Protokoll (0.362.311)
CH - Schweizer Bundesrecht

Protokoll

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen Besitzstands Abgeschlossen am 28. Februar 2008 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 28. Oktober 2008 In Kraft getreten am 7. April 2011 (Stand am 7. April 2011)
Die Schweizerische Eidgenossenschaft, und die Europäische Union und die Europäische Gemeinschaft und das Fürstentum Liechtenstein
nachstehend «Vertragsparteien» genannt,
gestützt auf das am 26. Oktober 2004¹ unterzeichnete Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union, und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (nachstehend «Assoziierungsabkommen» genannt),
unter Bezugnahme auf Artikel 16 des Assoziierungsabkommens, der vorsieht, dass das Fürstentum Liechtenstein dem Assoziierungsabkommen im Wege eines Protokolls beitreten kann,
eingedenk der geografischen Lage des Fürstentums Liechtenstein,
eingedenk der engen Beziehungen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die in einem Raum ohne Kontrollen an den Binnengrenzen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum Ausdruck kommen,
eingedenk des Wunsches des Fürstentums Liechtenstein, mit allen Schengen-Staaten einen Raum ohne Grenzkontrollen aufzubauen und beizubehalten und daher am Schengen-Besitzstand assoziiert zu werden,
in der Erwägung, dass mit dem Übereinkommen vom 18. Mai 1999² zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen diese beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands assoziiert wurden,
in der Erwägung, dass es wünschenswert ist, das Fürstentum Liechtenstein auf gleichwertiger Ebene wie Island, Norwegen und die Schweiz bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands zu assoziieren,
in der Erwägung, dass zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein ein Protokoll geschlossen werden sollte, das für Liechtenstein gleichartige Rechte und Pflichten vorsieht wie sie zwischen dem Rat der Europäischen Union einerseits und Island und Norwegen sowie der Schweiz andererseits vereinbart wurden,
in der Erwägung, dass Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und die auf der Grundlage des genannten Titels angenommenen Rechtsakte gemäss dem dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokoll über die Position Dänemarks auf das Königreich Dänemark nicht anwendbar sind und dass die Beschlüsse zur Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands gemäss dem genannten Titel, die Dänemark in innerstaatliches Recht umgesetzt hat, zwischen Dänemark und den übrigen Mitgliedstaaten nur völkerrechtliche Verpflichtungen begründen,
in der Erwägung, dass einige Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland und das Vereinigte Königreich Grossbritannien und Nordirland nach Massgabe der Beschlüsse gemäss dem dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union³ Anwendung finden,
in der Erwägung, dass sichergestellt werden muss, dass die Staaten, mit denen die Europäische Union eine Assoziierung bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen Besitzstands geschaffen hat, diesen Besitzstand auch in ihren Beziehungen untereinander anwenden,
in der Erwägung, dass das ordnungsgemässe Funktionieren des Schengen-Besitzstands verlangt, dass dieses Protokoll und die Übereinkünfte zwischen den verschiedenen bei der Umsetzung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands assoziierten beziehungsweise an der Umsetzung und Entwicklung dieses Besitzstands teilnehmenden Parteien, in denen die Beziehungen dieser Parteien untereinander geregelt sind, gleichzeitig zur Anwendung gelangen,
eingedenk des Protokolls über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags⁴,
in dem Bewusstsein, dass der Schengen-Besitzstand und der gemeinschaftliche Besitzstand betreffend die Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags und betreffend die Einrichtung des Systems «Eurodac» miteinander verknüpft sind,
in der Erwägung, dass aufgrund dieser Verknüpfung der Schengen-Besitzstand und der gemeinschaftliche Besitzstand betreffend die Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags und betreffend die Einrichtung des Systems «Eurodac» gleichzeitig angewendet werden müssen,
sind wie folgt übereingekommen:
¹ SR 0.362.31 ² ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36 ³ ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20 bzw. ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43. ⁴ SR 0.142.395.141
Art. 1
