Abkommen (0.362.31)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands Abgeschlossen am 26. Oktober 2004 Von der Bundesversammlung genehmigt am 17. Dezember 2004¹ Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 20. März 2006 In Kraft getreten am 1. März 2008 (Stand am 5. November 2019) ¹ Art. 1 Abs. 1 Bst. a des BB vom 17. Dez. 2004 ( AS 2008 447 )
Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Europäische Union und die Europäische Gemeinschaft,
nachstehend «Vertragsparteien» genannt,
in der Erwägung, dass sich die Europäische Union mit Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam die Erhaltung und Weiterentwicklung der Union als Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zum Ziel gesetzt hat, in dem in Verbindung mit geeigneten Massnahmen in Bezug auf die Kontrollen an den Aussengrenzen, das Asyl, die Einwanderung sowie die Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität der freie Personenverkehr gewährleistet ist,
in der Erwägung, dass der in den Rahmen der Europäischen Union einbezogene Schengen-Besitzstand einen Teil der Bestimmungen zur Verwirklichung dieses Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts bildet, soweit diese einen Raum ohne Kontrollen an den Binnengrenzen schaffen und Ausgleichsmassnahmen zur Gewährleistung eines hohen Sicherheitsniveaus vorsehen,
eingedenk der geografischen Lage der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
in der Erwägung, dass die Teilnahme der Schweizerischen Eidgenossenschaft am Schengen-Besitzstand und an seiner weiteren Entwicklung es ermöglicht, gewisse Hindernisse für den freien Personenverkehr, die aufgrund der geografischen Lage der Schweizerischen Eidgenossenschaft bestehen, zu beseitigen und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft in den vom Schengen-Besitzstand erfassten Bereichen zu verstärken,
in der Erwägung, dass mit dem vom Rat der Europäischen Union am 18. Mai 1999² geschlossenen Übereinkommen mit der Republik Island und dem Königreich Norwegen diese beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands assoziiert wurden,
in der Erwägung, dass es wünschenswert ist, die Schweizerische Eidgenossenschaft auf gleichwertiger Ebene wie Island und Norwegen bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands zu assoziieren,
in der Erwägung, dass zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Abkommen geschlossen werden sollte, das gleichartige Rechte und Pflichten begründet wie das Über­einkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union einerseits und Island und Norwegen andererseits,
in der Überzeugung, dass die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, praktischen Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands organisiert werden muss,
in der Erwägung, dass ein Ausschuss nach dem institutionellen Muster der Assoziierung Islands und Norwegens eingesetzt werden muss, um die Schweizerische Eid­genossenschaft bei den Tätigkeiten der Europäischen Union in den von diesem Abkommen erfassten Bereichen zu assoziie­ren und ihr die Teilnahme daran zu ermöglichen,
in der Erwägung, dass die Schengener Zusammenarbeit auf den Grundsätzen der Freiheit, der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der Menschenrechte, wie sie insbesondere in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950³ gewährleistet sind, beruht,
in der Erwägung, dass Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und die auf der Grundlage des genannten Titels angenommenen Rechtsakte gemäss dem Protokoll über die Position Dänemarks, das durch den Vertrag von Amsterdam dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt wurde, auf das Königreich Dänemark nicht anwendbar sind und dass die Beschlüsse zur Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands gemäss dem genannten Titel, die Dänemark in innerstaat­liches Recht umgesetzt hat, zwischen Dänemark und den übrigen Mitgliedstaaten nur völkerrechtliche Verpflichtungen begründen,
in der Erwägung, dass einige Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf das Vereinigte Königreich Grossbritannien und Nordirland sowie Irland nach Massgabe der Beschlüsse gemäss dem Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union, das durch den Vertrag von Amsterdam dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft⁴ beigefügt wurde, Anwendung finden,
in der Erwägung, dass sichergestellt werden muss, dass die Staaten, mit denen die Europäische Union eine Assoziierung bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands geschaffen hat, diesen Besitzstand auch in ihren Beziehungen untereinander anwenden,
in der Erwägung, dass das ordnungsgemässe Funktionieren des Schengen-Besitz­stands verlangt, dass dieses Abkommen und die Übereinkünfte zwischen den verschiedenen bei der Umsetzung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands asso­ziierten beziehungsweise an der Umsetzung und Entwicklung dieses Besitzstands teilnehmenden Parteien, in denen die Beziehungen dieser Parteien untereinander geregelt sind, gleichzeitig zur Anwendung gelangen,
eingedenk des Abkommens über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des gemeinschaftlichen Besitzstands betreffend die Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags sowie betreffend die Einrichtung von «Eurodac»⁵,
in Anbetracht der Verknüpfung, die zwischen dem Schengen-Besitzstand und diesem gemeinschaftlichen Besitzstand besteht,
in der Erwägung, dass aufgrund dieser Verknüpfung der Schengen-Besitzstand und der gemeinschaftliche Besitzstand betreffend die Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim­mung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags sowie betreffend die Einrichtung von «Eurodac» gleichzeitig in Kraft gesetzt werden müssen,
sind wie folgt übereingekommen:
² ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 35. ³ SR 0.101 ⁴ ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43 und ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20. ⁵ SR 0.142.392.68
Art. 1
1.  Die Schweizerische Eidgenossenschaft (nachstehend «Schweiz» genannt) wird bei der Tätigkeit der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Union in den Bereichen, die Gegenstand der in den Anhängen A und B genannten Bestimmungen sind, sowie bei der Weiterentwicklung dieser Bestimmungen assoziiert.
2.  Dieses Abkommen begründet gegenseitige Rechte und Pflichten gemäss den in ihm vorgesehenen Verfahren.
Art. 2
1.  Die in Anhang A aufgeführten Bestimmungen des Schengen-Besitzstands, die für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (nachstehend «Mitgliedstaaten» genannt) gelten, werden von der Schweiz umgesetzt und angewendet.
2.  Die in Anhang B aufgeführten Bestimmungen der Rechtsakte der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft werden, soweit sie entsprechende Bestimmungen des am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkom­mens betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (nach­stehend «Schengener Durchführungsübereinkommen» genannt) ersetzen und/oder weiterentwickeln oder aufgrund des genannten Übereinkommens angenommen worden sind, von der Schweiz umge­setzt und angewendet.
3.  Die Rechtsakte und Massnahmen, die von der Europäischen Union und der Euro­päischen Gemeinschaft zur Änderung oder Ergänzung der in den Anhängen A und B genannten Bestimmungen angenommen werden, auf die die in diesem Abkommen vorgesehenen Verfahren Anwendung fanden, werden von der Schweiz, unbeschadet des Artikels 7, ebenfalls akzeptiert, umgesetzt und angewendet.
Art. 3
1.  Es wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, der aus Vertretern der Schweizer Regie­rung sowie den Mitgliedern des Rates der Europäischen Union (nachstehend «Rat» genannt) und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend «Kommission» genannt) besteht.
2.  Der Gemischte Ausschuss gibt sich einvernehmlich eine Geschäftsordnung.
3.  Der Gemischte Ausschuss tritt auf Initiative seines/seiner Vorsitzenden oder auf Antrag eines seiner Mitglieder zusammen.
4.  Vorbehaltlich des Artikels 4 Absatz 2 tritt der Gemischte Ausschuss je nach Bedarf auf der Ebene von Ministern, hochrangigen Beamten oder Sachverständigen zusammen.
5.  Der Vorsitz im Gemischten Ausschuss wird wahrgenommen:
– auf Ebene der Sachverständigen: vom Vertreter der Europäischen Union;
– auf Ebene der hochrangigen Beamten und Minister: jeweils für die Dauer von sechs Monaten im Wechsel vom Vertreter der Europäischen Union und vom Vertreter der Schweizer Regierung.
Art. 4
1.  Der Gemischte Ausschuss behandelt gemäss diesem Abkommen alle von Artikel 2 erfassten Fragen und trägt dafür Sorge, dass jegliche Anliegen der Schweiz gebührend berücksich­tigt werden.
