Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (814.011)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV)

(UVPV) vom 19. Oktober 1988 (Stand am 1. August 2022)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 10 a Absatz 3, 10 c und 39 Absatz 1 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983¹ (USG) sowie in Ausführung des Übereinkommens vom 25. Februar 1991² über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (Espoo-Konvention) und des Übereinkommens vom 25. Juni 1998³ über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Konvention),⁴
verordnet:
¹ SR 814.01 ² SR 0.814.06 ³ SR 0.814.07 ⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Aug. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 ( AS 2015 2903 ).

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt: Gegenstand und Inhalt der Prüfung

Art. 1 ⁵ Errichtung neuer Anlagen
Der Umweltverträglichkeitsprüfung nach Artikel 10 a des USG (Prüfung) unterstellt sind Anlagen, die im Anhang dieser Verordnung aufgeführt sind.
⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Dez. 2008 ( AS 2008 4621 ).
Art. 2 Änderungen bestehender Anlagen
¹ Änderungen bestehender Anlagen, die im Anhang aufgeführt sind, unterliegen der Prüfung, wenn:
a. die Änderung wesentliche Umbauten, Erweiterungen oder Betriebsänderun­gen betrifft und
b. über die Änderung im Verfahren entschieden wird, das bei neuen Anlagen für die Prüfung massgeblich ist (Art. 5).
² Änderungen bestehender Anlagen, die nicht im Anhang aufgeführt sind, unterlie­gen der Prüfung, wenn:
a. die Anlage nach der Änderung einer Anlage im Anhang entspricht und
b. über die Änderung im Verfahren entschieden wird, das bei neuen Anlagen für die Prüfung massgeblich ist (Art. 5).
Art. 3 Inhalt und Zweck der Prüfung
¹ Bei der Prüfung wird festgestellt, ob das Projekt den Vorschriften über den Schutz der Umwelt entspricht. Dazu gehören das USG und die Vorschriften, die den Natur- und Heimatschutz, den Landschaftsschutz, den Gewässerschutz, die Walderhaltung, die Jagd, die Fischerei und die Gentechnik betreffen.⁶
² Das Ergebnis der Prüfung bildet eine Grundlage für den Entscheid über die Bewil­ligung, Genehmigung oder Konzessionierung des Vorhabens im massgeblichen Ver­fahren (Art. 5) sowie für weitere Bewilligungen zum Schutz der Umwelt (Art. 21).
⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Dez. 2008 ( AS 2008 4621 ).
Art. 4 Übrige Anlagen
Bei Anlagen, die nicht der UVP-Pflicht unterliegen, werden die Vorschriften über den Schutz der Umwelt (Art. 3) angewendet, ohne dass ein Bericht nach Artikel 7 erstellt wird.

2. Abschnitt: Verfahrensgrundsätze

Art. 5 Zuständige Behörde und massgebliches Verfahren
¹ Die Prüfung wird von der Behörde durchgeführt, die im Rahmen eines Bewilli­gungs-, Genehmigungs- oder Konzessionsverfahrens über das Projekt entscheidet (zuständige Behörde).
² Das für die Prüfung massgebliche Verfahren wird im Anhang bestimmt. Wird bei der nachträglichen Genehmigung von Detailplänen ausnahmsweise über wesentliche Umweltauswirkungen einer der UVP-Pflicht unterliegenden Anlage ent­schieden, so wird auch bei diesem Verfahrensschritt eine Prüfung durchgeführt.⁷
³ Soweit das massgebliche Verfahren im Anhang nicht bestimmt ist, wird es durch das kantonale Recht bezeichnet. Die Kantone wählen dasjenige Verfahren, das eine frühzeitige und umfassende Prüfung ermöglicht. Sehen die Kantone für bestimmte Anlagen eine Sondernutzungsplanung (Detailnutzungsplanung) vor, gilt diese als massgebliches Verfahren, wenn sie eine umfassende Prüfung ermöglicht.
⁷ Satz eingefügt durch Ziff. II 7 der V vom 2. Febr. 2000 zum Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. März 2000 ( AS 2000 703 ).
Art. 6 Mehrstufige Prüfung
Sieht der Anhang oder das kantonale Recht eine mehrstufige Prüfung in verschie­de­nen Verfahrensschritten vor, so wird die Prüfung bei jedem Verfahrensschritt so weit durchgeführt, als die Auswirkungen des Projektes auf die Umwelt für den je­weiligen Entscheid bekannt sein müssen.