Im Einklang mit Artikel 16 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (nachstehend «Assoziierungsabkommen» genannt) tritt das Fürstentum Liechtenstein (nachstehend «Liechtenstein» genannt) dem Assoziierungsabkommen zu den in diesem Protokoll festgelegten Bedingungen bei.
Dieser Beitritt begründet gegenseitige Rechte und Pflichten der Vertragsparteien gemäss den in diesem Protokoll festgelegten Bestimmungen und Verfahren.
Art. 2
1.  Die in den Anhängen A und B des Assoziierungsabkommens aufgeführten Bestimmungen des Schengen-Besitzstands, die für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten, werden von Liechtenstein zu den in diesen Anhängen vorgesehenen Bedingungen umgesetzt und angewendet.
2.  Zudem werden die im Anhang dieses Protokolls aufgeführten Bestimmungen der Rechtsakte der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft, die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands ersetzt oder weiterentwickelt haben, von Liechtenstein umgesetzt und angewendet.
3.  Die Rechtsakte und Massnahmen, die von der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft zur Änderung oder Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands angenommen werden, auf die die im Assoziierungsabkommen in Verbindung mit diesem Protokoll vorgesehenen Verfahren angewendet wurden, werden unbeschadet des Artikels 5 von Liechtenstein ebenfalls akzeptiert, umgesetzt und angewendet.
Art. 3
Die Rechte und Pflichten nach Artikel 3 Absätze 1–4, Artikel 4–6, Artikel 8–10, Artikel 11 Absätze 2, 3 und 4 sowie Artikel 13 des Assoziierungsabkommens finden auf Liechtenstein Anwendung.
Art. 4
Der Vorsitz in dem Gemischten Ausschuss nach Artikel 3 des Assoziierungsabkommens wird auf Ebene der Sachverständigen vom Vertreter der Europäischen Union wahrgenommen. Auf Ebene der hochrangigen Beamten und Minister wird er jeweils für die Dauer von sechs Monaten abwechselnd vom Vertreter der Europäischen Union und vom Vertreter der Regierung Liechtensteins oder der Schweiz wahrgenommen.
Art. 5
1.  Die Annahme neuer Rechtsakte oder Massnahmen in Bezug auf Fragen im Sinne des Artikels 2 ist den zuständigen Organen der Europäischen Union vorbehalten. Vorbehaltlich des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels treten solche Rechtsakte oder Massnahmen für die Europäische Union, die Europäische Gemeinschaft und die betroffenen Mitgliedstaaten sowie für Liechtenstein gleichzeitig in Kraft, es sei denn, dass in diesen Rechtsakten oder Massnahmen ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. In diesem Zusammenhang wird der von Liechtenstein im Gemischten Ausschuss angegebene Zeitraum, den es für die Erfüllung seiner verfassungsrecht­lichen Voraussetzungen für notwendig hält, gebührend berücksichtigt.
2. a) Der Rat der Europäischen Union (nachstehend «Rat» genannt) notifiziert Liechtenstein unverzüglich die Annahme der Rechtsakte oder Massnahmen nach Absatz 1, auf die die in diesem Protokoll vorgesehenen Verfahren angewendet wurden. Liechtenstein entscheidet, ob es deren Inhalt akzeptiert und in seine innerstaatliche Rechtsordnung umsetzt. Der diesbezügliche Beschluss wird dem Rat und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend «Kommission» genannt) innerhalb von 30 Tagen nach Annahme der betreffenden Rechtsakte oder Massnahmen notifiziert.
b) Kann der Inhalt eines solchen Rechtsakts oder einer solchen Massnahme für Liechtenstein erst nach Erfüllung seiner verfassungsrechtlichen Voraussetzungen rechtsverbindlich werden, so unterrichtet es den Rat und die Kommission davon zum Zeitpunkt seiner Notifizierung. Liechtenstein unterrichtet den Rat und die Kommission unverzüglich in schriftlicher Form über die Erfüllung aller verfassungsrechtlichen Voraussetzungen. Wird kein Referendum ergriffen, so erfolgt die Notifizierung spätestens 30 Tage nach Ablauf der Referendumsfrist. Wird ein Referendum ergriffen, so verfügt Liechtenstein für die Notifizierung über eine Frist von 18 Monaten ab der Notifizierung durch den Rat. Von dem Zeitpunkt an, der für das Inkrafttreten des betreffenden Rechtsakts oder der betreffenden Massnahme für Liechtenstein vorgesehen ist, bis zur Mitteilung über die Erfüllung der verfassungsrecht­lichen Voraussetzungen wendet Liechtenstein den Rechtsakt oder die Massnahme, wenn möglich, vorläufig an.
Kann Liechtenstein den betreffenden Rechtsakt oder die betreffende Massnahme nicht vorläufig anwenden und führt diese Tatsache zu Schwierigkeiten, die das Funktionieren der Schengener Zusammenarbeit beeinträchtigen, so wird die Situa­tion vom Gemischten Ausschuss geprüft. Die Europäische Union und die Europäische Gemeinschaft können in Bezug auf Liechtenstein diejenigen Massnahmen treffen, die verhältnismässig und notwendig sind, um das ordnungsgemässe Funk­tionieren der Schengener Zusammenarbeit zu gewährleisten.
