Abkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt Abgeschlossen am 1. Juni 1961 Von der Bundesversammlung genehmigt am 11. März 1964² Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 13. April 1964 In Kraft getreten am 13. Mai 1964 ¹ AS 1964 391 ; BBl 1963 II 1053 ² AS 1964 389
Der Schweizerische Bundesrat und der Präsident der Bundesrepublik Deutschland,
von dem Wunsche geleitet, den Übergang über die gemeinsame Grenze zu erleichtern, sind übereingekommen, ein Abkommen zu schliessen, und haben hierfür zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
Der Schweizerische Bundesrat:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten nachstehende Bestimmungen vereinbart haben:
Teil I Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
(1) Die beiden Staaten werden im Rahmen dieses Abkommens den Übergang über die gemeinsame Grenze im Eisenbahn‑, Strassenund Schiffsverkehr erleichtern und beschleunigen.
(2) Zu diesem Zweck
a. errichten sie nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen;
b. lassen sie auf bestimmten Strecken die Grenzabfertigung in den Verkehrsmitteln während der Fahrt zu,
c. ermächtigen sie die zuständigen Bediensteten des einen Staates, im Rahmen dieses Abkommens ihre Befugnisse auf dem Gebiet des andern Staates auszuüben.
(3) Die zuständigen obersten Behörden der beiden Staaten werden durch Vereinbarung bestimmen, verlegen, ändern oder aufheben:
a. die nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen einschliesslich ihres Amtsbereichs,
b. die Strecken, auf denen die Bediensteten beider Staaten die Grenzabfertigung in den Verkehrsmitteln während der Fahrt vornehmen können;
c. die Strecken, auf denen festgenommene Personen zurückgeführt und sichergestellte Waren oder Beweismittel zurückgebracht werden dürfen,
d. die Strecken, auf denen Waren nach einer andern Grenzabfertigungsstelle desselben Staates begleitet werden dürfen.
(4) Die Vereinbarungen nach Absatz 3 werden durch Austausch diplomatischer Noten bestätigt und in Kraft gesetzt.
Art. 2
Im Sinne dieses Abkommens bedeuten die Begriffe:
1. «Grenzabfertigung» die Anwendung aller Rechts‑ und Verwaltungsvorschriften der beiden Staaten, die sich auf den Grenzübertritt von Personen und die Ein‑, Aus‑ und Durchfuhr von Waren (worunter hier und im folgenden auch Fahrzeuge verstanden werden) und andern Vermögensgegenständen beziehen;
2. «Gebietsstaat» den Staat, auf dessen Gebiet die Grenzabfertigung des andern Staates vorgenommen wird,
«Nachbarstaat» den andern Staat;
3. «Zone» den Bereich des Gebietsstaates, in dem die Bediensteten des Nachbarstaates berechtigt sind, die Grenzabfertigung vorzunehmen;
4. «Bedienstete» die Personen, die zu den mit der Grenzabfertigung beauftragten Verwaltungen gehören und ihren Dienst bei den nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen oder in den Verkehrsmitteln während der Fahrt ausüben.
Art. 3
(1) Die Zone kann umfassen:
1. Im Eisenbahnverkehr: a. Teile des Bahnhofs und seiner Anlagen;
b. die Strecke zwischen der Grenze und der Grenzabfertigungsstelle sowie Teile der an dieser Strecke gelegenen Bahnhöfe;
c. bei der Grenzabfertigung während der Fahrt den Zug auf der vorgesehenen Strecke sowie Teile der Bahnhöfe, in denen diese Strecke beginnt oder endet und die der Zug durchfährt.
2. Im Strassenverkehr: a. Teile der Dienstgebäude;
b. Teile der Strasse und der sonstigen Anlagen;
c. die Strasse zwischen der Grenze und der Grenzabfertigungsstelle;
d. bei der Grenzabfertigung während der Fahrt das Strassenfahrzeug auf der vorgesehenen Strecke sowie Teile der Gebäude und Anlagen, bei denen diese Strecke beginnt oder endet.
