Asylfürsorgeverordnung
1 Asylfürsorgeverordnung (AfV)
851.13 Asylfürsorgeverordnung (AfV) (vom 25. Mai 2005)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf §§
5 a und 5 b des Gesetzes über di e öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz) vom 14. Juni 1981
2 , beschliesst: I. Allgemeines
Begriff
§ 1.
8 Als Asylsuchende im Sinne dieser Verordnung gelten a.
7 Personen mit hängigem Asylverfah ren, ihre Ehegatten, ihre ein getragenen Partnerinnen oder Partner und ihre minderjährigen Kinder, b. Schutzbedürftige ohne Au fenthaltsbewilligung, c.
10 vorläufig Aufgenommene.
Leistungen an
Asylsuchende
§ 2.
1 Die Leistungen an As ylsuchende umfassen a. Unterbringung, b. Betreuung, c. Unterstützung (Sach- und Geldleistungen).
2 Die für Unterbringung und Betr euung zuständigen Stellen kön nen Programme zur Ausbildung und Beschäftigung von Asylsuchen den durchführen.
Bemessung der
Unterstützung
§ 3.
1 Die Sicherheitsdirektion
5 bestimmt die Kriterien für die Bemessung der den Asylsuchenden zu gewährenden Unterstützung auf der Grundlage der vom Bund festgelegten Beiträge.
2 Sie berücksichtigt dabei a. den Status gemäss §
1, b. den Stand des Asylverfahrens, c. das Verhalten der oder des As ylsuchenden im Asylverfahren, d. das Verhalten der oder des As ylsuchenden gegenüber den zustän digen Behörden und Organisationen.
Vollzug
§ 4.
Das kantonale Sozialamt voll zieht die dem Kanton in der Betreuung, Unterbringung und Unterstützung der Asylsuchenden über tragenen Aufgaben. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Amtes für Jugend und Berufsbe ratung gemäss §
13.
2
851.13 Asylfürsorgeverordnung (AfV) Aufsicht
§ 5.
Die Sicherheitsdirektion
5 ist für die Aufsicht über die Be
- treuung, Unterbringung und Unte rstützung von Asylsuchenden zu
- ständig. II. Aufgaben von Kanton und Gemeinden Zuständigkeit für Leistungen gemäss §
2
§ 6.
1 Der Kanton sorgt während einer ersten Phase für die Leis
- tungen gemäss §
2 für durch den Bund neu zugewiesene Asylsuchende. Die Errichtung der notwendigen Un terkünfte bedarf keiner Einwilli
- gung der Standortgemeinde.
2 Danach weist der Kanton die As ylsuchenden den einzelnen Ge
- meinden zu. Mit der Zuweisung geht die Zuständigkeit für die Erbrin
- gung der Leistungen gemäss §
2 an die Gemeinden über. Zuweisung
§ 7.
1 Das kantonale Sozialamt nimmt die Zuweisung vor. Es berücksichtigt dabei di e Einheit der Familie.
2 Nach der Zuweisung haben Asylsuch ende ihren Aufenthalt in der Gemeinde, der sie zugewiesen sind.
3 Vorläufig Aufgenommene, die ganz oder teilweise sozialhilfe
- abhängig sind, gelten al s der Gemeinde zugewiesen, in der sie im Zeit
- punkt der Gesuchstellung um Leistungen nach §
2 wohnen.
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4 Der Zuweisungsentscheid kann vo n den Asylsuchenden nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie. Aufnahmequote
§ 8.
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1 Für Asylsuchende legt die Si cherheitsdirektion eine Auf
- nahmequote für die Ge meinden in Prozenten ihrer Bevölkerungszahl fest.
2 Vorläufig Aufgenommene werden wä hrend sieben Jahren ab ihrer Einreise in die Schweiz an die Aufnahmequote angerechnet. Verletzung der Aufnahme pflicht
§ 9.
Kommt eine Gemeinde ihren Pf lichten nicht nach, so ordnet das kantonale Sozialamt die Ersatzvornahme an. Die säumige Gemeinde hat dem Kanton sämtliche Kosten, einschliesslich der entstehenden Ver
- waltungskosten, zu ersetzen. Beiträge des Kantons
§ 10.
1 Der Kanton leistet den Gemei nden Beiträge für die Erfül
- lung ihrer Aufgaben im Bereich der Asylfürsorge.
2 Der Regierungsrat legt die Beit räge auf der Grundlage der Leis
- tungen des Bundes fest.
3 Die Beiträge für vorläufig Aufgenommene werden während längs
- tens sieben Jahren ab der Einreise in die Schweiz vergütet.