3.  Akzeptiert Liechtenstein den Inhalt von Rechtsakten und Massnahmen nach Absatz 2, so begründet dies Rechte und Pflichten zwischen Liechtenstein einerseits und der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten, sofern sie durch diese Rechtsakte und Massnahmen gebunden sind, sowie der Schweiz andererseits.
4.  Für den Fall, dass:
a) Liechtenstein seinen Beschluss notifiziert, den Inhalt eines Rechtsakts oder einer Massnahme nach Absatz 2, auf den bzw. die die in diesem Protokoll vorgesehen Verfahren angewendet wurden, nicht zu akzeptieren; oder
b) Liechtenstein die Notifizierung nicht innerhalb der in Absatz 2 Buchstabe a oder Absatz 5 Buchstabe a vorgesehenen Frist von 30 Tagen vornimmt; oder
c) Liechtenstein die Notifizierung nicht spätestens 30 Tage nach Ablauf der Referendumsfrist oder, im Falle eines Referendums, innerhalb der in Absatz 2 Buchstabe b vorgesehenen Frist von 18 Monaten vornimmt oder von dem Zeitpunkt an, der für das Inkrafttreten des betreffenden Rechtsakts oder der betreffenden Massnahme vorgesehen ist, nicht für die vorläufige Anwendung nach Absatz 2 Buchstabe b sorgt;
wird dieses Protokoll als beendet angesehen, es sei denn, der Gemischte Ausschuss beschliesst nach sorgfältiger Prüfung der Möglichkeiten zur Fortsetzung des Protokolls innerhalb von 90 Tagen etwas anderes. Die Beendigung dieses Protokolls wird drei Monate nach Ablauf der Frist von 90 Tagen rechtswirksam.
5. a) Bewirken Bestimmungen eines neuen Rechtsakts oder einer neuen Massnahme, dass die Mitgliedstaaten die Erledigung von Rechtshilfeersuchen in Strafsachen oder die Anerkennung von Anordnungen zur Durchsuchung und/oder zur Beschlagnahme von Beweisen aus einem anderen Mitgliedstaat nicht mehr den Bedingungen des Artikels 51 des Schengener Durchführungsübereinkommens⁵ unterwerfen können, kann Liechtenstein dem Rat und der Kommission innerhalb der in Absatz 2 Buchstabe a festgelegten Frist von 30 Tagen notifizieren, dass es den Inhalt dieser Bestimmungen nicht akzeptiert und diese nicht in seine innerstaatliche Rechtsordnung umsetzt, soweit diese Bestimmungen auf Ersuchen um oder Anordnungen zur Durchsuchung und Beschlagnahme in Bezug auf Ermittlungen oder Verfolgungen von strafbaren Handlungen im Bereich der direkten Steuern Anwendung finden, die, falls in Liechtenstein begangen, nach liechtenstei­nischem Recht nicht mit einer Freiheitsstrafe bedroht wären. In diesem Fall wird das Protokoll entgegen Absatz 4 nicht als beendet angesehen.
b) Der Gemischte Ausschuss tritt auf Antrag eines seiner Mitglieder spätestens innerhalb von zwei Monaten zusammen und erörtert, unter Berücksichtigung der Entwicklungen auf internationaler Ebene, die aufgrund der Notifizierung gemäss Buchstabe a entstandene Situation.
Beschliesst der Gemischte Ausschuss einstimmig, dass Liechtenstein die einschlägigen Bestimmungen des neuen Rechtsakts oder der neuen Massnahme umfassend akzeptiert und umsetzt, kommen Absatz 2 Buchstabe b sowie die Absätze 3 und 4 zur Anwendung. Die Unterrichtung nach Absatz 2 Buchstabe b erster Satz erfolgt innerhalb von 30 Tagen nach der Einigung im Gemischten Ausschuss.
⁵ Übereink. zur Durchführung des Übereink. von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19).
Art. 6
Zur Erfüllung seiner Verpflichtung in Bezug auf das Schengener Informationssystem und das Visa-Informationssystem kann Liechtenstein beim Zugang zu diesen Systemen auf die technische Infrastruktur der Schweiz zurückgreifen.
Art. 7
Was die Verwaltungskosten für die Anwendung dieses Protokolls betrifft, so leistet Liechtenstein an den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union jährlich einen Beitrag von 0,071 Prozent eines Betrags von 8 100 000 EUR, wobei dieser Anteil unter Berücksichtigung der Inflationsrate innerhalb der Europäischen Union jährlich angepasst wird.
Art. 8
1.  Dieses Protokoll berührt nicht das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum oder sonstige Übereinkünfte zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Liechtenstein.
2.  Dieses Protokoll berührt nicht die Übereinkünfte zwischen Liechtenstein einerseits und einem Mitgliedstaat oder mehreren Mitgliedstaaten andererseits, soweit sie mit diesem Protokoll vereinbar sind. Im Falle einer Unvereinbarkeit zwischen diesen Übereinkünften und dem vorliegenden Protokoll hat Letzteres Vorrang.