2.  Auf den auf Ministerebene stattfindenden Tagungen des Gemischten Ausschusses haben die Vertreter der Schweiz Gelegenheit:
– ihre Schwierigkeiten in Bezug auf einen bestimmten Rechtsakt oder eine bestimmte Mass­nahme darzulegen oder auf Schwierigkeiten anderer Dele­gationen zu reagieren;
– zu Fragen der Weiterentwicklung von sie betreffenden Bestimmungen oder deren Umsetzung Stellung zu nehmen.
3.  Die auf Ministerebene stattfindenden Tagungen des Gemischten Ausschusses werden vom Gemischten Ausschuss auf Ebene der hochrangigen Beamten vorbereitet.
4.  Der Vertreter der Schweizer Regierung ist berechtigt, zu Fragen, die Gegenstand des Artikels 1 sind, im Gemischten Ausschuss Anregungen vorzutragen. Im Anschluss an eine Aus­sprache kann die Kommission oder ein Mitgliedstaat derartige Anregungen prüfen, um gegebenen­falls im Hinblick auf die Annahme eines Rechtsakts oder einer Massnahme der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union gemäss den für die Europäische Union geltenden Bestimmungen einen Vorschlag zu unterbreiten oder eine Initiative zu ergreifen.
Art. 5
Unbeschadet des Artikels 4 wird der Gemischte Ausschuss von der im Rat erfolgenden Vorberei­tung etwaiger, für dieses Abkommen relevanter Rechtsakte oder Massnahmen unterrichtet.
Art. 6
Bei der Erarbeitung neuer Rechtsvorschriften in einem Bereich, der unter dieses Abkommen fällt, zieht die Kommission Sachverständige aus der Schweiz informell gleichermassen zurate, wie sie Sachverständige aus den Mitgliedstaaten für die Ausarbeitung ihrer Vorschläge zurate zieht.
Art. 7
1.  Die Annahme neuer Rechtsakte oder Massnahmen in Bezug auf Fragen im Sinne des Artikels 2 ist den zuständigen Organen der Europäischen Union vorbehalten. Vorbehaltlich des Absatzes 2 treten diese Rechtsakte oder Massnahmen für die Europäische Union, die Europäische Gemeinschaft und ihre betroffenen Mitgliedstaaten sowie für die Schweiz gleichzeitig in Kraft, es sei denn, dass in diesen Rechtsakten oder Massnahmen ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. In diesem Zusammenhang wird der von der Schweiz im Gemischten Ausschuss angegebene Zeitraum gebührend berücksichtigt, den sie für die Erfüllung ihrer verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für notwendig hält.
2. a) Der Rat notifiziert der Schweiz unverzüglich die Annahme der Rechtsakte oder Mass­nahmen nach Absatz 1, auf die die in diesem Abkommen vor­gesehenen Verfahren angewendet wurden. Die Schweiz entscheidet, ob sie deren Inhalt akzeptiert und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzt. Der diesbezügliche Beschluss wird dem Rat und der Kommission innerhalb von 30 Tagen nach Annahme der betreffenden Rechtsakte oder Massnahmen notifiziert.
b) Kann der Inhalt eines solchen Rechtsakts oder einer solchen Massnahme für die Schweiz erst nach Erfüllung ihrer verfassungsrechtlichen Voraussetzungen rechtsverbindlich werden, so unterrichtet sie den Rat und die Kommis­sion davon zum Zeitpunkt ihrer Notifizierung. Die Schweiz unterrichtet den Rat und die Kommission unverzüglich in schriftlicher Form über die Erfüllung aller verfassungsrechtlichen Voraussetzungen. Wird kein Referendum ergriffen, so erfolgt die Notifizierung unverzüglich nach Ablauf der Referendumsfrist. Wird ein Referendum ergriffen, so verfügt die Schweiz für die Notifizierung über eine Frist von höchstens zwei Jahren ab der Notifizierung durch den Rat. Von dem Zeitpunkt an, der für das Inkrafttreten des betreffenden Rechtsakts oder der betreffenden Massnahme für die Schweiz vorgesehen ist, bis zur Mitteilung über die Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen wendet die Schweiz den Inhalt des Rechtsakts oder der Massnahme, wenn möglich, vorläufig an.
Kann die Schweiz den Inhalt des betreffenden Rechtsakts oder der betreffenden Massnahme nicht vorläufig anwenden und führt diese Tatsache zu Schwierigkeiten, die das Funktionieren der Schen­gener Zusammenarbeit beeinträchtigen, so wird die Situation vom Gemischten Ausschuss geprüft. Die Europäische Union und die Europäische Gemeinschaft können in Bezug auf die Schweiz dieje­nigen Massnahmen treffen, die verhältnismässig und notwendig sind, um das ordnungsgemässe Funktionieren der Schengener Zusammenarbeit zu gewährleisten.
3.  Akzeptiert die Schweiz den Inhalt von Rechtsakten und Massnahmen nach Absatz 2, so begründet dies Rechte und Pflichten zwischen der Schweiz einerseits und, je nach Fall, der Euro­päischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und denjenigen ihrer Mitgliedstaaten, die durch diese Rechtsakte und Massnahmen gebunden sind, andererseits.
4.  Für den Fall, dass:
a) die Schweiz ihren Beschluss notifiziert, den Inhalt eines Rechtsakts oder einer Massnahme nach Absatz 2, auf den beziehungsweise auf die die in diesem Abkommen vorgesehenen Verfahren angewendet wurden, nicht zu akzeptieren; oder
b) die Schweiz die Notifizierung nicht innerhalb der in Absatz 2 Buchstabe a) oder Absatz 5 Buchstabe a) vorgesehenen Frist von 30 Tagen vornimmt; oder
c) die Schweiz die Notifizierung nicht nach Ablauf der Referendumsfrist oder, im Falle eines Referendums, innerhalb der in Absatz 2 Buchstabe b) vorgesehenen Frist von zwei Jahren vor­nimmt oder von dem Zeitpunkt an, der für das Inkrafttreten des betreffenden Rechtsakts oder der betreffenden Massnahme vorgesehen ist, nicht für die vorläufige Anwendung nach Absatz 2 Buchstabe b) sorgt;
wird dieses Abkommen als beendet angesehen, es sei denn, der Gemischte Ausschuss beschliesst innerhalb von 90 Tagen nach sorgfältiger Prüfung der Möglichkeiten zur Fortsetzung des Abkom­mens etwas anderes. Die Beendigung dieses Abkommens wird drei Monate nach Ablauf der Frist von 90 Tagen rechtswirksam.
5. a) Bewirken Bestimmungen eines neuen Rechtsakts oder einer neuen Massnahme, dass die Mitgliedstaaten die Erledigung von Rechtshilfeersuchen in Strafsachen oder die Aner­kennung von Anordnungen zur Durchsuchung und/oder zur Beschlagnahme von Bewei­sen aus einem anderen Mitgliedstaat nicht mehr den Bedingungen des Artikels 51 des Schengener Durchführungsübereinkommens unterwerfen können, kann die Schweiz dem Rat und der Kommission innerhalb der in Absatz 2 Buchstabe a) festgelegten Frist von 30 Tagen notifizieren, dass sie den Inhalt dieser Bestimmungen nicht akzeptiert und diese nicht in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzt, soweit diese Bestimmungen auf Ersuchen um oder Anordnungen zur Durchsuchung und Beschlagnahme in Bezug auf Ermittlungen oder Verfolgungen von strafbaren Handlungen im Bereich der direkten Steuern Anwendung finden, die, falls in der Schweiz begangen, nach schweizerischem Recht nicht mit einer Freiheitsstrafe bedroht wären. In diesem Fall wird dieses Abkom­men entgegen Absatz 4 nicht als beendet angesehen.
b) Auf Antrag eines seiner Mitglieder tritt der Gemischte Ausschuss spätestens innerhalb von zwei Monaten zusammen und erörtert, unter Berücksichtigung der Entwicklungen auf internationaler Ebene, die aufgrund der Notifizierung gemäss Buchstabe a) entstan­dene Situation.
Beschliesst der Gemischte Ausschuss einstimmig, dass die Schweiz die einschlägigen Bestimmun­gen des neuen Rechtsakts oder der neuen Massnahme umfassend akzeptiert und umsetzt, kommen Absatz 2 Buchstabe b) sowie die Absätze 3 und 4 zur Anwendung. Die Unterrichtung nach Absatz 2 Buchstabe b) erster Satz erfolgt innerhalb von 30 Tagen nach der Einigung im Gemischten Ausschuss.
Art. 8
1.  Um das Ziel der Vertragsparteien einer möglichst einheitlichen Anwendung und Auslegung der in Artikel 2 genannten Bestimmungen zu erreichen, verfolgt der Gemischte Ausschuss ständig die Entwicklung der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend «Gerichtshof» genannt) sowie die Entwicklung der einschlägigen Rechtsprechung der zuständigen schweizerischen Gerichte. Zu diesem Zweck wird eine Regelung eingeführt, die eine regelmässige gegenseitige Übermittlung dieser Rechtsprechung gewährleistet.
2.  Die Schweiz kann in Fällen, in denen ein Gericht eines Mitgliedstaats dem Gerichtshof eine Frage in Bezug auf die Auslegung einer in Artikel 2 genannten Bestimmung zur Vorabent­scheidung vorgelegt hat, beim Gerichtshof Schriftsätze einreichen oder schriftliche Erklärungen abgeben.
Art. 9
1.  Die Schweiz legt dem Gemischten Ausschuss jährlich einen Bericht darüber vor, wie ihre Verwaltungsbehörden und Gerichte die in Artikel 2 genannten Bestimmungen – gegebenenfalls im Sinne der Auslegung des Gerichtshofs – angewendet und ausgelegt haben.
