Gesetz über das Arbeitsgericht (275)
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Gesetz über das Arbeitsgericht

SRL- Nummer
275 Titel Gesetz über das Arbeitsgericht Abkürzung AGG Datum
8. März 1977 Inkrafttreten
1. Juni 1977 Fundstelle G 1977 45 Änderungen Tabelle (22KB) Rechtstext HTML PDF (190KB)
1 Tabelle der Änderungen des Gesetzes über das Arbeit sgericht vom 8. März 1977 (G 1977 45) Nr. der Ändernder Erlass Datum Kantonsblatt Gesetzess ammlung Geänderte Stellen
Art der Änderung Jahrgang Jahrgang
Änderung Seite Seite
1. G über die Zivil-
27. 6. 94 K 1994 2001 G 1994
229 Titel vor § 18, §§ 18–23,
aufgehoben prozessordnung
40, 45, 46, 48, 51–53, 56, (ZPO)
57, 64, 65, 70, 71

§§ 3, 4, 7, 9, 11, 14, Titel

geändert vor § 24, §§ 24–26, Titel vor § 28, §§ 28, 29, Titel vor § 30, §§ 31, 33, Titel vor § 34, §§ 34, 36–38, Titel vor § 42, §§, 42–44,
47, 49, 50, 54, 55, Titel vor

§ 57a, Titel vor § 58, § 58,

Titel vor § 59, §§ 59–62, Titel vor § 63, § 63, Titel vor § 66, §§ 66–68 Titel vor § 42, §§ 42a–d,
eingefügt
48a, Titel vor § 56a, § 56a, Titel vor 57a, § 57a, Titel vor § 65a, § 65a
2. G über die
29. 6. 98 K 1998 1681 G 1998 293

§§

12–14
aufgehoben Schlichtungsstelle

§§ 9, 10, 15, 16

geändert nach dem eidgenössischen Gleichstellungs- gesetz
3. G über die Zivil-
19. 11. 01 K 2001 2963 G 2002
25

§ 41

aufgehoben prozessordnung,

§§ 36, 39

geändert Änderung
4. Anwaltsgesetz
4. 3. 02 K 2002 567 G 2002 129

§ 24

geändert
5. Änderung
16. 6. 03 K 2003 1634 G 2003 273

§ 24

geändert
6. G über die Gerichts- 3. 12. 07 K 2007 3413 G 20
08 106

§ 15

geändert organisation, Änderung
7. Änderung
28. 4. 08 K 2008 1145 G 2008 256 Ingr ess
geändert
8. Änderung
28. 4. 08 K 2008 1170 G 2008 281

§§ 9 ,11, 17

geändert
SRL Nr. 275 Gesetz über das Arbeitsgericht vom 8. März 1977* Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 2. Juli 1976
1 ,
2 beschliesst: I. Organisation

§ 1

Bestand Für das Gebiet des Kantons Luzern besteht ein Arbeitsgericht.

§ 2

Paritätische Zusammensetzung Das Arbeitsgericht ist ein paritätisch zusammengesetztes Gericht, bei dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestimmter Berufsgruppen in gleicher Zahl als Fachrichter mitwir- ken.

§ 3

3 Spruchbehörden
1 Das Arbeitsgericht beurteilt die Streitigkeiten in Dreierbesetzung.
2 Neben dem Präsidenten wirken zwei Fachrichter mit, von denen je einer den Arbeitge- bern und den Arbeitnehmern angehört. * G 1977 45
1 GR 1976 521
2 Fassung des Ingresses gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 256).
3 Fassung gemäss Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem
1. Januar 1995 (G 1994 229).
2 Nr. 275

§ 4

Aufgebot der Richter
1 Der Präsident bietet die Fachrichter auf, wobei er deren Fachkenntnisse, den Wohnort, eine der Zusammensetzung der Berufsgruppe entsprechende Vertretung beider Ge- schlechter und eine angemessene Reihenfolge berücksichtigt.
4
2 Massgeblich für die Zusammensetzung des Arbeitsgerichts ist die Art des Betriebes oder Betriebsteiles, mit dem der Klageanspruch zusammenhängt.

§ 5

Rechtsauskunft Der Gerichtsschreiber oder sein Stellvertreter hat während der vom Obergericht be- stimmten und öffentlich bekanntzumachenden Stunden in allen in die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts fallenden Fragen unentgeltlich Rat und Auskunft zu erteilen.

