Verordnung des EDI über die ablieferungspflichtigen radioaktiven Abfälle (814.557)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung des EDI über die ablieferungspflichtigen radioaktiven Abfälle

vom 26. April 2017 (Stand am 1. Januar 2018)
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),
gestützt auf Artikel 119 Absatz 4 der Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017¹ (StSV),
verordnet:
¹ SR 814.501
Art. 1 Begriffe
In dieser Verordnung gelten als:
a. Innenverpackungen: Behälter wie Polyäthylensäcke oder Büchsen, in denen ablieferungspflichtige radioaktive Abfälle abgelegt werden;
b. Verpackung : Behälter, in denen Innenverpackungen mit ablieferungs­pflich­tigem radioaktivem Abfall abgelegt werden;
c. Rohabfall: unkonditionierter Abfall, wie er an das Paul-Scherrer-Institut (PSI) abgeliefert wird;
d. Behandlung: Massnahmen bei den Abfalllieferanten zur Gewährleistung der Gefahrgut-Transportvorschriften nach dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957² über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR) und der Verordnung vom 29. November 2002³ über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse sowie zur Gewährleistung der Sicherheit bei der Weiterverarbeitung zur Zwischenlagerung durch das PSI.
² SR 0.741.621 . Die Anhänge zum ADR werden in der AS nicht veröffentlicht. Sie sind kostenlos einsehbar auf der Internetseite der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa ( www.unece.org/trans/danger/publi/adr/adr_e.html) ; Separatdrucke können gegen Entgelt bezogen werden beim Bundesamt für Bauten und Logistik, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern.
³ SR 741.621
Art. 2 Trennung und Behandlung
¹ Radioaktive Rohabfälle sind von inaktiven Abfällen zu trennen.
² Sie sind getrennt nach Sorten und Klassen gemäss Anhang in geeigneten Innenver­packungen abzulegen, die zu keinem anderen Zweck verwendet werden.
³ Die Behandlung und das Verpacken sind mit dem PSI abzusprechen.
⁴ Für allfällige Konditionierungsarbeiten beim Abfalllieferanten mit dem Ziel, radioaktive Abfälle nach Artikel 54 der Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 2004⁴ für die Zwischenlagerung oder die geologische Tiefenlagerung vorzubereiten, gelten die technischen Bestimmungen des Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorats.
⁴ SR 732.11
Art. 3 Reaktive und toxische Abfälle
¹ Für Abfälle, deren chemische Eigenschaften ein erhöhtes Gefahrenpotential bei Sammlung, Verpackung, Versand und der weiteren Verarbeitung beim PSI darstellen, müssen in Absprache mit dem PSI vor dem Einbringen in die Verpackungen geeignete Schutzmassnahmen getroffen werden.
² Chemisch toxische Abfälle, die nicht in ungiftige Stoffe umgewandelt werden können und welche als Stoffe oder Zubereitungen der Gruppen 1 oder 2 nach Artikel 61 der Chemikalienverordnung vom 5. Juni 2015⁵ gelten, sowie infektiöse oder faulende Abfälle sind, in Absprache mit dem PSI, in den Betrieben zu behandeln und getrennt von anderen Abfällen abzuliefern; handelt es sich um infektiöse Abfälle, sind diese zusätzlich zu inaktivieren.
⁵ SR 813.11
Art. 4 Ablieferung an das PSI
¹ Für die Ablieferung an das PSI müssen als Verpackung in der Regel 35‑, 100- oder 200-Liter-Fässer verwendet werden, die verschliess- und plombierbar sind.
² Nach Rücksprache mit dem PSI können auch andere Behälter verwendet werden.
³ Das PSI kann in begründeten Fällen spezielle Anlieferungsanforderungen stellen.
Art. 5 Begleitkarte
¹ Für jede Verpackung und jede Innenverpackung ist eine Begleitkarte auszufüllen.
² Es sind die vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) und vom PSI vorgegebenen Begleitkarten zu verwenden. In begründeten Fällen können nach Rücksprache mit dem BAG und dem PSI andere Begleitkarten verwendet werden.
³ Das PSI kann zusätzlich eine detaillierte Beschreibung der Abfälle anfordern.
Art.  6 Kennzeichnung
¹ Jede Verpackung und jede Innenverpackung ist mit einem Kennzeichen zu versehen.
² Es sind die von BAG und PSI vorgegebenen Kennzeichen zu verwenden.
Art.  7 Sammelaktion
¹ Das BAG führt in Absprache mit dem PSI in der Regel jährlich eine Sammelaktion für ablieferungspflichtige radioaktive Abfälle durch.
² In begründeten Fällen können, nach Absprache mit dem BAG und dem PSI, Abfälle auch ausserhalb der Sammelaktion abgeliefert werden.
³ Die radioaktiven Abfälle müssen in der Regel innert drei Jahren nach ihrer Entste­hung abgeliefert werden.
Art. 8 Gebühren
¹ Für die Entgegennahme, Stapelung, Behandlung, Zwischen- und geologische Tiefenlagerung von ablieferungspflichtigen radioaktiven Abfällen erhebt das BAG kostendeckende Gebühren nach der Verordnung vom 26. April 2017⁶ über die Gebühren im Strahlenschutz.
² Das PSI wird durch das BAG für seine Aufwände entschädigt.
⁶ SR 814.56
Art. 9 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung vom 3. September 2002⁷ über die ablieferungspflichtigen radioaktiven Abfälle wird aufgehoben.
⁷ [ AS 2002 3898 , 2006 2947 , 2015 1903 Anhang 6 Ziff. 4]
Art. 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

Anhang

(Art. 2 Abs. 2)

Sorten und Klassen von radioaktiven Abfällen

Sorte

Radionuklide

A

Ra-226

B

Am-241

C

alle anderen α-Strahler

D

H-3

E

C-14

F

β/γ-Strahler

G

Neutronenquellen

Klasse

Art der Abfälle

1

gasförmig

2

flüssig, organisch

3

flüssig, wässrig

4

fest, organisch

5

metallisch

6

andere Feststoffe

7

fest, gemischt

8

Schlämme

9

Sperrgut

10

biologisch (infektiös, faulend, etc.)

11

geschlossene radioaktive Quellen nach StSV

Markierungen
Leseansicht