2.  Ist der Gemischte Ausschuss innerhalb von zwei Monaten, nachdem ihm eine wesentli­che Abweichung zwischen der Rechtsprechung des Gerichthofs und der­jenigen der schweizerischen Gerichte oder eine wesentliche Abweichung zwischen den Behörden der betroffenen Mitgliedstaa­ten und den schweizerischen Behörden in Bezug auf die Anwendung der in Artikel 2 genannten Bestimmungen zur Kenntnis gebracht worden ist, nicht in der Lage, eine einheitliche Anwendung und Auslegung sicherzustellen, so wird das Verfahren nach Artikel 10 angewendet.
Art. 10
1.  Kommt es zu einem Streit über die Anwendung dieses Abkommens oder zu einer Situation nach Artikel 9 Absatz 2, so wird die Angelegenheit offiziell als Streitigkeit auf die Tagesordnung des auf Ministerebene tagenden Gemischten Ausschusses gesetzt.
2.  Der Gemischte Ausschuss verfügt ab dem Zeitpunkt der Annahme der Tagesordnung, auf die die Streitigkeit gesetzt wurde, über eine Frist von 90 Tagen zur Bei­legung des Streits.
3.  Kann der Streit vom Gemischten Ausschuss innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist von 90 Tagen nicht beigelegt werden, so ist zur endgültigen Beilegung des Streits eine weitere Frist von 30 Tagen vorzusehen. Kommt es zu keiner endgültigen Beilegung des Streits, so wird dieses Abkommen sechs Monate nach Ablauf der Frist von 30 Tagen als beendet angesehen.
Art. 11
1.  Was die Verwaltungskosten für die Anwendung dieses Abkommens betrifft, so leistet die Schweiz an den Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften jährlich einen Beitrag von 7,286 % eines Betrags von 8 100 000 EUR, wobei dieser Anteil unter Berücksichtigung der Infla­tionsrate innerhalb der Europäischen Union jährlich angepasst wird.
2.  Was die Entwicklungskosten für das Schengener Informationssystem II betrifft, so leistet die Schweiz ab dem Haushaltsjahr 2002 für jedes diesbezügliche Haushaltjahr jährlich einen Beitrag an den Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften entsprechend dem Verhältnis ihres Bruttoinlandsprodukts zum Bruttoinlandsprodukt aller teilnehmenden Staaten.
Der Beitrag für die Haushaltsjahre vor Inkrafttreten dieses Abkommens wird mit Inkrafttreten desselben fällig.
3.  In Fällen, in denen die operativen Kosten der Anwendung dieses Abkommens nicht zulasten des Gesamthaushalts der Europäischen Gemeinschaften, sondern unmittelbar zulasten der teilnehmenden Mitgliedstaaten gehen, trägt die Schweiz zu diesen Kosten im Verhältnis des Prozentsatzes ihres Bruttoinlandsprodukts zum Bruttoinlandsprodukt aller teilnehmenden Staaten bei.
In Fällen, in denen die operativen Kosten zulasten des Gesamthaushalts der Europäischen Gemeinschaften gehen, beteiligt sich die Schweiz an diesen Kosten, indem sie im Verhältnis des Prozentsatzes ihres Bruttoinlandsprodukts zum Bruttoinlands­produkt aller teilnehmenden Staaten einen Jahresbeitrag zum genannten Haushalt leistet.
4.  Die Schweiz ist berechtigt, die von der Kommission oder im Rat ausgearbeiteten Dokumente betreffend dieses Abkommen zu erhalten und auf den Tagungen des Gemischten Ausschusses eine Verdolmetschung in eine von ihr gewählte Amtssprache der Organe der Europäischen Gemeinschaften zu verlangen.
Art. 12
1.  Dieses Abkommen berührt in keiner Weise die Abkommen zwischen der Euro­päischen Gemeinschaft und der Schweiz sowie die Abkommen zwischen der Europä­ischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweiz andererseits.
2.  Dieses Abkommen berührt nicht die Übereinkünfte zwischen der Schweiz einerseits und einem Mitgliedstaat oder mehreren Mitgliedstaaten andererseits, soweit diese mit dem vorliegenden Abkommen vereinbar sind. Im Falle einer Unvereinbarkeit zwischen diesen Übereinkünften und dem vorliegenden Abkommen hat letzter Vorrang.
3.  Dieses Abkommen berührt in keiner Weise etwaige künftige Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz oder der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweiz andererseits oder etwaige künftige Übereinkünfte, welche auf der Grundlage der Artikel 24 und 38 des Vertrags über die Europäische Union geschlossen werden.
Art. 13
1.  Die Schweiz schliesst ein Abkommen mit dem Königreich Dänemark über die Begründung gegenseitiger Rechte und Pflichten in Bezug auf die in Artikel 2 genannten Bestimmungen, die sich auf Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft stützen⁶ und auf die daher das Protokoll über die Posi­tion Dänemarks Anwendung findet, das durch den Vertrag von Amsterdam dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt wurde.
2.  Die Schweiz schliesst ein Übereinkommen mit der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Begründung gegenseitiger Rechte und Pflichten aufgrund ihrer jeweiligen Assoziierungen bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands⁷.
⁶ SR 0.362.33
⁷ SR 0.362.32
Art. 14
1.  Dieses Abkommen tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem der Generalsekretär des Rates als Verwahrer dieses Abkommens feststellt, dass alle förmlichen Erfordernisse in Bezug auf die Zustimmung durch die Vertragsparteien oder im Namen der Vertragsparteien, an das Abkommen gebunden zu sein, erfüllt sind.
2.  Die Artikel 1, 3, 4, 5 und 6 sowie Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a) erster Satz gelten vorläufig vom Zeit­punkt der Unterzeichnung dieses Abkommens an.
3.  Für Rechtsakte oder Massnahmen, die nach der Unterzeichnung dieses Abkommens, aber vor dessen Inkrafttreten angenommen werden, beginnt die in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a) letzter Satz genannte Frist von 30 Tagen mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens.
Art. 15
1.  Die in den Anhängen A und B genannten Bestimmungen sowie die nach Artikel 2 Absatz 3 bereits angenommenen Bestimmungen werden für die Schweiz zu dem Zeitpunkt in Kraft gesetzt, der vom Rat durch einstimmigen Beschluss seiner Mitglieder, die die Regierungen der Mit­gliedstaaten vertreten, die alle in den Anhängen A und B genannten Bestimmungen anwenden, im Anschluss an Konsultationen im Gemischten Ausschuss festgesetzt wird, nachdem er sich davon überzeugt hat, dass die Voraussetzungen für die Umsetzung der einschlägigen Bestimmungen von der Schweiz erfüllt sind und dass an den Aussengrenzen effiziente Kontrollen stattfinden.
Die Mitglieder des Rates, die die Regierungen Irlands und des Vereinigten Königreichs Grossbritan­nien und Nordirland vertreten, nehmen an dieser Beschlussfassung teil, soweit diese Beschlussfas­sung Bestimmungen des Schengen-Besitzstands oder darauf gründende oder sich darauf beziehende Rechtsakte oder Massnahmen betrifft, an denen diese Mitgliedstaaten teilnehmen.
Die Mitglieder des Rates, die die Regierungen der Mitgliedstaaten vertreten, für die gemäss dem Beitrittsvertrag nur ein Teil der in den Anhängen A und B genannten Bestimmungen Anwendung findet, nehmen an dieser Beschlussfassung teil, soweit diese Beschlussfassung Bestimmungen des Schengen-Besitzstands betrifft, die bereits für diese Staaten anwendbar sind.
2.  Die Inkraftsetzung der in Absatz 1 genannten Bestimmungen begründet Rechte und Pflichten zwischen der Schweiz einerseits und, je nach Fall, der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und denjenigen ihrer Mitgliedstaaten, die durch diese Bestimmungen gebunden sind, andererseits.
3.  Dieses Abkommen wird nur angewendet, wenn die in Artikel 13 genannten Überein­künfte ebenfalls angewendet werden.
4.  Dieses Abkommen wird ferner nur angewendet, wenn das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder der Schweiz gestellten Asyl­antrags angewendet wird.
Art. 16
1.  Liechtenstein kann diesem Abkommen beitreten.
2.  Der Beitritt Liechtensteins wird in einem Protokoll zu diesem Abkommen geregelt; darin werden alle Folgen eines solchen Beitritts aufgeführt, einschliesslich die Rechte und Pflichten, die zwischen Liechtenstein und der Schweiz sowie zwischen Liechtenstein einerseits und der Euro­päischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und denjenigen ihrer Mitgliedstaaten, die durch den Schengen-Besitzstand gebunden sind, andererseits begründet werden.
Art. 17
1.  Dieses Abkommen kann von der Schweiz oder durch einstimmigen Beschluss der Mitglieder des Rates gekündigt werden. Eine derartige Kündigung ist dem Verwahrer zu notifizieren. Sie wird sechs Monate nach der Notifizierung rechtswirksam.
2.  Dieses Abkommen gilt als gekündigt, wenn die Schweiz eine der in Artikel 13 genannten Übereinkünfte oder das in Artikel 15 Absatz 4 genannte Abkommen kündigt.
Art. 18
1.  Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, niederländischer, polni­scher, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
2.  Die maltesische Sprachfassung des vorliegenden Abkommens wird auf der Grundlage eines Briefwechsels der Vertragsparteien beglaubigt. Sie ist gleichermassen verbindlich wie die in Absatz 1 genannten Sprachfassungen.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Abkommen gesetzt.
Geschehen zu Luxemburg am 26. Oktober 2004.

Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft:

Micheline Calmy-Rey
Joseph Deiss

Für die
Europäische Union:

Piet Hein Donner

Für die
Europäische Gemeinschaft:

Piet Hein Donner
António Vitorino

Anhang A

(Art. 2 Abs. 1)
Teil 1 dieses Anhangs bezieht sich auf das Schengener Übereinkommen von 1985 und das 1990 in Schengen unterzeichnete Übereinkommen zur Durchführung jenes Übereinkommens;
Teil 2 bezieht sich auf die Beitrittsinstrumente; und
Teil 3 auf die relevanten abgeleiteten Schengen-Rechtsakte.

Teil 1

Die Bestimmungen des am 14. Juni 1985 in Schengen unterzeichneten Übereinkommens zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen.
Alle Bestimmungen des am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommens zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, dem Grossherzogtum Luxemburg und dem Königreich der Niederlande zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985, mit Ausnahme folgender Bestimmungen:
Artikel 2 Absatz 4 über die Warenkontrollen
Artikel 4, soweit Gepäckkontrollen betroffen sind
Artikel 10 Absatz 2
Artikel 19 Absatz 2
Artikel 28 – 38 und die dazugehörigen Begriffsbestimmungen
Artikel 60
Artikel 70
Artikel 74
Artikel 77 – 91, soweit sie von der Richtlinie des Rates 91/477/EWG über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen abgedeckt sind
Artikel 120 – 125 über den Warenverkehr
Artikel 131 – 133
Artikel 134
Artikel 139 – 142
Schlussakte: Erklärung 2
Schlussakte: Erklärungen 4, 5 und 6
Protokoll
Gemeinsame Erklärung
Erklärung der Minister und Staatssekretäre

Teil 2

Die Bestimmungen der Übereinkommen und Protokolle über den Beitritt zum Übereinkommen von Schengen und zum Schengener Durchführungsübereinkommen mit der Italienischen Republik (unterzeichnet am 27. November 1990 in Paris), dem Königreich Spanien und der Portugiesischen Republik (unterzeichnet am 25. Juni 1991 in Bonn), der Griechischen Republik (unterzeichnet am 6. November 1992 in Madrid), der Republik Österreich (unterzeichnet am 28. April 1995 in Brüssel) und dem Königreich Dänemark, der Republik Finnland und dem Königreich Schweden (unterzeichnet am 19. Dezember 1996 in Luxemburg), ausgenommen:
1. Das am 27. November 1990 in Paris unterzeichnete Protokoll über den Beitritt der Regierung der Italienischen Republik zu dem Übereinkommen von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Fran­zösischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen.
2. Die folgenden Bestimmungen des am 27. November 1990 in Paris unterzeichneten Übereinkommens über den Beitritt der Italienischen Republik zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, dessen Schlussakte und die dazugehörigen Erklärungen: Artikel 1
Artikel 5 und 6
Schlussakte, Teil I
Schlussakte, Teil II, Erklärungen 2 und 3
Erklärung der Minister und Staatssekretäre
3. Das am 25. Juni 1991 in Bonn unterzeichnete Protokoll über den Beitritt der Regierung des Königreichs Spanien zu dem Übereinkommen von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, in der Fassung des am 27. November 1990 in Paris unterzeichneten Protokolls über den Beitritt der Regierung der Italienischen Republik sowie die dazugehörigen Erklärungen.
4. Die folgenden Bestimmungen des am 25. Juni 1991 in Bonn unterzeichneten Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Spanien zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, dem die Italienische Republik mit dem am 27. November 1990 in Paris unterzeichneten Übereinkommen beigetreten ist, dessen Schlussakte und die dazugehörigen Erklärungen: Artikel 1
Artikel 5 und 6
Schlussakte, Teil I
Schlussakte, Teil II, Erklärungen 2 und 3
Schlussakte, Teil III, Erklärungen 3 und 4
Erklärung der Minister und Staatssekretäre
5. Das am 25. Juni 1991 in Bonn unterzeichnete Protokoll über den Beitritt der Regierung der Portugiesischen Republik zu dem Übereinkommen von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Fran­zösischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, in der Fassung des am 27. November 1990 in Paris unterzeichneten Protokolls über den Beitritt der Regierung der Ita­lienischen Republik, sowie die dazugehörigen Erklärungen.
6. Die folgenden Bestimmungen des am 25. Juni 1991 in Bonn unterzeichneten Übereinkom­mens über den Beitritt der Portugiesischen Republik zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den Gemeinsamen Grenzen, dem die Italienische Republik mit dem am 27. November 1990 in Paris unterzeichneten Übereinkommen beigetreten ist, dessen Schlussakte und die dazugehörigen Erklärungen: Artikel 1
Artikel 7 und 8
Schlussakte, Teil I
Schlussakte, Teil II, Erklärungen 2 und 3
Schlussakte, Teil III, Erklärungen 2, 3, 4 und 5
Erklärung der Minister und Staatssekretäre
7. Das am 6. November 1992 in Madrid unterzeichnete Protokoll über den Beitritt der Regierung der Griechischen Republik zu dem Übereinkommen von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Fran­zösischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, in der Fassung des am 27. November 1990 in Paris unterzeichneten Protokolls über den Beitritt der Regierung der Italienischen Republik sowie der am 25. Juni 1991 in Bonn unterzeichneten Protokolle über den Beitritt der Regierungen der Portugiesischen Republik und des Königreichs Spanien, sowie die dazugehörigen Erklärungen.
8. Die folgenden Bestimmungen des am 6. November 1992 in Madrid unterzeichneten Überein­kommens über den Beitritt der Griechischen Republik zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, dem die Italienische Republik mit dem am 27. November 1990 in Paris unterzeichneten Übereinkommen sowie die Portu­giesische Republik und das Königreich Spanien mit den am 25. Juni 1991 in Bonn unterzeichneten Übereinkommen beigetreten sind, dessen Schlussakte und die dazugehörigen Erklärungen: Artikel 1
Artikel 6 und 7
Schlussakte, Teil I
Schlussakte, Teil II, Erklärungen 2, 3 und 4
Schlussakte, Teil III, Erklärungen 1 und 3
Erklärung der Minister und Staatssekretäre
9. Das am 28. April 1995 in Brüssel unterzeichnete Protokoll über den Beitritt der Regierung der Republik Österreich zu dem Übereinkommen von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, in der Fassung der Protokolle vom 27. November 1990, 25. Juni 1991 und 6. November 1992 über den jeweiligen Beitritt der Regierungen der Italienischen Republik, des Königreichs Spanien und der Por­tugiesischen Republik sowie der Griechischen Republik.
10. Die folgenden Bestimmungen des am 28. April 1995 in Brüssel unterzeichneten Übereinkommens über den Beitritt der Republik Österreich zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, dem die Italienische Republik, das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik sowie die Griechische Republik jeweils mit den Übereinkommen vom 27. November 1990, vom 25. Juni 1991 und vom 6. November 1992 beigetreten sind, sowie dessen Schlussakte: Artikel 1
Artikel 5 und 6
Schlussakte, Teil I
Schlussakte, Teil II, Erklärung 2
Schlussakte, Teil III
11. Das am 19. Dezember 1996 in Luxemburg unterzeichnete Protokoll über den Beitritt der Regierung des Königreichs Dänemark zu dem Übereinkommen von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen sowie die dazugehörige Erklärung.
12. Die folgenden Bestimmungen des am 19. Dezember 1996 in Luxemburg unterzeichneten Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Dänemark zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Überein­kom­men zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, dessen Schlussakte sowie die dazugehörigen Erklärungen: Artikel 1
Artikel 7 und 8
Schlussakte, Teil I
Schlussakte, Teil II, Erklärung 2
Schlussakte, Teil III
Erklärung der Minister und Staatssekretäre
13. Das am 19. Dezember 1996 in Luxemburg unterzeichnete Protokoll über den Beitritt der Regierung der Republik Finnland zu dem Übereinkommen von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen sowie die dazugehörige Erklärung.
14. Die folgenden Bestimmungen des am 19. Dezember 1996 in Luxemburg unterzeichneten Übereinkommens über den Beitritt der Republik Finnland zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, dessen Schlussakte sowie die dazugehörige Erklärung: Artikel 1
Artikel 6 und 7
Schlussakte, Teil I
Schlussakte, Teil II, Erklärung 2
Schlussakte, Teil III, mit Ausnahme der Erklärung über die Ålandinseln
Erklärung der Minister und Staatssekretäre
15. Das am 19. Dezember 1996 in Luxemburg unterzeichnete Protokoll über den Beitritt der Regierung des Königreichs Schweden zu dem Übereinkommen von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen und die dazugehörige Erklärung.
16. Die folgenden Bestimmungen des am 19. Dezember 1996 in Luxemburg unterzeichneten Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Schweden zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, dessen Schlussakte sowie die dazugehörige Erklärung: Artikel 1
Artikel 6 und 7
Schlussakte, Teil I
Schlussakte, Teil II, Erklärung 2
Schlussakte, Teil III
Erklärung der Minister und Staatssekretäre

Teil 3

A.  Die folgenden Beschlüsse des Exekutivausschusses:

SCH/Com-ex (93) 10
14.12.1993

Bestätigung der Erklärungen der Minister und Staats­sekretäre vom 19. Juni 1992 und
30. Juni 1993 zum Inkrafttreten

SCH/Com-ex (93) 14
14.12.1993

Verbesserung der praktischen Zusammenarbeit zwi­schen den Justizbehörden bei der
Bekämpfung des ille­galen Handels mit
Betäubungs­mitteln

SCH/Com-ex (93) 21
14.12.1993

Verlängerung des einheitlichen Visums

SCH/Com-ex (93) 24
14.12.1993

Gemeinsame Grundsätze für die Annullierung, Auf­hebung und Verringerung der Gültig­keits­dauer einheit­licher Visa

SCH/Com-ex (94) 1, 2. rev.
26.4.1994

Anpassungsmassnahmen zur Beseitigung
von Ver­kehrshindernissen und Aufhebung von Verkehrs­beschränkungen an den Binnen­grenzen

SCH/Com-ex (94) 15 rev.
21.11.1994

Einführung eines automatisierten Verfahrens zur Kon­sultation der zentralen Behörden gemäss Artikel 17 Absatz 2 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ)

SCH/Com-ex (94) 16 rev.
21.11.1994

Beschaffung der gemeinsamen Ein- und Ausreise­stempel

SCH/Com-ex (94) 17, 4. rev.
22.12.1994

Einführung und Anwendung des Schengener Regimes auf Verkehrsflughäfen und Landeplätzen

SCH/Com-ex (94) 25
22.12.1994

Austausch von Statistiken über die Erteilung von Sichtvermerken

SCH/Com-ex (94) 28 rev.
22.12.1994

Bescheinigung für das Mitführen von Sucht­stoffen und/oder psychotropen Stoffen gemäss Artikel 75

SCH/Com-ex (94) 29, 2. rev.
22.12.1994

Inkraftsetzen des Schengener Durchführungs­überein­kommens vom 19. Juni 1990

SCH/Com-ex (95) PV 1, 1. rev.
(Punkt 8)

Gemeinsame Visapolitik

SCH/Com-ex (95) 20 2. rev.
20.12.1995

Annahme des Dokuments SCH/I (95) 40
6. Rev. zum Verfahren für die Anwendung von Artikel 2 Absatz 2 des Schengener Durchführungsüberein­kommens

