Verordnung über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran (946.231.143.6)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran

vom 11. November 2015 (Stand am 28. April 2021)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 2002¹ (EmbG),
verordnet:
¹ SR 946.231

1. Abschnitt: Begriffe

Art. 1
In dieser Verordnung bedeuten:
a.²
Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder anderer Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldverpflichtungen, Wertpapieren und Schuldtiteln, Wertpapierzertifikaten, Obligationen, Schuldscheinen, Optionsscheinen, Pfandbriefen, Derivaten; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte;
b.
Sperrung von Geldern : die Verhinderung jeder Handlung, welche die Verwaltung oder die Nutzung von Geldern ermöglicht, mit Ausnahme von normalen Verwaltungshandlungen von Finanzinstituten;
c. iranische Person oder Organisation : 1. der iranische Staat sowie jede Behörde dieses Staates,
2. jede natürliche Person mit Aufenthaltsort oder Wohnsitz im Iran, ausgenommen diplomatisches Personal der Schweiz und von Drittstaaten, das in offizieller Funktion im Iran tätig ist,
3. jede juristische Person oder Organisation mit Sitz im Iran,
4. jede juristische Person oder Organisation innerhalb oder ausserhalb des Iran, die sich im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle einer oder mehrerer der vorgenannten Personen oder Organi­sationen befindet;
d. wirtschaftliche Ressourcen : Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, insbe­sondere Immobilien und Luxusgüter, mit Ausnahme von Geldern nach Buchstabe a;
e. Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen : die Verhinderung ihrer Verwendung zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich des Verkaufs, des Vermietens oder des Verpfändens solcher Ressourcen.
² Die Berichtigung vom 25. Aug. 2020 betrifft nur den französischen und italienischen Text ( AS 2020 3607 ).

2. Abschnitt: Beschränkungen des Handels

Art. 2 Verbote betreffend Güter, Technologie und Software für Trägersysteme
¹ Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern, Technologie und Software für Trägersysteme an iranische Personen oder Organisationen oder zur Verwendung im Iran sind verboten. Die betreffenden Güter sowie die betreffende Technologie und Software sind in Anhang 1 aufgeführt.
² Dienstleistungen jeder Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungs­diensten und technischer Beratung, der Gewährung von Finanzmitteln sowie Inves­titionen, Beteiligungen und Joint Ventures, im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Instandhaltung, der Herstellung oder der Verwendung von Gütern, Technologie und Software nach Anhang 1 sind verboten.
³ Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten auch für andere Güter, die ganz oder teilweise für die Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen im Iran bestimmt sein könnten.
⁴ Die Beschaffung, die Einfuhr, die Durchfuhr, die Beförderung und die Vermittlung von Gütern, Technologie und Software nach Anhang 1 aus dem Iran sind verboten.
Art. 3 Bewilligungspflicht betreffend Nukleargüter und doppelt verwendbare Güter
¹ Bewilligungspflichtig sind:
a. der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Nuklear­gütern, doppelt verwendbaren Gütern, Technologie und Software nach Anhang 2 an iranische Personen oder Organisationen oder zur Verwendung im Iran;
b. Dienstleistungen jeder Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermitt­lungsdiensten und technischer Beratung, der Gewährung von Finanzmitteln sowie Investitionen, Beteiligungen und Joint Ventures, im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Instandhaltung, der Herstellung oder der Verwendung von Gütern, Technologie und Software nach Anhang 2;
c. die Beschaffung, die Einfuhr, die Durchfuhr, die Beförderung und die Vermittlung von Nukleargütern, doppelt verwendbaren Gütern, Technologie und Software nach Anhang 2 aus dem Iran.
² Absatz 1 gilt auch für andere Güter, die ganz oder teilweise für die Aktivitäten des Iran im Bereich der Anreicherung von Uran, der Wiederaufarbeitung von Kernbrennstoffen und des Schweren Wassers bestimmt sein könnten, die nicht mit dem Gemeinsamen umfassenden Aktionsplan vom 14. Juli 2015³ zur iranischen Atomfrage und zur Aufhebung der internationalen Sanktionen gegenüber dem Iran (Joint Comprehensive Plan of Action, JCPOA) vereinbar sind.
³ Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) erteilt die Bewilligung für Güter nach Absatz 2 sowie nach Anhang 2 Teil 1 und damit zusammenhängende Dienstleistungen im Verfahren nach Artikel 16 der Güterkontrollverordnung vom 3. Juni 2016⁴ (GKV)⁵, wenn:
a. die Anforderungen der Richtlinien vom 13. November 2013 beziehungsweise vom Juni 2013 der Gruppe der Nuklearlieferländer (NSG)⁶ erfüllt sind;
b. der Iran die Rechte zur Prüfung der Endverwendung und des Ortes der Endverwendung jedes gelieferten Gutes erteilt hat und die Rechte wirksam wahrgenommen werden können;
c. die Tätigkeiten mit dem JCPOA vereinbar sind.⁷
³bis Das SECO erteilt die Bewilligung für Güter nach Anhang 2 Teil 2 und damit zusammenhängende Dienstleistungen, wenn kein Grund zur Annahme besteht, dass die Tätigkeit ganz oder teilweise für die Aktivitäten des Iran im Bereich der Anreicherung von Uran, der Wiederaufbereitung von Kernbrennstoffen und des Schweren Wassers oder anderen Aktivitäten im Nuklearbereich beitragen könnte, die nicht mit dem JCPOA vereinbar sind.⁸
³ter Von der Bewilligungspflicht nach Absatz 1 Buchstabe b ausgenommen sind Dienstleistungen für Güter, für welche das SECO eine Bewilligung nach Absatz 3bis erteilt hat.⁹
⁴ Sofern dies aufgrund der Resolution 2231 (2015) des UNO-Sicherheitsrats vom 20. Juli 2015¹⁰ erforderlich ist, holt das SECO die Stellungnahme des UNO-Sicherheitsrats oder der Gemeinsamen Kommission nach dem JCPOA ein.
⁵ Die Ausübung einer Tätigkeit nach Absatz 1 ist dem SECO innerhalb von fünf Arbeitstagen zu melden. Das SECO meldet die Ausübung dem UNO-Sicherheitsrat und der Internationalen Atomenergiebehörde nach Massgabe der Resolution 2231 (2015) des UNO-Sicherheitsrats.
³ Der Text des Gemeinsamen umfassenden Aktionsplans ist in Anhang A der UNO‑Reso­lution 2231 (2015) enthalten. Die Texte der Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen sind im Internet unter folgender Adresse auf Französisch oder Englisch einsehbar: www.un.org > Peace and Security > Security Council > Documents > Resolutions
⁴ SR 946.202.1
⁵ Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikations­gesetzes vom 18. Juni 2004 ([Bild bitte in Originalquelle ansehen]) auf den 1. Juli 2016 angepasst.
⁶ Die Richtlinien der Gruppe der Nuklearlieferländer sind im Internet unter folgender Adresse einsehbar: [Bild bitte in Originalquelle ansehen] > Richtlinien
⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Mai 2016, in Kraft seit 18. Mai 2016 ( AS 2016 1479 ).
⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Mai 2016, in Kraft seit 18. Mai 2016 ( AS 2016 1479 ).
⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Mai 2016, in Kraft seit 18. Mai 2016 ( AS 2016 1479 ).
¹⁰ Die Texte der Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen sind im Internet unter folgender Adresse auf Französisch oder Englisch einsehbar: www.un.org > Peace and Security > Security Council > Documents > Resolutions
Art. 4 Verbote betreffend Rüstungsgüter und Güter zur internen Repression
¹ Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Rüstungsgütern jeder Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und ‑ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung, sowie von Zubehör und Ersatzteilen dafür an iranische Personen oder Organisationen oder zur Verwendung im Iran sind verboten.
² Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern, die zur internen Repression verwendet werden können und die zur Verwendung im Iran bestimmt sind, sind verboten. Die betreffenden Güter sind in Anhang 3 aufgeführt.
³ Dienstleistungen jeder Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungs­diensten und technischer Beratung, der Gewährung von Finanzmitteln sowie Inves­titionen und Joint Ventures, im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Entwicklung, der Herstellung und der Verwendung von Rüstungsgütern und Gütern nach Anhang 3 sind verboten.
⁴ Die Beschaffung, die Einfuhr, die Durchfuhr, die Beförderung und die Vermittlung von Rüstungsgütern und Gütern nach Anhang 3 aus dem Iran sind verboten.
⁵ Von den Verboten nach den Absätzen 1–4 ausgenommen sind gepanzerte Fahr­zeuge zum Schutz des diplomatischen und konsularischen Personals der Schweiz im Iran sowie die vorübergehende Ausfuhr von Schutzkleidung, einschliesslich kugel­sicherer Westen und Helme, zur persönlichen Verwendung durch das Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder des Bundes, durch Medienver­treterinnen und -vertreter sowie humanitäres Personal.
⁶ Das SECO kann, nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des Eidgenös­sischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA), Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1–4 bewilligen für:
a. nichtletales militärisches Gerät, das ausschliesslich für humanitäre Zwecke oder Schutzzwecke, für Programme der Vereinten Nationen, der Euro­päischen Union oder der Schweiz zum Aufbau von Institutionen oder zur Krisenbewältigung bestimmt ist;
b. Jagd- und Sportwaffen sowie Munition, Zubehör und Ersatzteile dafür.
Art. 5 Verbote betreffend Ausrüstung, Technologie und Software zu Überwachungszwecken
¹ Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Ausrüstung, Technologie und Software nach Anhang 4, die für das Überwachen und Abhören des Internets und des Telefonverkehrs benützt werden können, an iranische Personen oder Organisationen oder zur Verwendung im Iran sind verboten.
² Die Erbringung von technischer Hilfe oder von Vermittlungsdiensten sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung und der Verwendung von Gütern nach Absatz 1 sind verboten.
3 Es ist verboten, für die iranische Regierung, für öffentliche Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen des Iran sowie für Personen oder Organisationen, die in deren Namen oder auf deren Anweisung handeln, Dienstleistungen zum Über­wachen und Abhören des Internets und des Telefonverkehrs zu erbringen.
⁴ Das SECO bewilligt Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 im Verfahren nach Artikel 27¹¹ GKV¹², sofern sichergestellt ist, dass die betroffenen Güter und Dienstleistungen nicht zum Überwachen und Abhören des Internets und des Telefonverkehrs benützt werden.
¹¹ Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikations­gesetzes vom 18. Juni 2004 ( SR 170.512 ) auf den 1. Juli 2016 angepasst.
¹² SR 946.202.1