3. Abschnitt: ⁸ UVP im grenzüberschreitenden Rahmen

⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Dez. 2008 ( AS 2008 4621 ).
Art. 6 a
¹ Steht fest oder ist zu erwarten, dass die Schweiz von erheblichen grenzüberschreitenden Auswirkungen eines ausländischen Projekts betroffen ist, so sind für die Ausübung der Rechte und Pflichten der Schweiz nach der Espoo-Konvention zuständig:
a. das Bundesamt für Umwelt (BAFU): 1. für die Entgegennahme der Benachrichtigung durch die Ursprungspartei sowie
2. für die Übermittlung der Stellungnahmen an die Ursprungspartei bei Vor­haben, über die in der Schweiz eine kantonale Behörde entscheiden würde;
b. die zuständige Behörde nach Artikel 5 Absatz 1, die in der Schweiz über das Vorhaben entscheiden würde, für die Wahrnehmung der übrigen Rechte und Pflichten; ist die zuständige Behörde nach Artikel 5 Absatz 1 eine kantonale Behörde, so können die Kantone eine andere Zuständigkeit festlegen.
² Entscheidet die Behörde nach Artikel 5 Absatz 1 über ein Projekt, bei dem feststeht oder zu erwarten ist, dass es erhebliche grenzüberschreitende Auswirkungen hat, so nimmt sie auch die Rechte und Pflichten der Schweiz als Ursprungspartei nach der Espoo-Konvention wahr; bei kantonalen Vorhaben können die Kantone eine andere Zuständigkeit festlegen. Die Behörde informiert das BAFU über die Benach­richtigung der betroffenen Partei.

2. Kapitel: Bericht über die Auswirkungen der Anlage auf die Umwelt

Art. 7 ⁹ Pflicht zur Erstellung des Umweltverträglichkeitsberichts
Wer eine Anlage, die nach dieser Verordnung geprüft werden muss, errichten oder ändern will, muss bei der Projektierung einen Umweltverträglichkeitsbericht über die Auswirkungen der Anlage auf die Umwelt (Bericht) erstellen.
⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Dez. 2008 ( AS 2008 4621 ).
Art. 8 ¹⁰ Voruntersuchung und Pflichtenheft
¹ Der Gesuchsteller erarbeitet:
a. eine Voruntersuchung, die aufzeigt, welche Auswirkungen der Anlage die Umwelt voraussichtlich belasten können;
b. ein Pflichtenheft, das aufzeigt, welche Umweltauswirkungen der Anlage im Bericht untersucht werden müssen, und das die vorgesehenen Unter­suchungs­methoden sowie den örtlichen und zeitlichen Rahmen für die Untersuchungen nennt.
² Der Gesuchsteller legt der zuständigen Behörde Voruntersuchung und Pflichtenheft vor. Diese leitet die Unterlagen an die Umweltschutzfachstelle (Art. 12) weiter, welche dazu Stellung nimmt und den Gesuchsteller berät.
¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Dez. 2008 ( AS 2008 4621 ).
Art. 8 a ¹¹ Voruntersuchung als Bericht
¹ Werden in der Voruntersuchung die Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt und die Umweltschutzmassnahmen abschliessend ermittelt und dargestellt, so gilt die Voruntersuchung als Bericht.
² Für den Inhalt des Berichts gelten die Artikel 9 und 10. Die Behandlungsfristen richten sich nach Artikel 12 b .
¹¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Dez. 2008 ( AS 2008 4621 ).
Art. 9 Inhalt des Berichts
¹ Der Bericht muss den Anforderungen nach Artikel 10 b Absatz 2 USG entsprechen.¹²
² Er muss insbesondere alle Angaben enthalten, welche die zuständige Behörde benötigt, um das Projekt gemäss Artikel 3 prüfen zu können.
³ Er muss die der geplanten Anlage zurechenbaren Auswirkungen auf die Umwelt sowohl einzeln als auch gesamthaft und in ihrem Zusammenwirken ermitteln und bewerten.
⁴ Er muss auch darlegen, wie die Umweltabklärungen berücksichtigt sind, die im Rahmen der Raumplanung durchgeführt worden sind.¹³
¹² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Dez. 2008 ( AS 2008 4621 ).
¹³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Dez. 2008 ( AS 2008 4621 ).
Art. 10 Richtlinien der Umweltschutzfachstellen
¹ Für die Voruntersuchung, das Pflichtenheft und den Bericht sind als Vollzugshilfe die Richtlinien des BAFU massgebend, wenn:¹⁴
a. die Prüfung von einer Bundesbehörde durchgeführt wird;
b.¹⁵
der Bericht eine Anlage betrifft, zu der nach dem Anhang das BAFU anzu­hören ist; oder
c. die kantonale Umweltschutzfachstelle keine eigenen Richtlinien erlassen hat.
² In den übrigen Fällen sind für die Voruntersuchung, das Pflichtenheft und den Bericht als Vollzugshilfe die Richtlinien der kantonalen Umweltschutzfachstelle massgebend.¹⁶
¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Dez. 2008 ( AS 2008 4621 ).
¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Dez. 2008 ( AS 2008 4621 ).
¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Dez. 2008 ( AS 2008 4621 ).
Art. 11 Einreichung des Berichts
Der Gesuchsteller muss den Bericht zusammen mit den Unterlagen bei der Einlei­tung des massgeblichen Verfahrens der zuständigen Behörde einreichen.