SCH/Com-ex (95) 21
20.12.1995

Schnellerer Austausch statistischer Daten und konkreter Angaben über an den Aussen­grenzen eventuell auftre­tende Schwierigkeiten zwischen den Schengen-Staaten

SCH/Com-ex (96) 13 rev.
27.6.1996

Erteilung von Schengen-Visa im Zusam­men­hang mit Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a) des Schengener Durchführungsüber­ein­kommens

SCH/Com-ex (97) 39 rev.
15.12.1997

Leitsätze für Beweismittel und Indizien im Rahmen von Rückübernahmeübereinkommen zwischen Schengen-Staaten

SCH/Com-ex (98) 1 2. rev.
21.4.1998

Tätigkeitsbericht der Task Force

SCH/Com-ex (98) 12
21.4.1998

Austausch vor Ort von statistischen Angaben zur Visumerteilung

SCH/Com-ex (98) 18 rev.
23.6.1998

Massnahmen, die gegenüber Staaten zu
ergreifen sind, bei denen es Probleme bei der Ausstellung von Doku­menten gibt, die die Entfernung aus dem Schengener Gemein­schaftsgebiet ermöglichen

Rückübernahme – Visa

SCH/Com-ex (98) 19
23.6.1998

Monaco

Visa – Aussengrenzen – SIS

SCH/Com-ex (98) 21
23.6.1998

Abstempelung der Pässe der Visumantrag­steller

Visa

SCH/Com-ex (98) 26 Def.
16.9.1998

Errichtung des Ständigen Ausschusses
Schengener Durchführungsübereinkommen

SCH/Com-ex (98) 29 rev.
23.6.1998

Besenklausel zur Abdeckung des gesamten technischen Besitzstands Schengens

SCH/Com-ex (98) 35, 2. rev.
16.9.1998

Weitergabe des Gemeinsamen Handbuchs an EU‑Beitrittskandidaten

SCH/Com-ex (98) 37 def. 2
27.10.1998

Aktionsplan zur Bekämpfung der illegalen Einwande­rung

SCH/Com-ex (98) 51, 3. rev.
16.12.1998

Grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit bei der Verhütung und Aufklärung von Straftaten auf Ersuchen

SCH/Com-ex (98) 52
16.12.1998

Leitfaden zur grenzüberschreitenden
polizei­lichen Zusammenarbeit

SCH/Com-ex (98) 56
16.12.1998

Handbuch visierfähiger Dokumente

SCH/Com-ex (98) 57
16.12.1998

Einführung eines einheitlichen Dokuments zum Nachweis einer Einladung, einer
Verpflichtungs­erklärung oder einer Auf­nahmebescheinigung

SCH/Com-ex (98) 59 rev.
16.12.1998

Koordinierter Einsatz von Dokumenten­beratern

SCH/Com-ex (99) 1, 2. rev.
28.4.1999

Schengener Normen im Betäubungs­mittel­bereich

SCH/Com-ex (99) 5
28.4.1999

SIRENE-Handbuch

SCH/Com-ex (99) 6
28.4.1999

Besitzstand Telecom

SCH/Com-ex (99) 7, 2. rev.
28.4.1999

Verbindungsbeamte

SCH/Com-ex (99) 8, 2. rev.
28.4.1999

Entlohnung von Informanten

SCH/Com-ex (99) 10
28.4.1999

Illegaler Waffenhandel

SCH/Com-ex (99) 13
28.4.1999

Aufhebung von Altfassungen des Gemein­samen Hand­buchs und der Gemeinsamen Konsularischen Instruk­tion und Annahme der Neufassungen

SCH/Com-ex (99) 14
28.4.1999

Handbuch visierfähiger Dokumente

SCH/Com-ex (99) 18
28.4.1999

Verbesserung der polizeilichen Zusammen­arbeit bei der Verhütung und Aufklärung strafbarer Handlungen

B.  Die folgenden Erklärungen des Exekutivausschusses:

Erklärung

Gegenstand

SCH/Com-ex (96) decl. 5
18.4.1996

Bestimmung des Begriffs «Drittausländer»