3. Abschnitt: Finanzierungs- und Beteiligungsbeschränkungen

Art. 6 Bewilligungspflicht für Beteiligungen
¹ Unternehmen, die mit iranischen Personen oder Organisationen Vereinbarungen über den Erwerb von Beteiligungen oder die Gründung von Joint Ventures abschliessen möchten, benötigen dafür eine Bewilligung, falls sie:
a. im Uranabbau tätig sind; oder
b. folgende Güter, Technologien oder Software entwickeln oder herstellen: 1. Kernmaterialien nach Artikel 1 der Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 2004¹³,
2. Güter, Technologie oder Software nach Anhang 2 Teil 1 GKV¹⁴,
3. Güter, Technologie oder Software nach Anhang 2 Ziffer 2.
² Unternehmen nach Absatz 1 müssen für die Entgegennahme von Darlehen oder Krediten von iranischen Personen oder Organisationen eine Bewilligung einholen.
³ Das SECO erteilt die Bewilligung sofern die Tätigkeit mit dem JCPOA¹⁵ vereinbar ist.
⁴ Sofern dies aufgrund der Resolution 2231 (2015) des UNO-Sicherheitsrats vom 20. Juli 2015¹⁶ erforderlich ist, holt das SECO die Stellungnahme des UNO-Sicherheitsrats oder der Gemeinsamen Kommission nach dem JCPOA ein.
¹³ SR 732.11
¹⁴ SR 946.202.1 ; der Inhalt von Anhang 2 GKV kann im Internet abgerufen werden unter www.seco.admin.ch > Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Exportkontrollen und Sanktionen > Industrieprodukte und besondere militärische Güter > Rechtliche Grundlagen und Güterlisten.
¹⁵ Der Text des Gemeinsamen umfassenden Aktionsplans ist in Anhang A der UNO-Reso­lution 2231 (2015) enthalten. Die Texte der Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen sind im Internet unter folgender Adresse auf Französisch oder Englisch einsehbar: www.un.org > Peace and Security > Security Council > Documents > Resolutions
¹⁶ Die Texte der Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen sind im Internet unter folgender Adresse auf Französisch oder Englisch einsehbar: www.un.org > Peace and Security > Security Council > Documents > Resolutions

4. Abschnitt: Sperrung von Vermögenswerten und Bereitstellungsverbot

Art. 7 Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen
¹ Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle von natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach den Anhängen 5–7 befinden, sind gesperrt.
² Es ist verboten:
a. den natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Absatz 1 Gelder zu überweisen oder Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonst wie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen;
b. für natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen nach Absatz 1 spezielle Zahlungsverkehrsdienste zu erbringen, die für den Austausch von Finanzdaten verwendet werden.
³ Das SECO kann Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen ausnahmsweise bewilligen zur:
a. Vermeidung von Härtefällen;
b. Erfüllung bestehender Verträge;
c. Erfüllung von Forderungen, die Gegenstand einer bestehenden Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts sind;
d. Erfüllung der amtlichen Tätigkeit iranischer diplomatischer oder konsularischer Vertretungen;
e. Umsetzung des JCPOA¹⁷; oder
f. Wahrung schweizerischer Interessen.
⁴ Das SECO bewilligt Ausnahmen nach Absatz 3 nach Rücksprache mit den zustän­digen Stellen des EDA und des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) und, falls anwendbar, gemäss den massgeblichen Resolutionen des UNO-Sicherheitsrats.
¹⁷ Der Text des Gemeinsamen umfassenden Aktionsplans ist in Anhang A der UNO-Reso­lution 2231 (2015) enthalten. Die Texte der Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen ist im Internet unter folgender Adresse auf Französisch oder Englisch einsehbar: www.un.org > Peace and Security > Security Council > Documents > Resolutions
Art. 8 Meldepflicht für gesperrte Vermögenswerte
¹ Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaft­lichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Artikel 7 Absatz 1 fallen, müssen dies dem SECO unverzüglich melden.
² Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Gegenstand und Wert der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten.

5. Abschnitt: Weitere Beschränkungen

Art. 9 Verbote betreffend iranische Frachtflugzeuge
¹ Es ist verboten, technische Dienste oder Wartungsdienste für Frachtflugzeuge zu erbringen, die im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle von iranischen Personen oder Organisationen stehen, falls der Leistungserbringer weiss oder vermutet, dass das Frachtflugzeug Waren befördert, deren Lieferung, Verkauf, Aus- oder Durchfuhr nach dieser Verordnung verboten ist.
² Das Verbot nach Absatz 1 gilt, bis die Ladung überprüft und, falls erforderlich, beschlagnahmt oder entsorgt ist.
³ Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht, falls die Erbringung der Dienste für humani­täre Zwecke oder aus Sicherheitsgründen erforderlich ist.
⁴ Die durch die Beschlagnahme und Entsorgung entstehenden Kosten können dem Importeur auferlegt oder bei jeder anderen Person oder Organisation, die für die versuchte illegale Lieferung, den versuchten illegalen Verkauf oder die versuchte illegale Aus- oder Durchfuhr verantwortlich ist, eingefordert werden.
Art. 10 Ein- und Durchreiseverbot
¹ Die Einreise in die Schweiz oder die Durchreise durch die Schweiz ist den in den Anhängen 5 und 6 aufgeführten natürlichen Personen verboten.
² Das Staatssekretariat für Migration (SEM) kann in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des zuständigen Komitees des UNO-Sicherheitsrats Ausnahmen für natürliche Personen nach Anhang 5 gewähren.
³ Es kann für natürliche Personen nach Anhang 6 Ausnahmen gewähren:
a. aus erwiesenen humanitären Gründen;
b. zwecks Teilnahme an Tagungen internationaler Gremien oder an einem politischen Dialog betreffend den Iran; oder
c. zur Wahrung schweizerischer Interessen.
Art. 11 Verbot der Erfüllung bestimmter Forderungen
Es ist verboten, Forderungen der folgenden natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen zu erfüllen, wenn sie auf einen Vertrag oder ein Geschäft zurück­zuführen sind, dessen Durchführung direkt oder indirekt durch Massnahmen nach dieser Verordnung, nach der Verordnung vom 19. Januar 2011¹⁸ über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran oder nach der Verordnung vom 14. Februar 2007¹⁹ über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran verhindert oder beeinträchtigt wurden:
a. iranische Personen oder Organisationen;
b. natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen nach den Anhängen 5–7;
c. natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, die im Auftrag oder zugunsten von Personen oder Organisationen nach Buchstabe a oder b handeln.
¹⁸ [ AS 2011 383 , 2012 3869 , 2013 255 Ziff. I 15 955 2155 3285 5499, 2014 3055 3365 4697 , 2015 1369 2727 2843 ]
¹⁹ [ AS 2007 403 , 2008 1821 4101 , 2010 2879 3569 ]

6. Abschnitt: Vollzug und Strafbestimmungen

Art. 12 Kontrolle und Vollzug
¹ Das SECO vollzieht die Artikel 2–9 und 11.
² Die Kontrolle an der Grenze obliegt der Eidgenössischen Zollverwaltung.
³ Das SEM vollzieht Artikel 10.
⁴ Die zuständigen Behörden ergreifen auf Anweisung des SECO die für die Sper­rung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen wie die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versiegelung von Luxusgütern.
Art. 13 Strafbestimmungen
¹ Wer gegen die Artikel 2–7 oder 9–11 verstösst, wird nach Artikel 9 EmbG bestraft.
² Wer gegen Artikel 8 verstösst, wird nach Artikel 10 EmbG bestraft.
³ Verstösse gegen die Artikel 9 und 10 EmbG werden vom SECO verfolgt und beurteilt; dieses kann Beschlagnahmungen oder Einziehungen anordnen.

7. Abschnitt: Veröffentlichung und Inkrafttreten

Art. 14 ²⁰ Automatische Übernahme von Listen der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die Gegenstand von Sanktionen sind
Die Listen, die der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen betreffend natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen erlassen oder aktualisiert hat (Anhang 5), werden automatisch übernommen.
²⁰ Fassung gemäss Ziff. I 12 der V vom 4. März 2016 über die automatische Übernahme von Sanktionslisten des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, in Kraft seit 4. März 2016 ( AS 2016 671 ).
Art. 14 a ²¹ Veröffentlichung
Die Einträge nach den Anhängen 5–7 werden weder in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) noch in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) veröffentlicht.
²¹ Eingefügt durch Ziff. I 12 der V vom 4. März 2016 über die automatische Übernahme von Sanktionslisten des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, in Kraft seit 4. März 2016 ( AS 2016 671 ).
Art. 15 Aufhebung anderer Erlasse
Die Verordnung vom 19. Januar 2011²² über Massnahmen gegenüber der Islami­schen Republik Iran wird aufgehoben.
²² [ AS 2011 383 , 2012 3869 , 2013 255 Ziff. I 15 955 2155 3285 5499, 2014 3055 3365 4697 , 2015 1369 2727 2843 ]
Art. 16 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 17. Januar 2016 um 12.00 Uhr in Kraft.

Anhang 1

(Art. 2 Abs. 1)

Güter, Technologie und Software, die unter die Verbote nach Artikel 2 fallen

Güter, Technologie und Software

1. Vollständige Raketen- und unbemannte Luftfahrzeugsysteme, einschliesslich vollständiger Subsysteme hierfür.
2. Güter nach Anhang 2 Teil 2 der GKV²³ mit den Kontrollregime-Codes 101‑199.
3. Alle übrigen Güter, die im Zusammenhang mit Raketen- und unbemannten Luftfahrzeugsystemen verwendet werden können und die von Anhang 2 Teil 2 GKV, Anhang 3 GKV oder Anhang 1 der Kriegsmaterialverordnung vom 25. Februar 1998²⁴ (KMV) erfasst werden.
²³ SR 946.202.1
²⁴ SR 514.511

Anhang 2

(Art. 3 Abs. 1)

Güter, Technologie und Software, die unter die Bewilligungspflicht nach Artikel 3 fallen

A. Güter, Technologie und Software

1. Kernmaterialien nach Artikel 1 der Kernenergieverordnung vom 10. Dezem­ber 2004²⁵.
2. Güter, Technologie und Software nach Anhang 2 Teil 1 GKV²⁶.
3. Güter, Technologie und Software nach Anhang 2 GKV mit den Kontroll­regime-Codes Nummern 201‑299.
²⁵ SR 732.11
²⁶ SR 946.202.1

B. Sonstige Güter

Nummer
der EU

Beschreibung

Referenznummer in Anhang 2 GKV

A0. Kerntechnische Materialien, Anlagen und Ausrüstung

II.A0.001

Hohlkathodenlampen wie folgt:

a) Jod-Hohlkathodenlampen mit Fenstern aus reinem Silizium oder Quarz;
b) Uran-Hohlkathodenlampen.