§ 6

Dokumentationsstelle
1 Das Arbeitsgericht unterhält eine arbeitsrechtliche Dokumentationsstelle.
2 Die Berufsorganisationen haben ihre Gesamtarbeitsverträge und deren Änderungen unverzüglich dem Arbeitsgericht zuzustellen.

§ 7

Aufsicht
1 Das Arbeitsgericht steht unter Aufsicht des Obergerichts.
2 ...
5
3 ...
6 II. Wahl

§ 8

Präsident und Gerichtsschreiber
1 Der Präsident und der Vizepräsident werden vom Kantonsrat
7 , der Gerichtsschreiber und der Gerichtsschreiber-Stellvertreter vom Obergericht gewählt.
2 Wählbar ist, wer in seiner beruflichen Stellung über die gebotene Unabhängigkeit von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerinteressen verfügt.
4 Fassung gemäss Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem
1. Januar 1995 (G 1994 229).
5 Aufgehoben durch Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem
1. Januar 1995 (G 1994 229).
6 Aufgehoben durch Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem
1. Januar 1995 (G 1994 229).
7 Gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 256), wurde die Be- zeichnung «Grosser Rat» durch «Kantonsrat» ersetzt.
Nr. 275
3

§ 9

Fachrichter
1 Zur Bestellung der Fachrichter werden Berufsgruppen gebildet. Der Kantonsrat be- stimmt deren Zahl und Zusammensetzung durch Kantonsratsbeschluss.
8
2 Für jede Gruppe sind aus der Mitte der Arbeitgeber und Arbeitnehmer je 5–12 Fach- richter zu wählen.
3 Auf die Vertretung der Minderheiten, der einzelnen Kantonsteile und der beiden Ge- schlechter ist bei der Wahl angemessen Rücksicht zu nehmen.
9

§ 10

10 Passives Wahlrecht Wählbar ist, wer einer Berufsgruppe als Arbeitgeber oder Arbeitnehmer angehört und in kantonalen Angelegenheiten das Stimmrecht besitzt.

§ 11

11 Wahl Der Kantonsrat wählt auf Vorschlag von Verbänden und andern Organisationen oder aufgrund freier Bewerbungen für jede Berufsgruppe aus der Mitte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer je 5 bis 12 Fachrichter.

§§ 12–14

12

§ 15

13 Amtsdauer
1 Die Amtsdauer der Mitglieder des Arbeitsgerichts beträgt vier Jahre. Sie fällt mit der- jenigen der nicht vom Volk gewählten richterlichen Behörden zusammen.
2 Bei den Erneuerungswahlen im Jahr 2009 werden die Mitglieder des Arbeitsgerichtes für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Vorbehalten bleibt eine kürzere Amtsdauer, wenn sich im Zusammenhang mit der Umsetzung des neuen schweizerischen Zivilpro- zessrechts im Kanton Luzern Funktion oder Stellung der Gewählten wesentlich ändert.
14
8 Fassung gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 281).
9 Fassung gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 281).
10 Fassung gemäss Gesetz über die Schlichtungsstelle nach dem eidgenössischen Gleichstellungsgesetz vom 29. Juni 1998, in Kraft seit dem 1. Oktober 1998 (G 1998 293).
11 Fassung gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 281).
12 Aufgehoben durch Gesetz über die Schlichtungsstelle nach dem eidgenössischen Gleichstellungsgesetz vom 29. Juni 1998, in Kraft seit dem 1. Oktober 1998 (G 1998 293).
13 Fassung gemäss Gesetz über die Schlichtungsstelle nach dem eidgenössischen Gleichstellungsgesetz vom 29. Juni 1998, in Kraft seit dem 1. Oktober 1998 (G 1998 293).
14 Eingefügt durch Änderung des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 3. Dezember 2007, in Kraft seit dem 15. Februar 2008 (G 2008 106).
4 Nr. 275

§ 16

15 Ersatzwahlen Ersatzwahlen für Fachrichter finden während der Amtsdauer des Arbeitsgerichts nur statt, wenn nicht mehr so viele Fachrichter vorhanden sind, als es die Besetzung des Ge- richts erfordert.

