Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung (0.814.32)
CH - Schweizer Bundesrecht

Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung

Abgeschlossen in Genf am 13. November 1979 Von der Bundesversammlung genehmigt am 17. März 1983³ Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 6. Mai 1983 In Kraft getreten für die Schweiz am 4. August 1983 (Stand am 17. Juli 2008) ¹ AS 1983 887 ; BBl 1982 III 333 ² Übersetzung aus dem französischen und englischen Originaltext. Der französische Origi­naltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Samm­lung. ³ AS 1983 886
Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens,
gewillt, die Beziehungen und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes zu fördern;
im Bewusstsein der Bedeutung der Tätigkeiten der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa für die Verstärkung dieser Beziehungen und Zusammenarbeit, insbesondere auf dem Gebiet der Luftverunreinigung, einschliesslich des weiträumigen Transports von luftverunreinigenden Stoffen;
in Anerkennung des Beitrags der Wirtschaftskommission für Europa zur mehrseitigen Durchführung der einschlägigen Bestimmungen der Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa;
in Kenntnis der Hinweise in dem der Umwelt gewidmeten Kapitel der Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, in dem eine Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Luftverunreinigung und ihrer Auswirkungen, einschliesslich des weiträumigen Transports von luftverunreinigenden Stoffen, und bei der Aufstellung eines umfassenden Programms zur Überwachung und Beurteilung des weiträumigen Transports von luftverunreinigenden Stoffen, beginnend mit Schwefeldioxid und möglicherweise später andere luftverunreinigende Stoffe einbeziehend, im Rahmen internationaler Zusammenarbeit gefordert wird;
im Hinblick auf die einschlägigen Bestimmungen der Erklärung der Konferenz der Vereinten Nationen über die Umwelt des Menschen, insbesondere auf den Grundsatz 21, in dem die allgemeine Überzeugung ausgedrückt wird, dass die Staaten nach der Charta der Vereinten Nationen⁴ und den Grundsätzen des Völkerrechts das souveräne Recht haben, ihre eigenen Naturschätze gemäss ihrer eigenen Umweltpolitik zu nutzen, sowie die Pflicht, dafür zu sorgen, dass durch Tätigkeiten, die innerhalb ihres Hoheitsbereichs oder unter ihrer Kontrolle ausgeübt werden, der Umwelt in anderen Staaten oder in Gebieten ausserhalb der nationalen Hoheitsbereiche kein Schaden zugefügt wird;
in Anerkennung der Möglichkeit, dass die Luftverunreinigung, einschliesslich der grenzüberschreitenden Luftverunreinigung, früher oder später schädliche Auswirkungen hat;
besorgt darüber, dass der voraussichtliche Anstieg des Emissionsniveaus von luftverunreinigenden Stoffen in der Region solche schädlichen Auswirkungen verstärken kann;
in Anerkennung der Notwendigkeit, die Folgen des weiträumigen Transports von luftverunreinigenden Stoffen zu untersuchen und sich um Lösungen für die aufgezeigten Probleme zu bemühen;
ihre Bereitschaft bekräftigend, die aktive internationale Zusammenarbeit zu verstärken, um eine angemessene nationale Politik zu entwickeln und durch den Austausch von Informationen, Konsultationen, Forschungs‑ und Überwachungsarbeiten die Massnahmen der einzelnen Staaten zur Bekämpfung der Luftverunreinigung, einschliesslich der weiträumigen grenzüberschreitenden Luftverunreinigung, zu koordinieren,
sind wie folgt übereingekommen:
⁴ SR 0.120

Begriffsbestimmungen

Art. 1
Im Sinne dieses Übereinkommens
a) bedeutet «Luftverunreinigung» die unmittelbare oder mittelbare Zuführung von Stoffen oder Energie durch den Menschen in die Luft, aus der sich abträgliche Wirkungen wie eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit, eine Schädigung der lebenden Schätze und der Ökosysteme sowie von Sachwerten und eine Beeinträchtigung der Annehmlichkeiten der Umwelt oder sonstiger rechtmässiger Nutzungen der Umwelt ergeben; der Begriff «luftverunreinigende Stoffe» wird entsprechend ausgelegt;
b) bedeutet «weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung» Luftverunreinigung, deren physischer Ursprung sich ganz oder teilweise im Hoheitsbereich eines Staats befindet und die schädliche Auswirkungen im Hoheitsbereich eines anderen Staates in einer Entfernung hat, bei der es in der Regel nicht möglich ist, die Beiträge einzelner Emissionsquellen oder Gruppen von Quellen gegeneinander abzugrenzen.