3. Kapitel: Aufgaben der Umweltschutzfachstellen ¹⁷

¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Dez. 2008 ( AS 2008 4621 ).
Art. 12 ¹⁸ Zuständigkeit
¹ Die kantonale Umweltschutzfachstelle beurteilt die Voruntersuchung, das Pflichten­heft und den Bericht zu Projekten, die von einer kantonalen Behörde geprüft werden.
² Das BAFU beurteilt die Voruntersuchung, das Pflichtenheft und den Bericht zu Projekten, die von einer Bundesbehörde geprüft werden. Es berücksichtigt dabei die Stellungnahme des Kantons.
³ Bei Projekten, zu denen nach dem Anhang das BAFU anzuhören ist, nimmt es gestützt auf die Stellungnahme der kantonalen Umweltschutzfachstelle summarisch zu Vorunter­suchung, Pflichtenheft und Bericht Stellung.
¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Dez. 2008 ( AS 2008 4621 ).
Art. 12 a ¹⁹ Behandlungsfristen für Voruntersuchung und Pflichtenheft
¹ Bei Projekten, die von einer kantonalen Behörde geprüft werden, legt das kantonale Recht die Frist fest, innert der die kantonale Umweltschutzfachstelle zu Vorunter­suchung und Pflichtenheft Stellung nimmt.
² Bei Projekten, die von einer Bundesbehörde geprüft werden, nimmt das BAFU zu Voruntersuchung und Pflichtenheft innert zwei Monaten Stellung. Nach Eingang der kantonalen Stellungnahme ist dem BAFU mindestens ein Monat für seine Stellungnahme einzuräumen.
³ Bei Projekten, zu denen nach dem Anhang das BAFU anzuhören ist, nimmt es zu Voruntersuchung und Pflichtenheft innert zwei Monaten Stellung.
¹⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Dez. 2008 ( AS 2008 4621 ).
Art. 12 b ²⁰ Behandlungsfristen für den Bericht
¹ Bei Projekten, die von einer kantonalen Behörde geprüft werden, legt das kantonale Recht die Frist fest, innert der die kantonale Umweltschutzfachstelle zum Bericht Stellung nimmt.
² Das BAFU beurteilt innert fünf Monaten die Berichte zu Projekten, die von einer Bundesbehörde geprüft werden. Nach Eingang der kantonalen Stellungnahme sind dem BAFU mindestens zwei Monate für seine Stellungnahme einzuräumen, bei Projekten nach Ziffer 22.2 des Anhangs einen Monat.²¹
³ Bei Projekten, zu denen nach dem Anhang das BAFU anzuhören ist, beurteilt es innert zwei Monaten, ob die geplante Anlage den Vorschriften zum Schutz der Umwelt entspricht.
²⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Dez. 2008 ( AS 2008 4621 ).
²¹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 der V vom 9. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Dez. 2013 ( AS 2013 3509 ).
Art. 13 Gegenstand der Beurteilung
¹ Die Umweltschutzfachstelle untersucht anhand der Richtlinien, ob die für die Prü­fung erforderlichen Angaben im Bericht vollständig und richtig sind.
² Stellt sie Mängel fest, so beantragt sie der zuständigen Behörde, vom Gesuchstel­ler ergänzende Abklärungen zu verlangen oder Experten beizuziehen.
³ Sie beurteilt, ob die geplante Anlage den Vorschriften über den Schutz der Umwelt (Art. 3) entspricht. Bei Projekten, zu denen nach dem Anhang das BAFU anzuhören ist, nimmt dieses eine summarische Beurteilung vor. ²²
⁴ Die Umweltschutzfachstelle teilt das Ergebnis ihrer Beurteilung der zuständigen Behörde mit; wenn nötig beantragt sie Auflagen und Bedingungen. ²³
²² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Dez. 2008 ( AS 2008 4621 ).
²³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Dez. 2008 ( AS 2008 4621 ).
Art. 13 a ²⁴
²⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Sept. 1995 ( AS 1995 4261 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, mit Wirkung seit 1. Dez. 2008 ( AS 2008 4621 ).