§ 17

Beeidigung
1 Das Obergericht beeidigt den Präsidenten und den Vizepräsidenten.
2 Vor der erstmaligen Mitwirkung wird jeder Fachrichter vom Präsidenten beeidigt.
3 Wer den Eid oder das Gelübde nicht leistet, verzichtet auf das Amt.
16 III. Allgemeine Bestimmungen ...
17

§§ 18–23

18
1. Parteien und Parteivertreter
19

§ 24

20 Vertretung
1 Die Berechtigung zur Parteivertretung regelt das Gesetz über das Anwaltspatent und die Parteivertretung (Anwaltsgesetz) vom 4. März 2002
21 .
2 Zusätzlich sind zur Vertretung berechtigt: a. Familienmitglieder, b. Berufs- und Betriebsangehörige, c. Verbandsvertreter.
15 Fassung gemäss Gesetz über die Schlichtungsstelle nach dem eidgenössischen Gleichstellungsgesetz vom 29. Juni 1998, in Kraft seit dem 1. Oktober 1998 (G 1998 293).
16 Eingefügt durch Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 281).
17 Der Zwischentitel «1. Ausstand und Ablehnung» und die §§ 18–23 wurden durch das Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem 1. Januar 1995 (G 1994 229), aufge- hoben.
18 Der Zwischentitel «1. Ausstand und Ablehnung» und die §§ 18–23 wurden durch das Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem 1. Januar 1995 (G 1994 229), aufge- hoben.
19 Fassung gemäss Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem
1. Januar 1995 (G 1994 229).
20 Fassung gemäss Änderung vom 16. Juni 2003, in Kraft seit dem 1. Oktober 2003 (G 2003 273).
21 SRL Nr. 280
Nr. 275
5
3 Der Vertreter hat sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.

§ 25

22 Unentgeltlicher Rechtsbeistand
1 Eine Partei kann beim Gerichtspräsidenten die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im Sinn des § 135 ZPO
23 verlangen, a. wenn ihr die Mittel fehlen, um neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre Familie die Prozesskosten aufzubringen, b. wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint, c. wenn ein Rechtsbeistand trotz Offizialtätigkeit des Gerichts zur gehörigen Führung des Prozesses benötigt wird.
2 Zuständigkeit und Verfahren richten sich sinngemäss nach den §§ 132 ff. des Gesetzes über die Zivilprozessordnung (ZPO).

§ 26

24 Persönliches Erscheinen
1 sofern sie der Gerichtspräsident nicht aus wichtigen Gründen davon befreit.
2 Für den Inhaber einer Einzelfirma, für Personengesellschaften und juristische Personen kann an der Verhandlung teilnehmen, wer nach Handelsregister oder Statuten zeich- nungsberechtigt oder wer im Betrieb für arbeitsvertragliche Belange zuständig ist.
3 Wer nicht einzelzeichnungsberechtigt ist, hat sich durch schriftliche Vollmacht auszu- weisen.

§ 27

Zustellungsvollmacht Wohnt eine Partei nicht in der Schweiz, so hat sie einen Vertreter in der Schweiz zu be- zeichnen, der zur Entgegennahme der gerichtlichen Akten bevollmächtigt ist.
22 Fassung gemäss Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem
1. Januar 1995 (G 1994 229).
23 SRL Nr. 260a. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
24 Fassung gemäss Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem
1. Januar 1995 (G 1994 229).
6 Nr. 275
2. Fristen

§ 28

26 Fristenlauf
1 Die Frist läuft vom gesetzlich festgelegten Zeitpunkt oder vom Datum ihrer mündli- chen oder schriftlichen Eröffnung an.
2 Bei der Berechnung der Frist wird der Tag, an dem sie zu laufen beginnt, nicht mitge- zählt.
3 Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen für das ganze Kantonsgebiet gel- tenden öffentlichen Ruhetag oder auf den Berchtoldstag, den Ostermontag oder den Pfingstmontag, läuft die Frist am nächsten Werktag ab.

§ 29

27 Fristwahrung Die Frist ist gewahrt, wenn die Handlung am letzten Tag vorgenommen wird. Schriftli- che Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist eintreffen oder der schweizeri- schen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben sein.
3. Verhandlungen
28

§ 30

Ort und Zeit der Verhandlung
1 Die Verhandlungen des Arbeitsgerichts finden in der Regel in Luzern statt.
2 Bei der Festlegung der Sitzungszeiten ist auf die Parteien nach Möglichkeit Rücksicht zu nehmen.