SCH/Com-ex (96) decl. 6, 2. rev.
26.6.1996

Erklärung zur Auslieferung

SCH/Com-ex (97) decl. 13, 2. rev.
9.2.1998

Entführung von Minderjährigen

C.  Die folgenden Beschlüsse der Zentralen Gruppe:

Beschluss

Gegenstand

SCH/C (98) 117
27.10.1998

Aktionsplan zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung

SCH/C (99) 25
22.3.1999

Allgemeine Grundsätze zur Entlohnung von Informanten und V-Personen

Anhang B

(Art. 2 Abs. 2)
Die Schweiz wendet den Inhalt der nachstehend aufgeführten Rechtsakte ab dem vom Rat gemäss Artikel 15 festgelegten Zeitpunkt an.
Sollte ein Übereinkommen oder Protokoll, auf das einer der nachstehend aufgeführten, mit einem Sternchen gekennzeichneten Rechtsakte Bezug nimmt, zu diesem Zeitpunkt noch nicht für alle Staaten, die bei der Annahme des betreffenden Rechtsakts Mitglieder der Europäischen Union waren, in Kraft getreten sein, so wendet die Schweiz den Inhalt der relevanten Bestimmungen dieser Rechtsakte erst ab dem Zeitpunkt an, zu dem das betreffende Übereinkommen oder Protokoll für alle diese Mitgliedstaaten in Kraft getreten ist.
Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (ABl. L 256 vom 13.9.1991, S. 51) und Empfehlung 93/216/EWG der Kommission vom 25. Februar 1993 zum Europäischen Feuerwaffenpass (ABl. L 93 vom 17.4.1993, S. 39), geändert durch die Empfehlung 96/129/EG der Kommission vom 12. Januar 1996 (ABl. L 30 vom 8.2.1996, S. 47)
Verordnung (EG) Nr. 1683/95/EG des Rates vom 29. Mai 1995 über eine einheit­liche Visa­gestaltung (ABl. L 164 vom 14.7.1995, S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 334/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 (ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 7); Entscheidung der Kom­mission vom 7. Februar 1996 und Entscheidung der Kommission vom 3. Juni 2002 zur Fest­setzung der ergänzenden technischen Spezifikationen für die einheitliche Visagestaltung (beide nicht veröffentlicht)
Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31)
Rechtsakt des Rates vom 29. Mai 2000 über die Erstellung des Übereinkommens – gemäss Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union – über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union [in Artikel 2 Absatz 1 des Überein­kommens aufgeführte Bestimmungen] (ABL. C 197 vom 12.7.2000, S. 1)*
Beschluss 2000/586/JI des Rates vom 28. September 2000 über ein Verfahren zur Änderung von Artikel 40 Absätze 4 und 5, Artikel 41 Absatz 7 und Artikel 65 Absatz 2 des Überein­kommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betref­fend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (ABl. L 248 vom 3.10.2000, S. 1)
Beschluss 2000/645/EG des Rates vom 17. Oktober 2000 zur Berichtigung des im Beschluss des Schengener Exekutivausschusses SCH/Com-ex (94) 15 Rev. enthaltenen Schengen-Besitzstands (ABl. L 272 vom 25.10.2000, S. 24)
Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2414/2001 des Rates vom 7. Dezember 2001 (ABl. L 327 vom 12.12.2001, S. 1) und die Verordnung (EG) Nr. 453/2003 des Rates vom 6. März 2003 (ABl. L 69 vom 13.3.2003, S. 10)
Entscheidung 2001/329/EG des Rates vom 24. April 2001 zur Aktualisierung des Teils VI sowie der Anlagen 3, 6 und 13 der Gemeinsamen Konsularischen Instruk­tion sowie der Anlagen 5a, 6a und 8 des Gemeinsamen Handbuchs (ABl. L 116 vom 26.4.2001, S. 32)
Verordnung (EG) Nr. 1091/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über den freien Personen­verkehr mit einem Visum für den längerfristigen Aufenthalt (ABl. L 150 vom 6.6.2001, S. 4)
Entscheidung 2001/420/EG des Rates vom 28. Mai 2001 zur Anpassung der Teile V und VI der Anlage 13 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktionen und der Anlage 6a des Gemeinsamen Handbuchs für Visa für den längerfristigen Aufenthalt, die gleichzeitig als Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt Gültigkeit besitzen (ABl. L 150 vom 6.6.2001, S. 47)
Richtlinie 2001/40/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (ABl. L 149 vom 2.6.2001, S. 34) und Entscheidung 2004/191/EG des Rates vom 23. Feb­ruar 2004 zur Festlegung der Kriterien und praktischen Einzelheiten zum Ausgleich finanzieller Ungleichgewichte auf­grund der Anwendung der Richtlinie 2001/40/EG über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (ABl. L 60 vom 27.2.2004, S. 55)
Richtlinie 2001/51/EG des Rates vom 28. Juni 2001 zur Ergänzung der Regelungen nach Artikel 26 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (ABl. L 187 vom 10.7.2001, S. 45)
Rechtsakt des Rates vom 16. Oktober 2001 über die Erstellung – gemäss Artikel 34 des Ver­trags über die Europäische Union – des Protokolls zu dem Übereinkommen über die Rechts­hilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union [in Artikel 15 des Protokolls aufgeführte Bestimmung] (ABl. C 326 vom 21.11.2001, S. 1)*
Verordnung (EG) Nr. 2424/2001 des Rates vom 6. Dezember 2001 über die Ent­wicklung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 328 vom 13.12.2001, S. 4)
Beschluss 2001/886/JI des Rates vom 6. Dezember 2001 über die Entwicklung des Schenge­ner Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 328 vom 13.12.2001, S. 1)
Entscheidung 2002/44/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 zur Änderung von Teil VII und Anhang 12 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion sowie der Anlage 14a des Gemein­samen Handbuchs (ABl L 20 vom 23.1.2002, S. 5)
Verordnung (EG) Nr. 333/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 über die einheit­liche Gestal­tung des Formblatts für die Anbringung eines Visums, das die Mitgliedstaaten den Inhabern eines von dem betreffenden Mitgliedstaat nicht anerkannten Reisedokuments erteilen (ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 4) und Entscheidung der Kommission vom 12. August 2002 zur Fest­setzung der ergänzenden technischen Spezifikationen für die einheitliche Gestaltung des Formblatts für die Anbringung eines Visums, das die Mitgliedstaaten den Inhabern eines von dem betreffenden Mitgliedstaat nicht anerkannten Reisedokuments erteilen (nicht veröffent­licht)
Entscheidung 2002/352/EG des Rates vom 25. April 2002 zur Überarbeitung des Gemein­samen Handbuchs (ABl. L 123 vom 9.5.2002, S. 47)
Entscheidung 2002/354/EG des Rates vom 25. April 2002 zur Anpassung von Teil III und zur Schaffung einer Anlage 16 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion (ABl. L 123 vom 9.5.2002, S. 50)
Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige (ABl. L 157 vom 15.6.2002, S. 1) und Ent­scheidung der Kommission vom 14. August 2002 zur Festsetzung der ergänzenden techni­schen Spezifikationen zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenange­hörige (nicht veröffentlicht)
Entscheidung 2002/585/EG des Rates vom 12. Juli 2002 zur Anpassung der Teile III und VIII der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion (ABl. L 187 vom 16.7.2002, S. 44)
Entscheidung 2002/586/EG des Rates vom 12. Juli 2002 zur Anpassung von Teil VI der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion (ABl. L 187 vom 16.7.2002, S. 48)
Entscheidung 2002/587/EG des Rates vom 12. Juli 2002 zur Überarbeitung des Gemeinsamen Handbuchs (ABl. L 187 vom 16.7.2002, S. 50)
Rahmenbeschluss 2002/946/JI des Rates vom 28. November 2002 betreffend die Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens für die Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt (ABl. L 328 vom 5.12.2002, S. 1)
Richtlinie 2002/90/EG des Rates vom 28. November 2002 zur Definition der Bei­hilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt (ABl. L 328 vom 5.12.2002, S. 17)
Verordnung (EG) Nr. 415/2003 des Rates vom 27. Februar 2003 über die Erteilung von Visa an der Grenze, einschliesslich der Erteilung derartiger Visa an Seeleute auf der Durchreise (ABl. L 64 vom 7.3.2003, S. 1)
Die Bestimmungen des Übereinkommens von 1995 über das vereinfachte Auslieferungs­verfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. C 78 vom 30.3.1995, S. 2) und des Übereinkommens von 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. C 313 vom 23.10.1996, S. 12), auf die verwiesen wird in dem Beschluss 2003/169/JI des Rates vom 27. Februar 2003 zur Festlegung der Bestimmungen im Übereinkommen von 1995 über das vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen den Mit­gliedstaaten der Europäischen Union und der Bestimmungen im Übereinkommen von 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens über die Asso­ziierung der Republik Island und des Königreichs Norwegen bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands darstellen (ABl. L 67 vom 12.3.2003, S. 25)⁸
Beschluss 2003/170/JI des Rates vom 27. Februar 2003 über die gemeinsame Inanspruch­nahme von Verbindungsbeamten, die von den Strafverfolgungs­behörden der Mitgliedstaaten entsandt sind [ausgenommen Artikel 8] (ABl. L 67 vom 12.3.2003, S. 27)
Verordnung (EG) Nr. 693/2003 des Rates vom 14. April 2003 zur Einführung eines Doku­ments für den erleichterten Transit (FTD) und eines Dokuments für den erleichterten Transit im Eisenbahnverkehr (FRTD) sowie zur Änderung der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion und des Gemeinsamen Handbuchs (ABl. L 99 vom 17.4.2003, S. 8)
Verordnung (EG) Nr. 694/2003 des Rates vom 14. April 2003 über einheitliche Formate von Dokumenten für den erleichterten Transit (FTD) und Dokumenten für den erleichterten Transit im Eisenbahnverkehr (FRTD) gemäss der Verordnung (EG) Nr. 693/2003 (ABl. L 99 vom 17.4.2003, S. 15)
Entscheidung 2003/454/EG des Rates vom 13. Juni 2003 zur Änderung der Anlage 12 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion sowie der Anlage 14a des Gemeinsamen Hand­buchs betreffend Visumgebühren (ABl. L 152 vom 20.6.2003, S. 82)
Verordnung (EG) Nr. 1295/2003 des Rates vom 15. Juli 2003 über die Massnahmen zur Erleichterung der Verfahren zur Beantragung und Erteilung von Visa für die Mitglieder der olympischen Familie, die an den Olympischen oder Paralympischen Spielen 2004 in Athen teilnehmen (ABl. L 183 vom 22.7.2003, S. 1)
Entscheidung 2003/585/EG des Rates vom 28. Juli 2003 zur Änderung von Anlage 2 Liste A der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion sowie von Anlage 5 Liste A des Gemeinsamen Handbuchs betreffend die Visumpflicht für die Inhaber von pakistanischen Reisepässen (ABl. L 198 vom 6.8.2003, S. 13)
Entscheidung 2003/586/EG des Rates vom 28. Juli 2003 zur Änderung von Anlage 3 Teil I der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion sowie von Anlage 5a Teil I des Gemeinsamen Handbuchs betreffend Drittstaatsangehörige, die für den Flug­hafentransit ein Visum benöti­gen (ABl. L 198 vom 6.8.2003, S. 15)
Beschluss 2003/725/JI des Rates vom 2. Oktober 2003 zur Änderung von Artikel 40 Absätze 1 und 7 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (ABl. L 260 vom 11.10.2003, S. 37)
Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungs­massnahmen auf dem Luftweg (ABl. L 321 vom 6.12.2003, S. 26)
Entscheidung 2004/14/EG des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Änderung des Teils V Nummer 3 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 74)
Entscheidung 2004/15/EG des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Änderung des Teils II Nummer 1.2 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion und zur Aufnahme einer neuen Anlage in diese Instruktionen (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 76)
Entscheidung 2004/17/EG des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Änderung des Teils V Nummer 1.4 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion und des Teils I Nummer 4.1.2 des Gemeinsamen Handbuchs zur Aufnahme des Nachweises einer Reisekrankenversicherung in die Liste der für die Erteilung eines einheitlichen Einreisevisums erforderlichen Belege (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 79)
Verordnung (EG) Nr. 377/2004 des Rates vom 19. Februar 2004 zur Schaffung eines Netzes von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen (ABl. L 64 vom 2.3.2004, S. 1)
Entscheidung 2004/466/EG des Rates vom 29. April 2004 zur Änderung des Gemeinsamen Handbuchs im Hinblick auf die Einbeziehung einer Bestimmung über gezielte Kontrollen begleiteter Minderjähriger an der Grenze (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 136)
Berichtigung der Entscheidung 2004/466/EG des Rates vom 29. April 2004 zur Änderung des Gemeinsamen Handbuchs im Hinblick auf die Einbeziehung einer Bestimmung über gezielte Kontrollen begleiteter Minderjähriger an der Grenze (ABl. L 195 vom 2.6.2004, S. 44).
Verordnung (EG) Nr. 871/2004 des Rates vom 29. April 2004 über die Einführung neuer Funktionen für das Schengener Informationssystem, auch im Hinblick auf die Terrorismus­bekämpfung (ABl. L 162 vom 30.4.2004, S. 29)
Richtlinie 2004/82/EG des Rates vom 29. April 2004 über die Verpflichtung von Beförde­rungsunternehmen, Angaben über die beförderten Personen zu übermitteln (ABl. L 261 vom 6.8.2004, S. 24)
Entscheidung 2004/573/EG des Rates vom 29. April 2004 betreffend die Organisa­tion von Sammelflügen zur Rückführung von Drittstaatsangehörigen, die individuellen Rückfüh­rungsmassnahmen unterliegen, aus dem Hoheitsgebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten (ABl. L 261 vom 6.8.2004, S. 28)
Entscheidung 2004/574/EG des Rates vom 29. April 2004 zur Änderung des Gemeinsamen Handbuchs (ABl. L 261 vom 6. 8. 2004, S. 36)
Entscheidung 2004/581/EG des Rates vom 29. April 2004 zur Festlegung der Mindestanga­ben auf Schildern an Aussengrenzübergängen (ABl. L 261 vom 6. 8. 2004, S. 119)
Entscheidung 2004/512/EG des Rates vom 8. Juni 2004 zur Einrichtung des Visa-Informa­tionssystems (VIS) (ABl. L 213 vom 15.6.2004, S. 5)
⁸ Das EU-Auslieferungsübereinkommen ist am 5. November 2019 in Kraft getreten (ABl. C 329 vom 1.10.2019, S. 2). Folglich sind seit diesem Zeitpunkt die Artikel 1, 2 , 6 , 8 , 9 und 13 des EU-Auslieferungsübereinkommens, welche gemäss Beschluss 2003/169/JI als Schengen-relevant gelten, auch für die Schweiz anwendbar (siehe AS 2020 1121 ).

