Abfallverordnung (712.11)
CH - ZH

Abfallverordnung

1 Abfallverordnung (AbfV)
712.11 Abfallverordnung (AbfV)
7 (vom 24. November 1999)
1 ,
2 Der Regierungsrat beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen
Bindung des
Gemeinwesens

§ 1.

Kantonale und kommunale Amts stellen, Betriebe sowie un selbstständige Anstalten beachten bei allen Tätigkeiten die Grund sätze der Abfallwirt schaft, insbesondere a. bei der Planung, Ausschreibung und Erstellung von Hoch- und Tief bauten sowie von technischen Anlagen, b. beim Unterhalt von Bauten und Anlagen, wie Gebäuden, Strassen, Grünanlagen, c. beim Einkauf und der Verwendung von Maschinen, Mobilien, Fahr zeugen, Reinigungs- und Verbrauchsmaterialien, d. bei der Vergabe von Aufträgen.
Errichtungs
-
bewilligung
und Betriebs
-
bewilligung

§ 2.

7
1 Eine kantonale Errichtungsb ewilligung und eine kantonale Betriebsbewilligung si nd erforderlich für a. Deponien, b. Anlagen zur thermischen Behandl ung von Abfällen, insbesondere Verbrennungsanlagen, c. weitere Abfallanlagen, sofern sie der Umweltverträglichkeitsprü fung unterstehen.
2 Die Betriebsbewi lligung wird erteilt, wenn die Bauten und Anla gen erstellt sind. Erfordern wichtige Gründe eine vorzeitige Aufnahme der betrieblichen Tätigkeiten, kann eine vorläufige Betriebsbewilli gung erteilt werden, sofern die Massnahmen zum Schutze der Umwelt getroffen sind.
Pflicht zur
getrennten
Sammlung

§ 3.

1 Die Gemeinden sorgen für die getrennte Sammlung der Siedlungsabfälle Glas, Metall und Papier sowie von Altöl aus Haus halten.
2 Die Gemeinden können die getre nnte Sammlung weiterer Sied lungsabfälle vorschreiben.
3 Die getrennt zu sammelnden Sied lungsabfälle si nd von der Inha berin oder vom Inhaber nach den Vorschriften der Gemeinde der ent sprechenden Sammlung zuzuführen.
2
712.11 Abfallverordnung (AbfV) Rückbau von Bauten und Anlagen

§ 3

a.
10
1 Die Bauherrschaft teilt der örtlichen Baubehörde den Abbruch einer Baute oder Anlage re chtzeitig vor Beginn der Arbeiten mit, auch wenn keine Baubewilligung nötig ist. Die Mitteilung enthält die Angaben nach Art.
16 Abs.
1 der Verordnung vom 4. Dezember
2015 über die Vermeidung und di e Entsorgung von Abfällen
4 .
2 Die Bauherrschaft weis t der örtlichen Baube hörde auf deren Ver
- langen nach Abschluss der Arbeiten nach, dass die Abfälle entspre
- chend den Vorgaben entsorgt wurden. Altlasten

§ 4.

7 Anordnungen über den Vollzu g der Bestim mungen über Altlasten können im Grundbuch angemerkt werden. Zuständigkeiten

§ 4

a.
6
1 Die Baudirektion ist zuständig für a.
9 das Erteilen der Erricht ungsbewilligung nach §
2, b. die Verpflichtung zur Einricht ung eines Bahntra nsports nach §
22 des Abfallgesetzes
3 , c. den Erlass von technischen und organisatorischen Richtlinien und Weisungen.
2 Das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) ist die kan
- tonale Fachstelle für Abfallwirtscha ft. Es ist zuständig für die übrigen Aufgaben, die gemäss Abfallgesetz vom 25. September 1994 (AbfG)
3
der zuständigen Direktion des Regierun gsrates übertragen sind. Insbeson
- dere
9 a. überwacht es die Erfüllung de r den Gemeinden und den Privaten gemäss den eidgenössischen und ka ntonalen Vorschriften über die Abfallwirtschaft auferl egten Verpflichtungen, b. berät und informiert es die Gemeinden und Privaten in Fragen der Abfallwirtschaft, c. beschafft es zusammen mit den Gemeinden die zum Vollzug des Abfallgesetzes
3 notwendigen Daten, d. vollzieht es die Be stimmungen über Altlas ten und belastete Bau
- abfälle, e. stellt es die zuständige kantona le Behörde gemäss der Verordnung über den Verkehr mit Abfä llen vom 22. Juni 2005
5 dar. b. Mit Bezug auf Abfälle aus Unter nehmungen

§ 4

b.
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1 Zuständig für den Vollzug von §
17 AbfG
3 sind a. das AWEL bei den Betrieben mit sehr umweltrelevanten Prozessen, b. die Gemeinden in den übrigen Fällen.
2 Die Stadt Zürich ist auf ihrem Ge biet auch bei Betrieben mit sehr umweltrelevanten Prozessen zustän dig, ausgenommen stadteigene Betriebe, störfallrelev ante Betriebe, Abfall anlagen und Empfänger
- betriebe nach der Verordnung vom 22 . Juni 2005 über den Verkehr mit Abfällen
5 . a. Im Allgemeinen
3 Abfallverordnung (AbfV)
712.11 II. Rücknahme- und Ablieferungspflicht von Waren und Verpackungen
Rücknahme
-
pflichtige
Hersteller
und Händler

§ 5.