§ 31

29 Öffentlichkeit und Prozesspolizei
1 Die Verhandlungen sind öffentlich, soweit die Öffentlichkeit nicht von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei ausgeschlossen wird, weil ein überwiegendes öffentliches Interesse oder schutzwürdige Privatinteressen es erfordern. Nichtamtliche Bild- und Tonaufnahmen sind unzulässig.
25 Fassung gemäss Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem
1. Januar 1995 (G 1994 229).
26 Fassung gemäss Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem
1. Januar 1995 (G 1994 229).
27 Fassung gemäss Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem
1. Januar 1995 (G 1994 229).
28 Fassung gemäss Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem
1. Januar 1995 (G 1994 229).
29 Fassung gemäss Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem
1. Januar 1995 (G 1994 229).
Nr. 275
7
2 Der Gerichtspräsident sorgt für den ungestörten Gang der Verhandlungen. Er kann in sinngemässer Anwendung des § 63 ZPO Wegweisungen und Ordnungsbussen verfügen.

§ 32

Sprache
1 Verfahrenssprache ist Deutsch. Parteien, die dieser Sprache nicht mächtig sind, haben das Recht, einen Übersetzer mitzubringen oder zu verlangen.
2 Der Präsident hat die Parteien auf dieses Recht hinzuweisen.

§ 33

30 Verhandlungsprotokoll Über jede Verhandlung führt der Gerichtsschreiber oder der ihn vertretende Protokoll- führer ein Protokoll nach § 67 ZPO.
4. Übrige Vorschriften
31

§ 34

32 Rechtsmittelbelehrung Alle Urteile und rekursfähigen Entscheide sind mit einer Rechtsmittelbelehrung zu ver- sehen.

§ 35

Sinngemässe Anwendung von Bestimmungen der ZPO Soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt, sind die Bestimmungen der Zivilpro- zessordnung sinngemäss anwendbar. IV. Zuständigkeit

§ 36

33 Sachliche Zuständigkeit
1. Allgemeines
1 Das Arbeitsgericht beurteilt Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis gemäss den Arti- keln 319 ff. des Obligationenrechts
34 bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken ohne Rücksicht auf Widerklagebegehren.
35
30 Fassung gemäss Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem
1. Januar 1995 (G 1994 229).
31 Fassung gemäss Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem
1. Januar 1995 (G 1994 229).
32 Fassung gemäss Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem
1. Januar 1995 (G 1994 229).
33 Fassung gemäss Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem
1. Januar 1995 (G 1994 229).
8 Nr. 275
2 Beim Arbeitsgericht können in Verbindung mit einer Streitigkeit aus dem Arbeitsver- hältnis auch Nebenbegehren geltend gemacht werden, die mit der Hauptsache eng zu- sammenhängen, als selbständige Klagen aber nicht in seine Zuständigkeit fallen würden.
3 Der Gerichtspräsident entscheidet im Befehlsverfahren, trifft vorsorgliche Massnah- men und nimmt vorsorglich Beweise ab; ausserdem bezeichnet er Sachverständige ge- mäss den Artikeln 322a und 322c des Obligationenrechts
36 .

§ 37

37
2. Verrechnung
1 Gegenforderungen aus irgendeinem Rechtsgrund können im Umfang der Klageforde- rung unter Vorbehalt von Artikel 323b Absatz 2 des Obligationenrechts zur Verrech- nung gestellt werden.
2 Reicht der Beklagte keine Klageantwort ein, sind Verrechnungseinwendungen auf An- sprüche beschränkt, die durch Urkunden sofort bewiesen werden können.

§ 38

38
3. Widerklage
1 Der Beklagte kann Widerklage erheben, soweit seine Gegenforderungen die Kompe- tenz des Arbeitsgerichts nicht übersteigen und mit dem Arbeitsverhältnis zusammen- hängen.
2 Die Widerklage ist ausgeschlossen, wenn der Beklagte keine Klageantwort einreicht.

§ 39

39 Örtliche Zuständigkeit Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach Artikel 24 des Bundesgesetzes über den Ge- richtsstand in Zivilsachen vom 24. März 2000 .
34 SR 220. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
35 Fassung gemäss Änderung des Gesetzes über die Zivilprozessordnung vom 19. November 2001, in Kraft seit dem 1. Februar 2002 (G 2002 25).
36 SR 220. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
37 Fassung gemäss Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem
1. Januar 1995 (G 1994 229).
38 Fassung gemäss Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem
1. Januar 1995 (G 1994 229).
39 Fassung gemäss Änderung des Gesetzes über die Zivilprozessordnung vom 19. November 2001, in Kraft seit dem 1. Februar 2002 (G 2002 25).
40 SR 272
Nr. 275
9