Grundprinzipien

Art. 2
Unter gebührender Berücksichtigung der jeweiligen Gegebenheiten und Probleme sind die Vertragsparteien entschlossen, den Menschen und seine Umwelt gegen Luftverunreinigung zu schützen; sie bemühen sich, die Luftverunreinigung einschliesslich der weiträumigen grenzüberschreitenden Luftverunreinigung einzudämmen und soweit wie möglich schrittweise zu verringern und zu verhindern.
Art. 3
Die Vertragsparteien entwickeln im Rahmen dieses Übereinkommens durch Informationsaustausch, Konsultationen, Forschungs‑ und Überwachungsarbeiten ohne ungebührliche Verzögerung Politiken und Strategien, die der Bekämpfung der Einleitung von luftverunreinigenden Stoffen dienen sollen; dabei werden die Bemühungen berücksichtigt, die bereits auf nationaler und internationaler Ebene unternommen worden sind.
Art. 4
Die Vertragsparteien tauschen Informationen aus und überprüfen ihre Politik, ihre wissenschaftlichen Tätigkeiten und technischen Massnahmen, die darauf abzielen, die Einleitung von luftverunreinigenden Stoffen, die schädliche Auswirkungen haben können, soweit wie möglich zu bekämpfen und dadurch zur Verringerung der Luftverunreinigung, einschliesslich der weiträumigen grenzüberschreitenden Luftverunreinigung, beizutragen.
Art. 5
Zwischen Vertragsparteien, die von einer weiträumigen grenzüberschreitenden Luftverunreinigung tatsächlich betroffen oder durch eine solche Verunreinigung erheblich gefährdet sind, und Vertragsparteien, in deren Hoheitsbereich durch Tätigkeiten, die dort durchgeführt oder in Aussicht genommen werden, ein wesentlicher Beitrag zur weiträumigen grenzüberschreitenden Luftverunreinigung seinen Ursprung nimmt oder nehmen könnte, werden auf entsprechendes Ersuchen frühzeitig Konsultationen abgehalten.

Massnahmen der Luftreinhaltung

Art. 6
Unter Berücksichtigung der Artikel 2–5, der laufenden Forschungsarbeiten, des Austausches von Informationen und der Überwachung und ihrer Ergebnisse, der Kosten und der Wirksamkeit örtlicher und sonstiger Abhilfemassnahmen und zur Bekämpfung der Luftverunreinigung, insbesondere der aus neuen oder umgebauten Anlagen stammenden, verpflichtet sich jede Vertragspartei, die bestmöglichen Politiken und Strategien einschliesslich der Systeme der Luftreinhaltung und der dazugehörigen Kontrollmassnahmen zu erarbeiten, die mit einer ausgewogenen Entwicklung vereinbar sind, vor allem durch den Einsatz der besten verfügbaren und wirtschaftlich vertretbaren Technologie sowie abfallarmer und abfallfreier Technologien.

Forschung und Entwicklung

Art. 7
Die Vertragsparteien nehmen entsprechend ihrem Bedarf Forschungs‑ und/oder Entwicklungsarbeiten, bei denen sie zusammenarbeiten, in folgenden Bereichen auf:
a) bestehende und vorgeschlagene Technologien zur Verringerung der Emis­sion von Schwefelverbindungen und sonstigen bedeutenden luftverunreinigenden Stoffen, einschliesslich Untersuchungen über die technische und wirtschaftliche Durchführbarkeit und die Auswirkungen auf die Umwelt;
b) Instrumentierung und sonstige Techniken zur Überwachung und Messung der Emissionsraten und des Gehalts der Luft an verunreinigenden Stoffen;
c) verbesserte Modelle zum besseren Verständnis der Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen über weite Räume und über die Grenzen hinweg;
d) Auswirkungen von Schwefelverbindungen und anderen bedeutenden luftverunreinigenden Stoffen auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt, einschliesslich Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Materialien, aquatische und sonstige natürliche Ökosysteme sowie auf die Sichtverhältnisse, im Hinblick auf die Schaffung einer wissenschaftlichen Grundlage für Dosis‑Wirkungs‑Beziehungen zum Schutz der Umwelt;
e) wirtschaftliche, soziale und umweltbezogene Bewertung anderer Massnahmen zur Erreichung der Umweltziele, einschliesslich der Verringerung der weiträumigen grenzüberschreitenden Luftverunreinigung;
f) Bildungs‑ und Ausbildungsprogramme im Zusammenhang mit den Umwelt­aspekten der Verunreinigung durch Schwefelverbindungen und andere bedeutende luftverunreinigende Stoffe.