3.  Dieses Protokoll berührt in keiner Weise etwaige künftige Übereinkünfte zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Liechtenstein oder der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Liechtenstein andererseits oder Übereinkünfte, die auf der Grundlage der Artikel 24 und 38 des Vertrags über die Europäische Union geschlossen werden.
4.  Dieses Protokoll berührt nicht die Übereinkünfte zwischen Liechtenstein und der Schweiz, soweit sie mit dem Protokoll vereinbar sind. Im Falle einer Unvereinbarkeit zwischen diesen Übereinkünften und dem vorliegenden Protokoll hat Letzteres Vorrang.
Art. 9
1.  Dieses Protokoll tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem der Generalsekretär des Rates als Verwahrer des Protokolls feststellt, dass alle förmlichen Erfordernisse in Bezug auf die Zustimmung durch die Vertragsparteien oder im Namen der Vertragsparteien, an dieses Protokoll gebunden zu sein, erfüllt sind.
2.  Artikel 1, Artikel 4 und Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a erster Satz dieses Protokolls sowie die Rechte und Pflichten nach Artikel 3 Absätze 1–4, Artikel 4, Artikel 5 und Artikel 6 des Assoziierungsabkommens finden ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Protokolls vorläufig Anwendung auf Liechtenstein.
3.  Für Rechtsakte oder Massnahmen, die nach der Unterzeichnung dieses Protokolls, aber vor dessen Inkrafttreten angenommen werden, beginnt die in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a letzter Satz genannte Frist von 30 Tagen mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls.
Art. 10
1.  Die in Artikel 2 genannten Bestimmungen werden für Liechtenstein zu dem Zeitpunkt in Kraft gesetzt, der vom Rat durch einstimmigen Beschluss seiner Mitglieder, welche die Regierungen jener Mitgliedstaaten vertreten, die alle in Artikel 2 genannten Bestimmungen anwenden, im Anschluss an Konsultationen im Gemischten Ausschuss festgesetzt wird, nachdem er sich davon überzeugt hat, dass die Voraussetzungen für die Umsetzung der einschlägigen Bestimmungen von Liechtenstein erfüllt sind.
Die Mitglieder des Rates, die die Regierungen Irlands und des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland vertreten, nehmen an dieser Beschlussfassung teil, soweit diese den Schengen-Besitzstand oder darauf gründende oder sich darauf beziehende Rechtsakte betrifft, an denen sich diese Mitgliedstaaten beteiligen.
Die Mitglieder des Rates, die die Regierungen der Mitgliedstaaten vertreten, für die gemäss ihrem Beitrittsvertrag nur ein Teil der in Artikel 2 genannten Bestimmungen Anwendung findet, nehmen an dieser Beschlussfassung teil, soweit diese den Schengen-Besitzstand betrifft, der bereits für diese Staaten anwendbar ist.
2.  Die Anwendung der in Absatz 1 genannten Bestimmungen begründet Rechte und Pflichten zwischen der Schweiz und Liechtenstein einerseits und zwischen Liechtenstein und, je nach Fall, der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten, sofern sie durch diese Bestimmungen gebunden sind, andererseits.
3.  Dieses Protokoll wird nur angewendet, wenn die von Liechtenstein zu schliessenden Übereinkünfte nach Artikel 13 des Assoziierungsabkommens angewendet werden.
4.  Dieses Protokoll wird ferner nur angewendet, wenn das Protokoll zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags ebenfalls angewendet wird.
Art. 11
1.  Dieses Protokoll kann von Liechtenstein oder der Schweiz oder durch einstimmigen Beschluss der Mitglieder des Rates gekündigt werden. Eine derartige Kündigung ist dem Verwahrer zu notifizieren; sie wird sechs Monate nach der Notifizierung rechtswirksam.
2.  Im Falle der Kündigung dieses Protokolls oder des Assoziierungsabkommens durch die Schweiz oder im Falle der Beendigung des Assoziierungsabkommens in Bezug auf die Schweiz bleiben das Assoziierungsabkommen und das Protokoll hinsichtlich der Beziehungen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Liechtenstein andererseits in Kraft. In einem solchen Fall beschliesst der Rat nach Konsultation Liechtensteins die erforderlichen Massnahmen. Diese Massnahmen sind für Liechtenstein jedoch nur rechtsverbindlich, wenn Liechtenstein diesen zustimmt.
3.  Dieses Protokoll gilt als beendet, wenn Liechtenstein eine der in Artikel 13 des Assoziierungsabkommens genannten von Liechtenstein geschlossenen Überein­künfte oder das in Artikel 10 Absatz 4 genannte Protokoll beendet.
Art. 12
Dieses Protokoll ist in drei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Protokoll gesetzt.
Geschehen zu Brüssel am achtundzwanzigsten Februar zweitausendacht.

Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft:

Jacques de Watteville

Für die
Europäische Union:

Maté Dragutin

Für die
Europäische Gemeinschaft:

Franco Frattini

Für das
Fürstentum Liechtenstein:

Otmar Hasler

Anhang

(Art. 2 Abs. 2)
In Artikel 2 Absatz 2 genannte Bestimmungen, die von Liechtenstein ab dem vom Rat gemäss Artikel 10 festgelegten Zeitpunkt anzuwenden sind:
Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates vom 26. Oktober 2004 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Aussengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 1);
Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten (ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 1); Entscheidung der Kommission vom 28. Februar 2005 über die technischen Spezifikationen zu Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten (K(2005) 409 endg.) und Entscheidung der Kommission vom 28. 6. 2006 über die technischen Spezifikationen der Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten (K(2006) 2909 endg.);
Beschluss 2005/211/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Einführung neuer Funktionen für das Schengener Informationssystem, auch im Hinblick auf die Terrorismusbekämpfung (ABl. L 68 vom 15.3.2005, S. 44);
Beschluss 2005/719/JI des Rates vom 12. Oktober 2005 zur Festlegung des Beginns der Anwendung einiger Bestimmungen des Beschlusses 2005/211/JI über die Einführung neuer Funktionen für das Schengener Informationssystem, auch für die Terrorismusbekämpfung (ABl. L 271 vom 15.10.2005, S. 54);
Beschluss 2005/727/JI des Rates vom 12. Oktober 2005 zur Festlegung des Beginns der Anwendung einiger Bestimmungen des Beschlusses 2005/211/JI über die Einführung neuer Funktionen für das Schengener Informationssystem, auch für die Terrorismusbekämpfung (ABl. L 273 vom 19.10.2005, S. 25);
Beschluss 2006/228/JI des Rates vom 9. März 2006 zur Festlegung des Beginns der Anwendung einiger Bestimmungen des Beschlusses 2005/211/JI über die Einführung neuer Funktionen für das Schengener Informationssystem, auch im Hinblick auf die Terrorismusbekämpfung (ABl. L 81 vom 18.3.2006, S. 45);
Beschluss 2006/229/JI des Rates vom 9. März 2006 zur Festlegung des Beginns der Anwendung einiger Bestimmungen des Beschlusses 2005/211/JI über die Einführung neuer Funktionen für das Schengener Informationssystem, auch im Hinblick auf die Terrorismusbekämpfung (ABl. L 81 vom 18.3.2006, S. 46);
Beschluss 2006/631/JI des Rates vom 24. Juli 2006 zur Festlegung des Beginns der Anwendung einiger Bestimmungen des Beschlusses 2005/211/JI über die Einführung neuer Funktionen für das Schengener Informationssystem, auch im Hinblick auf die Terrorismusbekämpfung (ABl. L 256 vom 20.9.2006, S. 18).
Entscheidung 2005/267/EG des Rates vom 16. März 2005 zur Einrichtung eines sicheren web-gestützten Informations- und Koordinierungsnetzes für die Migra­tionsbehörden der Mitgliedstaaten (ABl. L 83 vom 1.4.2005, S. 48);
Entscheidung der Kommission vom 15. Dezember 2005 zur Durchführung der Entscheidung des Rates 2005/267/EG vom 16. März 2005 zur Einrichtung eines sicheren web-gestützten Informations- und Koordinierungsnetzes für die Migrationsbehörden der Mitgliedstaaten (C (2005) 5159 endg.)
Verordnung (EG) Nr. 851/2005 des Rates vom 2. Juni 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, in Bezug auf den Gegenseitigkeitsmechanismus (ABl. L 141 vom 4.6.2005, S. 3);
Beschluss 2005/451/JI des Rates vom 13. Juni 2005 zur Festlegung des Beginns der Anwendung einiger Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 871/2004 über die Einführung neuer Funktionen für das Schengener Informationssystem, auch im Hinblick auf die Terrorismusbekämpfung (ABl. L 158 vom 21.6.2005, S. 26);
Verordnung (EG) Nr. 1160/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen hinsichtlich des Zugangs der in den Mitgliedstaaten für die Ausstellung von Zulassungsbescheinigungen für Fahrzeuge zuständigen Stellen zum Schengener Informationssystem (ABl. L 191 vom 22.7.2005, S. 18);
Empfehlung 2005/761/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 zur Erleichterung der Ausstellung einheitlicher Visa durch die Mitgliedstaaten für den kurzfristigen Aufenthalt an Forscher aus Drittstaaten, die sich zu Forschungszwecken innerhalb der Gemeinschaft bewegen (ABl. L 289 vom 3.11.2005, S. 23);
Entscheidung der Kommission vom 29. September 2005 (2005/687/EG) betreffend das Format der Berichte über die Tätigkeiten der Netze von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen und über die Lage im Gastland im Bereich der illegalen Einwanderung (ABl. L 264 vom 8.10.2005, S. 8);
Beschluss 2005/728/JI des Rates vom 12. Oktober 2005 zur Festlegung des Beginns der Anwendung einiger Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 871/2004 über die Einführung neuer Funktionen für das Schengener Informationssystem, auch im Hinblick auf die Terrorismusbekämpfung (ABl. L 273 vom 19.10.2005, S. 26);
Verordnung (EG) Nr. 2046/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über Massnahmen zur Erleichterung der Verfahren zur Beantragung und Erteilung von Visa für die Mitglieder der olympischen Familie, die an den Olympischen und/oder Paralympischen Winterspielen 2006 in Turin teilnehmen (ABl. L 334 vom 20.12.2005, S. 1);
Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 1);