3. Im Schiffsverkehr: a. Teile der Dienstgebäude;
b. Teile der Wasserstrasse sowie der Ufer‑ und Hafenanlagen;
c. die Wasserstrasse zwischen der Grenze und der Grenzabfertigungsstelle; d. bei der Grenzabfertigung während der Fahrt das Schiff sowie das begleitende Kontrollboot auf der vorgesehenen Strecke sowie Teile der Gebäude und Anlagen, bei denen diese Strecke beginnt oder endet.
(2) Der Zone sind rechtlich gleichgestellt die Strecken gemäss Artikel 1 Absatz 3 Buchstaben c und d für die dort genannten Amtshandlungen.
Teil II Grenzabfertigung
Art. 4
(1) In der Zone gelten die Rechts‑ und Verwaltungsvorschriften des Nachbarstaates, die sich auf die Grenzabfertigung beziehen, wie in der Gemeinde des Nachbarstaates, der die Grenzabfertigungsstelle zugeordnet ist. Sie werden, soweit nicht in Artikel 5 Abweichendes bestimmt ist, von den Bediensteten des Nachbarstaates im gleichen Umfang und mit allen Folgen wie im eigenen Staatsgebiet durchgeführt. Personen dürfen jedoch nur wegen Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Grenzabfertigung des Nachbarstaates oder, wenn sie von den Behörden des Nachbarstaates gesucht werden, festgenommen und in den Nachbarstaat verbracht werden. Die Gemeinde, der die Grenzabfertigungsstelle des Nachbarstaates zugeordnet ist, wird von der Regierung dieses Staates bezeichnet.
(2) Wird in der Zone gegen die sich auf die Grenzabfertigung beziehenden Rechtsund Verwaltungsvorschriften des Nachbarstaates verstossen, so üben die Gerichte und Behörden des Nachbarstaates die Strafgerichtsbarkeit aus und urteilen, als ob die Zuwiderhandlungen in der Gemeinde begangen wären, der die Grenzabfertigungsstelle zugeordnet ist.
(3) Im übrigen gilt in der Zone das Recht des Gebietsstaates. Die Organe des Gebietsstaates dürfen jedoch in der Zone Personen während der Grenzabfertigung durch die Bediensteten des Nachbarstaates oder Personen, die von den Bediensteten dieses Staates in Gewahrsam genommen sind, nur festnehmen nach Herstellung des Einvernehmens zwischen den Bediensteten beider Staaten.
Art. 5
(1) Die Bediensteten des Nachbarstaates sind nicht berechtigt, Angehörige des Gebietsstaates auf dessen Gebiet festzunehmen und in den Nachbarstaat zu verbringen. Sie dürfen diese Personen jedoch zur Feststellung des Tatbestandes der im Gebietsstaat liegenden Grenzabfertigungsstelle des Nachbarstaates oder, wenn eine solche nicht besteht, der entsprechenden Behörde des Gebietsstaates vorführen. Im erstgenannten Falle ist bei der Vorführung und, wenn und solange es der Betroffene verlangt, auch bei der Vernehmung ein Bediensteter des Gebietsstaates zuzuziehen.
(2) Die Bediensteten des Nachbarstaates sind nicht berechtigt, Personen festzunehmen und in den Nachbarstaat zu verbringen, die sich nachweislich aus andern Gründen als zum Grenzübertritt vom Gebietsstaat in die Zone begeben, es sei denn, dass diese Personen in der Zone die Vorschriften des Nachbarstaates über die Ein‑, Aus‑ oder Durchfuhr von Waren oder andern Vermögensgegenständen verletzt hätten.
Art. 6
(1) Bei der Grenzabfertigung in der Zone sollen die Amtshandlungen des Ausgangsstaates vor den Amtshandlungen des Eingangsstaates durchgeführt werden.