4. Kapitel: Aufgaben der zuständigen Behörde

1. Abschnitt: Vorbereitung der Prüfung

Art. 14 Koordination
¹ Die zuständige Behörde sorgt für die Koordination der Vorarbeiten, insbesondere der Aufgaben von Gesuchsteller und Umweltschutzfachstelle.
² Sie sorgt dafür, dass die Umweltschutzfachstelle über den Bericht des Gesuchstel­lers sowie über die weiteren Grundlagen des massgeblichen Verfahrens verfügt, wel­che dazu dienen, dass die Auswirkungen des Projektes auf die Umwelt beurteilt wer­den können. Bei einem Projekt, das von einer Bundesbehörde geprüft wird, gehören dazu auch Stellungnahmen, welche die Kantone im massgeblichen Verfahren abge­ben.²⁵
³ Die Kantone können die Aufgaben der zuständigen Behörde nach den Absätzen 1 und 2 einer andern Behörde übertragen.
⁴ Bei Projekten, zu denen nach dem Anhang das BAFU anzuhören ist, sorgt die zuständige Behörde dafür, dass das BAFU über die Voruntersuchung, das Pflichtenheft und den Bericht sowie über die Beurteilung der kantonalen Umweltschutzfachstelle verfügt.²⁶
²⁵ Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Sept. 1995, in Kraft seit 1. Okt. 1995 ( AS 1995 4261 ).
²⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Dez. 2008 ( AS 2008 4621 ).
Art. 15 Zugänglichkeit des Berichts
¹ Die zuständige Behörde sorgt dafür, dass der Bericht öffentlich zugänglich ist. Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Geheimhaltungspflichten.
² Muss das Gesuch für die Anlage öffentlich aufgelegt werden, so wird in der Pu­bli­kation darauf hingewiesen, dass auch der Bericht eingesehen werden kann.
³ Ist für das Gesuch keine öffentliche Auflage vorgeschrieben, so machen die Kan­tone den Bericht nach ihrem Recht bekannt. Die zuständige Behörde des Bundes kündigt im Bundesblatt oder in einem andern geeigneten Publikationsorgan an, wo der Bericht eingesehen werden kann.
⁴ Der Bericht kann während 30 Tagen eingesehen werden; vorbehalten bleiben abweichende Fristen über die Auflage im massgeblichen Verfahren.
Art. 16 Anordnungen der zuständigen Behörde
¹ Die zuständige Behörde trifft die Anordnungen, die für die Durchführung der Prü­fung erforderlich sind.
² Sie entscheidet insbesondere über:
a. die Anträge der Umweltschutzfachstelle;
b. die Vornahme ergänzender Abklärungen und den Beizug von Experten;
c. den Antrag des Gesuchstellers auf Geheimhaltung von Teilen seines Berichts.
³ Sie eröffnet dem Gesuchsteller den Entscheid über die Geheimhaltung von Teilen seines Berichts, bevor der Bericht öffentlich zugänglich gemacht wird.