Rücknahmepflichtige Hersteller und Händler sind Produzen ten sowie Grosshandels- und Detail handelsbetriebe mit Betriebsstät ten im Kanton Zürich, die Ware n und Verpackungen gemäss den §§
6 und 7 an private End verbraucherinnen und En dverbraucher abgeben.
Waren mit
Rücknahme
-
pflicht

§ 6.

1 Der Rücknahmepflicht unterli egen folgende Waren und ihre Bestandteile: a. Fahrzeuge, wie Autos, Motorräder, Fahrräder, b. sperrige Gegenstände, wie Ski s, Klaviere, M öbel, Teppiche, c. Waren, die zu Sonderabfällen werd en, wenn sie nicht mehr bestim mungsgemäss gebraucht werden, wie Farben, Lösungsmittel, Ent ladungslampen, au sgenommen Altöl.
2 Hersteller und Händler sind verpflichtet, Fahrzeuge der von ihnen vertriebenen Marken gemäss Abs. 1 lit. a von privaten Endverbrauche rinnen und Endverbrauchern zurückzunehmen, wenn sie als Abfall anfallen. Ist die Rücknahme mit de m Kauf eines vergleichbaren Fahr zeugs verbunden, sind die Hersteller und Händler verpflichtet, Fahr zeuge jeder Marke zurückzunehmen.
3 Hersteller und Händler sind verpflichtet, Gegenstände gemäss Abs. 1 lit. b von privaten Endv erbraucherinnen und Endverbrauchern beim Kauf einer vergleichbaren Wa re jeder Marke zurückzunehmen.
4 Hersteller oder Händler sind verpflichtet, Waren der von ihnen vertriebenen Marken gemäss Abs. 1 lit. c von privaten Endverbrauche rinnen und Endverbrauchern zurückzunehmen.
5 Als sperrig gelten Waren oder Gegenstände, die wegen ihrer Grösse oder ihres Gewichts nicht in einen 35-Liter-Kehrichtsack passen.
Verpackungen
mit Rück
-
behaltepflicht

§ 7.

1 Die unentgeltliche Rückbehaltep flicht besteht, wenn die pri vaten Endverbraucherinnen und End verbraucher sich unmittelbar beim Erwerb der Ware der Verpackung entledigen.
2 Sperrige Verpackungen, die wegen ihrer Grösse oder ihres Ge wichts nicht in einen 35-Liter-Kehrichtsack passen, können auch später zurückgegeben werden.
der Ware

§ 8.

1 Waren gemäss §
6 Abs.
1 lit. a sind von den Inhaberinnen und Inhabern einem rücknahmepfl ichtigen Herstel ler oder Händler abzugeben.
2 Waren gemäss §
6 Abs. 1 lit. b und c können auch an weitere dafür vorgesehene Stellen, wie an kom munale Sammlungen oder Sammel stellen, abgegeben werden.
4
712.11 Abfallverordnung (AbfV) Entgelt

§ 9.

1 Der Hersteller oder Händler darf für die Rücknahme ein angemessenes Entgelt ve rlangen, sofern das B undesrecht dies nicht ausschliesst. Das Entgelt kann beim Verkauf oder bei der Rücknahme erhoben werden.
2 Als angemessen gilt ein Entgelt, das die Kosten für die Sammlung, die Lagerung, den Transport, die Behandlung der Waren und Ver
- packungen sowie eine marktü bliche Gewinnmarge umfasst.
3 Die rücknahmepflichtigen Hers teller und Händler haben dem AWEL auf Verlangen Auskunft über die Berechnung des Entgeltes zu geben.
7 Erleichte rungen für Kleinbetriebe

§ 10.

1 Kleinbetriebe sind zur Rücknahme im Sinne der §§
6 und 7 für jene Waren und Verpackungen verp flichtet, die sie selbst verkauft haben. Ist die Rücknahme mit de m Kauf einer vergleichbaren Ware verbunden, so gilt §
6 uneingeschränkt.
2 Als Kleinbetriebe gelten Detailha ndelsbetriebe mit einer Verkaufs
- fläche von weniger als 30 m
2 und mit weniger als dr ei Vollzeitstellen. Übergangsbestimmung zur Ä nderung vom 4. April 2018 ( OS 73, 188
)

§ 3

a findet Anwendung auf Abbrüche von Bauten und Anlagen, die nach Inkrafttreten angezeigt werden.
1 OS 56, 341 . In Kraft seit 1. Januar 2001 ( OS 56, 350 ).
2 Vom Kantonsrat am 5. Juni 2000, vom Bund am 9. August
2000 genehmigt.
3 LS 712.1 .
4 SR 814.600 .
5 SR 814.610 .
6 Eingefügt durch RRB vom 24. August 2011 ( OS 66, 612 ; ABl 2011, 2320
). In Kraft seit 1. November 2011.
7 Fassung gemäss RRB vom 24. August 2011 ( OS 66, 612 ; ABl 2011, 2320
). In Kraft seit 1. November 2011.
8 Eingefügt durch RRB vom 29. Mai 2013 ( OS 69, 3 ; ABl 2013-06-07 ). In Kraft seit 25. Januar 2014.
9 Fassung gemäss RRB vom 29. Mai 2013 ( OS 69, 3 ; ABl 2013-06-07 ). In Kraft seit 25. Januar 2014.
10 Eingefügt durch RRB vom 4. April 2018 ( OS 73, 188 ; ABl 2018-04-20 ). In Kraft seit 1. Juni 2018.
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