Entscheidung 2006/440/EG des Rates vom 1. Juni 2006 zur Änderung der Anlage 12 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion sowie der Anlage 14a des Gemeinsamen Handbuchs betreffend die den Verwaltungskosten für die Bearbeitung von Visumanträgen entsprechenden Gebühren (ABl. L 175 vom 29.6.2006, S. 77);
Beschluss 2006/628/EG des Rates vom 24. Juli 2006 zur Festlegung des Beginns der Anwendung des Artikels 1 Nummern 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 871/2004 über die Einführung neuer Funktionen für das Schengener Informationssystem, auch im Hinblick auf die Terrorismusbekämpfung (ABl. L 256 vom 20.9.2006, S. 15);
Entscheidung 2006/648/EG der Kommission vom 22. September 2006 über die technischen Standards für biometrische Merkmale im Hinblick auf die Einrichtung des Visa-Informationssystems (ABl. L 267 vom 27.9.2006, S. 41);
Berichtigung der Entscheidung 2004/512/EG des Rates vom 8. Juni 2004 zur Einrichtung des VIS-Informationssystems (betrifft nicht die deutsche Fassung);
Entscheidung der Kommission (2006/757/EG) vom 22. September 2006 zur Änderung des Sirene-Handbuchs (ABl. L 317 vom 16.11.2006, S. 1);
Beschluss der Kommission (2006/758/EG) vom 22. September 2006 zur Änderung des Sirene-Handbuchs (ABl. L 317 vom 16.11.2006, S. 41);
Entscheidung 2006/684/EG des Rates vom 5. Oktober 2006 zur Änderung von Anlage 2 Liste A der Gemeinsamen konsularischen Instruktion betreffend die Visumpflicht für die Inhaber von indonesischen Diplomaten- und Dienstpässen (ABl. L 208 vom 12.10.2006, S. 29).
Entscheidung der Kommission (2006/752/EG) vom 3. November 2006 zur Bestimmung der Standorte für das Visa-Informationssystem während der Entwicklungsphase (ABl. L 305 vom 4.11.2006, S. 13);
Empfehlung der Kommission vom 6. November 2006 über einen gemeinsamen «Leitfaden für Grenzschutzbeamte (Schengen-Handbuch)», der von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Grenzkontrollen bei Personen heranzuziehen ist (K (2006) 5186 endg.)
Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates vom 18. Dezember 2006 über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 89 und Korrigendum in ABl. L 75 vom 15.3.2007, S. 26.);
Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zugang von für die Ausstellung von Kfz-Zulassungsbescheinigungen zuständigen Dienststellen der Mitgliedstaaten zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 1);
Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 4);
Verordnung (EG) Nr. 1931/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Festlegung von Vorschriften über den kleinen Grenzverkehr an den Landaussengrenzen der Mitgliedstaaten sowie zur Änderung der Bestimmungen des Übereinkommens von Schengen (ABl. L 405 vom 30.12.2006, S. 1, berichtigte Fassung in ABl. L 29 vom 3.2.2007, S. 3.)
Verordnung (EG) Nr. 1932/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 405 vom 30.12.2006; S. 23, berichtigte Fassung in ABl. L 29 vom 3.2.2007, S. 10.)
Verordnung (EG) Nr. 1988/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2424/2001 über die Entwicklung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 411 vom 30.12.2006, S. 1. Berichtigte Fassung in ABl. L 27 vom 2.2.2007, S. 3.);
Beschluss 2006/1007/JI des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Änderung des Beschlusses 2001/886/JI über die Entwicklung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 411 vom 30.12.2006, S. 78. Berichtigte Fassung in ABl. L 27 vom 2.2.2007, S. 43.);
Entscheidung (2007/170/EG) der Kommission vom 16. März 2007 über die Netzanforderungen für das Schengener Informationssystem der zweiten Generation (erste Säule) (ABl. L 79 vom 20.3.2007, S. 20);
Beschluss (2007/171/EG) der Kommission vom 16. März 2007 über die Netzanforderungen für das Schengener Informationssystem der zweiten Generation (dritte Säule) (ABl. L 79 vom 20.3.2007, S. 29);
Entscheidung Nr. 574/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 zur Einrichtung des Aussengrenzenfonds für den Zeitraum 2007–2013 innerhalb des Generellen Programms Solidarität und Steuerung der Migrations­ströme (ABl. L 144 vom 6.6.2007, S. 22);
Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Genera­tion (SIS II) (ABl. L 205 vom 7.8.2007, S. 63);
Beschluss 2007/472/EG des Rates vom 25. Juni 2007 zur Änderung des Beschlusses des mit dem Schengener Übereinkommen von 1990 eingesetzten Exekutivausschusses zur Änderung der Finanzregelung für die Einrichtung und den Betrieb der technischen Unterstützungseinheit für das Schengener Informationssystem (C.SIS) (ABl. L 179 vom 7.7.2007, S. 50);
Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über einen Mechanismus zur Bildung von Soforteinsatzteams für Grenzsicherungszwecke und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates hinsichtlich dieses Mechanismus und der Regelung der Aufgaben und Befugnisse von abgestellten Beamten (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 30);
Entscheidung 2007/519/EG des Rates vom 16. Juli 2007 zur Änderung von Teil 2 des Schengener Konsultationsnetzes (Pflichtenheft) (ABl. L 192 vom 24.7.2007, S. 26).
Entscheidung 2007/599/EG der Kommission vom 27. August 2007 zur Durchführung der Entscheidung Nr. 574/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Annahme strategischer Leitlinien für den Zeitraum 2007–2013 (ABl. L 233 vom 5.9.2007, S. 3);
2007/866/EG: Entscheidung des Rates vom 6. Dezember 2007 zur Änderung von Teil 1 des Schengener Konsultationsnetzes (Pflichtenheft) (ABl. L 340 vom 22.12.2007, S. 92).

