banken für die Finanzierung von Krediten für entsprechende Geschäfte verlangten Zinssatz.
⁴ Die Lagerkosten und der Einstandspreis werden unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten von einer neutralen externen Stelle berechnet.
⁵ Als betriebsbezogene Marktreserve gilt bei Mostäpfeln und Mostbirnen eine die Normalversorgung übersteigende Verarbeitungsmenge, höchstens aber 40 Prozent der Normalversorgung.
⁶ Die Normalversorgung einer Mosterei entspricht 110 Prozent des durchschnitt­lichen Ausstosses von Apfel- und Birnenprodukten der letzten zwei Jahre.
Art. 2 Beiträge für die Herstellung von Beeren-, Kern- und Steinobstprodukten
¹ Beiträge werden gewährt für die Herstellung von Produkten aus dem im Anhang aufgeführten, frischen, ganzen und dem Obstproduzenten bezahlten Beeren-, Kern- und Steinobst sowie für die Herstellung von Essig aus Mostäpfel- und Mostbirnenprodukten. Die Höhe der Beiträge ist im Anhang festgelegt.²
² Die Beiträge werden nur für die Herstellung von Produkten gewährt:
a. die als Lebensmittel verwertet werden;
b. die keiner Alkoholsteuer unterliegen; und
c. deren Zollansatz höchstens 10 Prozent ihres Preises franko Schweizergrenze, nicht veranlagt, beträgt.³
³ Als Preis franko Schweizergrenze, nicht veranlagt, gilt der Preis des Produkts des Landes, aus dem in den vier dem laufenden Kalenderjahr vorangehenden Jahren die grösste Menge des Produkts eingeführt worden ist.
⁴ Als Preis des Produkts gilt der Durchschnitt der Preise der vier dem laufenden Kalenderjahr vorangehenden Jahre. In Ausnahmefällen kann als Preis des Produkts der Durchschnitt der Preise einer kürzeren Zeitspanne gelten.
² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 3341 ).
³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 3341 ).
Art. 3 ⁴ Beitragsberechtigte Personen
¹ Beiträge nach Artikel 1 erhalten gewerbliche Mostereien mit Sitz in der Schweiz.
² Beiträge nach Artikel 2 erhalten Personen mit Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz.
⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 3341 ).
Art. 4 ⁵ Gewährung der Beiträge
¹ Beiträge nach Artikel 1 werden nur gewährt, wenn die entsprechende Organisation vor Beginn der Ernte des laufenden Kalenderjahres die Gewährung der Beiträge für Konzentrat aus Äpfeln und Birnen der Ernte des laufenden Kalenderjahres beim BLW verlangt hat. Sie werden für die Zeit der Lagerung gewährt für Konzentrat aus Äpfeln und Birnen, die im Kalenderjahr der Gesuchseinreichung oder in den vorangehenden zwei Kalenderjahren geerntet wurden.
² Beiträge nach Artikel 2 werden für Beeren-, Kern- und Steinobst gewährt, das im Kalenderjahr der Gesuchseinreichung oder in den vorangehenden zwei Kalenderjahren geerntet wurde. Für die Herstellung von Essig werden sie gewährt für Produkte aus Mostäpfeln und Mostbirnen, die im Kalenderjahr der Gesuchseinreichung oder in den vorangehenden zwei Kalenderjahren geerntet wurden. Sie werden nach der Reihenfolge des Eingangs der Gesuche gewährt.
³ Beträge unter 500 Franken werden nicht ausbezahlt.
⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 3341 ).
Art. 5 Gesuche
¹ Gesuche sind in Papierform oder elektronisch einzureichen.
² Als Zeitpunkt der Einreichung gilt der Aufdruck der Übermittlungszeit auf dem Fax beziehungsweise die Eingangszeit der Interneteingabe.
³ …⁶
⁶ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 3341 ).
Art. 6 ⁷ Meldepflicht
Wer ein Gesuch um Beiträge stellt, ist verpflichtet, die vom BLW benötigten Daten über den Eingang und die Verarbeitung von Obst und Obstprodukten sowie über die Verwendung und die Vorratshaltung von Produkten innert der vom BLW festgelegten Frist zu melden.
⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 3341 ).
Art. 7 Qualitätsanforderungen
Das BLW kann für Beeren-, Stein- und Kernobst und daraus hergestellte Produkte, für die Beiträge gewährt werden, Auflagen betreffend die Mindestqualität machen. Dabei stützt es sich auf die schweizerischen Handelsusanzen oder die internationalen Qualitätsnormen.
Art. 8 Datenerhebung
Das BLW kann für die Gewährung der Beiträge nach den Artikeln 1 und 2 betriebsspezifische Daten erheben und auswerten.
Art. 9 Beiträge an statistische Erhebungen im Obstbereich
Das BLW leistet Beiträge an statistische Erhebungen im Obstbereich nach der Statistikerhebungsverordnung vom 30. Juni 1993⁸.
⁸ SR 431.012.1
Art. 10 Vollzug
Das BLW vollzieht diese Verordnung.
Art. 10 a ⁹ Übergangsbestimmung zur Änderung vom 16. September 2016
Für Obst der Ernten 2015 und 2016 gilt das bisherige Recht.
⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 3341 ).
Art. 11 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Obst- und Gemüseverordnung vom 7. Dezember 1998¹⁰ wird aufgehoben.
¹⁰ [ AS 1999 415 , 2003 4909 , 2004 4909 , 2005 5267 , 2007 4477 Ziff. IV 66, 2008 3575 , 2009 6363 ]
Art. 12 Änderung eines anderen Erlasses
…¹¹
¹¹ Die Änd. kann unter AS 2013 3961 konsultiert werden.
Art. 13 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

Anhang ¹²

¹² Eingefügt durch Ziff. II der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 3341 ).
(Art. 2 Abs. 1)

Höhe der Beiträge für die Herstellung von Produkten aus Beeren-, Kern- und Steinobst

Die Beiträge für folgendes Beeren-, Kern- und Steinobst betragen pro 100 kg:

Beeren-, Kern- und Steinobst

Beitrag
Fr./100 kg

Äpfel

17.00

Birnen und Quitten

8.50

Mostäpfel und Mostbirnen

6.00

Aprikosen

21.50

Kirschen

45.80

Pflaumen, einschliesslich Zwetschgen

51.50

Erdbeeren

141.80

Brombeeren und Himbeeren

241.00

Anderes Beerenobst

91.30

Markierungen
Leseansicht