§ 40

41

§ 41

42 V. Verfahrensarten
4
3
1. Der einfache Prozess
44

§ 42

45 Einreichung der Klage
1 Der Prozess wird ohne vorgängigen Aussöhnungsversuch durch Einreichung der Klage beim Arbeitsgericht anhängig gemacht.
2 Die Klage hat zu enthalten a. Namen und Wohnort der Parteien und allfälliger Vertreter, b. Beruf und betriebliche Stellung des Arbeitnehmers, Berufsart des Arbeitgebers, c. die Begehren des Klägers, d. die Angabe des Streitwerts, e. eine kurze Schilderung des Sachverhalts, f. die Angabe der Beweismittel.
3 Die Klage ist im Doppel auszufertigen und zu unterzeichnen; vorhandene Urkunden sind beizulegen. Sie kann mit Hilfe eines Formulars, das beim Arbeitsgericht aufliegt, eingereicht werden.

§ 42a

46 Klageantwort
1 Genügt die Klage den formellen Anforderungen und ist sie nicht offensichtlich unzu- lässig, setzt der Gerichtspräsident dem Beklagten zur Beantwortung der Klage Frist an unter Androhung der Folgen gemäss § 42c.
41 Aufgehoben durch Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem
1. Januar 1995 (G 1994 229).
42 Aufgehoben durch Änderung des Gesetzes über die Zivilprozessordnung vom 19. November 2001, in Kraft seit dem 1. Februar 2002 (G 2002 25).
43 Fassung gemäss Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem
1. Januar 1995 (G 1994 229).
44 Eingefügt durch Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem
1. Januar 1995 (G 1994 229).
45 Fassung gemäss Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem
1. Januar 1995 (G 1994 229).
46 Eingefügt durch Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem
1. Januar 1995 (G 1994 229).
10 Nr. 275
2 In der Klageantwort soll zu jedem Begehren und zu jeder Tatsachenbehauptung des Klägers Stellung genommen werden. Sie ist im Doppel auszufertigen und zu unterzeich- nen.
3 Der Gerichtspräsident gibt dem Kläger von der Klageantwort Kenntnis.

§ 42b

Hilfestellung Benötigt eine Partei offensichtlich Hilfe, kann sie auf Anordnung des Gerichtspräsiden- ten a. zur Verbesserung einer formell mangelhaften Eingabe den unverbindlichen Rat ei- nes Gerichtsschreibers in Anspruch nehmen, b. anstelle einer schriftlichen Eingabe mündliche Vorbringen zu Protokoll geben; das Protokoll ist zu unterzeichnen und der Gegenpartei in Kopieform zuzustellen.

§ 42c

48 Ausbleiben der Antwort Reicht der Beklagte keine Antwort ein, lädt der Gerichtspräsident zur Instruktions- oder Hauptverhandlung vor, bei welcher der Beklagte zu den Vorbringen des Klägers in ge- drängter Form Stellung nehmen und eigene Begehren stellen kann. Die Widerklage ist ausgeschlossen. Verrechnungseinwendungen sind auf Ansprüche beschränkt, die durch Urkunden sofort bewiesen werden können.

§ 42d

Instruktionsverhandlung Der Gerichtspräsident kann die Parteien jederzeit zu einer Instruktionsverhandlung ge- mäss den §§ 208 ff. ZPO vorladen. In der Vorladung sind die Säumnisfolgen gemäss

§ 44 anzudrohen.

§ 43

50 Vorladung zur Hauptverhandlung
1 Ist der Schriftenwechsel beendet und eine allfällige Instruktionsverhandlung durchge- führt, lädt der Gerichtspräsident die Parteien unter Androhung der Säumnisfolgen ge- mäss § 44 zur Hauptverhandlung vor und beruft die Fachrichter ein.
2 Die Parteien können mit Zustimmung des Gerichtspräsidenten auf die Durchführung der Hauptverhandlung verzichten.
47 Eingefügt durch Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem
1. Januar 1995 (G 1994 229).
48 Eingefügt durch Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem
1. Januar 1995 (G 1994 229).
49 Eingefügt durch Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem
1. Januar 1995 (G 1994 229).
50 Fassung gemäss Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem
1. Januar 1995 (G 1994 229).
Nr. 275
11

§ 44

51 Säumnis
1 Erscheint der Kläger ohne genügende Entschuldigung nicht zur Verhandlung, wird der Prozess durch Erledigungsentscheid beendet. Die Verfahrenskosten werden nach § 67 Absatz 2 dem Kläger überbunden.
2 Erscheint der Beklagte ohne genügende Entschuldigung nicht zur Verhandlung, wird aufgrund der Akten und der mündlichen Vorbringen des Klägers entschieden, soweit das Arbeitsgericht den Sachverhalt nicht von Amtes wegen ergänzt.
3 Eine unverschuldet säumige Partei kann innert zehn Tagen nach Wegfall des Hinder- nisses beim Arbeitsgericht ein Gesuch um Wiederherstellung einreichen; die versäumte Rechtshandlung ist innert gleicher Frist nachzuholen (§ 90 ZPO).