Schlussakte

Die Bevollmächtigten der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft und des Fürstentums Liechtenstein,
nachstehend «Vertragsparteien» genannt,
die in Brüssel am achtundzwanzigsten Februar des Jahres zweitausendacht zur Unterzeichnung des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossen­schaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitz­stands zusammengetreten sind, haben das Protokoll angenommen.
Die Bevollmächtigten der Vertragsparteien haben die folgenden, dieser Schlussakte beigefügten Erklärungen zur Kenntnis genommen:
– Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zur Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Aussengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union;
– Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zu Artikel 23 Absatz 7 des Übereinkommens vom 29. Mai 2000⁶ über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union;
– Erklärung der Europäischen Gemeinschaft und Liechtensteins zu den Aussenbeziehungen;
– Erklärung Liechtensteins zur Rechtshilfe in Strafsachen;
– Erklärung Liechtensteins zu Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b;
– Erklärung Liechtensteins zur Anwendung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen und des Europäischen Auslieferungsübereinkommens;
– Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zum Aussengrenzfonds für den Zeitraum 2007–2013;
– Erklärung der Europäischen Kommission zur Übermittlung von Vorschlägen;
– Gemeinsame Erklärung zu gemeinsamen Sitzungen.

Gemeinsame Erklärungen der Vertragsparteien

Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zur Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Aussengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass weitere Vereinbarungen zur Beteiligung der Schweiz und Liechtensteins an der Europäischen Agentur für die opera­tive Zusammenarbeit an den Aussengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach dem Beispiel der Vereinbarungen mit Norwegen und Island geschlossen werden.

Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zu Artikel 23 Absatz 7 des Übereinkommens vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Die Vertragsparteien vereinbaren, dass Liechtenstein – vorbehaltlich des Artikels 23 Absatz 1 Buchstabe c des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union – im Hinblick auf die Umstände eines besonderen Falles verlangen kann, dass personenbezogene Daten, sofern der betreffende Mitgliedstaat nicht die Zustimmung der betroffenen Person erhalten hat, für die in Artikel 23 Absatz 1 Buchstaben a und b jenes Übereinkommens genannten Zwecke nur mit vorheriger Zustimmung Liechtensteins in Bezug auf Verfahren verwendet werden dürfen, für die Liechtenstein die Übermittlung oder Verwendung der personenbezogenen Daten nach den Bestimmungen des Übereinkommens oder der Übereinkünfte nach Artikel 1 desselben hätte verweigern oder einschränken können. Verweigert Liechtenstein in einem besonderen Fall seine Zustimmung zu einem Ersuchen eines Mitgliedstaats gemäss den vorgenannten Bestimmungen, so hat es seine Entscheidung schriftlich zu begründen.

Sonstige Erklärungen

Erklärung der Europäischen Gemeinschaft und Liechtensteins zu den Aussenbeziehungen

Die Europäische Gemeinschaft und Liechtenstein vereinbaren, dass sich die Europäische Gemeinschaft verpflichtet, Drittstaaten oder internationale Organisationen, mit denen sie Übereinkünfte in mit der Schengener Zusammenarbeit zusammenhängenden Bereichen einschliesslich der Visumpolitik schliesst, dazu aufzufordern, mit dem Fürstentum Liechtenstein entsprechende Übereinkünfte zu schliessen; die Kompetenz Liechtensteins zum Abschluss solcher Übereinkünfte wird dadurch nicht berührt.