Informationsaustausch

Art. 8
Die Vertragsparteien tauschen im Rahmen des in Artikel 10 genannten Exekutivorgans oder auf zweiseitiger Ebene in gemeinsamem Interesse verfügbare Informationen aus:
a) in einvernehmlich festzulegenden Zeitabständen über Daten betreffend Emissionen vereinbarter luftverunreinigender Stoffe, angefangen mit Schwe­fel­dioxid, die aus Rastereinheiten vereinbarter Grösse stammen, oder über den Fluss vereinbarter grenzüberschreitender luftverunreinigender Stoffe, angefangen mit Schwefeldioxid, über einvernehmlich festzulegende Entfernungen und Zeitabschnitte;
b) über grössere Änderungen der Politik der einzelnen Staaten und der allgemeinen industriellen Entwicklung und ihre möglichen Auswirkungen, die erhebliche Änderungen der weiträumigen grenzüberschreitenden Luftverunreinigung verursachen könnten;
c) über Technologien zur Verringerung der Luftverunreinigung, die für die weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung von Bedeutung sind;
d) über die veranschlagten Kosten der Bekämpfung der Emission von Schwefelverbindungen und anderen bedeutenden luftverunreinigenden Stoffen auf nationaler Ebene;
e) über meteorologische und physikalisch‑chemische Daten, welche die Übertragungsvorgänge betreffen,
f) über physikalisch‑chemische und biologische Daten, welche die Auswirkungen der weiträumigen grenzüberschreitenden Luftverunreinigung und das Ausmass des Schadens⁵ betreffen, der auf Grund dieser Daten auf die weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung zurückzuführen ist;
g) über nationale, subregionale und regionale Politiken und Strategien zur Bekämpfung von Schwefelverbindungen und anderen bedeutenden luftverunreinigenden Stoffen.
⁵ Dieses Übereinkommen enthält keine Bestimmung über die Haftung der Staaten im Zusammenhang mit Schäden.

Durchführung und Weiterentwicklung des Programms über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen in Europa

Art. 9
Die Vertragsparteien betonen die Notwendigkeit der Durchführung des bestehenden «Programms über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen in Europa» (im Folgenden als «EMEP» bezeichnet); hinsichtlich der Weiterentwicklung dieses Programms betonen sie einvernehmlich folgendes:
a) es ist erwünscht, dem EMEP, das sich zunächst auf die Messung von Schwefeldioxid und ähnlichen Stoffen bezieht, beizutreten und es voll anzuwenden;
b) es ist erforderlich, nach Möglichkeit bei der Messung vergleichbare oder vereinheitlichte Verfahren anzuwenden;
c) es ist erwünscht, das Messprogramm sowohl auf nationale als auch auf internationale Programme zu stützen. Die Errichtung von Messstationen und die Sammlung von Daten erfolgen unter der Hoheitsgewalt des Landes, in dem sich die Messstationen befinden;
d) es ist erwünscht, einen Rahmen für ein Programm über die Zusammenarbeit der Umweltüberwachung zu erstellen, das auf den derzeitigen und künftigen nationalen, subregionalen, regionalen und sonstigen internationalen Programmen beruht und ihnen Rechnung trägt;
e) es ist erforderlich, in einvernehmlich festzulegenden Zeitabständen Daten über Emissionen vereinbarter luftverunreinigender Stoffe, angefangen mit Schwefeldioxid, auszutauschen, die aus Rastereinheiten vereinbarter Grösse stammen, oder über den Fluss vereinbarter grenzüberschreitender luftverunreinigender Stoffe, angefangen mit Schwefeldioxid, über einvernehmlich festzulegende Entfernungen und Zeitabschnitte. Die zur Bestimmung des Flusses benutzte Methode einschliesslich des Modells sowie die zur Bestimmung der Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen – beruhend auf den Emissionen je Rastereinheit – benutzte Methode einschliesslich des Modells werden zur Verfügung gestellt und regelmässig überprüft, um die Methoden und die Modelle zu verbessern;
f) sie sind bereit, den Austausch und die regelmässige Fortschreibung der nationalen Daten über Gesamtemissionen vereinbarter luftverunreinigender Stoffe, angefangen mit Schwefeldioxid, fortzuführen;
g) es ist erforderlich, meteorologische und physikalisch‑chemische Daten zu liefern, welche die während der Übertragung ablaufenden Vorgänge betreffen;
h) es ist erforderlich, chemische Bestandteile in anderen Medien wie Wasser, Boden und Vegetation zu messen und ein ähnliches Messprogramm zur Erfassung der Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt durchzuführen;
i) es ist erwünscht, die nationalen EMEP‑Netze zu erweitern, damit sie für Bekämpfungs‑ und Überwachungszwecke benutzt werden können.