§§ 45 und

46
52

§ 47

53 Aussöhnungsversuch Der Gerichtspräsident bemüht sich an einer Instruktionsverhandlung oder zu Beginn der Hauptverhandlung um eine Aussöhnung der Parteien, soweit solche Bemühungen nicht schon bei der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands erfolglos geblieben sind.

§ 48

54

§ 48a

55 Hauptverhandlung
1 Die Verhandlung wird vom Gerichtspräsidenten geleitet. Dieser hält zu Beginn fest, welche Streitigkeit hängig und wer als Richter, Partei oder Vertreter anwesend ist.
2 Nach der Durchführung eines allfälligen Aussöhnungsversuchs wird über prozessuale Vorfragen, wie prozesshindernde Einreden oder Ausstandsbegehren, verhandelt und ent- schieden.
3 Es folgen Beweisabnahmen und die Parteivorträge.
51 Fassung gemäss Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem
1. Januar 1995 (G 1994 229).
52 Aufgehoben durch Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem
1. Januar 1995 (G 1994 229).
53 Fassung gemäss Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem
1. Januar 1995 (G 1994 229).
54 Aufgehoben durch Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem
1. Januar 1995 (G 1994 229).
55 Eingefügt durch Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem
1. Januar 1995 (G 1994 229).
12 Nr. 275

§ 49

56 Abklärung des Sachverhalts
1 Das Arbeitsgericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die Parteien haben an der Sachverhaltsermittlung durch Behauptung von Tatsachen und Angabe von Beweis- mitteln mitzuwirken.
2 Das Arbeitsgericht würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Es berücksichtigt dabei das Verhalten der Parteien im Prozess, namentlich die Verweigerung der Mitwir- kung bei der Beweiserhebung.

§ 50

57 Beweismittel und Beweisabnahme
1 Beweismittel sind a. Urkunden, b. Parteibefragung, c. Zeugen, d. Augenschein, e. Sachverständige.
2 Der Beweis wird nach den Vorschriften der ZPO, Teil VI, abgenommen.
3 Ergänzende Beweisabnahmen kann der Gerichtspräsident auch nach der Hauptver- handlung durchführen.

§§ 51–53

58

§ 54

59 Beratung und Abstimmung
1 Die Streitigkeit wird in Abwesenheit der Parteien beurteilt.
2 Die Abstimmung erfolgt gemäss § 107 ZPO.

§ 55

60 Eröffnung
1 Der nach § 109 ZPO ausgefertigte Endentscheid ist den Parteien schriftlich zu eröff- nen.
56 Fassung gemäss Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem
1. Januar 1995 (G 1994 229).
57 Fassung gemäss Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem
1. Januar 1995 (G 1994 229).
58 Aufgehoben durch Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem
1. Januar 1995 (G 1994 229).
59 Fassung gemäss Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem
1. Januar 1995 (G 1994 229).
60 Fassung gemäss Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem
1. Januar 1995 (G 1994 229).
Nr. 275
13
2 Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann a. der Endentscheid schon unmittelbar nach der Abstimmung mündlich mitgeteilt wer- den, b. die schriftliche Eröffnung auf die Zustellung des Rechtsspruchs beschränkt werden mit dem Hinweis darauf, dass dieser rechtskräftig wird, wenn innert zehn Tagen keine Partei die Mitteilung begründender Erwägungen verlangt.

§ 56

61
2. Das summarische Verfahren
62

§ 56a

63 Verweisung Im Befehlsverfahren, über vorsorgliche Massnahmen, über vorsorgliche Beweisaufnah- men und die Bezeichnung von Sachverständigen gemäss den Artikeln 322a und 322c des Obligationenrechts wird durch sinngemässe Anwendung der Bestimmungen des summarischen Verfahrens nach den §§ 230 ff. ZPO entschieden.