2. Abschnitt: Durchführung der Prüfung und Entscheid über die Anla­ge

Art. 17 Grundlagen für die Prüfung
Die zuständige Behörde stützt sich bei der Prüfung auf folgende Grundlagen:²⁷
a.²⁸
Bericht;
b.²⁹
Stellungnahmen der Behörden, die für eine Bewilligung nach Artikel 21 oder für eine Subventionierung nach Artikel 22 zuständig sind;
c. Beurteilung des Berichts durch die Umweltschutzfachstelle;
d. Anträge der Umweltschutzfachstelle;
e. Ergebnisse allfälliger eigener oder von Experten durchgeführter Abklärun­gen;
f. allfällige Stellungnahmen von weiteren Personen, Kommissionen, Organi­sa­tio­nen oder Behörden, soweit sie als Grundlage für die Prüfung dienen.
²⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Sept. 1995, in Kraft seit 1. Okt. 1995 ( AS 1995 4261 ).
²⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Dez. 2008 ( AS 2008 4621 ).
²⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Sept. 1995, in Kraft seit 1. Okt. 1995 ( AS 1995 4261 ).
Art. 17 a ³⁰ Bereinigung im Bundesverfahren
Ist die zuständige Bundesbehörde mit der Beurteilung des BAFU im massgeblichen Verfahren nicht einver­standen, so gilt für die Bereinigung Artikel 62 b des Regierungs- und Verwaltungsor­ganisationsgesetzes vom 21. März 1997³¹.
³⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Dez. 2008 ( AS 2008 4621 ).
³¹ SR 172.010
Art. 18 Gegenstand der Prüfung
¹ Die zuständige Behörde prüft, ob das Vorhaben den Vorschriften über den Schutz der Umwelt (Art. 3) entspricht.
² Entspricht das Projekt diesen Vorschriften nicht, so klärt sie ab, ob es mit Aufla­gen oder Bedingungen bewilligt werden kann.
Art. 19 Berücksichtigung der Prüfergebnisse
Die zuständige Behörde berücksichtigt die Ergebnisse der Prüfung bei ihrem Ent­scheid über das Gesuch im massgeblichen Verfahren.
Art. 20 Zugänglichkeit des Entscheides
¹ Die zuständige Behörde gibt bekannt, wo der Bericht, die Beurteilung der Umwelt­schutzfachstelle, die Ergebnisse einer allfälligen Anhörung des BAFU sowie der Entscheid, soweit er die Ergebnisse der Prüfung betrifft, eingesehen werden kön­nen. Vorbehalten blei­ben die gesetzlichen Geheimhaltungspflichten sowie das Akteneinsichtsrecht³²
² Die Unterlagen nach Absatz 1 können während 30 Tagen eingesehen werden; vor­be­halten bleiben abweichende Fristen über die Auflage im massgeblichen Verfah­ren.
³² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Dez. 2008 ( AS 2008 4621 ).