Exekutivorgan

Art. 10
1. Die Vertreter der Vertragsparteien bilden im Rahmen der Berater der Regierungen der Wirtschaftskommission für Europa für Umweltfragen das Exekutivorgan dieses Übereinkommens; sie treten in dieser Eigenschaft mindestens einmal jährlich zusammen.
2. Das Exekutivorgan
a) überprüft die Durchführung dieses Übereinkommens;
b) setzt nach Bedarf Arbeitsgruppen ein, um Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Durchführung und Entwicklung dieses Übereinkommens zu prüfen und zu diesem Zweck geeignete Untersuchungen durchzuführen und sonstige Unterlagen zu erarbeiten sowie dem Exekutivorgan Empfehlungen zur Prüfung zu unterbreiten;
c) nimmt sonstige Aufgaben wahr, die auf Grund dieses Übereinkommens erforderlich werden könnten.
3. Das Exekutivorgan nutzt die Dienste des Lenkungsorgans des EMEP, damit dieses eine wesentliche Rolle bei der Durchführung dieses Übereinkommens spielt, insbesondere im Hinblick auf die Sammlung von Daten und auf die wissenschaftliche Zusammenarbeit.
4. Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben verwendet das Exekutivorgan nach Bedarf auch Informationen, die von anderen zuständigen internationalen Organisationen stammen.

Sekretariat

Art. 11
Der Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa nimmt folgende Sekretariatsaufgaben für das Exekutivorgan wahr:
a) Einberufung und Vorbereitung der Sitzungen des Exekutivorgans;
b) Weiterleitung von Berichten und anderen Informationen, die nach Massgabe dieses Übereinkommens eingegangen sind, an die Vertragsparteien;
c) Wahrnehmung sonstiger ihm vom Exekutivorgan übertragener Aufgaben.

Änderung des Übereinkommens

Art. 12
1. Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen.
2. Der Wortlaut der vorgeschlagenen Änderungen wird dem Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa schriftlich unterbreitet; dieser übermittelt ihn allen Vertragsparteien. Das Exekutivorgan erörtert die vorgeschlagenen Änderungen auf seiner nächsten jährlichen Sitzung, sofern die Vorschläge den Vertragsparteien vom Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa mindestens neunzig Tage vorher mitgeteilt worden sind.
3. Eine Änderung dieses Übereinkommens bedarf der einvernehmlichen Annahme durch die Vertreter der Vertragsparteien; sie tritt für die Vertragsparteien, die sie angenommen haben, am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem zwei Drittel der Vertragsparteien ihre Annahmeurkunde beim Verwahrer hinterlegt haben. Danach tritt die Änderung für jede andere Vertragspartei am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem die betreffende Vertragspartei ihre Urkunde über die Annahme der Änderung hinterlegt.

Beilegung von Streitigkeiten

Art. 13
Entsteht zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien dieses Übereinkommens eine Streitigkeit über seine Auslegung oder Anwendung, so bemühen sich diese Vertragsparteien um eine Lösung durch Verhandlungen oder durch ein anderes Verfahren der Beilegung, das für die Streitparteien annehmbar ist.

Unterzeichnung

Art. 14
1. Dieses Übereinkommen liegt anlässlich der hochrangigen Tagung im Rahmen der Wirtschaftskommission für Europa über den Umweltschutz vom 13. bis zum 16. November 1979 im Büro der Vereinten Nationen in Genf für die Mitgliedstaaten der Wirtschaftskommission für Europa, für Staaten, die in der Wirtschaftskommission für Europa nach Absatz 8 der Entschliessung 36 (IV) des Wirtschafts‑ und Sozialrats vom 28. März 1947 beratenden Status haben, sowie für die Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die von den souveränen Staaten, die Mitglieder der Wirtschaftskommission für Europa sind, gebildet werden und für die Aushandlung, den Abschluss und die Anwendung internationaler Übereinkünfte über Angelegenheiten zuständig sind, die in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallen, zur Unterzeichnung auf.
2. Solche Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration üben in Angelegenheiten, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, in ihrem eigenen Namen die Rechte aus und nehmen die Verantwortlichkeiten wahr, die dieses Übereinkommen den Mitgliedstaaten dieser Organisationen überträgt. In diesen Fällen sind die Mitgliedstaaten dieser Organisationen nicht berechtigt, solche Rechte einzeln auszuüben.

Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt

Art. 15
1. Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung.
2. Dieses Übereinkommen steht vom 17. November 1979 an für die in Artikel 14 Absatz 1 genannten Staaten und Organisationen zum Beitritt offen.
3. Die Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser erfüllt die Aufgaben des Verwahrers.

Inkrafttreten

Art. 16
1. Dieses Übereinkommen tritt am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der vierundzwanzigsten Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunde in Kraft.
2. Für jede Vertragspartei, die nach der Hinterlegung der vierundzwanzigsten Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunde dieses Übereinkommen ratifiziert, annimmt oder genehmigt oder ihm beitritt, tritt das Übereinkommen am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunde durch die betreffende Vertragspartei in Kraft.

Rücktritt

Art. 17
Eine Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen für sie in Kraft getreten ist, durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation von dem Übereinkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird am neunzigsten Tag nach dem Eingang der Notifikation bei dem Verwahrer wirksam.

Verbindliche Wortlaute

Art. 18
Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen englischer, französischer und russischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommens unterschrieben.
Geschehen zu Genf am 13. November 1979.
(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich am 17. Juli 2008 ⁶

⁶ Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (http://www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation
Beitritt (B)
Nachfolgeerklärung (N)

Inkrafttreten

Albanien

  2. Dezember

2005 B

  2. März

2006

Armenien

21. Februar

1997 B

22. Mai

1997

Aserbaidschan

 3 Juli

2002 B

 1. Oktober

2002

Belarus

13. Juni

1980

16. März

1983

Belgien

15. Juli

1982

16. März

1983

Bosnien und Herzegowina

  1. September

1993 N

  6. März

1992

Bulgarien

  9. Juni

1981

16. März

1983

Dänemark

18. Juni

1982

16. März

1983

Deutschland

15. Juli

1982

16. März

1983

Estland

  7. März

2000 B

  5. Juni

2000

Europäische Gemeinschaft (EG/EU/EWG)

15. Juli

1982

16. März

1983

Finnland

15. April

1981

16. März

1983

Frankreich

  3. November

1981

16. März

1983

Georgien

11. Februar

1999 B

12. Mai

1999

Griechenland

30. August

1983

28. November

1983

Irland

15. Juli

1982

16. März

1983

Island

  5. Mai

1983

  3. August

1983

Italien

15. Juli

1982

16. März

1983

Kanada

15. Dezember

1981

16. März

1983

Kasachstan

11. Januar

2001 B

11. April

2001

Kirgisistan

25. Mai

2000 B

23. August

2000

Kroatien

21. September

1992 N

  8. Oktober

1991

Lettland

15. Juli

1994 B

13. Oktober

1994

Liechtenstein

22. November

1983

20. Februar

1984

Litauen

25. Januar

1994 B

25. April

1994

Luxemburg

15. Juli

1982

16. März

1983

Malta

14. März

1997 B

12. Juni

1997

Mazedonien

30. Dezember

1997 N

17. September

1991

Moldau

  9. Juni

1995 B

  7. September

1995

Monaco

27. August

1999 B

25. November

1999

Montenegro

23. Oktober

2006 N

  3. Juni

2006

Niederlande a

15. Juli

1982

16. März

1983

Norwegen

13. Februar

1981

16. März

1983

Österreich

16. Dezember

1982

16. März

1983

Polen

19. Juli

1985

17. Oktober

1985

Portugal

29. September

1980

16. März

1983

Rumänien

27. Februar

1991

28. Mai

1991

Russland

22. Mai

1980

16. März

1983

Schweden

12. Februar

1981

16. März

1983

Schweiz

  6. Mai

1983

  4. August

1983

Serbien

12. März

2001 N

27. April

1992

Slowakei

28. Mai

1993 N

  1. Januar

1993

Slowenien

  6. Juli

1992 N

25. Juni

1991

Spanien

15. Juni

1982

16. März

1983

Tschechische Republik

30. September

1993 N

  1. Januar

1993

Türkei

18. April

1983

17. Juli

1983

Ukraine

  5. Juni

1980

16. März

1983

Ungarn

22. September

1980

16. März

1983

Vereinigtes Königreich

15. Juli

1982

16. März

1983

Akrotiri und Dhekelia

15. Juli

1982

16. März

1983

Gibraltar

15. Juli

1982

16. März

1983

Guernsey

15. Juli

1982

16. März

1983

Insel Man

15. Juli

1982

16. März

1983

Jersey

15. Juli

1982

16. März

1983

Vereinigte Staaten

30. November

1981

16. März

1983

Zypern

20. November

1991 B

18. Februar

1992

a Das Übereinkommen gilt für das Königreich in Europa.

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