§ 57

64 VI. Rechtsmittel
65
1. Appellation
66

§ 57a

67 Zulässigkeit und Frist
1 Gegen Urteile des Arbeitsgerichts ist die Appellation an das Obergericht zulässig, wenn der Streitwert 8000 Franken übersteigt oder nach der Natur der Sache nicht ge-
61 Aufgehoben durch Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem
1. Januar 1995 (G 1994 229).
62 Eingefügt durch Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem
1. Januar 1995 (G 1994 229).
63 Eingefügt durch Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem
1. Januar 1995 (G 1994 229).
64 Aufgehoben durch Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem
1. Januar 1995 (G 1994 229).
65 Gemäss Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem 1. Januar
1995 (G 1994 229), wurde der frühere Abschnittstitel vor § 58 zum Abschnittstitel vor § 57a.
66 Eingefügt durch Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem
1. Januar 1995 (G 1994 229).
67 Eingefügt durch Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem
1. Januar 1995 (G 1994 229).
14 Nr. 275 schätzt werden kann. Die Appellation ist ausgeschlossen, wenn das Urteil nur im Kos- tenpunkt angefochten wird.
2 Die Appellation ist innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils beim Obergericht schriftlich zu erklären. Das angefochtene Urteil ist beizulegen.
3 Die Appellationserklärung muss die Anträge auf Änderung des erstinstanzlichen Rechtsspruchs enthalten.
2. Rekurs
68

§ 58

69 Zulässigkeit und Geltendmachung
1 Der Rekurs an das Obergericht ist zulässig gegen a. Entscheide über die Wiederherstellung bei Säumnis, b. Entscheide über die sachliche und örtliche Zuständigkeit, wenn das Urteil in der Sa- che selber appellabel wäre, c. die Verweigerung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, d. Entscheide des Gerichtspräsidenten im summarischen Verfahren, e. Revisionsentscheide.
2 Gegen Entscheide über die Editionspflicht, die Aussagepflicht, die Anordnung eines Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige kann ein betroffener Dritter, nicht aber eine Partei Rekurs erheben.
3 Der Rekurs ist innert zehn Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheids mit Anträgen und Begründung schriftlich beim Obergericht einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
3. Nichtigkeitsbeschwerde
70

§ 59

71 Zulässigkeit
1 Die Nichtigkeitsbeschwerde an das Obergericht ist zulässig gegen Endentscheide, wenn Appellation und Rekurs ausgeschlossen sind.
68 Fassung gemäss Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem
1. Januar 1995 (G 1994 229).
69 Fassung gemäss Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem
1. Januar 1995 (G 1994 229).
70 Fassung gemäss Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem
1. Januar 1995 (G 1994 229).
71 Fassung gemäss Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem
1. Januar 1995 (G 1994 229).
Nr. 275
15
2 fochten werden, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht.

§ 60

72 Nichtigkeitsgründe Mit der Nichtigkeitsbeschwerde kann geltend gemacht werden, der angefochtene Ent- scheid beruhe a. auf der Verletzung materiellen Rechts, b. auf der Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften, c. auf einer willkürlichen Feststellung des Sachverhalts.

§ 61

73 Frist und Form Die Nichtigkeitsbeschwerde ist innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Ent- scheids beim Obergericht schriftlich einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist bei- zulegen.

§ 62

74 Inhalt
1 Die Nichtigkeitsbeschwerde muss enthalten a. den Antrag, in welchem Umfang der erstinstanzliche Rechtsspruch aufzuheben ist, b. die Begründung des Antrags mit der Angabe der Nichtigkeitsgründe.
2 Neue Begehren, Tatsachenbehauptungen und Beweisanträge sind ausgeschlossen.
4. Revision
75

§ 63

76 Die Revision formell und materiell rechtskräftiger Endentscheide des Arbeitsgerichts richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 273–281 ZPO.

§§ 64 und

65
77
72 Fassung gemäss Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem
1. Januar 1995 (G 1994 229).
73 Fassung gemäss Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem
1. Januar 1995 (G 1994 229).
74 Fassung gemäss Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem
1. Januar 1995 (G 1994 229).
75 Fassung gemäss Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem
1. Januar 1995 (G 1994 229).
76 Fassung gemäss Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem
1. Januar 1995 (G 1994 229).
16 Nr. 275
5. Erläuterung und Berichtigung

§ 65a

79 Erläuterung und Berichtigung von Entscheiden des Arbeitsgerichts richten sich nach den Bestimmungen der §§ 282–285 ZPO.
6. Aufsichtsbeschwerde

§ 66

81 Die Aufsichtsbeschwerde gegen das Arbeitsgericht, seine Mitglieder und Mitarbeiter richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 286–290 ZPO. VII. Kosten