II.A0.002

Faraday-Isolatoren im Wellenlängenbereich 500–650 nm.

II.A0.003

Optische Gitter im Wellenlängenbereich 500–650 nm.

II.A0.004

Optische Fasern im Wellenlängenbereich 500–650 nm, mit Antireflexschichten im Wellenlängenbereich
500–650 nm überzogen und mit einem Kerndurchmesser grösser als 0,4 mm und kleiner/gleich 2 mm.

II.A0.005

Bestandteile eines Kernreaktors und Prüfgeräte, soweit nicht in Nummer 0A001 erfasst, wie folgt:

1. Plomben;
2. innenliegende Bestandteile;
3. Ausrüstung für das Verschliessen sowie für das
Prüfen und Messen der Verschlüsse.

0A001

II.A0.006

Nukleare Nachweissysteme zum Nachweis, zur Identifizierung und zur Quantifizierung radioaktiver
Stoffe oder von Kernstrahlung und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, soweit nicht in den Unternummern 0A001j und 1A004c erfasst.

0A001j

1A004c

II.A0.007

Faltenbalgventile aus Aluminiumlegierungen oder rostfreiem Stahl vom Typ 304, 304L oder 316L.

Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Faltenbalgventile, erfasst in Unternummer 0B001c6 und Nummer 2A226.

0B001c6

2A226

II.A0.008

Laserspiegel, soweit nicht in Unternummer 6A005e erfasst, aus Substraten mit einem thermischen Ausdehnungskoeffizienten von kleiner/gleich 10-⁶ K-¹
bei 20 °C (z.B. Quarzglas oder Saphir).

Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht optische
Systeme, die speziell für astronomische Anwendungen entwickelt wurden, sofern die Spiegel kein geschmolzenes Quarz enthalten.

0B001g5

6A005e

II.A0.009

Laserlinsen, soweit nicht in Unternummer 6A005e2
erfasst, aus Substraten mit einem thermischen Ausdehnungskoeffizienten von kleiner/gleich 10-6K-1 bei 20 °C (z.B. Quarzglas).

0B001g

6A005e2

II.A0.010

Rohre, Verrohrungen, Flansche und Anschlussstücke (Fittings), bestehend aus oder beschichtet mit Nickel
oder Nickellegierungen mit mehr als 40 Gew.-% Nickel, soweit nicht in Unternummer 2B350h1 erfasst.

2B350

II.A0.011

Vakuumpumpen, soweit nicht in Unternummer 0B002f2 oder Nummer 2B231 erfasst, wie folgt:

Turbomolekularpumpen mit einer Förderleistung grösser/gleich 400 l/s,

Wälzkolben(Roots-)vakuumpumpen mit einer volumetrischen Ansaugleistung grösser als 200 m³/h,

Faltenbalggedichtete Schraubenkompressoren und faltenbalggedichtete Schraubenvakuumpumpen.

0B002f2

2B231

II.A0.012

Abgeschirmte Gehäuse für den Umgang mit, die Aufbewahrung oder die Handhabung von radioaktiven
Stoffen (Heisse Zellen).

0B006

II.A0.013

«Natürliches Uran», «abgereichertes Uran» oder
Thorium als Metall, Legierung, chemische Verbindung oder Konzentrat sowie jedes andere Material, das einen oder mehrere der vorstehend genannten Stoffe enthält, soweit nicht in Nummer 0C001 erfasst.

0C001

II.A0.014

Detonationskammern mit einer Absorptions-Kapazität von über 2,5 kg TNT-Äquivalent.

II.A0.015

«Handschuhfächer», besonders konstruiert für radioaktive Isotope, Strahlenquellen oder Radionuklide.

Technische Anmerkung: «Handschuhfach» bezeichnet ein Gerät, das der Person, die das Gerät von aussen bedient, Schutz vor gefährlichen Dämpfen, Partikeln oder Strahlen bietet, die von den Materialien erzeugt werden, die die Person mittels in das Gerät integrierter Griffe oder Handschuhe innerhalb des Geräts behandelt oder bearbeitet.

0B006

II.A0.016

Systeme zur Überwachung toxischer Gase, ausgelegt für den Dauerbetrieb und zur Feststellung von Schwefelwasserstoff, und besonders konstruierte Detektoren hierfür.

0A001

0B001c

II.A0.017

Heliumleckdetektoren.

0A001

0B001c

A1. Werkstoffe, Chemikalien, «Mikroorganismen» und «Toxine»

II.A1.001

Lösungsmittel Bis(2-ethylhexyl)phosphorsäure (HDEHP oder D2HPA) (Nummer im Register des Chemical
Abstract Service (CAS) 298-07-7), in beliebiger Menge, mit einer Reinheit grösser als 90 Gew.-%.

II.A1.002

Fluorgas – CAS-Nr. 7782-41-4 – mit einer Reinheit grösser als 95 Gew.-%.

II.A1.003

Ringförmige Dichtungen und Verschlüsse mit einem Innendurchmesser von kleiner/gleich 400 mm, bestehend aus einem der folgenden Materialien:

a) Copolymere des Vinylidenfluorids, die ungereckt zu mindestens 75 % eine beta-kristalline Struktur aufweisen;
b) fluorierte Polyimide, die mindestens 10 Gew.-%
gebundenes Fluor enthalten;
c) fluorierte Phosphazen-Elastomere, die mindestens 30 Gew.-% gebundenes Fluor enthalten;
d) Polychlortrifluorethylen (PCTFE, z.B. Kel-F ®);
e) Fluorelastomere (z.B. Viton ®, Tecnoflon ®);

f) Polytetrafluorethylen (PTFE).

II.A1.004

Persönliche Ausrüstung für den Nachweis von Kernstrahlung, einschliesslich Personen-Dosimeter.

Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Kernstrahlungsnachweissysteme, erfasst in Unternummer 1A004c.

1A004c

II.A1.005

Elektrolytische Zellen für die Erzeugung von Fluor mit einer Fertigungskapazität von mehr als 100 g Fluor je Stunde.

Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht elektrolytische Zellen, erfasst in Nummer 1B225.

1B225

II.A1.006

Katalysatoren, soweit nicht nach Nummer 1A225
verboten, die Platin, Palladium oder Rhodium enthalten, verwendbar zur Förderung der Wasserstoffaustauschreaktion zwischen Wasserstoff und Wasser zur Tritiumrückgewinnung aus Schwerem Wasser oder zur Schwerwasserproduktion.

1B231

1A225

II.A1.007

Aluminium und Aluminiumlegierungen, soweit nicht in Unternummer 1C002b4 oder 1C202a erfasst, in Roh- oder Halbzeugform mit einer der folgenden Eigenschaften:

a) erreichbare Zugfestigkeit grösser/gleich 460 MPa bei 293 K (20 °C); oder
b) mit einer Zugfestigkeit grösser/gleich 415 MPa bei
298 K (25 °C).

1C002b4 1C202a

II.A1.008

Magnetische Metalle aller Typen und in jeder Form mit einer Anfangsrelativpermeabilität (initial relative permeability) grösser/gleich 120 000 und einer Dicke grösser/gleich 0,05 mm und kleiner/gleich 0,1 mm.

1C003a

II.A1.009

«Faser- oder fadenförmige Materialien» oder Prepregs
wie folgt:

ANMERKUNG: SIEHE AUCH ZIFFER II.A1.1019.a.

a) «faser- oder fadenförmige Materialien» aus
Kohlenstoff oder Aramid mit einer der folgenden
Eigenschaften:
1. «spezifischer Modul» grösser als 10 × 10⁶ m; oder
2. «spezifische Zugfestigkeit» grösser als 17 × 10⁴ m;
b) «faser- oder fadenförmige Materialien» aus Glas mit einer der folgenden Eigenschaften:
1. «spezifischer Modul» grösser als 3,18 × 10⁶ m, oder
2. «spezifische Zugfestigkeit» grösser als 76,2 × 10³ m;
c) mit warmaushärtendem Harz imprägnierte endlose «Garne», «Faserbündel» (rovings), «Seile» oder «Bänder» mit einer Breite kleiner/gleich 15 mm (wenn Prepregs) aus «faser- oder fadenförmigen
Materialien» aus Kohlenstoff oder Glas, soweit nicht in Unternummer II.A1.010.a oder b erfasst.

Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht «faser- oder fadenförmige Materialien», erfasst in den Unternummern 1C010a, 1C010b, 1C210a und 1C210b.

1C010a

1C010b

1C210a

1C210b

II.A1.010

Harzimprägnierte oder pechimprägnierte Fasern (Prepregs), metall- oder kohlenstoffbeschichtete Fasern (Preforms) oder «Kohlenstofffaser-Preforms» wie folgt:

a) hergestellt aus in Nummer II.A1.009 erfassten «faser- oder fadenförmigen Materialien»;
b) kohlenstoffbeschichtete «faser- oder fadenförmige Materialien» in Epoxidharz-«Matrix» (prepregs),
erfasst in den Unternummern 1C010a, 1C010b und 1C010c, für die Reparatur von Luftfahrzeug-Strukturen oder Laminaten, bei denen die Grösse der
Einzelmatten nicht grösser ist als 50 cm × 90 cm;
c) Prepregs, erfasst in Unternummer 1C010a, 1C010b oder 1C010c, die mit Phenol- oder Epoxydharzen imprägniert sind, mit einer Glasübergangstemperatur (Tg) kleiner als 433 K (160 °C) und deren Aushärtungstemperatur kleiner als die Glasübergangstemperatur ist.

Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht «faser- oder fadenförmige Materialien», erfasst in Unternummer 1C010e.

1C010e

1C210

II.A1.011

Verstärkte Siliziumkarbid-Keramik-Verbundwerkstoffe, geeignet für Bugspitzen, Wiedereintrittskörper, Strahlruder, verwendbar für «Flugkörper», soweit nicht in Nummer 1C107 erfasst.

1C107

II.A1.012

Martensitaushärtender Stahl (maraging steel), soweit
nicht in den Nummern 1C116 oder 1C216 erfasst, geeignet für eine Zugfestigkeit grösser/gleich 2050 MPa bei 293 K (20 °C).

Technische Anmerkung: Martensitaushärtender Stahl geeignet für umfasst martensitaushärtenden Stahl vor und nach einer Wärmebehandlung.