(2) Vor Beendigung der Ausgangsabfertigung, der ein Verzicht auf diese gleichzustellen ist, sind die Bediensteten des Eingangsstaates nicht berechtigt, Grenzabfertigungshandlungen vorzunehmen.
(3) Nach Beginn der Eingangsabfertigung sind die Bediensteten des Ausgangsstaates nicht mehr berechtigt, Grenzabfertigungshandlungen vorzunehmen. Ausnahmsweise können Ausgangsabfertigungshandlungen nachgeholt werden, wenn die beteiligte Person es verlangt und der zuständige Bedienstete des Eingangsstaates damit einverstanden ist.
(4) Abweichungen von der in Absatz 1 vorgeschriebenen Reihenfolge sind im gegenseitigen Einverständnis nur zulässig, wenn erhebliche praktische Gründe dafür bestehen und keine Gegengründe vorhanden sind. In diesen Ausnahmefällen können die Bediensteten des Eingangsstaates – vorbehaltlich Artikel 4 Absatz 3 – Festnahmen oder Beschlagnahmen erst vornehmen, nachdem die Grenzabfertigung des Ausgangsstaates beendet ist. Sie führen, wenn sie eine solche Massnahme treffen wollen, die Personen, Waren oder andern Vermögensgegenstände, deren Ausgangsabfertigung noch nicht beendet ist, den Bediensteten des Ausgangsstaates zu. Wollen diese Festnahmen oder Beschlagnahmen vornehmen, so haben sie, vorbehaltlich zwingender innerstaatlicher Vorschriften des Gebietsstaates, den Vorrang.
Art. 7
Die Bediensteten des Nachbarstaates können in der Zone erhobene Geldbeträge sowie dort zurückgehaltene oder beschlagnahmte Waren und andere Vermögensgegenstände frei in das Gebiet des Nachbarstaates verbringen oder im Gebietsstaat unter Beachtung der dort geltenden gesetzlichen Vorschriften verwerten und den Erlös in den Nachbarstaat verbringen.
Art. 8
(1) Waren, die von den Bediensteten des Nachbarstaates bei der Ausgangsabfertigung zurückgewiesen oder vor Beginn der Eingangsabfertigung des Gebietsstaates auf Veranlassung der beteiligten Person in den Nachbarstaat zurückgeführt werden, unterliegen weder den Ausfuhrvorschriften noch der Ausgangsabfertigung des Gebietsstaates.
(2) Personen, die von den Bediensteten des Eingangsstaates zurückgewiesen werden, darf die Rückkehr in den Ausgangsstaat nicht verweigert werden. Desgleichen darf die Wiedereinfuhr von Waren in den Ausgangsstaat, deren Einfuhr von den Bediensteten des Eingangsstaates abgelehnt wird, nicht verweigert werden.
Art. 9
Die Bediensteten beider Staaten unterstützen sich bei der Durchführung ihrer Aufgaben in der Zone soweit wie möglich, insbesondere, um den Ablauf der beiderseitigen Grenzabfertigungen aufeinander abzustimmen und rasch und reibungslos zu gestalten und um zu verhindern, dass Personen, Waren und andere Vermögensgegenstände den für die beiden Grenzabfertigungen vorgesehenen Weg oder Platz verlassen und so der Gestellungs‑ und Anmeldepflicht eines der beiden Staaten entzogen werden.
Art. 10
(1) Auf Ersuchen der zuständigen Behörden des Nachbarstaates werden die zuständigen Behörden des Gebietsstaates amtliche Ermittlungen durchführen und deren Ergebnis mitteilen. Sie werden insbesondere Zeugen und Sachverständige vernehmen. Ferner werden sie die das Verfahren betreffenden Schriftstücke zustellen sowie Prozessakten und Verwaltungsentscheide eröffnen. Die Rechtsvorschriften des Gebietsstaates über das bei der Verfolgung von Zuwiderhandlungen der gleichen Art einzuschlagende Verfahren sind entsprechend anwendbar.