§ 67

82 Kostenlosigkeit
1 Verfahren vor Arbeitsgericht und daran anschliessende Rechtsmittelverfahren sind kos- tenlos. Parteikosten werden nicht vergütet.
2 Bei leichtfertiger oder mutwilliger Prozessführung und bei sachlich nicht begründeter Einreichung von Teilklagen können der fehlbaren Partei jedoch die Gerichtskosten und eine Entschädigung für Parteikosten der Gegenpartei ganz oder teilweise auferlegt wer- den.
3 Die Bemessung dieser Kosten richtet sich nach den für einfache Prozesse vor Amtsge- richt geltenden Ansätzen der Verordnung über die Kosten in den Zivil- und Strafverfah- ren (Kostenverordnung
83
77 Aufgehoben durch Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem
1. Januar 1995 (G 1994 229).
78 Eingefügt durch Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem
1. Januar 1995 (G 1994 229).
79 Eingefügt durch Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem
1. Januar 1995 (G 1994 229).
80 Fassung gemäss Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem
1. Januar 1995 (G 1994 229).
81 Fassung gemäss Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem
1. Januar 1995 (G 1994 229).
82 Fassung gemäss Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem
1. Januar 1995 (G 1994 229).
83 SRL Nr. 265
Nr. 275
17

§ 68

84 Entschädigung Dritter Zeugen, Übersetzer, Sachverständige und unentgeltliche Rechtsbeistände werden nach den Ansätzen der Kostenverordnung
85 VIII. Vollstreckung

§ 69

Urteile und Entscheide
1 Für die Vollstreckung der Urteile und Entscheide des Arbeitsgerichts und des Oberge- richts gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung.
2 Vollstreckungsgesuche sind an den örtlich zuständigen Amtsgerichtspräsidenten zu richten. IX. Schlussbestimmungen

§§ 70 und

71
86

§ 72

Aufgehobene Gesetze Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle ihm widersprechenden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere: a. das Gesetz über die Arbeitsgerichte vom 13. März 1957
87 , b. §§ 1 und 2 des Gesetzes vom 29. November 1926 betreffend die Einführung des eidgenössischen Fabrikgesetzes vom 18. Juni 1914 .

§ 73

Übergangsrecht
1 Auf die Neuwahl des Präsidenten, des Vizepräsidenten, des Gerichtsschreibers und des Gerichtsschreiber-Stellvertreters für die Amtsdauer 1977 bis 1981 finden die Bestim- mungen über die Wahl gemäss diesem Gesetz Anwendung.
2 Sofern gegen dieses Gesetz das Referendum zustande kommt, werden der Präsident, der Vizepräsident, der Aktuar und der Aktuar-Stellvertreter des Gewerbegerichts nach
84 Fassung gemäss Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem
1. Januar 1995 (G 1994 229).
85 SRL Nr. 265
86 Aufgehoben durch Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem
1. Januar 1995 (G 1994 229).
87 G XV 185
88 G XI 26
18 Nr. 275 dem Gesetz über die Arbeitsgerichte vom 13. März 1957
89 gewählt. Mit dem Inkrafttre- ten dieses Gesetzes übernehmen sie die entsprechenden Aufgaben des Arbeitsgerichts.
3 Die Fachrichter werden für die Amtsdauer 1977–1981 nach dem Gesetz über die Ar- beitsgerichte vom 13. März 1957
90 gewählt, vorbehältlich § 74 Absatz 1 erster Satz. Sie übernehmen die entsprechenden Aufgaben des Arbeitsgerichts.
4 Während der Amtsdauer 1977–1981 darf die Zahl der Fachrichter von § 9 Absatz 2 abweichen. Eine Reorganisation der Berufsgruppen bleibt vorbehalten.

§ 74

Inkrafttreten
1 Die Vorschriften der §§ 8 und 14 treten am 1. Juni 1977 in Kraft. Im übrigen tritt das Gesetz am 1. Juli 1977 in Kraft.
2 Sofern das Referendum zustande kommt, bestimmt der Regierungsrat den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
3 Das Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum
91 . Luzern, 8. März 1977 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Manfred Aregger Der Staatsschreiber: Franz Schwegler
89 G XV 185
90 G XV 185
91 Dieses Gesetz wurde am 12. März 1977 im Kantonsblatt veröffentlicht (K 1977 288). Die Referen- dumsfrist lief am 11. Mai 1977 unbenützt ab.
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