Verordnung betreffend die Aufsicht über die Anwältinnen und Anwälte
Nr. 281 Verordnung betreffend die Aufsicht über die Anwältinnen und Anwälte (AAV) vom 16. Mai 2002 (Stand 1. Juni 2013) Das Obergericht des Kantons Luzern, gestützt auf die §§ 19 und 20 des Gesetzes über das Anwaltspatent und die Parteivertre
- tung (Anwaltsgesetz) vom 4. März 2002
1 , beschliesst:
1 Auftrag
§ 1
Auftrag
1 Die Aufsichtsbehörde beaufsichtigt die im Kanton Luzern tätigen Anwältinnen und An
- wälte im Sinne von § 8 des Anwaltsgesetzes.
2 Organisation
§ 2
Aufsichtsbehörde
1 Die Aufsichtsbehörde handelt als Gesamtbehörde in Fünferbesetzung, als Ausschuss in Dreierbesetzung und durch ihre Präsidentin oder ihren Präsidenten.
1 SRL Nr.
280 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen. * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2002 149
2 Nr. 281
2 Das Kantonsgericht
2 bezeichnet das Präsidium, das Vizepräsidium und einen Aus schuss.
§ 3
Präsidium
1 Die Präsidentin oder der Präsident leitet die Aufsichtsbehörde sowie den Ausschuss und hat insbesondere folgende Aufgaben: Sie oder er a. erlässt Erledigungsentscheide, b. entbindet vom Anwaltsgeheimnis, wenn die Gegenpartei nicht opponiert, c. vertritt die Behörde nach aussen gemäss den Artikeln 16, 18, 26 und 28 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (An waltsgesetz, BGFA) vom 23. Juni 2000
3 , d. nimmt auf Gesuch einer eingetragenen Anwältin oder eines eingetragenen An walts oder bei Versterben von Amtes wegen die Löschung im Anwaltsregister vor, e. löscht Disziplinarmassnahmen gemäss Artikel 20 BGFA, f. erlässt vorsorgliche Massnahmen, ausgenommen vorsorgliche Berufsausübungs
- verbote.
§ 4
Ausschuss
1 Der Ausschuss ist zuständig für a. die Eintragung ins Anwaltsregister (Art. 5 BGFA) und in die öffentliche Liste (Art. 28 BGFA), b. die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis, soweit nicht die Präsidentin oder der Prä
- sident zuständig ist, c. den Erlass von vorsorglichen Berufsausübungsverboten und die entsprechende Löschung im Anwaltsregister oder in der öffentlichen Liste, d. die Publikation gemäss § 17 Absatz 2 des Anwaltsgesetzes, e. Disziplinarmassnahmen, soweit nicht die Gesamtbehörde zuständig ist, f. die ihm von der Präsidentin oder vom Präsidenten zugewiesenen Geschäfte.
2 Jedes Mitglied des Ausschusses kann die Zuweisung an die Gesamtbehörde verlangen.
§ 5
Gesamtbehörde
1 Die Gesamtbehörde ist zuständig für a. die Ausfällung von Disziplinarbussen über 1000 Franken, b. den Erlass eines befristeten oder dauernden Berufsausübungsverbots, c. die Verweigerung der Eintragung ins Anwaltsregister (Art. 5 BGFA) oder in die öffentliche Liste (Art. 28 BGFA), d. die Löschung im Anwaltsregister (Art. 5 BGFA) und in der öffentlichen Liste (Art. 28 BGFA), soweit nicht der Ausschuss oder die Präsidentin oder der Präsi
- dent zuständig ist,
2 Gemäss Änderung vom 26. März 2013, in Kraft seit dem 1. Juni 2013 (G 2013 127), wurde in den
§§
2 und 6 die Bezeichnung «Obergericht» durch «Kantonsgericht» ersetzt.
3 SR
935.61 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
Nr. 281
3 e. die ihr von der Präsidentin oder vom Präsidenten oder vom Ausschuss zugewiese
- nen Geschäfte.
§ 6
Kanzleiorganisation
1 Die Kanzleiarbeiten, namentlich auch die administrative Führung des Anwaltsregisters, der öffentlichen Liste und des Patentverzeichnisses, obliegen der Kantonsgerichtskanz
- lei, das Rechnungswesen der kantonalen Gerichtskasse.
3 Verfahren
§ 7
Allgemein
1 Soweit diese Verordnung oder übergeordnetes Recht keine besonderen Vorschriften enthält, findet das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972
4
sinnge
- mäss Anwendung.
2 Die Erledigung von Geschäften in der Gesamtbehörde und im Ausschuss ist auf dem Zirkulationsweg zulässig. Jedes Mitglied kann mündliche Beratung verlangen.
§ 8
Disziplinarverfahren
1 Das Disziplinarverfahren wird eingeleitet durch Einreichung einer Beschwerde oder durch Beschluss des Ausschusses auf eine Anzeige hin oder von Amtes wegen. Münd
- lich vorgebrachte Beschwerden und Anzeigen werden von der Aktuarin oder vom Aktu
- ar zu Protokoll genommen.
2 Die Präsidentin oder der Präsident oder ein von ihnen bezeichnetes Mitglied trifft – nö
- tigenfalls vorab – die erforderlichen Verfügungen und Beweisvorkehren und instruiert das Verfahren.
3 Berufsausübungsverbote sind regelmässig aufgrund einer mündlichen Beratung zu er
- lassen.