Schlussakte

Die Bevollmächtigten haben die folgenden, dieser Schlussakte beigefügten Gemeinsamen Erklä­rungen angenommen:
1. Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zur Anhörung des Parlaments;
2. Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zu den Aussenbeziehungen;
3. Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zu Artikel 23 Absatz 7 des Übereinkommens vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
Die Bevollmächtigten haben ferner die folgenden, dieser Schlussakte beigefügten Erklärungen zur Kenntnis genommen:
1. Erklärung der Schweiz zur Rechtshilfe in Strafsachen;
2. Erklärung der Schweiz zu Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b) betreffend die Frist für die Über­nahme von Weiterentwicklungen des Schengen-Besitz­stands;
3. Erklärung der Schweiz zur Anwendung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen und des Europäischen Auslieferungsübereinkommens;
4. Erklärung der Europäischen Kommission zur Übermittlung von Vorschlägen;
5. Erklärung der Europäischen Kommission zu den Ausschüssen, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen.
Geschehen zu Luxemburg am 26. Oktober 2004.

Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft:

Micheline Calmy-Rey
Joseph Deiss

Für die
Europäische Union:

Piet Hein Donner

Für die
Europäische Gemeinschaft:

Piet Hein Donner
António Vitorino

Gemeinsame Erklärungen der Vertragsparteien

Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zur Anhörung des Parlaments

Die Vertragsparteien halten es für angebracht, dass Angelegenheiten, die unter die­ses Abkommen fallen, in den interparlamentarischen Sitzungen des Europäischen Parlaments mit der Schweiz erörtert werden.

Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zu den Aussenbeziehungen

Die Vertragsparteien vereinbaren, dass sich die Europäische Gemeinschaft verpflichtet, Drittstaaten oder internationale Organisationen, mit denen sie Übereinkünfte in einem mit der Schengener Zusammenarbeit zusammenhängenden Bereich schliesst, dazu aufzufordern, mit der Schweizeri­schen Eidgenossenschaft entsprechende Übereinkünfte zu schliessen; die Kompetenz der Schweiz zum Abschluss solcher Übereinkünfte wird dadurch nicht berührt.

Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zu Artikel 23 Absatz 7 des Übereinkommens vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Die Vertragsparteien vereinbaren, dass die Schweiz – vorbehaltlich des Artikels 23 Absatz 1 Buchstabe c) des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Euro­päischen Union – im Hinblick auf die Umstände eines besonderen Falles verlangen kann, dass per­sonenbezogene Daten, sofern der betreffende Mitgliedstaat nicht die Zustimmung der betroffenen Person erhalten hat, für die in Artikel 23 Absatz 1 Buchstaben a und b jenes Übereinkommens genannten Zwecke nur mit vorheriger Zustimmung der Schweiz in Bezug auf Verfahren verwendet werden dürfen, für die die Schweiz die Übermittlung oder Verwendung der personenbezogenen Daten nach den Bestimmungen jenes Übereinkommens oder der Übereinkünfte im Sinne von Artikel 1 desselben hätte verweigern oder einschränken können.
Verweigert die Schweiz in einem besonderen Fall ihre Zustimmung zu einem Ersuchen eines Mit­gliedstaats gemäss den vorgenannten Bestimmungen, so hat sie ihre Entscheidung schriftlich zu begründen.

Andere Erklärungen

Erklärung der Schweiz zur Rechtshilfe in Strafsachen

Die Schweiz erklärt, dass bei Steuerdelikten im Bereich der direkten Steuern, die von schweizeri­schen Behörden geahndet werden, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens kein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann.

Erklärung der Schweiz zu Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b) betreffend die Frist für die Übernahme von Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands

Die Maximalfrist von zwei Jahren nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b) schliesst sowohl die Genehmigung als auch die Umsetzung des Rechtsakts oder der Massnahme ein. Sie umfasst folgende Verfahrensschritte:
– die Vorbereitungsphase,
– das parlamentarische Verfahren,
– die Referendumsfrist (100 Tage nach der amtlichen Veröffentlichung des Rechtsakts), und gegebenenfalls
– das Referendum (Organisation und Abstimmung).
Der Bundesrat unterrichtet den Rat und die Kommission unverzüglich über die Beendigung jedes einzelnen Verfahrensschritts.
Der Bundesrat verpflichtet sich, alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel zu nutzen, damit die oben genannten Verfahrensschritte so schnell wie möglich durchgeführt werden können.

Erklärung der Schweiz zur Anwendung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen und des Europäischen Auslieferungsübereinkommens

Die Schweiz verpflichtet sich, ihre anlässlich der Ratifizierung des Europäischen Auslieferungs­übereinkommens vom 13. Dezember 1957⁹ und des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959¹⁰ angebrachten Vorbehalte und Erklärungen nicht geltend zu machen, soweit sie mit dem vorliegenden Abkommen unvereinbar sind.
⁹ SR 0.353.1
¹⁰ SR 0.351.1

Erklärung der Europäischen Kommission zur Übermittlung von Vorschlägen

Die Kommission übermittelt ihre dieses Abkommen betreffenden Vorschläge, die sie dem Rat der Europäischen Union und dem Europäischen Parlament unterbreitet, in Kopie auch der Schweiz.

Erklärung der Europäischen Kommission zu den Ausschüssen, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen

Derzeit wird die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse im Bereich der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands abgesehen vom Ausschuss nach Artikel 31 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natür­licher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr von folgenden Ausschüssen unterstützt:
– dem Ausschuss nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates vom 29. Mai 1995 über eine einheitliche Visagestaltung («Visa‑Ausschuss») und
– dem Ausschuss nach Artikel 5 des Beschlusses 2001/886/JI des Rates vom 6. Dezember 2001 und nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2424/2001 des Rates vom 6. Dezember 2001; beide Rechtsakte betreffen die Entwicklung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) («SIS-II-Ausschuss»).

Vereinbarte Niederschrift zu den Verhandlungen über das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands

Die an den Verhandlungen über das Abkommen beteiligten Delegationen
– erklären zu Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b),
dass regelmässige und direkte Kontakte zwischen dem Generalsekretariat des Rates und der Vertretung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei den Europäischen Gemeinschaften eingerichtet werden, um die Schweiz über den Stand der Verfahren betreffend die Annahme einschlägiger Rechtsakte und Massnahmen der Europäischen Union zu unterrichten, damit die Schweiz das Verfahren zur Übernahme der Weiterentwicklungen des Besitzstands so rasch wie möglich einleiten kann,
– stellen in Bezug auf Anhang B, Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen fest,
dass die vorgenannte Richtlinie nicht auf den Erwerb und Besitz von Waffen und Munition durch die Streitkräfte nach Massgabe des innerstaatlichen Rechts anwendbar ist. Das heutige schweizerische System der leihweisen Abgabe von Armeewaffen im Rahmen der freiwilligen Jungschützenkurse, der leihweisen Abgabe von Armeewaffen während der Militärdienst­pflicht sowie der Übereignung der zu halbautomatischen Schusswaffen umgebauten Ordo­nanzwaffen (Dienstwaffen) an Wehrmänner, die aus der Armee ausscheiden, fällt unter diese Ausnahme und wird daher nicht vom Schengen-Besitzstand berührt, sondern ist durch die einschlägige schweizerische Gesetzgebung geregelt,
– nehmen bezüglich Eurojust und des Europäischen Justiziellen Netzes Folgendes zur Kenntnis:
das Interesse an der Entwicklung von Möglichkeiten zur Beteiligung der Schweiz an den Arbeiten von Eurojust und, falls möglich, des Europäischen Justiziellen Netzes.

Erklärungen und Mitteilungen der Schweiz zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands ¹¹

¹¹ Ergänzungen der Schlussakte, in Kraft seit 1. März 2008 ( AS 2008 5391 ) und in Kraft seit 12. Dez. 2008 ( AS 2008 5627 ).
– Erklärung zu Artikel 55 Absatz 1 und 2 SDÜ (Ausnahmen vom Verbot der Doppelbestrafung);
– Mitteilung zu Artikel 57 Absatz 3 SDÜ (zuständige Behörde für Auskünfte über rechtskräftige Urteile);
– Erklärung zu Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 6 i.V.m. Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben a und d des EU-Rechtshilfeübereinkommens (EU-RhÜ) (zuständige Verwaltungsbehörden für die Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften);
– Erklärung zu Artikel 6 und Artikel 6 Absatz 8 i.V.m. Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b EU-RhÜ (zentrale Behörde für die Übermittlung von Rechtshilfeersuchen);
– Erklärung zu Artikel 6 Absatz 5 i.V.m. Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c EU-RhÜ (zuständige Polizei- und Zollbehörden für kontrollierte Lieferungen);
– Erklärung zu Artikel 6 Absatz 3 des EU-Auslieferungsübereinkommens (EU-AuslÜ) (Beschränkung der Auslieferung wegen fiskalisch strafbarer Handlungen);
– Mitteilung zu Artikel 13 Absatz 2 EU-AuslÜ (zuständige zentrale Behörde für den Auslieferungsverkehr);
– Erklärung zu Artikel 7 Absatz 4 des EU-Übereinkommens über die vereinfachte Auslieferung (EU-ÜvAusl) (Widerruf der Zustimmung zur vereinfachten Auslieferung und des Verzichts auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität);
– Erklärung zu Artikel 9 und 13 EU-ÜvAusl (Verzicht auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität);
– Erklärung zu Artikel 12 Absatz 3 EU-ÜvAusl (Vereinfachte Auslieferung bei Zustimmung der betroffenen Person nach Fristablauf oder unter anderen Umständen);
– Erklärung zu Artikel 15 EU-ÜvAusl (zuständige Behörde für die Inhaftnahme bei Auslieferungsersuchen und für die Durchlieferung);
– Erklärung der Schweiz zu Artikel 41 Absatz 9 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ)

Erklärung zu Artikel 55 Absatz 1 und 2 SDÜ

Gemäss Artikel 55 Absatz 1 und 2 SDÜ erklärt die Schweizerische Eidgenossenschaft, in folgenden Fällen nicht an Artikel 54 SDÜ gebunden zu sein:
– wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag, ganz oder teil­weise in ihrem Hoheitsgebiet begangen wurde; im letzteren Fall gilt diese Ausnahme jedoch nicht, wenn diese Tat teilweise im Hoheitsgebiet der Vertragspartei begangen wurde, in dem das Urteil ergangen ist;
– wenn sich die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag, gegen die Sicherheit oder andere wesentliche Interessen der Schweiz richtet; oder
– wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag, von einem Beamten der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter Verletzung seiner Amtspflichten begangen wurde.
Unter einer Tat, die sich gegen die Sicherheit oder andere wesentliche Interessen der Schweiz richtet, sind insbesondere folgende Straftaten zu verstehen:
– Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat und die Landesverteidigung (Artikel 265–278 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937; SR 311.0 );
– Verbrechen oder Vergehen gegen die Landesverteidigung und gegen die Wehrkraft des Landes (Artikel 86–107 Schweizerisches Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927; SR 321.0 ).