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3 Asylfürsorgeverordnung (AfV)
851.13
Gesundheits
-
versorgung
§ 11.
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1 Der Kanton sorgt für die Ges undheitsversorgung, insbe sondere die Kranken- und Unfallve rsicherung der ganz oder teilweise sozialhilfeabhängigen Personen gemäss §
1 lit. a und b.
2 Die Gemeinden sorgen für die Gesundheitsversorgung, insbe sondere die Kranken- und Unfallve rsicherung der ganz oder teilweise sozialhilfeabhängigen vo rläufig Aufgenommenen.
3 Der Kanton und die Gemeinden können die Wahl der Versiche rer und der Leistungserbringer gemäss Art. 82 a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998
3 einschränken.
Asylsuchende
mit besonderen
Bedürfnissen
§ 12.
1 Der Kanton kann für Asylsu chende mit besonderen Be dürfnissen geeignete Einrichtungen zur Verfügung stellen, in denen die Leistungen gemäss §
2 Abs. 1 erbracht werden.
2 Die Unterbringung und Betreuung in einer Einrichtung für beson dere Bedürfnisse bewirkt keine Ände rung in der Sozialhilfezuständig keit.
Unbegleitete
minderjährige
Asylsuchende
§ 13.
13 Das Amt für Jugend und Berufsberatung erfüllt die Auf gaben nach Art. 7 Abs. 2 quater und 2 quinquies der Asylverordnung 1
4 . Ent scheide in der Kompetenz der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sind vorbehalten.
Aufgaben
-
übertragung
§ 14.
1 Kanton und Gemeinden können die Erfüllung ihrer Auf gaben im Asylwesen ganz oder teilweise Dritten überlassen.
2 Erfüllt der Kanton Aufgaben aus dem Zuständigkeitsbereich der Gemeinden, so kann er v on ihnen Beiträge erheben.
Informations
-
austausch und
Meldepflicht
§ 15.
1 Die kantonalen und kommuna len Amtsstellen informie ren sich gegenseitig über die für den Vollzug der kantonalen und kom munalen Aufgaben im Asylwesen notwendigen Tatsachen, insbesondere betreffend die Arbeitstätigkeit von Asylsuchenden und die Kranken- und Unfallversicherung. Sie tauschen die erforderlichen Daten aus.
2 Die Gemeinden sind verpflichtet , dem Kanton Veränderungen in den persönlichen Verhäl tnissen der Asylsuchenden unverzüglich zu melden. Sie haben dem Kanton di e durch eine verspätete Meldung entstehenden Kosten zu ersetzen. III. Pflichten de r Asylsuchenden
Wahrung
von Ruhe
und Ordnung
§ 16.
1 Die Asylsuchenden si nd verpflichtet, in den Unterkünften Ruhe und Ordnung zu wahren.
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851.13 Asylfürsorgeverordnung (AfV)
2 Die Betreiberinnen und Betreiber von Asyl unterkünften erlassen mit Genehmigung der für die Un terbringung zuständigen Behörde eine Hausordnung. Sie ergreifen Massnahmen, wenn dies zur Wahrung der Sicherheit des Betreuungsper sonals, der Mitbewohnerinnen und Mitbewohner sowie zur Aufrechterha ltung der Ordnung in den Unter
- künften notwendig ist. Einhaltung wei terer Pflichten
§ 17.
1 Verletzen Asylsuchende ihnen obliegende Pflichten, so kön
- nen die für die Sozialhilfe zustä ndigen Behörden folg ende Sanktionen anordnen: a. Kürzung von Unters tützungsleistungen, b. Beschränkung auf Nothilfe für eine angemessene Dauer, c. Verweigerung von indi viduellem Wohnraum, d. Verweigerung der Teilnahme an Ausbildungs- und Beschäftigungs
- programmen.
2 Die Sanktionen gemäss Abs.
1 können insbesondere angeordnet werden, wenn die asylsuchende Person a. ihren gesetzlichen Mitwirkungspfl ichten im Asylverfahren nicht nachkommt, b. gegenüber den Sozialhilfebehörd en keine oder falsche Angaben macht, c. Unterstützungsleistungen unzweckmässig verwendet, d. Auflagen oder Weis ungen missachtet.
3 Die für die Sozialhil fe zuständigen Behör den können zudem bei der für Arbeitsbewilligungen zustän digen Behörde deren Verweigerung oder Entzug beantragen.