§ 9
Öffentlichkeit
1 Die Verhandlungen sind öffentlich, ausgenommen in Fällen, in denen die Öffentlichkeit wegen Gefährdung des Anwaltsgeheimnisses oder aus anderen wichtigen Gründen aus
- geschlossen wird.
2 Die Beratungen erfolgen unter Ausschluss der am Verfahren Beteiligten und Dritter.
4 SRL Nr. 40
4 Nr. 281
4 Anwaltsregister und öffentliche Liste
§ 10
Anwaltsregister
1 In das Anwaltsregister nach Artikel 5 BGFA werden eingetragen: a. Anwältinnen und Anwälte, die ein kantonales Anwaltspatent besitzen, Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten wollen und ihre Geschäftsadresse im Kanton Luzern haben, b. Anwältinnen und Anwälte, die Staatsangehörige eines EU/ EFTA-Staates sind und die Bedingungen nach Artikel 30 ff. BGFA erfüllen.
§ 11
Öffentliche Liste
1 In die öffentliche Liste nach Artikel 28 BGFA werden Anwältinnen und Anwälte einge
- tragen, die Staatsangehörige eines EU/ EFTA-Staates sind und im Sinne von Artikel 27 BGFA berechtigt sind, in der Schweiz Parteien ständig vor Gerichtsbehörden zu vertre
- ten.
§ 12
Aufnahme
1 Wer in das Anwaltsregister aufgenommen werden will, hat unter Angabe der Berufsbe
- zeichnung und der Geschäftsadressen ein Gesuch an die Aufsichtsbehörde zu richten und die Voraussetzungen nach den Artikeln 7 und 8 BGFA nachzuweisen, soweit das Bundesrecht nichts anderes vorsieht (Art. 30 Abs. 1 BGFA).
2 Dem Gesuch sind beizulegen: a. eine Kopie des Anwaltspatentes, b. ein Strafregisterauszug, c. ein Betreibungsregisterauszug, d. ein Ausweis über eine Berufshaftpflichtversicherung, e. eine Unabhängigkeitserklärung im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 BGFA.
3 Wer als Anwalt oder Anwältin im Handelsregister eingetragen ist, hat der Aufsichtsbe
- hörde zusätzlich einen Handelsregisterauszug vorzulegen.
4 Wer in die öffentliche Liste aufgenommen werden will und über eine Geschäftsadresse im Kanton Luzern verfügt, hat eine Bescheinigung im Sinne von Artikel 28 Absatz 2 BGFA einzureichen.
§ 13
Inhalt und Veröffentlichung
1 Der Inhalt des Anwaltsregisters und der öffentlichen Liste richtet sich nach den Arti
- keln 5 beziehungsweise 28 BGFA.
2 Die Aufnahme in das Anwaltsregister und in die öffentliche Liste sowie die Löschung werden im Luzerner Kantonsblatt publiziert.
Nr. 281
5
§ 14
Löschung des Eintrags
1 Die Löschung erfolgt, wenn die Voraussetzungen für den Eintrag im Anwaltsregister oder in der öffentlichen Liste nicht mehr erfüllt sind oder wenn auf den Eintrag verzich
- tet wird.
§ 15
Hinweis auf den Eintrag
1 Die im Anwaltsregister eingetragenen Anwältinnen und Anwälte verwenden im Ge
- schäftsverkehr den Hinweis «Eingetragen im Anwaltsregister».
2 Während der Dauer eines Berufsausübungsverbotes darf dieser Hinweis nicht verwen
- det werden.
5 Verzeichnis der nicht zur Parteivertretung zugelassenen Anwältinnen und Anwälte
§ 16
Inhalt
1 Die Aufsichtsbehörde führt ein Verzeichnis der nicht zur Parteivertretung vor den Ge
- richtsbehörden zugelassenen Anwältinnen und Anwälte (§ 8 Abs. 2 Anwaltsgesetz), wel
- che a. das Anwaltspatent des Kantons Luzern erworben haben, oder b. als Anwältin oder Anwalt eine Beratungspraxis mit Geschäftsadresse im Kanton Luzern haben.
§ 17
Aufnahme und Löschung
1 Wer das Anwaltspatent des Kantons Luzern erwirbt, wird von Amtes wegen in das Ver
- zeichnis aufgenommen.
2 Die Eröffnung sowie die Schliessung einer Beratungspraxis sind der Aufsichtsbehörde unaufgefordert anzuzeigen.
3 Zufolge Todes erfolgt die Löschung von Amtes wegen.
6 Nr. 281
6 Schlussbestimmungen
§ 18
Übergangsrecht
1 Anwältinnen und Anwälte, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens des BGFA im Kanton Luzern eine Anwaltspraxis führen, werden provisorisch in das Anwaltsregister eingetragen, sofern sie nicht ausdrücklich darauf verzichten. Diese provisorische Eintra
- gung gilt bis zum Entscheid der Aufsichtsbehörde über die Eintragung oder die Verwei
- gerung des Eintrags.
§ 19
Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt am 1. Juni 2002 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
2 Die Geschäftsordnung der Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte vom 17. Juni
1982
5 wird aufgehoben.
5 G 1982 185 (SRL Nr. 281)
Nr. 281
7 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
16.05.2002
01.06.2002 Erstfassung G 2002 149
8 Nr. 281 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
16.05.2002
01.06.2002 Erlass Erstfassung G 2002 149
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