Mitteilung zu Artikel 57 Absatz 3 SDÜ

Gemäss Artikel 57 Absatz 3 SDÜ erklärt die Schweizerische Eidgenossenschaft, dass für die Erteilung von Auskünften im Sinne von Artikel 57 Absatz 1 SDÜ und für das Stellen entsprechender Auskunftsersuchen das Bundesamt für Justiz des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements sowie die Strafjustizbehörden des Bundes und der Kantone zuständig sind.

Erklärung zu Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 6 i.V.m. Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben a und d EU-RhÜ

Gemäss Artikel 24 EU-RhÜ erklärt die Schweizerische Eidgenossenschaft, dass als schweizerische Verwaltungsbehörden gemäss Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 6 EU-RhÜ die Amtsstellen des Bundes und der Kantone gelten, die nach kantonalem oder eidgenössischem Recht strafbare Handlungen verfolgen und nach Abschluss der Untersuchung die Eröffnung eines Gerichtsverfahrens beantragen können, das zu einer strafrechtlichen Verurteilung führen kann.

Erklärung zu Artikel 6 und Artikel 6 Absatz 8 i.V.m. Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b EU-RhÜ

Gemäss Artikel 24 EU-RhÜ erklärt die Schweizerische Eidgenossenschaft, dass das Bundesamt für Justiz des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements die zentrale Behörde für die Zwecke der Anwendung des Artikels 6 EU-RhÜ sowie die für die Bearbeitung der Ersuchen nach Artikel 6 Absatz 8 EU-RhÜ zuständige Behörde ist.

Erklärung zu Artikel 6 Absatz 5 i.V.m. Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c EU-RhÜ

Gemäss Artikel 24 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 5 EU-RhÜ erklärt die Schweizerische Eidgenossenschaft, dass für die Erledigung von Ersuchen nach Artikel 12 EU-RhÜ folgende Behörden zuständig sind:
– die Strafverfolgungsbehörden des Bundes;
– die Strafverfolgungsbehörden des Kantons, auf dessen Gebiet der Transport beginnt.

Erklärung zu Artikel 6 Absatz 3 EU-AuslÜ

Gemäss Artikel 6 Absatz 3 EU-AuslÜ erklärt die Schweizerische Eidgenossenschaft, dass sie die Auslieferung wegen fiskalischer strafbarer Handlungen nur wegen Handlungen bewilligt, die strafbare Handlungen auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern, der Mehrwertsteuer oder des Zolls darstellen können.

Mitteilung zu Artikel 13 Absatz 2 EU-AuslÜ

Gemäss Artikel 13 Absätze 1 und 2 EU-AuslÜ erklärt die Schweizerische Eidgenossenschaft, dass das Bundesamt für Justiz des Eidgenössischen Justiz- und Polizei­departements die für die Zwecke der Auslieferung zuständige zentrale Behörde ist.

Erklärung zu Artikel 7 Absatz 4 EU-ÜvAusl

Gemäss Artikel 7 Absatz 4 EU-ÜvAusl erklärt die Schweizerische Eidgenossenschaft, dass die Zustimmung zur vereinfachten Auslieferung sowie der Verzicht auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität von der betroffenen Person im Einklang mit dem geltenden schweizerischen Recht widerrufen werden können, solange das Bundesamt für Justiz des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements die Übergabe dieser Person nicht bewilligt hat.

Erklärung zu Artikel 9 i.V.m. Artikel 13 EU-ÜvAusl

Gemäss Artikel 9 in Verbindung mit Artikel 13 EU-ÜvAusl erklärt die Schweizerische Eidgenossenschaft, dass die Bestimmungen der Artikel 14 und 15 EU-AuslÜ nicht gelten, wenn die betroffene Person gemäss Artikel 7 EU-ÜvAusl der vereinfachten Auslieferung zugestimmt und ausdrücklich auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität verzichtet hat.

Erklärung zu Artikel 12 Absatz 3 EU-ÜvAusl

Gemäss Artikel 12 Absatz 3 EU-ÜvAusl erklärt die Schweizerische Eidgenossenschaft, dass das vereinfachte Auslieferungsverfahren auch dann durchgeführt werden kann, wenn die Zustimmung der betroffenen Person erst nach Ablauf der dafür angesetzten Frist oder nach Eingang des förmlichen Auslieferungsersuchens ergeht.

Erklärung zu Artikel 15 EU-ÜvAusl

Gemäss Artikel 15 EU-ÜvAusl erklärt die Schweizerische Eidgenossenschaft, dass das Bundesamt für Justiz des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements die für die Belange der Aus- und der Durchlieferung zuständige Behörde ist.

Erklärung der Schweiz zu Artikel 41 Absatz 9 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ)

Gemäss Artikel 41 Absatz 9 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990 (SDÜ) erklärt die Schweizerische Eidgenossenschaft, dass die Modalitäten der Ausübung des Nacheilerechts in ihrem Hoheitsgebiet bezüglich derjenigen Schengen-Staaten, mit denen sie eine gemeinsame Grenze hat, wie folgt festgelegt wurden:
– bezüglich Deutschland:
Die nacheilenden Beamten Deutschlands verfügen gemäss Artikel 41 Absatz 2 Buchstabe b SDÜ über ein Festhalterecht. Die Nacheile ist zulässig bei Vorliegen einer auslieferungsfähigen Straftat gemäss Artikel 41 Absatz 4 Buchstabe b SDÜ. Die Nacheile kann ohne räumliche oder zeitliche Begrenzung im Sinne von Artikel 41 Absatz 3 Buchstabe b SDÜ ausgeübt werden. Die Ausübung dieser Rechte erfolgt nach Massgabe der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands sowie des Vertrages vom 27. April 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die grenzüberschreitende polizeiliche und justizielle Zusammen­arbeit (Schweizerisch – deutscher Polizeivertrag; SR 0.360.136.1 ).
– bezüglich Frankreich:
Die nacheilenden Beamten Frankreichs verfügen gemäss Artikel 41 Absatz 2 Buchstabe a SDÜ über kein Festhalterecht. Die Nacheile ist zulässig bei Vorliegen einer Katalogstraftat gemäss Artikel 41 Absatz 4 Buchstabe a SDÜ. Die Nacheile kann ohne räumliche oder zeitliche Begrenzung im Sinne von Artikel 41 Absatz 3 Buchstabe b SDÜ ausgeübt werden.
– bezüglich Italien:
Die nacheilenden Beamten Italiens verfügen gemäss Artikel 41 Absatz 2 Buchstabe b SDÜ über ein Festhalterecht. Die Nacheile ist zulässig bei Vorliegen einer auslieferungsfähigen Straftat gemäss Artikel 41 Absatz 4 Buchstabe b SDÜ. Die Nacheile kann ohne zeitliche Beschränkung innerhalb eines Geländestreifens von 30 km ab der schweizerisch-italienischen Grenze ausgeübt werden.
– bezüglich Österreich:
Die nacheilenden Beamten Österreichs verfügen gemäss Artikel 41 Absatz 2 Buchstabe b SDÜ über ein Festhalterecht. Die Nacheile ist zulässig bei Vorliegen einer auslieferungsfähigen Straftat gemäss Artikel 41 Absatz 4 Buchstabe b SDÜ. Die Nacheile kann ohne räumliche oder zeitliche Begrenzung im Sinne von Artikel 41 Absatz 3 Buchstabe b SDÜ ausgeübt werden. Die Ausübung dieser Rechte erfolgt nach Massgabe der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands sowie des Vertrages vom 27. April 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Sicherheits- und Zollbehörden (SR 0.360.163.1 ).

Gemeinsame Erklärung zu gemeinsamen Tagungen

Die Delegationen, die die Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertreten,
die Delegation der Europäischen Kommission,
die Delegationen, die die Regierungen der Republik Island und des Königreichs Norwegen ver­treten,
die Delegation, die die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vertritt,
haben beschlossen, die Tagungen der Gemischten Ausschüsse nach Massgabe des Übereinkommens über die Assoziierung Islands und Norwegens bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands einerseits und des Abkom­mens über die Assoziierung der Schweiz bei der Umsetzung, Anwendung und Ent­wicklung des Schengen-Besitzstands andererseits auf allen Ebenen gemeinsam abzuhalten,
stellen fest, dass die Abhaltung gemeinsamer Tagungen eine pragmatische Vereinbarung in Bezug auf deren Vorsitz erfordert, wenn dieser gemäss dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands oder dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands von einem der assoziierten Staaten wahrgenommen wird,
nehmen den Wunsch der assoziierten Staaten zur Kenntnis, den Vorsitz gegebenenfalls abzutreten und diesen ab Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Euro­päischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eid­genossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands abwechselnd in der alphabetischen Reihenfolge ihrer Namen wahrzunehmen.
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