(2) Die in Absatz 1 vorgesehene Rechtshilfe beschränkt sich auf die in der Zone begangenen Zuwiderhandlungen gegen Rechts‑ und Verwaltungsvorschriften des Nachbarstaates, die sich auf den Grenzübertritt von Personen oder die Ein‑, Aus- und Durchfuhr von Waren beziehen.
Teil III Bedienstete
Art. 11
(1) Die Behörden des Gebietsstaates gewähren den Bediensteten des Nachbarstaates bei der Ausübung ihres Dienstes in der Zone den gleichen Schutz und Beistand wie den entsprechenden eigenen Bediensteten. Insbesondere sind die im Gebietsstaat geltenden strafrechtlichen Bestimmungen zum Schutze von Beamten und Amtshandlungen auch für strafbare Handlungen anzuwenden, die gegen Bedienstete des Nachbarstaates begangen werden.
(2) Amtshaftungsansprüche für Schäden, die Bedienstete des Nachbarstaates in Ausübung ihres Dienstes in der Zone zufügen, unterstehen dem Recht und der Gerichtsbarkeit des Nachbarstaates, gleich wie wenn die schädigende Handlung in der Gemeinde des Nachbarstaates stattgefunden hätte, der die Grenzabfertigungsstelle zugeordnet ist. Die Angehörigen des Gebietsstaates sind jedoch den Angehörigen des Nachbarstaates gleichgestellt.
Art. 12
(1) Die Bediensteten des Nachbarstaates, die in Anwendung dieses Abkommens ihren Dienst in der Zone auszuüben haben, sind vom Pass‑ und Sichtvermerkszwang befreit. Gegen Vorweisung eines amtlichen Ausweises über Identität und dienstliche Stellung sind sie berechtigt, die Grenze zu überschreiten und sich an ihren Dienstort zu begeben. Ober Bedienstete des Nachbarstaates verhängte persönliche Einreiseverbote bleiben vorbehalten.
(2) Die zuständigen Verwaltungen des Gebietsstaates können die Abberufung von Bediensteten des Nachbarstaates verlangen, die ihren Dienst im Gebietsstaat ausüben.
Art. 13
Die Bediensteten des Nachbarstaates, die in Anwendung dieses Abkommens ihren Dienst im Gebietsstaat auszuüben haben, können dort ihre Dienstuniform oder ein sichtbares Kennzeichen tragen. Sie können in der Zone sowie auf dem Weg zwischen ihrem Dienstort und ihrem Wohnort ihre Dienstwaffen tragen, dürfen diese aber nur im Falle der Notwehr gebrauchen.
Art. 14
(1) Die Bediensteten des Nachbarstaates, die in Anwendung dieses Abkommens ihren Dienst in der Zone auszuüben haben und im Gebietsstaat wohnen, haben ihren Aufenthalt gemäss den Vorschriften über den Aufenthalt von Ausländern zu regeln. Sie erhalten von den zuständigen Behörden unentgeltlich die Aufenthaltsbewilligung.
(2) Ehefrau und Kinder, die im Haushalt des Bediensteten wohnen und keine Erwerbstätigkeit ausüben, erhalten die Aufenthaltsbewilligung unentgeltlich. Diese kann ihnen nur verweigert werden, wenn ein gegen sie gerichtetes persönliches Einreiseverbot besteht. Die Erteilung einer Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit liegt im Ermessen der zuständigen Behörden. Wird eine Bewilligung erteilt, so können dafür die ordentlichen Gebühren erhoben werden.
(3) Die Zeit, während der die Bediensteten des Nachbarstaates im Gebietsstaat ihren Dienst ausüben oder dort wohnen, wird nicht auf die Fristen angerechnet, die auf Grund bestehender Niederlassungsabkommen ein Anrecht auf bevorzugte Behandlung geben. Das gleiche gilt für die Familienangehörigen, die infolge der Anwesenheit des Familienhauptes im Gebietsstaat eine Aufenthaltsbewilligung haben.