5. Kapitel: Koordination mit anderen Bewilligungen und mit Subventionsentscheiden

Art. 21 Koordination mit anderen Bewilligungen
¹ Stellt die zuständige Behörde fest, dass die Verwirklichung eines Projektes eine der folgenden Bewilligungen voraussetzt, so stellt sie der Bewilligungsbehörde alle nötigen Unterlagen zu, fordert sie zur Stellungnahme auf und leitet diese an die Umweltschutzfachstelle weiter:
a.³³
Rodungsbewilligung nach Waldgesetz vom 4. Oktober 1991³⁴,
b. Bewilligung zur Beseitigung von Ufervegetation nach Natur- und Heimat­schutzgesetz vom 1. Juli 1966³⁵;
c.³⁶
Bewilligung für technische Eingriffe in Gewässer nach dem Bundesgesetz vom 21. Juni 1991³⁷ über die Fischerei;
d.³⁸
Bewilligungen nach Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 1991³⁹;
e. Deponiebewilligung nach USG.
² Behörden, die für Bewilligungen nach Absatz 1 zuständig sind, erteilen bei Projek­ten, die auf ihre Umweltverträglichkeit geprüft werden müssen, die Bewilligung erst nach Abschluss der Prüfung (Art. 18).
³ Hat die Bewilligungsbehörde gegenüber der zuständigen Behörde eine Stellung­nahme abgegeben, so ist sie bei der von ihr zu erteilenden Bewilligung daran ge­bun­den, sofern sich die Voraussetzungen für die Beurteilung in der Zwischenzeit nicht geändert haben.
³³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Sept. 1995, in Kraft seit 1. Okt. 1995 ( AS 1995 4261 ).
³⁴ SR 921.0
³⁵ SR 451
³⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Sept. 1995, in Kraft seit 1. Okt. 1995 ( AS 1995 4261 ).
³⁷ SR 923.0
³⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Sept. 1995, in Kraft seit 1. Okt. 1995 ( AS 1995 4261 ).
³⁹ SR 814.20
Art. 22 ⁴⁰ Koordination mit Subventionsentscheiden
¹ Stellt die zuständige kantonale Behörde fest, dass ein Projekt voraussichtlich nur mit einer Subvention des Bundes verwirklicht werden kann, die einzeln gewährt wird, so holt sie vor ihrem Entscheid die Stellungnahme der Subventionsbehörde des Bundes ein. Die Subventionsbehörde hört das BAFU an und berücksichtigt dessen Meinungsäusserung in ihrer Stellungnahme. Das BAFU äussert sich innert drei Monaten.
² Die Subventionsbehörde des Bundes gewährt bei Projekten, die auf ihre Umweltverträglichkeit geprüft werden müssen, eine Subvention im Einzelfall erst nach Abschluss der Prüfung (Art. 18).
³ Hat die Subventionsbehörde gegenüber der zuständigen kantonalen Behörde eine Stellungnahme abgegeben, so ist sie bei der Subventionierung daran gebunden, sofern sich die Voraussetzungen für die Beurteilung in der Zwischenzeit nicht geändert haben.
⁴ Bei Projekten, an die der Bund globale Beiträge auf der Grundlage von Programmvereinbarungen gewährt, richtet sich die Koordination mit Subventionsentscheiden des Kantons nach kantonalem Recht.
⁴⁰ Fassung gemäss Ziff. I 12 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanz­ausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5823 ).

6. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 23 Änderung bisherigen Rechts
…⁴¹
⁴¹ Die Änderung kann unter AS 1988 1931 konsultiert werden.
Art. 24 ⁴² Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. August 2016
Gesuche, die bei Inkrafttreten dieser Änderung hängig sind, werden nach neuem Recht beurteilt. Hängige Beschwerden werden nach dem Recht beurteilt, das im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung galt.
⁴² Fassung gemäss Anhang Ziffer II 2 der V vom 17. Aug. 2016, in Kraft seit 1. Okt. 2016 ( AS 2016 3215 ).
Art. 25 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1989 in Kraft.

Anhang ⁴³

⁴³ Bereinigt gemäss Art. 47 Ziff. 3 der Technischen Verordnung über Abfälle vom 10. Dez. 1990 ( AS 1991 169 ), Art. 74 der V vom 23. Nov. 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt ( AS 1994 3050 ), Ziff. I der V vom 5. Sept. 1995 ( AS 1995 4261 ), Art. 32 der V vom 25. Sept. 1995 über das Bewilligungsverfahren für militärische Bauten und Anlagen ( AS 1995 4784 ), Ziff. II 28 der V vom 25. Nov. 1998 ( AS 1999 704 ), Anhang 5 Ziff. 1 der Freisetzungsverordnung vom 25. Aug. 1999 ( AS 1999 2783 ), Ziff. II 7 der V vom 2. Febr. 2000 zum Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheid­verfahren ( AS 2000 703 ), Anhang 7 Ziff. 2 der Kernenergieverordnung vom 10. Dez. 2004 ( AS 2005 601 ), Art. 71 Ziff. 2 der Seilbahnverordnung vom 21. Dez. 2006 ( AS 2007 39 ), Ziff. II der V vom 19. Sept. 2008 ( AS 2008 4621 ), Ziff. III 1 der V vom 13. Mai 2009 ( AS 2009 2525 ), Anhang 5 Ziff. 6 der Einschliessungsverordnung vom 9. Mai 2012 ( AS 2012 2777 ), Ziff. III 1 der V vom 29. April 2015 ( AS 2015 1337 ), Ziff. II der V vom 12. Aug. 2015 ( AS 2015 2903 ), Anhang 6 Ziff. 5 der Abfallverordnung vom 4. Dez. 2015 ( AS 2015 5699 ), Art. 43 Abs. 1 Bst. b der V vom 25. Nov. 2015 über Fernmeldeanlagen ( AS 2016 179 ), Anhang Ziffer II 2 der V vom 17. Aug. 2016 ( AS 2016 3215 ) und Ziff. II der V vom 22. Juni 2022, in Kraft seit 1. Aug. 2022 ( AS 2022 395 ).
(Art. 1, 2, 5, 6, 10, 12, 12 a , 12 b , 13, 14)