Erklärung Liechtensteins zur Rechtshilfe in Strafsachen

Liechtenstein erklärt, dass bei Steuerdelikten, die von liechtensteinischen Behörden geahndet werden, kein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann.

Erklärung Liechtensteins zu Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b betreffend die Frist für die Übernahme von Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands

Die in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b festgelegte Frist von höchstens 18 Monaten schliesst sowohl die Genehmigung als auch die Umsetzung des Rechtsakts oder der Massnahme ein. Sie umfasst folgende Verfahrensschritte:
− die Vorbereitungsphase;
− das parlamentarische Verfahren;
− die Referendumsfrist von 30 Tagen;
− gegebenenfalls das Referendum (Organisation und Abstimmung);
− die Sanktionierung durch den regierenden Fürsten.
Die Regierung Liechtensteins unterrichtet den Rat und die Kommission unverzüglich über die Beendigung jedes einzelnen Verfahrensschritts.
Die Regierung Liechtensteins verpflichtet sich, alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel zu nutzen, damit die oben genannten Verfahrensschritte so schnell wie möglich durchgeführt werden können.

Erklärung Liechtensteins zur Anwendung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen und des Europäischen Auslieferungsübereinkommens

Liechtenstein verpflichtet sich, seine anlässlich der Ratifizierung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957⁷ und des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959⁸ angebrachten Vorbehalte und Erklärungen nicht geltend zu machen, soweit sie mit diesem Abkommen unvereinbar sind.
⁷ SR 0.353.1
⁸ SR 0.351.1

Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zum Aussengrenzenfonds für den Zeitraum 2007–2013

Die Europäische Gemeinschaft richtet derzeit einen Aussengrenzenfonds für den Zeitraum 2007–2013 ein, für den weitere Vereinbarungen mit den am Schengen-Besitzstand assoziierten Drittländern geschlossen werden.

Erklärungen der Kommission zur Übermittlung von Vorschlägen

Die Kommission übermittelt ihre dieses Abkommen betreffenden Vorschläge, die sie dem Rat der Europäischen Union und dem Europäischen Parlament unterbreitet, in Kopie auch Liechtenstein.
Beteiligung an Ausschüssen, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen:
Der Rat ermächtigte die Kommission am 1. Juni 2006, mit der Republik Island, dem Königreich Norwegen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein Verhandlungen aufzunehmen im Hinblick auf den Abschluss eines Übereinkommens über die Beteiligung dieser Staaten an der Arbeit der Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands unterstützen.
Bis zum Abschluss eines solchen Übereinkommens wird das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Schweize­rischen Eidgenossenschaft über die Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen, auf Liechtenstein Anwendung finden, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Beteiligung Liechtensteins, soweit die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995⁹ zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr betroffen ist, in Artikel 100 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum festgelegt ist.
⁹ ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. Bestimmungen letztmals geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

Gemeinsame Erklärung zu gemeinsamen Sitzungen

Die Delegationen, die die Regierungen der Mitgliedstaten der Europäischen Union vertreten, die Delegation der Europäischen Kommission, die Delegationen, die die Regierungen der Republik Island und des Königreichs Norwegen vertreten, die Delegation, die die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vertritt, die Delegation, die die Regierung des Fürstentums Liechtenstein vertritt,
nehmen zur Kenntnis, dass Liechtenstein im Wege eines Protokolls zu dem Abkom­men über die Assoziierung der Schweiz bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dem durch dieses Abkommen eingesetzten Gemischten Ausschuss beitritt,
haben beschlossen, die Sitzungen der Gemischten Ausschüsse nach Massgabe des Übereinkommens über die Assoziierung Islands und Norwegens bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands einerseits und des durch das Protokoll über die Assoziierung Liechtensteins ergänzten Abkommens über die Assoziierung der Schweiz bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands andererseits auf allen Ebenen gemeinsam abzuhalten,
stellen fest, dass die Abhaltung gemeinsamer Sitzungen eine pragmatische Vereinbarung in Bezug auf deren Vorsitz erfordert, wenn dieser gemäss dem durch das Protokoll über die Assoziierung Liechtensteins ergänzten Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands oder dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands von einem der assoziierten Staaten wahrgenommen wird,
nehmen den Wunsch der assoziierten Staaten zur Kenntnis, den Vorsitz gegebenenfalls abzutreten und diesen ab Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und ab Inkrafttreten des Protokolls über die Assoziierung Liechtensteins abwechselnd in der alphabetischen Reihenfolge ihrer Namen wahrzunehmen.
⁶ ABl. L 197 vom 12.7.2000, S. 1
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