Art. 15
(1) Die Bediensteten des Nachbarstaates, die in Anwendung dieses Abkommens ihren Dienst in der Zone auszuüben haben und im Gebietsstaat wohnen, geniessen für sich und die in ihrem Haushalt wohnenden Familienangehörigen bei ihrem Zuzug oder der Gründung eines eigenen Hausstandes im Gebietsstaat sowie bei ihrer Rückkehr Freiheit von allen Ein‑ und Ausfuhrabgaben für den Hausrat, die persönlichen Gebrauchsgegenstände einschliesslich der Fahrzeuge und die üblichen Haushaltsvorräte, soweit diese Waren aus dem freien Verkehr des Nachbarstaates oder des Staates stammen, aus dem der Bedienstete oder Familienangehörige zuzieht. Wirtschaftliche Ein‑ und Ausfuhrverbote sowie Ein‑ und Ausfuhrbeschränkungen finden auf diese Gegenstände keine Anwendung.
(2) Diese Bediensteten und die in ihrem Haushalt wohnenden Familienangehörigen sind im Gebietsstaat von allen öffentlich‑rechtlichen persönlichen Dienstleistungen und Sachleistungen befreit. In Belangen des Militärdienstes und anderer öffentlicher Dienstleistungspflichten gelten sie als im Nachbarstaat wohnhaft. Dasselbe gilt hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, sofern sie nicht Staatsangehörige des Gebietsstaates sind. Sie dürfen im Gebietsstaat keinerlei Steuern und Abgaben unterworfen werden, von denen die in derselben Gemeinde wohnenden Angehörigen des Gebietsstaates befreit sind.
(3) Die Bediensteten des Nachbarstaates, die in Anwendung dieses Abkommens ihren Dienst in der Zone auszuüben haben, aber nicht im Gebietsstaat wohnen, sind im letzteren von allen öffentlich‑rechtlichen persönlichen Dienstleistungen und Sachleistungen sowie hinsichtlich ihrer Dienstbezüge von allen direkten Steuern befreit.
(4) Im übrigen gelten hinsichtlich der Bediensteten des Nachbarstaates, die in Anwendung dieses Abkommens ihren Dienst in der Zone auszuüben haben, die zwischen den Vertragsparteien jeweils bestehenden Vereinbarungen über die Doppelbesteuerung.
(5) Die Gehälter der Bediensteten des Nachbarstaates, die in Anwendung dieses Abkommens ihren Dienst in der Zone auszuüben haben, sind keinerlei Devisenbeschränkungen unterworfen. Die Bediensteten dürfen ihre Gehaltsersparnisse frei nach dem Nachbarstaat überweisen.
Teil IV Grenzabfertigungsstellen
Art. 16
Die beiderseits zuständigen Verwaltungen werden die Öffnungszeiten und Befugnisse der nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen aufeinander abstimmen.
Art. 17
Die zuständigen Verwaltungen bestimmen im gegenseitigen Einvernehmen:
a. die für die Dienststellen des Nachbarstaates benötigten Anlangen und die für deren Benutzung zu entrichtenden etwaigen Vergütungen, insbesondere für Miete oder anteilige Baukosten, Beleuchtung, Heizung und Reinigung;
b. die Abteile und Einrichtungen, die den Bediensteten vorzubehalten sind, welche die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt durchführen.
Art. 18
(1) Die für die Grenzabfertigungsstellen des Nachbarstaates bestimmten Räume werden durch Amtsschilder oder andere Hoheitszeichen kenntlich gemacht.
(2) Die Bediensteten des Nachbarstaates haben das Recht, die Ordnung innerhalb der ihnen zum Alleingebrauch zugewiesenen Räume aufrechtzuerhalten und Personen, die die Ordnung stören, daraus zu entfernen. Sie können nötigenfalls die Hilfe der Bediensteten des Gebietsstaates in Anspruch nehmen.