1C216

II.A1.013

Wolfram, Tantal, Wolframkarbid, Tantalkarbid und
Legierungen mit beiden folgenden Eigenschaften:

a) in Formen mit hohlzylindrischer oder sphärischer Symmetrie (einschliesslich Zylindersegmente) mit
einem Innendurchmesser grösser/gleich 50 mm und kleiner/gleich 300 mm; und
b) einer Masse über 5 kg.

Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Wolfram, Wolframkarbid und Legierungen, erfasst in Nummer 1C226.

1C226

II.A1.014

Elementpulver aus Kobalt, Neodym oder Samarium oder Legierungen oder Mischungen daraus, die mindestens
20 Gew.-% Kobalt, Neodym oder Samarium enthalten,
mit einer Partikelgrösse von kleiner 200 μm.

II.A1.015

Reines Tributylphosphat (TBP) (CAS-Nr. 126-73-8)
oder Mischungen mit einem Gehalt an TBP von über
5 Gew.-%.

II.A1.016

Martensitaushärtender Stahl (maraging steel), soweit nicht nach den Nummern 1C116, 1C216 oder II.A1.012 verboten.

Technische Anmerkung: Martensitaushärtende Stähle sind Eisenlegierungen, die im Allgemeinen gekennzeichnet sind durch einen hohen Nickel- und sehr geringen Kohlenstoffgehalt sowie die Verwendung von Substitutions- oder Ausscheidungselementen zur Festigkeitssteigerung und Ausscheidungshärtung der Legierung.

II.A1.017

Metall, Metallpulver und -material wie folgt:

a) Wolfram und Wolframlegierungen, soweit nicht nach Nummer 1C117 verboten, in Form einheitlich kugelförmiger oder staubförmiger Partikel mit einer Partikelgrösse kleiner/gleich 500 μm und einem Gehalt an Wolfram von grösser/gleich 97 Gew.-%;
b) Molybdän und Molybdänlegierungen, soweit nicht nach Nummer 1C117 verboten, in Form einheitlich kugelförmiger oder staubförmiger Partikel mit einer Partikelgrösse kleiner/gleich 500 μm und einem Gehalt an Molybdän von grösser/gleich 97 Gew.-%;
c) Wolframmaterialien in fester Form, soweit nicht nach den Nummern 1C226 oder II.A1.013 verboten, mit einer Materialzusammensetzung wie folgt:
1. Wolfram und Legierungen mit einem Gehalt an Wolfram von grösser/gleich 97 Gew.-%;
2. mit Kupfer infiltriertes Wolfram mit einem Gehalt an Wolfram von grösser/gleich 80 Gew.-%; oder
3. mit Silber infiltriertes Wolfram mit einem Gehalt an Wolfram von grösser/gleich 80 Gew.-%.

II.A1.018

Weichmagnetische Legierungen mit einer chemischen Zusammensetzung wie folgt:

a) Gehalt an Eisen zwischen 30 % und 60 %; und
b) Gehalt an Kobalt zwischen 40 % und 60 %.

II.A1.019

«Faser- oder fadenförmige Materialien» oder Prepregs, die nicht nach Anhang 2 (Nummer II.A1.009 oder II.A1.010) der vorliegenden Verordnung verboten oder nicht in Anhang 2 GKV aufgeführt sind, wie folgt:

a) «faser- oder fadenförmige Materialien» aus Kohlenstoff;

Anmerkung: Unternummer II.A1.019.a erfasst keine Webwaren.

b) mit warmaushärtendem Harz imprägnierte endlose «Garne», «Faserbündel» (rovings), «Seile» oder «Bänder» aus «faser- oder fadenförmigen Materialien» aus Kohlenstoff;
c) endlose «Garne», «Faserbündel» (rovings), «Seile» oder «Bänder» aus Polyacrylnitril (PAN).

II.A1.020

Stahllegierungen als Stahlblech oder Stahlplatten mit
einer der folgenden Eigenschaften:

a) Stahllegierungen geeignet für eine Zugfestigkeit grösser/gleich 1 200 MPa bei 293K (20 °C); oder
b) Stickstoffstabilisierter Duplexstahl.

Anmerkung: Der Ausdruck Legierungen geeignet für erfasst Legierungen vor und nach einer Wärmebehandlung.

Technische Anmerkung: «Stickstoffstabilisierter Duplexstahl» besitzt eine Zweiphasen-Mikrostruktur bestehend aus Körnern ferritischen und austenitischen Stahls unter Zusatz von Stickstoff zur Stabilisierung der Mikrostruktur.

1C116

1C216

II.A1.021

Kohlenstoff/Kohlenstoff-Verbundwerkstoffe.

1A002b1

II.A1.022

Nickellegierungen in Roh- oder Halbzeugform, mit mindestens 60 Gew.-% Nickel.

1C002c1a

II.A1.023

Titanlegierungen in Form von Titanblech oder Titanplatte geeignet für eine Zugfestigkeit grösser/gleich 900 MPa bei 293 K (20 °C).

Anmerkung: Der Ausdruck Legierungen geeignet für er­fasst Legierungen vor und nach einer Wärmebehandlung.

1C002b3

II.A1.024

Treibstoffe und chemische Bestandteile für Treibstoffe, wie folgt:

a) Toluoldiisocyanat (TDI)
b) Methylendiphenyldiisocyanat (MDI)
c) Isophorondiiscocyanat (IPDI)
d) Natriumperchlorat
e) Xylidin
f) hydroxyterminierters Polyether (HTPE)
g) hydroxyterminiertes Caprolactonether (HTCE)

Technische Anmerkung: Diese Nummer bezieht sich auf den Reinstoff und jede Mischung, die zu mindestens 50 % aus den oben genannten Chemikalien besteht.

1C111

II.A1.025

«Schmiermittel», die als Hauptbestandteil eine der folgenden Verbindungen oder einen der folgenden Stoffe ent­halten:

a) Perfluoroalkylether, (CAS 60164-51-4);
b) Perfluoropolyalkylether, PFPE, (CAS 6991-67-9).

«Schmiermittel» bedeutet Öle und Flüssigkeiten.

1C006

II.A1.026

Beryllium-Kupfer- oder Kupfer-Beryllium-Legierungen
in Form von Platten, Blechen, Streifen oder gewalzten Stangen, bestehend grösstenteils aus Kupfer und aus anderen Elementen mit weniger als 2 Gew.-% Beryllium.

1C002b

A2. Werkstoffbearbeitung

II.A2.001

Vibrationsprüfsysteme, Ausrüstung und Bestandteile hierfür, soweit nicht in Nummer 2B116 erfasst:

a) Vibrationsprüfsysteme mit Rückkopplungs- oder Closed-Loop-Technik mit integrierter digitaler Steuerung, geeignet für Vibrationsbeanspruchungen des Prüflings mit einer Beschleunigung grösser/gleich 0,1 g rms zwischen 0,1 Hz und 2 kHz und bei Übertragungskräften grösser/gleich 50 kN, gemessen am «Prüftisch»;
b) digitale Steuerungen in Verbindung mit besonders für Vibrationsprüfung entwickelter «Software», mit einer Echtzeit-Bandbreite grösser/gleich 5 kHz und konstruiert zum Einsatz in den in Unternummer a erfassten Systemen;
c) Schwingerreger (Shaker units) mit oder ohne zugehörige Verstärker, geeignet für Übertragungskräfte von grösser/gleich 50 kN, gemessen am «Prüftisch», und geeignet für die in Unternummer a erfassten Systeme;
d) Prüflingshaltevorrichtungen und Elektronikeinheiten, konstruiert, um mehrere Schwingerreger zu einem Schwingerregersystem, das Übertragungskräfte grösser/gleich 50 kN, gemessen am «Prüftisch», erzeugen kann, zusammenzufassen, und geeignet für die in Unternummer a erfassten Systeme.

Technische Anmerkung: Ein «Prüftisch» ist ein flacher Tisch oder eine flache Oberfläche ohne Aufnahmen oder Halterungen.

2B116

II.A2.002

Werkzeugmaschinen und Bestandteile und Steuerungen für Werkzeugmaschinen wie folgt:

a) Werkzeugmaschinen für Schleifbearbeitung mit einer Positioniergenauigkeit mit «allen verfügbaren Kompensationen» von kleiner (besser)/gleich 15 μm nach ISO 230/2 (1988) (1) oder entsprechenden nationalen Normen entlang einer Linearachse;

Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Werkzeugmaschinen für Schleifbearbeitung, erfasst in den Unternummern 2B201b und 2B001c.

b) Bestandteile und Steuerungen, besonders konstruiert für Werkzeugmaschinen, erfasst in Nummer 2B001 oder 2B201 oder in Unternummer a.

2B201b

2B001c

II.A2.003

Auswuchtmaschinen und zugehörige Ausrüstung wie folgt:

a) Auswuchtmaschinen, konstruiert oder geändert für zahnmedizinische oder andere medizinische Ausrüstung, mit allen folgenden Eigenschaften:
1. nicht geeignet zum Auswuchten von Rotoren/ Baugruppen mit einer Masse grösser als 3 kg,
2. geeignet zum Auswuchten von Rotoren/Baugruppen bei Drehzahlen grösser als 12 500 U/min,
3. geeignet zur Korrektur von Unwuchten in zwei oder mehr Ebenen; und
4. geeignet zum Auswuchten bis zu einer spezifischen Restunwucht von 0,2 g mm/kg der Rotormasse;
b) Messgeräte (indicator heads), konstruiert oder geändert für den Einsatz in Maschinen, erfasst in Unternummer a.

Technische Anmerkung: Indicator heads werden auch als balancing instrumentation bezeichnet.

2B119

II.A2.004

Fernlenk-Manipulatoren, die für ferngesteuerte Tätigkeiten bei radiochemischen Trennprozessen oder in Heissen Zellen eingesetzt werden können, soweit nicht in Nummer 2B225 erfasst, mit einer der folgenden Eigenschaften:

a) Eignung zur Durchdringung der Wand einer Heissen Zelle mit einer Dicke grösser/gleich 0,3 m (Durch-die-Wand-Modifikation); oder
b) Eignung zur Überbrückung der Wand einer Heissen Zelle mit einer Dicke grösser/gleich 0,3 m (Über-die-Wand-Modifikation).

2B225

II.A2.006

Öfen, geeignet für Betriebstemperaturen grösser als
400 °C, wie folgt:

a) Oxydationsöfen;
b) Mit kontrollierter Atmosphäre betriebene Wärmebehandlungsöfen.

Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Tunnelöfen mit Rollenbahn oder Wagen, Tunnelöfen mit Förderband, Durchschuböfen oder Herdwagenöfen, die für die Herstellung von Glas, Tischgeschirr aus Keramik oder Strukturkeramik konstruiert wurden.

2B226

2B227

II.A2.007

«Druckmessgeräte», soweit nicht in Nummer 2B230 erfasst, geeignet zum Messen von Absolutdrücken im Bereich von 0 bis 200 kPa, mit beiden folgenden Eigenschaften:

a) Drucksensoren, hergestellt aus oder geschützt durch «gegen Korrosion durch Uranhexafluorid (UF 6 )-resistente Werkstoffe»; und
b) mit einer der folgenden Eigenschaften:
1. Messbereich kleiner als 200 kPa und «Messgenauigkeit» kleiner (besser) als ± 1 % vom Skalenendwert; oder
2. Messbereich grösser/gleich 200 kPa und «Messgenauigkeit» kleiner (besser) als 2 kPa.

2B230

II.A2.008

Flüssig-flüssig Kontakt-Ausrüstung (Mischer-Abscheider, Pulsationskolonnen und Zentrifugalextraktoren) und Flüssigkeitsverteiler, Dampfverteiler oder Flüssigkeitssammler, konstruiert für solche Ausrüstung, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe bestehen:

ANMERKUNG: SIEHE AUCH ZIFFER II.A2.014.

1. rostfreier Stahl.

Anmerkung: Für rostfreien Stahl mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom siehe Nummer II.A2.014.a

2B350e

II.A2.009

Industrielle Geräte und Bestandteile, soweit nicht in
Unternummer 2B350d erfasst, wie folgt:

ANMERKUNG: SIEHE AUCH ZIFFER II.A2.015

Wärmetauscher oder Kondensatoren mit einer Wärmeaustauschfläche grösser als 0,05 m² und kleiner als 30 m² sowie für solche Wärmetauscher oder Kondensatoren konstruierte Rohre, Platten, Coils oder Blöcke, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe bestehen:

1. rostfreier Stahl.

Anmerkung 1: Für rostfreien Stahl mit mehr als
25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom siehe Nummer II.A2.015.a

Anmerkung 2: Diese Nummer erfasst nicht Fahrzeug­kühler.

Technische Anmerkung: Die für Dichtungen und Verschlüsse und weitere Verschlussfunktionen verwendeten Materialien bestimmen nicht den Kontrollstatus des Wärmetauschers.

2B350d

II.A2.010

Pumpen mit Mehrfachdichtung und dichtungslose Pumpen, soweit nicht in Unternummer 2B350i erfasst, geeignet für korrodierende Flüssigkeiten, mit einer vom Hersteller angegebenen maximalen Förderleistung grösser als 0,6 m³/h oder Vakuumpumpen mit einer vom Hersteller angegebenen maximalen Förderleistung grösser als 5 m³/h (jeweils unter Standard-Bedingungen von 273 K (0 °C) und 101,3 kPa) sowie für solche Pumpen konstruierte Pumpengehäuse, vorgeformte Gehäuseauskleidungen, Lauf­räder, Rotoren oder Strahlpumpendüsen, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus den folgenden Materialien bestehen:

ANMERKUNG: SIEHE AUCH ZIFFER II.A2.016.

1. rostfreier Stahl.

Anmerkung: Für rostfreien Stahl mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom siehe Nummer II.A2.016.a.

Technische Anmerkung: Die für Dichtungen und Verschlüsse und weitere Verschlussfunktionen verwendeten Mate­rialien bestimmen nicht den Kontrollstatus der Pumpe.

2B350i

II.A2.011

Zentrifugalseparatoren, geeignet zur kontinuierlichen Trennung ohne Aerosolfreisetzung und hergestellt aus einem der folgenden Werkstoffe:

1. Legierungen mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und
20 Gew.-% Chrom;
2. Fluorpolymeren;
3. Glas oder Email;
4. Nickel oder Nickel-Legierungen mit mehr als 40 Gew.-% Nickel;
5. Tantal oder Tantallegierungen;
6. Titan oder Titanlegierungen; oder
7. Zirkonium oder Zirkoniumlegierungen.

Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Zentrifugalseparatoren, erfasst in Unternummer 2B352c.

2B352c

II.A2.012

Filter aus gesintertem Metall, aus Nickel oder Nickellegierungen mit 40 Gew.-% Nickel oder mehr.

Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Filter, erfasst in Unternummer 2B352d.

2B352d

II.A2.013

Drück- und Fliessdrückmaschinen, soweit nicht in
Nummer 2B009, 2B109 oder 2B209 erfasst, mit einer Supportkraft grösser als 60 kN und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

Technische Anmerkung: Im Sinne von Nummer II.A2.013 werden Maschinen mit kombinierter Drück- und
Fliessdrückfunktion als Fliessdrückmaschinen betrachtet.

II.A2.014

Flüssig-flüssig-Kontakt-Ausrüstung (Mischer-Abscheider, Pulsationskolonnen und Zentrifugalextraktoren) und Flüssigkeitsverteiler, Dampfverteiler oder Flüssigkeitssammler, konstruiert für solche Ausrüstung, bei denen
die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe bestehen:

ANMERKUNG: SIEHE AUCH ZIFFER II.A2.008.

a) hergestellt aus einem der folgenden Materialien:
1. Legierungen mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und
20 Gew.-% Chrom;
2. Fluorpolymeren;
3. Glas oder Email;
4. Grafit oder «Carbon-Grafit»;
5. Nickel oder Nickel-Legierungen mit mehr als 40 Gew.-% Nickel;
6. Tantal oder Tantallegierungen;
7. Titan oder Titanlegierungen; oder
8. Zirkonium oder Zirkoniumlegierungen; oder
b) aus Edelstahl und einem oder mehreren in II.A2.014.a erfassten Materialien.

Technische Anmerkung: «Carbon-Grafit» besteht aus amorphem Kohlenstoff und Grafit, wobei der Grafitgehalt 8 Gew.-% oder mehr beträgt.

2B350e

II.A2.015

Industrielle Geräte und Bestandteile, soweit nicht in Unternummer 2B350d erfasst, wie folgt:

ANMERKUNG: SIEHE AUCH ZIFFER II.A2.009.

Wärmetauscher oder Kondensatoren mit einer Wärmeaustauschfläche grösser als 0,05 m² und kleiner als 30 m² sowie für solche Wärmetauscher oder Kondensatoren konstruierte Rohre, Platten, Coils oder Blöcke, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe bestehen:

a) hergestellt aus einem der folgenden Materialien:
1. Legierungen mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und
20 Gew.-% Chrom;
2. Fluorpolymeren;
3. Glas oder Email;
4. Grafit oder «Carbon-Grafit»
5. Nickel oder Nickel-Legierungen mit mehr als
40 Gew.-% Nickel;
6. Tantal oder Tantallegierungen;
7. Titan oder Titanlegierungen;
8. Zirkonium oder Zirkoniumlegierungen;
9. Siliziumkarbid; oder
10.Titankarbid; oder
b) aus Edelstahl und einem oder mehreren in II.A2.015.a erfassten Materialien.

Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Fahrzeugkühler.

Technische Anmerkung: Die für Dichtungen und Verschlüsse und weitere Verschlussfunktionen verwendeten Materialien bestimmen nicht den Kontrollstatus des Wärmetauschers.

2B350d

II.A2.016

Pumpen mit Mehrfachdichtung und dichtungslose Pumpen, soweit nicht in Unternummer 2B350i erfasst, geeignet für korrodierende Flüssigkeiten, mit einer vom Hersteller angegebenen maximalen Förderleistung grösser als 0,6 m³/h oder Vakuumpumpen mit einer vom Hersteller angegebenen maximalen Förderleistung grösser als
5 m³/h (jeweils unter Standard-Bedingungen von 273 K (0 °C) und 101,3 kPa); sowie für solche Pumpen konstruierte Pumpengehäuse, vorgeformte Gehäuseauskleidungen, Laufräder, Rotoren oder Strahlpumpendüsen, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Materialien bestehen:

ANMERKUNG: SIEHE AUCH ZIFFER II.A2.010.

a) hergestellt aus einem der folgenden Materialien:
1. Legierungen mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und
20 Gew.-% Chrom;
2. Keramik;
3. Ferrosiliziumguss;
4. Fluorpolymeren;
5. Glas oder Email;
6. Grafit oder «Carbon-Grafit»;
7. Nickel oder Nickel-Legierungen mit mehr als
40 Gew.-% Nickel;
8. Tantal oder Tantallegierungen;
9. Titan oder Titanlegierungen;
10. Zirkonium oder Zirkoniumlegierungen;
11. Niob (Columbium) oder Niob-«Legierungen»; oder
12. Aluminiumlegierungen; oder
b) aus Edelstahl und einem oder mehreren in II.A2.016.a. erfassten Materialien.

Technische Anmerkung: Die für Dichtungen und Verschlüsse und weitere Verschlussfunktionen verwendeten Materialien bestimmen nicht den Kontrollstatus der Pumpe.

2B350i

II.A2.017

Funkenerodiermaschinen (EDM) zum Entfernen oder Schneiden von Metallen, Keramiken oder «Verbundwerkstoffen», wie folgt, und besondere konstruierte Ramm-, Senk- oder Drahtelektroden hierfür:

a) Funkenerodiermaschinen mit Ramm- oder
Senkelektroden;
b) Funkenerodiermaschinen mit Drahtelektroden.

Anmerkung: Funkenerodiermaschinen werden auch als Drahterodiermaschinen bezeichnet.

2B001d

II.A2.018

Rechnergesteuerte oder «numerisch gesteuerte» Koordi­natenmessmaschinen (CMM) mit einer dreidimensionalen (volumetrischen) Längenmessabweichung (MPPE) an einem Punkt innerhalb des Arbeitsbereiches der Maschine (d.h. innerhalb der Achslängen) kleiner (besser)/gleich
(3 + L/1000) μm (L ist die Messlänge in mm), geprüft nach ISO 10360-2 (2001), und hierfür konstruierte Messsonden.

2B006a

2B206a

II.A2.019

Rechnergesteuerte oder «rechnergestützte» Elektronenstrahlschweissmaschinen, und besonders konstruierte Bauteile hierfür.

2B001e1b

II.A2.020

Rechnergesteuerte oder «rechnergestützte»
Laserschweiss- und Laserschneidmaschinen, und besonders konstruierte Bauteile hierfür.