4 Die Anordnung einer Sanktion gemäss Abs.
1 und der Antrag gemäss Abs. 3 werden der asylsuchenden Person vorgängig angedroht. Eine solche Androhung kann mit de r durchzusetzenden Auflage oder Weisung verbunden werden. Rückerstattung von Leistungen
§ 18.
1 Wer unter unwahren oder unvol lständigen Angaben Sozial
- hilfe erwirkt hat, ist zur Rückersta ttung der bezogenen Leistungen ver
- pflichtet. Ist die Person weiterhin auf Sozialhilfe angewiesen, können die Leistungen auf ein Minimum gekürzt werden, unter Anrechnung des gekürzten Teils auf die Rückerstattung.
2 Asylsuchende haben erhaltene Soz ialhilfe insbesondere auch dann zurückzuerstatten, wenn haftpflichtigen oder anderen Dr itten erhalten, davon ausgenom
- men sind Genugt uungsleistungen,
5 Asylfürsorgeverordnung (AfV)
851.13 b. sie aus Erbschaft, Lotteriegew inn oder anderen nicht auf eigene Arbeitsleistung zurückzuführenden Gründen in fina nziell günstige Verhältnisse gelangen.
3 Stehen rückerstattung spflichtigen Asylsuchenden von Sozial- oder Privatversicherungen, von haftpflic htigen oder anderen Dritten rück wirkend geschuldete Leis tungen zu, so kann die für die Sozialhilfe zuständige Behörde im Umfang der Rü ckerstattungspflic ht die direkte Auszahlung an sich verlangen.
4 Im Übrigen richtet sich die Rückerstattung von Sozialhilfeleistun gen nach Bundesrecht.
Abtretung von
Ansprüchen
§ 19.
1 Die zuständige Behörde kann für die Leistung von Sozial hilfe von der oder dem Asylsuch enden die Abtretung bestehender oder künftiger vermögensrechtlic her Ansprüche gegenüber Dritten verlangen.
2 Eine Abtretung kann nur bis zur Höhe der bereit s empfangenen Leistungen verlangt werden. IV. Schlussbestimmung
Inkrafttreten
§ 20.
Diese Verordnung tritt auf de n 1. Juli 2005 in Kraft. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. Oktober 2011 ( OS 66, 926 ) Das Kantonale Sozialamt und di e Gemeinden könne n die Leistun gen an die vorläufig Aufgenommenen bis spätestens 30. April 2012 weiterhin nach dieser Verordnung bemessen. Übergangsbestimmungen zur Ä nderung vom 25. Oktober 2017 ( OS 73, 10 ) I. Die Gemeinden können die Unte rstützungsleistungen zuguns ten der vorläufig Aufgenomme nen noch längstens bis 30. Juni 2018 nach §
17 der Verordnung zum Sozialhilf egesetz vom 21. Oktober 1981 bemessen.
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851.13 Asylfürsorgeverordnung (AfV) II. Die Leistungen des Kantons an die Gemeinden für Unterstüt
- zungsleistungen zugunsten von vorl äufig Aufgenommenen richten sich bis zum 30. Juni 2018 nach §§
44 und 45 des Sozialhilfegesetzes vom
14. Juni 1981.
1 OS 60, 168 .
2 LS 851.1 .
3 SR 142.31 .
4 SR 142.311 .
5 Fassung gemäss RRB vom 15. März 2006 ( OS 61, 112 ; ABl 2006, 348 ). In Kraft seit 1. Mai 2006.
6 Fassung gemäss RRB vom 25. Oktober 2006 ( OS 61, 371 ; ABl 2006, 1493
). In Kraft seit 1. Januar 2007.
7 Fassung gemäss RRB vom 29. November 2006 ( OS 61, 500 ; ABl 2006, 1696
). In Kraft seit 1. Januar 2007.
8 Fassung gemäss RRB vom 26. Oktober 2011 ( OS 66, 926 ; ABl 2011, 3171
). In Kraft seit 1. Januar 2012.
9 Fassung gemäss RRB vom 7. November 2012 ( OS 67, 620 ; ABl 2012-11-16
). In Kraft seit 1. Januar 2013.
10 Eingefügt durch RRB vo m 25. Oktober 2017 ( OS 73, 10 ; ABl 2017-11-03
). In Kraft seit 1. März 2018.
11 Fassung gemäss RRB vom 25. Oktober 2017 ( OS 73, 10 ; ABl 2017-11-03
). In Kraft seit 1. März 2018.
12 Kraft seit 1. März 2019.
13 Fassung gemäss RRB vom 27. Mai 2020 ( OS 75, 380 ; ABl 2020-06-05 ). In Kraft seit 1. August 2020.
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