Art. 19
Gegenstände, die zum dienstlichen Gebrauch der Grenzabfertigungsstellen oder zum Bedarf der Bediensteten des Nachbarstaates während des Dienstes im Gebietsstaat bestimmt sind, bleiben frei von Zöllen und sonstigen Ein‑ und Ausgangsabgaben. Es sind keine Sicherheiten zu leisten. Wirtschaftliche Ein‑ und Ausfuhrverbote sowie Ein‑ und Ausfuhrbeschränkungen finden, sofern von den zuständigen Verwaltungen im gegenseitigen Einvernehmen nichts anderes bestimmt wird, auf diese Gegenstände keine Anwendung. Das gleiche gilt für Dienstfahrzeuge oder eigene Fahrzeuge, deren sich die Bediensteten zur Ausübung ihres Dienstes im Gebietsstaat oder zur Zurücklegung des Weges vom und zum Wohnort oder der Strecke zwischen den beiden Grenzabfertigungsstellen des gleichen Grenzübergangs bedienen.
Art. 20
(1) Der Gebietsstaat wird die Einrichtung telefonischer und telegrafischer Anlagen (einschliesslich Fernschreiber), die für die Tätigkeit der Grenzabfertigungsstellen des Nachbarstaates erforderlich sind, sowie den Anschluss dieser Einrichtungen an die entsprechenden Anlagen des Nachbarstaates gebührenfrei bewilligen, jedoch unter Vorbehalt etwaiger Erstattungen von Anlage‑ und Einrichtungskosten oder Mietzinsen für die zur Verfügung gestellten Anlagen. Diese unmittelbaren Verbindungen zwischen den Dienststellen des Nachbarstaates dürfen nur für dienstliche Zwecke benützt werden. Die Nachrichtenübermittlung gilt als interner Verkehr des Nachbarstaates.
(2) Die Regierungen der beiden Staaten verpflichten sich, zu demselben Zweck und soweit wie möglich alle Erleichterungen zu gewähren, die die Verwendung anderer Mittel auf dem Gebiet des Fernmeldewesens betreffen.
(3) Im übrigen bleiben die Vorschriften der beiden Staaten über den Bau und Betrieb von elektrischen Nachrichtenanlagen vorbehalten.
Art. 21
Von den Grenzabfertigungsstellen des Nachbarstaates abzusehende oder für sie bestimmte Dienstsendungen, die sonst dem Postzwang unterlägen, können von den Bediensteten dieses Staates ohne Einschaltung der Post oder der Eisenbahnverwaltung des Gebietsstaates und frei von Gebühren befördert werden, sofern diese Sendungen den Dienststempel der absendenden Behörde tragen.
Teil V Zolldeklaranten
Art. 22 ³
(1) Personen, die in einem der beiden Staaten wohnen, können bei den nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen beider Staaten alle die Grenzabfertigung betreffenden Tätigkeiten ohne besondere Bewilligung vornehmen. Sie sind von den Behörden des anderen Staates gleichberechtigt mit dessen Angehörigen zu behandeln.
(2) Absatz 1 gilt auch für Personen, die diese Tätigkeiten gewerbsmässig ausüben. Die so ausgeübten Tätigkeiten und bewirkten Leistungen werden für die Umsatzsteuer als ausschliesslich in dem Staat ausgeübt oder bewirkt angesehen, dem die Grenzabfertigungsstelle angehört.
(3) Die von Personen aus dem Nachbarstaat bei dessen Grenzabfertigungsstellen gewerbsmässig ausgeübten Tätigkeiten werden für die Erhebung der direkten Steuern (Steuern vom Einkommen und Vermögen usw.) und für die Anwendung des zwischen den beiden Vertragsparteien geschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen⁴ als ausschliesslich im Nachbarstaat ausgeübt angesehen.
(4) Die in Absatz 2 genannten Personen können für die dort aufgeführten Tätigkeiten gleichermassen deutsches wie schweizerisches Personal beschäftigen.