2B001e1c

II.A2.021

Rechnergesteuerte oder «rechnergestützte» Plasma­schneidmaschinen und besonders konstruierte Bauteile hierfür.

2B001e1

II.A2.022

Vibrationsprüfgeräte besonders konstruiert für Rotoren oder rotierende Ausrüstungen und Maschinen, geeignet zum Messen von Frequenzen zwischen 600 und 2000 Hz.

2B116

II.A2.023

Flüssigringvakuumpumpen, und besonders konstruierte Bauteile hierfür.

2B231

2B350i

II.A2.024

Drehschiebervakuumpumpen, und besonders konstruierte Bauteile hierfür.

Anmerkung 1: Nummer II.A2.024 erfasst nicht Drehschiebervakuumpumpen, die für andere spezifische Ausrüstungen besonders konstruiert sind.

Anmerkung 2: Die Erfassung von Drehschiebervakuumpumpen, besonders entwickelt für andere Geräte, richtet sich nach der Erfassung der anderen Geräte.

2B231

2B235i

0B002f

II.A2.025

Luftfilter, wie folgt, mit einem Durchmesser von mehr
als 1000 mm:

a) HEPA-Filter (High Efficiency Particulate Air filters);
b) ULPA-Filter (Ultra Low Penetration Air filters).

Anmerkung: Die Nummer II.A2.025 erfasst nicht für medizinische Ausrüstung besonders konstruierte Luftfilter.

2B352d

A3. Allgemeine Elektronik

II.A3.001

Hochspannungs-Gleichstromversorgungsgeräte mit
beiden folgenden Eigenschaften:

a) Erzeugung von 10 kV oder mehr im Dauerbetrieb über einen Zeitraum von acht Stunden mit einer Ausgangsleistung grösser/gleich 5 kW, auch mit sweeping; und
b) Strom- oder Spannungsregelung besser als
0,1 % über einen Zeitraum von vier Stunden

Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Stromversorgungsgeräte, erfasst in Unternummer 0B001j5 und Nummer 3A227.

3A227

II.A3.002

Massenspektrometer, soweit nicht in Nummer 3A233
oder Unternummer 0B002g erfasst, für die Messung von Ionen einer Atommasse grösser/gleich 200 amu (atomic mass units) mit einer Auflösung besser als 2 amu bei
200 amu oder grösser, und Ionenquellen hierfür wie folgt:

a) induktiv gekoppelte Plasma-Massenspektrometer (ICP/MS);
b) Glühentladungs-Massenspektrometer (GDMS);
c) Thermoionisations-Massenspektrometer (TIMS);
d) Elektronenstoss-Massenspektrometer mit einer Quellenkammer, hergestellt aus «Uranhexafluorid (UF6 )-resistenten Werkstoffen», damit ausgekleidet oder plattiert;
e) Molekularstrahl-Massenspektrometer mit einer der folgenden Eigenschaften:
1. mit einer Quellenkammer, hergestellt aus rostfreiem Stahl oder Molybdän, damit ausgekleidet oder plattiert, und mit einer Kühlfalle, die auf 193 K (–80 °C) oder weniger kühlen kann; oder
2. mit einer Quellenkammer, hergestellt aus
«Uran­hexafluorid (UF6)-resistenten Werkstoffen»,
damit ausgekleidet oder plattiert;
f) Massenspektrometer, ausgestattet mit einer Mikrofluorierungs-Ionenquelle, konstruiert für Aktinide oder Aktinidenfluoride.

3A233

II.A3.003

Spektrometer oder Diffraktometer, konstruiert für den indikativen Test oder die quantitative Analyse der Elementzusammensetzung von Metallen oder Legierungen ohne chemisches Aufschliessen des Materials

II.A3.004

Frequenzumwandler oder Generatoren, die nicht nach Nummer 0B001 oder 3A225 verboten sind, mit allen folgenden Eigenschaften sowie besonders konstruierte Bestandteile und entworfene Software hierfür:

a) Mehrphasenausgang mit einer Leistung grösser/gleich 10 W;
b) Betriebsfrequez von 600 Hz oder mehr; und
c) Frequenzstabilisierung besser (kleiner) als 0,2 %.

Technische Anmerkung: Frequenzumwandler werden auch als Konverter oder Inverter bezeichnet.

Anmerkungen:

Nummer II.A3.004 erfasst nicht Frequenzumwandler, die mit Kommunikationsprotokollen oder Schnittstellen für spezifische Industriemaschinen (wie Werkzeugmaschinen, Spinnmaschinen, Leiterplattenmaschinen) ausgestattet sind, so dass die Frequenzumwandler bei Erfüllung der oben genannten Leistungsmerkmale nicht zu anderen Zwecken verwendet werden können.

Nummer II.A3.004 erfasst nicht für Fahrzeuge besonders konstruierte Frequenzumwandler mit einer zwischen Frequenzumwandler und Fahrzeugkontrolleinheit gegenseitig kommunizierten Kontrollsequenz.

3A225

0B001b13

A6. Sensoren und Laser

II.A6.001

Stäbe aus Yttrium-Aluminium-Granat (YAG).

II.A6.002

Optische Ausrüstung und Bestandteile, soweit nicht in Nummer 6A002 oder Unternummer 6A004b erfasst,
wie folgt:

Infrarotoptiken im Wellenlängenbereich grösser/gleich 9000 nm und kleiner/gleich 17000 nm und Bestandteile hierfür, einschliesslich Bestandteilen aus Cadmiumtellurid (CdTe).

6A002

6A004b

II.A6.003

Wellenfrontkorrektursysteme für die Verwendung mit einem Laserstrahl mit einem Durchmesser grösser als
4 mm und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, einschliesslich Steuersysteme und Phasenfront-Erkennungssysteme und «verformbare Spiegel» einschliesslich bimorphen Spiegeln.

Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Spiegel, erfasst in den Unternummern 6A004a, 6A005e und 6A005f.

6A003

II.A6.004

Argonionen-«Laser» mit einer mittleren Ausgangs-
leistung grösser/gleich 5 W.

Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Argonionen-«Laser», erfasst in Unternummer 0B001g5, Nummer 6A005 und Unternummer 6A205a.

6A005a6

6A205a

II.A6.005

Halbleiter-«Laser» und Bestandteile hierfür wie folgt:

a) einzelne Halbleiter-«Laser» mit einer jeweiligen Ausgangsleistung grösser als 200 mW, in Mengen grösser als 100;
b) Halbleiter-«Laser»-Arrays mit einer Ausgangsleistung grösser als 20 W.

Anmerkungen:

1. Halbleiter-«Laser» werden gewöhnlich als «Laser»-Dioden bezeichnet.
2. Diese Nummer erfasst nicht «Laser», erfasst in den Unternummern 0B001g5, 0B001h6 und 6A005.
3. Diese Nummer erfasst nicht «Laser»-Dioden mit einer Wellenlänge im Bereich 1200 nm–2000 nm.

6A005b

II.A6.006

Abstimmbare Halbleiter-«Laser» und abstimmbare
Halbleiter-«Laser»-Arrays mit einer Wellenlänge grösser/ gleich 9 μm und kleiner/gleich 17 μm sowie Stacks aus Halbleiter-«Lasern», die wenigstens ein abstimmbares Halbleiter-«Laser»-Array mit einer solchen Wellenlänge enthalten.

Anmerkungen:

1. Halbleiter-«Laser» werden gewöhnlich als «Laser»-Dioden bezeichnet.
2. Diese Nummer erfasst nicht Halbleiter-«Laser»,
erfasst in den Unternummern 0B001h6 und 6A005b.

6A005b

II.A6.007

«Abstimmbare» Festkörper-«Laser» und besonders
konstruierte Bestandteile hierfür wie folgt:

a) Titan-Saphir-Laser;
b) Alexandrit-Laser.

Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Titan-Saphir- und Alexandrit-Laser, erfasst in den Unternummern 0B001g5, 0B001h6 und 6A005c1.

6A005c1

II.A6.008

Neodym-dotierte (andere als Glas-)«Laser» mit einer Ausgangswellenlänge grösser als 1000 nm und kleiner/gleich 1100 nm und einer Ausgangsenergie je Puls grösser als 10 J.

Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Neodym-dotierte (andere als Glas-) «Laser», erfasst in Unternummer 6A005c2b.

6A005c2

II.A6.009

Akustooptische Bestandteile wie folgt:

a) Aufnahmeröhren und Halbleiter-Bildsensoren, die eine Bildwiederholungsfrequenz grösser/gleich 1 kHz erlauben;
b) die Bildwiederholungsfrequenz bestimmendes Zubehör;
c) Pockels-Zellen.

6A203b4c

II.A6.010

Strahlungsfeste Kameras oder Linsen hierfür, soweit
nicht in Unternummer 6A203c erfasst, besonders konstruiert oder ausgelegt als unempfindlich gegen Strahlungsbelastungen grösser als 50 × 10³ Gy (Silizium)
(5 × 10⁶ Rad (Silizium)) ohne betriebsbedingten Qualitätsverlust.

Technische Anmerkung: Der Ausdruck Gy (Silizium) bezieht sich auf die in Joule pro Kilogramm ausgedrückte Energie, die von einer ionisierender Strahlung ausgesetzten Probe von nicht abgeschirmtem Silizium absorbiert wird.

6A203c

II.A6.011

Abstimmbare, gepulste Farbstoff-(Dye-)Laserverstärker und -Oszillatoren mit allen folgenden Eigenschaften:

1. einer Betriebswellenlänge grösser/gleich 300 nm und kleiner/gleich 800 nm;
2. einer mittleren Ausgangsleistung grösser als 10 W und kleiner/gleich 30 W;
3. Pulsfrequenz grösser als 1 kHz; und
4. einer Pulsdauer kleiner als 100 ns.

Anmerkungen:

1. Diese Nummer erfasst nicht Single-Mode-Oszillatoren.
2. Diese Nummer erfasst nicht abstimmbare, gepulste Farbstoff-(Dye-)Laserverstärker und -Oszillatoren, erfasst in den Unternummern 6A205c und 0B001g5 sowie in Nummer 6A005.

6A205c

II.A6.012

Gepulste CO2 -«Laser» mit allen folgenden
Eigenschaften:

1. einer Betriebswellenlänge grösser/gleich 9000 nm und kleiner/gleich 11 000 nm;
2. einer Pulsfrequenz grösser als 250 Hz;
3. einer mittleren Ausgangsleistung grösser als 100 W und kleiner/gleich 500 W; und
4. einer Pulsdauer kleiner als 200 ns.

Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht gepulste CO2 -Laserverstärker und -Oszillatoren, erfasst in den Unternummern 6A205d, 0B001h6 und 6A005d.

6A205d

II.A6.013

Kupferdampf-«Laser» mit allen folgenden Eigenschaften:

1. Ausgangswellenlänge grösser/gleich 500 nm und kleiner/gleich 600 nm; und
2. einer mittleren Ausgangsleistung grösser/gleich 15 W.

6A005b

II.A6.014

Gepulste CO-«Laser» mit allen folgenden Eigenschaften:

1. Ausgangswellenlänge grösser/gleich 5000 nm und kleiner/gleich 6000 nm;
2. Pulsfrequenz grösser als 250 Hz;
3. mittlere Ausgangsleistung grösser als 100 W; und
4. Pulsdauer kleiner als 200 ns.

Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht industrielle Hochleistungs-CO-Laser (typischerweise 1-5 kW) für Anwendungen wie Schneiden und Schweissen, da es sich bei solchen Lasern um Dauerstrich-Laser oder um Laser handelt, deren Pulsdauer grösser ist als 200 ns.

II.A6.015

«Vakuum-Druckmesser» mit elektrischem Antrieb und
eine Messgenauigkeit von 5 % oder weniger (besser).

«Vakuum-Druckmesser» umfasst Pirani-Sensoren,
Penning-Sensoren und Kapazitätsmanometer

0B001b

II.A6.016

Mikroskope und zugehörige Ausrüstungen und Detek­toren, wie folgt:

a) Rasterelektronenmikroskope;
b) Raster-Augur-Mikroskope;
c) Durchstrahlungs-Elektronenmikroskope;
d) Atomkraftmikroskope;
e) Rasterkraftmikroskope;
f) Ausrüstung und Detektoren, besonders konstruiert zur Verwendung mit den in II.A6.013 a bis e erfassten Mikroskopen, für den Einsatz in der Werkstoffanalyse unter Verwendung folgender Techniken:
1. Röntgenphotoelektronenspektroskopie (XPS);
2. energiedispersive Röntgenspektroskopie (EDX,EDS); oder
3. Elektronenspektroskopie für die chemische Analyse (ESCA).

6B

A7. Navigation und Luftfahrtelektronik

II.A7.001

Trägheitsnavigationssysteme und besonders konstruierte Bestandteile hierfür wie folgt:

I. Trägheitsnavigationssysteme, die für den Einsatz in «zivilen Luftfahrzeugen» von einer Zivilluftfahrtbehörde in einem Mitgliedstaat des Wassenaar-Arrangements zugelassen sind, und besonders konstruierte Bestand­teile wie folgt:
a) Trägheitsnavigationssysteme (INS) (kardanisch oder strapdown) und Trägheitsgeräte, konstruiert für Lageregelung, Lenkung oder Steuerung von «Luftfahrzeugen», (Über- oder Unterwasser-) Schiffen, Land- oder «Raumfahrzeugen», mit einer der folgenden Eigenschaften und besonders konstruierte Bestand­teile hierfür:
1. Navigationsfehler (trägheitsfrei) kleiner (besser)/gleich 0,8 nautische Meilen/h «Circular Error Probable» (CEP) nach normaler Ausrichtung; oder
2. spezifiziert zum Betrieb bei linearen Beschleunigungswerten grösser als 10 g;
b) Hybride Trägheitsnavigationssysteme mit einem integrierten weltweiten Satelliten-Navigationssystem (GNSS) oder «Datenbankgestützten Navigationssystem» («DBRN») zur Lageregelung, Lenkung oder Steuerung, nach normaler Ausrichtung, mit einer Positionsgenauigkeit des INS, nach Ausfall des GNSS oder des «DBRN» von bis zu vier Minuten Dauer, von kleiner (besser) als 10 m «Circular Error Probable» (CEP);
c) Trägheitsgeräte für Azimut, Kurs oder Nordweisung mit einer der folgenden Eigenschaften und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
1. konstruiert für eine Azimut-, Kurs- oder Nordweisungsgenauigkeit kleiner (besser)/gleich 6 Bogenminuten (rms) bei 45 Grad geografischer Breite; oder
2. konstruiert für Nicht-Betriebs-Schockwerte (non-operating shock level) von grösser/ gleich 900 g über eine Zeitdauer von grösser/gleich 1 ms.

Anmerkung: Die in den Unternummern I.a und I.b genannten Parameter müssen unter einer der folgenden Umgebungsbedingungen eingehalten werden:

1. Zufallsverteilte Vibration (input random vibration) mit einer Gesamtstärke von 7,7 g rms in der ersten halben Stunde und einer Gesamttestzeit von 1,5 Stunden in allen drei Achsen mit folgenden Schwingungseigenschaften:
a) spektrale Leistungsdichte (power spectral density, PSD) von 0,04 g²/Hz im Frequenzbereich 15 Hz bis 1000 Hz; und
b) spektrale Leistungsdichte von 0,04 g²/Hz bei 1000 Hz auf 0,01 g 2 /Hz bei 2000 Hz abfallend;
2. Roll- und Gierrate grösser/gleich +2,62 rad/s (150°/s); oder
3. Nationale Prüfbedingungen äquivalent den in den Unternummern 1 und 2 beschriebenen Bedingungen.

Technische Anmerkungen:

1. Unternummer I.b bezieht sich auf Systeme, in denen ein INS und andere unabhängige Hilfsnavigationseinrichtungen in eine Einheit integriert sind, um eine Leistungssteigerung zu erreichen.
2. «Circular Error Probable» (CEP) bezeichnet innerhalb einer kreisförmigen Normalverteilung den
Radius des Kreises, der 50 % der einzelnen durchgeführten Messungen enthält, oder den Radius des Kreises, in dem eine 50 %-Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins besteht.
II. Theodolitensysteme mit eingebauten Trägheitsgeräten, die besonders konstruiert sind für zivile Überwachungszwecke und konstruiert für eine Azimut-, Kurs- oder Nordweisungsgenauigkeit kleiner (besser)/gleich 6 Bogenminuten (rms) bei 45 Grad geografischer Breite, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
III. Trägheitsgeräte oder sonstige Geräte, die in Nummer 7A001 oder 7A101 erfasste Beschleunigungsmesser enthalten, sofern diese Beschleunigungsmesser für
Arbeiten an Bohrlöchern bestimmt und als MWD-(Measurement While Drilling-)Sensoren zur Messung während des Bohrvorgangs besonders konstruiert sind.

7A003

7A103

II.A7.002

Beschleunigungsmesser mit piezoelektrischem Keramikmesswandler, mit einer Empfindlichkeit von 1000 mV/g oder besser (höher)

7A001

A9. Luftfahrt, Raumfahrt und Antriebe

II.A9.001

Sprengbolzen.

II.A9.002

«Kraftmessdosen», geeignet zum Messen der Schubkraft von Raketenmotoren, mit einer Messkapazität von mehr als 30 kN.

Technische Anmerkung: «Kraftmessdosen» bezeichnet Geräte und Wandler zum Messen von Spann- und Kompressionskraft.

Anmerkung: Die Nummer II.A9.002 erfasst nicht Aus­rüstung, Geräte oder Wandler, besonders konstruiert zum Wiegen von Fahrzeugen, z. B. Brückenwaagen.

9B117

II.A9.003

Gasturbinen zur Stromerzeugung, Bauteile und
zugehörige Ausrüstung wie folgt:

a) Gasturbinen besonders konstruiert zur Stromerzeugung, mit einer Leistung von mehr als 200 MW;
b) Schaufeln, Statoren, Brennkammern und Einspritz­düsen, besonders konstruiert für von Nummer II.A9.003.a erfasste Gasturbinen zur Stromerzeugung;

c) Ausrüstung besonders konstruiert für die «Entwicklung» und «Herstellung» von von Nummer II.A9.003.a erfassten Gasturbinen zur Stromerzeugung.

9A001

9A002

9A003

9B001

9B003

9B004

C. Sonstige Technologie und Software

Nummer
der EU

Beschreibung

Referenznummer in Anhang 2 GKV

II.B.001

Technologie und Software, die für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der in diesem Anhang aufgeführten Güter erforderlich sind.

Anhang 3

(Art. 4 Abs. 2)

