Notenaustausch vom 19. Dezember 1994 (0.631.252.934.951.7)
CH - Schweizer Bundesrecht

Notenaustausch vom 19. Dezember 1994

zwischen der Schweiz und Frankreich über die Errichtung eines französischen Abfertigungsplatzes auf schweizerischem Hoheitsgebiet auf der Strasse von Troinex nach Bossey am Ort Troinex‑Ferme de l’Hôpital In Kraft getreten am 19. Dezember 1994 ¹ AS 1995 4062
Übersetzung ²
Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
Paris, den 19. Dezember 1994
Schweizerische Botschaft
Paris
Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten bezeugt der Schweizerischen Botschaft seine Hochachtung und beehrt sich, den Empfang ihrer Note vom 19. De­zember 1994, die folgenden Wortlaut hat, zu bestätigen:
² Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
«Die Schweizerische Botschaft bezeugt dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten ihre Hochachtung und beehrt sich, unter Bezugnahme auf Artikel 1 Absatz 4 des Abkommens zwischen der Schweiz und Frankreich vom 28. September 1960³ über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt, ihm folgendes mitzuteilen:
Der Schweizerische Bundesrat hat von der Vereinbarung über die Errichtung eines französischen Abfertigungsplatzes auf schweizerischem Hoheitsgebiet auf der Strasse von Troinex nach Bossey am Ort Troinex‑Ferme de l’Hôpital Kenntnis genommen.
Diese Vereinbarung wurde am 2. September 1992 vom Generaldirektor der schweizerischen Zollverwaltung und am 30. März 1993 durch den Generaldirektor der französischen Zollverwaltung und der Indirekten Steuern unterzeichnet und hat folgenden Wortlaut:
‹Gestützt auf Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens zwischen der Schweiz und Frankreich vom 28. September 1960⁴ über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt, wurde folgendes vereinbart:

Art. 1

1.  Auf der Strasse von Troinex nach Bossey wird auf schweizerischem Hoheitsgebiet bei Troinex‑Ferme de l’Hôpital ein französischer Abfertigungsplatz errichtet.
2.  Die französischen Ein‑ und Ausgangsabfertigungen werden auf diesem Abfertigungsplatz vorgenommen.

Art. 2

1.  Die Zone umfasst:
a. einen von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Sektor (rot gefärbt auf dem Plan⁵), bestehend
– aus einem Teil der Strasse auf der ganzen Breite zwischen der Landesgrenze (Grenzstein 84⁶) und einer Geraden, welche die Strasse in einer Entfernung von 23 m vom erwähnten Grenzstein in einem rechten Winkel schneidet;
– durch ein Rechteck von 11,60 m Länge und 3,05 m Breite, begrenzt durch die Landesgrenze und das Klärbecken.
b. einen den französischen Bediensteten vorbehaltenen Sektor (blau gefärbt auf dem Plan bestehend aus dem Gebiet der Gemeinde Troi­nex, begrenzt einerseits durch die Nord‑ und Ostseiten der Klär­anlage und durch den gemeinsamen Sektor, und andererseits auf 15,40 m durch die Parzelle 10079 und 5,88 m durch die Parzelle 10147 A.
2.  Der Plan⁶ der Zone bildet einen integrierenden Bestandteil der Verein­barung

Art. 3

Der gemäss Artikel 2 Buchstabe b den französischen Bediensteten vorbehaltene Sektor wird nur während der Zeit der Zollkontrollen als solcher betrachtet. Er dient zur Stationierung eines mobilen Büros oder eines anderen Dienstfahrzeuges und für die genauen Kontrollen.

Art. 4

Die Souveränität des Gebietsstaates bleibt sowohl im gemeinsamen Sektor als auch im französischen Sektor unter allen Umständen garantiert.

Art. 5

1.  Die Regionalzolldirektion Léman in Annecy und die Departemental­direktion der Luft‑ und Grenzpolizei Hochsavoyen einerseits, die Direktion des VI. Zollkreises in Genf und der Chef der Polizei der Republik und des Kantons Genf andererseits legen gemeinsam und im Einvernehmen mit den zuständigen beteiligten Verwaltungen die Einzelheiten fest.
2.  Die diensttuenden verantwortlichen Bediensteten der beteiligten Verwaltungen beider Staaten ergreifen im gegenseitigen Einverständnis die für den Augenblick oder für einen kurzen Zeitabschnitt anwendbaren Massnahmen, insbesondere zur Beseitigung von Schwierigkeiten, die sich bei der Grenz­abfertigung ergeben.

Art. 6

Diese Vereinbarung kann von jeder der beiden Regierungen unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden. Die Kündigung wird am ersten Tag des auf den Fristablauf folgenden Monats wirksam.›
Der Schweizerische Bundesrat hat den Bestimmungen dieser Vereinbarung zugestimmt unter Hinweis darauf, dass deren Artikel 4 gemäss den Bestimmungen des Titels III des Abkommens vom 28. September 1960⁷ zwischen der Schweiz und Frankreich über die nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt anwendbar ist.
Die Botschaft schlägt daher vor, dass die vorliegende Note und diejenige, welche das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten ihr als Antwort zustellen wird, das Einvernehmen beider Regierungen nach Artikel 1 Absatz 4 des obenbezeichneten Abkommens vom 28. September 1960 zur Bestätigung der Vereinbarung über die Errichtung eines Abfertigungsplatzes auf der Strasse Troinex nach Bossey am Ort Troinex/Ferme de l’Hôpital bilden. Sie schlägt vor, dass diese Vereinbarung am 19. Dezember 1994 in Kraft tritt.
Die Botschaft benützt auch diesen Anlass, um das Ministerium für auswär­tige Angelegenheiten ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.»
Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten beehrt sich, der Schweizerischen Botschaft bekanntzugeben, dass die französische Regierung dem Vorstehenden zustimmt.
Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten benützt auch diesen Anlass, um die Schweizerische Botschaft seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
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