(5) Für den Grenzübertritt und den Aufenthalt der in den vorstehenden Absätzen genannten Personen im Gebietsstaat gelten dessen allgemeine Bestimmungen. Die danach möglichen Erleichterungen sind zu gewähren. Unterliegt ihre Tätigkeit, sofern sie diese als Ausländer im Gebietsstaat ausüben, einer Bewilligungspflicht, so ist die Bewilligung von den zuständigen Behörden zu erteilen, und zwar unentgeltlich.
³ Fassung gemäss Art. 1 des Abk. vom 12. April 1989, von der BVers genehmigt am 8. März 1990 und in Kraft seit 1. Mai 1991 ( AS 1991 971 970 ; BBl 1989 II 1145 ).
⁴ SR 0.672.913.62
Teil VI Schlussbestimmungen
Art. 23
Die zuständigen Behörden der beiden Staaten treffen im gegenseitigen Einvernehmen die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Verwaltungsmassnahmen.
Art. 24
In Ausführung von Artikel 1 Absatz 3 getroffene Massnahmen können entweder im gegenseitigen Einvernehmen oder auf Antrag eines der beiden Staaten wieder aufgehoben werden. Im letzteren Fall kann der Staat, der seine Dienste auf sein Gebiet zurückzieht, eine Räumungsfrist beanspruchen, die zwölf Monate, vom Zeitpunkt des Ersuchens an gerechnet, nicht überschreiten darf.
Art. 25
(1) Eine gemischte schweizerisch‑deutsche Kommission, die alsbald nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens zu bilden ist, hat zur Aufgabe:
a. die in Artikel 1 genannten Vereinbarungen vorzubereiten sowie etwaige Vorschläge zur Abänderung dieses Abkommens auszuarbeiten,
b. sich zu bemühen, Schwierigkeiten zu lösen, die sich aus der Durchführung dieses Abkommens ergeben könnten.
(2) Die Kommission besteht aus sechs Mitgliedern, von denen jeder Staat drei bestimmt. Sie wählt ihren Vorsitzenden abwechselnd aus den schweizerischen und deutschen Mitgliedern. Der Vorsitzende hat keine ausschlaggebende Stimme. Die Mitglieder der Kommission können sich von Sachverständigen begleiten lassen.
Art. 26
Ausdrücklich vorbehalten sind die Massnahmen, die einer der beiden Staaten im Interesse seiner Sicherheit für vorübergehend erforderlich hält. Die Regierung des andern Staates ist unverzüglich zu benachrichtigen.
Art. 27
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; Die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Bonn ausgetauscht werden.
(2) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach Austausch der Ratitikationsurkunden in Kraft.
(3) Dieses Abkommen kann jederzeit gekündigt werden; es tritt zwei Jahre nach seiner Kündigung ausser Kraft.
Unterschriften
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten dieses Abkommen mit ihrer Unterschrift und ihrem Siegel versehen.
Geschehen in Bern am 1. Juni 1961 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.
Für die | Für die |
Max Petitpierre | F. G. Mohr |
Schlussprotokoll
Anlässlich der Unterzeichnung des heute zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen Abkommens über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt haben die unterzeichneten Bevollmächtigten die folgenden Bestimmungen vereinbart, die einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bilden:
1. Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber dem Schweizerischen Bundesrat innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
2. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Begriff «Angehörige» in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 Grundgesetz.
3. Vereinbarungen nach Artikel 17 erfolgen für den Eisenbahnverkehr im Einvernehmen mit der zuständigen Eisenbahnverwaltung.
4. Zu den in Artikel 22 genannten Personen mit Wohnsitz im Nachbarstaat gehören auch juristische Personen, Handelsgesellschaften sowie alle andern Gesellschaften und Vereinigungen, auch wenn sie keine Rechtspersönlichkeit haben, die ihren Sitz im Nachbarstaat haben.
Geschehen in Bern am 1. Juni 1961 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.
Für die | Für die |
Max Petitpierre | F. G. Mohr |
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