Güter, die zur internen Repression verwendet werden können

1 Bomben und Granaten, die nicht von Anhang 1 KMV²⁷ und nicht von Anhang 3 GKV²⁸ erfasst werden.
2 Fahrzeuge, ausgenommen für die Brandbekämpfung besonders konstruierte Fahrzeuge, wie folgt:
2.1 mit einem Wasserwerfer ausgerüstete Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für die Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen;
2.2 Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für die Abgabe von Stromstössen zur Abwehr von Angreifern;
2.3 Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für die Beseitigung von Barrikaden;
2.4 Fahrzeuge, besonders konstruiert für den Transport oder die Über­stellung von Strafgefangenen und/oder inhaftierten Personen;
2.5 Fahrzeuge und Anhänger, besonders konstruiert für die Errichtung mobiler Absperrungen;
2.6 Bestandteile der in den Ziffern 2.1–2.5 aufgeführten Fahrzeuge, besonders konstruiert für die Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen.
3 Explosivstoffe und dazugehörige Ausrüstung, die nicht von Anhang 1 KMV und nicht von Anhang 3 GKV erfasst werden, wie folgt:
3.1 Geräte und Ausrüstung, besonders konstruiert zum Auslösen von Explosionen durch elektrische oder nichtelektrische Mittel, einschliesslich Zündvorrichtungen, Sprengkapseln, Zündern, Zündverstärkern, Sprengschnüren, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
Ausgenommen sind Geräte und Ausrüstung, die in industriellen Produkten zur Anwendung kommen, zum Beispiel Anzünder für Airbags.
3.2 Andere Explosivstoffe und dazugehörige Stoffe wie folgt: a) Amatol;
b) Nitrocellulose (mit mehr als 12,5 % Stickstoff)
c) Nitroglykol;
d) Pentaerythrittetranitrat (PETN);
e) Pikrylchlorid;
f) 2,4,6-Trinitrotoluol (TNT).
4 Schutzausrüstung, die weder von Nummer ML 13 Anhang 3 GKV erfasst noch besonders konstruiert ist für den Sport oder als Arbeitsschutz, wie folgt:
4.1 Körperpanzer mit ballistischem Schutz und/oder Stichschutz;
4.2 Helme mit ballistischem Schutz und/oder Splitterschutz, Schutzhelme, Schutzschilde und ballistische Schutzschilde.
5 Andere Simulatoren als die von Nummer ML 14 Anhang 3 GKV erfassten, für das Training im Gebrauch von Feuerwaffen, und besonders entwickelte Software hierfür.
6 Andere Nachtsicht- und Wärmebildausrüstung sowie Bildverstärkerröhren als die von den Anhängen 3 und 5 GKV erfassten.
7 Bandstacheldraht.
8 Militärmesser, Kampfmesser und Bajonette mit einer Klingenlänge von mehr als 10 cm, die nicht von Ziffer 1 des Anhangs 5 GKV erfasst werden.
9 Güter, die für die Hinrichtung von Menschen konstruiert sind, wie folgt:
9.1 Galgen und Fallbeile;
9.2 elektrische Stühle;
9.3 hermetisch verschliessbare Kammern, zum Beispiel hergestellt aus Stahl oder Glas, konstruiert zur Hinrichtung von Menschen durch Verabreichung von tödlichen Gasen oder Substanzen;
9.4 automatische Injektionssysteme, konstruiert zur Hinrichtung von Menschen durch Verabreichung einer letalen chemischen Substanz;
10 Elektroschock-Gürtel, konstruiert, um durch Abgabe von Elektroschocks mit einer Leerlaufspannung von mehr als 10 000 Volt auf Menschen Zwang auszuüben.
11 Güter, konstruiert zur Fesselung von Menschen, wie folgt:
11.1 Zwangsstühle und Fesselungsbretter. Nicht erfasst sind Stühle, die für behinderte Personen konstruiert sind.
11.2 Fusseisen, Mehrpersonen-Fesseln, Fesseln und Einzelschellen oder Fesselarmbänder. Nicht erfasst sind Handschellen, deren Gesamtlänge einschliesslich Kette, gemessen im geschlossenen Zustand vom Aussenrand einer Schelle zum Aussenrand der anderen Schelle, zwischen 150 und 280 mm beträgt und die nicht verändert wurden, um körperliche Schmerzen oder Leiden zu verursachen.
11.3 Daumenschellen und Daumenschrauben, einschliesslich gezackter Daumenschellen.
12 Tragbare Elektroschockgeräte, einschliesslich Elektroschock-Schlagstöcken, Elektroschock-Schilden, Elektroschockern (Paralyser) und Elektroschock-Pfeilwaffen, die eine Leerlaufspannung von mehr als 10 000 Volt haben und die nicht von Ziffer 1 des Anhangs 5 GKV erfasst werden.Nicht erfasst sind einzelne Elektroschockgeräte, wenn diese zum persönlichen Schutz mitgeführt werden.
13 Substanzen zur Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen oder zum Selbstschutz sowie dazugehörige tragbare Ausbringungsausrüstung, wie folgt:
13.1 Tragbare Geräte zur Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen oder zum Selbstschutz durch Verabreichung oder Verbreitung einer handlungsunfähig machenden chemischen Substanz, die nicht von Ziffer 1 des Anhangs 5 GKV erfasst werden.
Nicht erfasst sind einzelne tragbare Geräte mit oder ohne chemische Substanz, wenn diese zum persönlichen Schutz mitgeführt werden;
13.2 Pelargonsäurevanillylamid (Nonivamid, PAVA) (CAS-Nr. 2444-46-4);
13.3 Oleoresin Capsicum (OC) (CAS-Nr. 8023-77-6).
14 Ausrüstung, besonders konstruiert für die Herstellung der in dieser Liste aufgeführten Güter.
15 Spezifische Technologie zur Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der in dieser Liste aufgeführten Güter.
²⁷ SR 514.511
²⁸ SR 946.202.1 . Anhang 3 GKV ist auf folgender Internetseite zu finden: www.seco.admin.ch > Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Exportkontrollen und Sanktionen > Industrie­produkte und besondere militärische Güter > Rechtliche Grundlagen und Güterlisten.

Anhang 4

(Art. 5 Abs. 1)

Ausrüstung, Technologie oder Software zu Überwachungszwecken

1. Ausrüstungen

– Ausrüstung für tiefe Paketinspektion
– Netzüberwachungsausrüstung einschliesslich Abhörmanagementausrüstung (IMS) und Intelligence-Ausrüstung für Datenverbindungsvorratsspeicherung
– Funkfrequenz-Überwachungsausrüstung
– Ausrüstung zum Stören von Funknetzen und der Satellitenkommunikation
– Ausrüstung für die Ferneinbringung von Computerviren
– Sprechererkennungs- und Sprecherverarbeitungsausrüstung
– Ausrüstung zum Überwachen und Abhören von:
IMSI (International Mobile Subscriber Identity): International Mobile Subscriber Identity. Eindeutiger Identifizierungscode für jedes Mobilfunkgerät, der fest in der SIM-Karte integriert ist und die Identifizierung der SIM-Karte über GSM- und UMTS-Netze ermöglicht.
MSISDN (Mobile Subscriber Integrated Services Digital Network Number): Nummer zur eindeutigen Identifizierung eines GSM- oder UMTS-Netzteilnehmers. Dies ist die Telefonnummer, die der SIM-Karte eines Mobiltelefons zugeordnet ist und daher – genauso wie eine IMSI – die Identifizierung eines Mobilfunkteilnehmers ermöglicht, aber auch der Anrufvermittlung an den Teilnehmer dient.
IMEI ( International Mobile Equipment Identity): International Mobile Equipment Identity. In der Regel eindeutige Nummer zur Identifizierung von GSM-, WCDMA- und IDEN- Mobiltelefonen sowie einiger
Satel­litentelefone. Die Nummer ist zumeist im Batteriefach des Telefons aufgedruckt. Die Überwachung (Abhören) kann mit Hilfe der IMEI-Nummer sowie der IMSI und MSISDN erfolgen.
TMSI (Temporary Mobile Subscriber Identity): Temporary Mobile Subscriber Identity. Kennung, die in der Regel zwischen dem Mobilfunkgerät und dem Netz übertragen wird.
– Taktische Ausrüstung zum Überwachen und Abhören von SMS (Short Message System), GSM (Global System for Mobile Communications), GPS (Global Positioning System), GPRS (General Package Radio Service), UMTS (Universal Mobile Telecommunication System), CDMA (Code Division Multiple Access), PSTN (Public Switch Telephone Networks)
– Ausrüstung zum Überwachen und Abhören von DHCP (Dynamic Host Configuration Protocol), SMTP (Simple Mail Transfer Protocol) und GTP (GPRS Tunneling Protocol)
– Ausrüstung für die Mustererkennung und die Erstellung von Musterprofilen
– Ferngesteuerte Forensikausrüstung
– Ausrüstung für die semantische Verarbeitung
– Entschlüsselungsausrüstung für WEP- und WPA-Schlüssel
– Abhörausrüstung für geschützte und standardisierte Protokolle für die Sprachübermittlung über das Internet (VoIP)

2. Software für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der Ausrüstung nach Ziffer 1

3. Technologie für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der Ausrüstung nach Ziffer 1

Ausrüstung, Technologie und Software, die unter diese Kategorien fällt, ist nur insoweit Gegenstand des vorliegenden Anhangs, als sie von der allgemeinen Beschreibung für «Systeme für das Abhören und die Überwachung des Internets, des Telefonverkehrs und der Satellitenkommunikation» erfasst wird.
Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet «Überwachung» die Erfassung, Extrahierung, Entschlüsselung, Aufzeichnung, Verarbeitung, Analyse und Archivierung von Gesprächsinhalten oder Netzdaten.

4. Ausnahmen

Ausgenommen von den Ziffern 1–3 ist:
a. Software, die dazu entwickelt ist, um vom Benutzer ohne umfangreiche Unterstützung durch den Lieferanten installiert zu werden, und die frei erhältlich ist und im Einzelhandel ohne Einschränkungen mittels einer der folgenden Geschäftspraktiken verkauft wird: 1. Barverkauf,
2. Versandverkauf,
3. Verkauf über elektronische Medien, oder
4. Telefonverkauf; oder
b. Software, die allgemein zugänglich ist.

Anhang 5 ²⁹

²⁹ Fassung gemäss Ziff. I 12 der V vom 4. März 2016 über die automatische Übernahme von Sanktionslisten des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, in Kraft seit 4. März 2016 ( AS 2016 671 ).
(Art. 7 Abs. 1, 10 Abs. 1 und 2, 11 Bst. b sowie Art. 14 und 14 a )

Natürliche Personen, gegen die sich die Finanzsanktionen und das Ein- und Durchreiseverbot richten, sowie Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Finanzsanktionen richten

Anmerkung
1. Dieser Anhang entspricht den Listen der vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen bezeichneten natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen.³⁰
2. Die Listen werden vom SECO in der Regel einen Werktag nach der Mitteilung durch die Vereinten Nationen in die Datenbank SESAM (SECO Sanctions Management) aufgenommen.³¹
³⁰ Die Liste ist im Internet unter folgender Adresse abrufbar: www.un.org/en/sc/ > 2231 (2015) > 2231 list.
³¹ Die Datenbank SESAM ist im Internet frei zugänglich unter: www.seco.admin.ch > Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Exportkontrollen und Sanktionen > Sanktionen/Embargos. Ein Ausdruck der Liste kann beim SECO, Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003  Bern bestellt werden.

Anhang 6 ³²

³² Dieser Anhang wird in der AS nicht veröffentlicht ( AS 2016 383 1477 3699 , 2017 243 , 2018 2421 , 2019 1893 4093 , 2020 2831 4933 ). Er kann beim SECO, Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003  Bern bestellt oder unter www.seco.admin.ch > Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Exportkontrollen und Sanktionen > Sanktionen/Embargos > Sanktions­­massnahmen eingesehen werden.
(Art. 7 Abs. 1, 10 Abs. 1 und 3 sowie 11 Bst. b)

Natürliche Personen, gegen die sich die Finanzsanktionen und das Ein- und Durchreiseverbot richten, sowie Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Finanzsanktionen richten

Anhang 7 ³³

³³ Dieser Anhang wird in der AS nicht veröffentlicht ( AS 2016 1477 ; 2017 2697 ; 2018 1657 ; 2019 1341 ; 2020 1411 ; 2021 248 ). Der Inhalt des Anhangs kann beim SECO, Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, bestellt werden oder unter www.seco.admin.ch > Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Wirtschaftsbeziehungen > Exportkontrollen und Sanktionen > Sanktionen/Embargos > Sanktionsmassnahmen eingesehen werden.
(Art. 7 Abs. 1 und 11 Bst. b)

Natürliche Personen, gegen die sich die Finanzsanktionen richten

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