UVP-Anlagen und massgebliche Verfahren

1 Verkehr

11 Strassenverkehr

Nr. Anlagetypa)

Massgebliches Verfahren

11.1 Nationalstrassen

Mehrstufige UVP

1. Stufe:
Antragstellung durch den Bundesrat an die Bundesversammlung betref­fend die Genehmigung der all­gemeinen Linien­führung und die Art der zu errichtenden Nationalstras­sen (Art. 11 BG vom 8. März 1960⁴⁴ über die Nationalstrassen)

2. Stufe:
Genehmigung des generellen Pro­jektes durch den Bundesrat
(Art. 20 BG vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen)

3. Stufe:
Plangenehmigung durch das Departement (Art. 26 Abs. 1 BG vom
8. März 1960 über die National­strassen)

11.2 *) Hauptstrassen, die mit Bundeshilfe ausgebaut werden (Art. 12 BG vom 22. März 1985⁴⁵ über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und der
Nationalstrassenabgabe)

Durch das kantonale Recht zu
bestimmen

11.3 Andere Hochleistungs- und Haupt­verkehrsstrassen
(HLS und HVS)

Durch das kantonale Recht zu
bestim­men

11.4 Parkhäuser und -plätze für mehr als 500 Motorwagen

Durch das kantonale Recht zu
bestim­men

a)
Betrifft das Vorhaben einen mit *) gekennzeichneten Anlagetyp, so muss
im massgeb­lichen Verfahren auch das BAFU angehört werden (Art. 12 Abs. 3).
⁴⁴ SR 725.11
⁴⁵ SR 725.116.2

12 Schienenverkehr

Nr. Anlagetyp

Massgebliches Verfahren

12.1 Neue Eisenbahnlinien (Art. 5 und 6 Eisenbahngesetz vom 20. Dez. 1957⁴⁶)

Mehrstufige UVP

1. Stufe:
Beschlussfassung durch den Bundesrat betreffend die Erteilung der Konzession (Art. 6 Eisenbahngesetz vom 20. Dez. 1957)

2. Stufe:
Plangenehmigung durch die Genehmigungsbehörde (Art. 18 Abs. 1 Eisenbahngesetz vom 20. Dez. 1957)

12.2 Andere Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bahnbetrieb dienen
(einschliesslich Ausbau von Eisenbahnlinien)

Plangenehmigung durch die
Genehmigungsbehörde (Art. 18 Abs. 1 des Eisenbahn­gesetzes vom
20. Dez. 1957)

– im Kostenvoranschlag
(exkl. Sicherungsanlagen) von mehr als 40 Millionen Franken

oder – die einem in diesem Anhang beschriebenen Anlagetyp entspre­chen

⁴⁶ SR 742.101

13 Schifffahrt

Nr. Anlagetyp

Massgebliches Verfahren

13.1 Hafenanlagen für Schifffahrts­unter­nehmungen des öffentlichen Ver­kehrs

Plangenehmigung durch das Bundesamt für Verkehr (Art. 8 Abs. 1 BG vom 3. Okt. 1975⁴⁷ über die Binnen­schifffahrt)

13.2 Industriehafen mit ortsfesten Lade- und Entlade-Einrichtungen

Durch das kantonale Recht zu
bestim­men

13.3 Bootshafen mit mehr als 100 Boots­plätzen in Seen oder mehr als 50 Bootsplätzen in Fliessgewässern

Durch das kantonale Recht zu
bestimmen

13.4 Schaffung von Wasserstrassen

Mehrstufige UVP

1. Stufe:
Generelle Projektierung durch den
Bun­desrat

2. Stufe:
Detailprojektierung

⁴⁷ SR 747.201

14 Luftfahrt

Nr. Anlagetyp

Massgebliches Verfahren

14.1 Flughäfen

Plangenehmigungsverfahren
(Art. 37 Abs. 1 des Luftfahrtgesetzes, LFG vom 21. Dez. 1948⁴⁸)
und Genehmigung des Betriebsreglementes (Art. 36c Abs. 1 und 36d Abs. 1 LFG)a)

14.2 Flugfelder (ausgenommen Heli­kopterflugfelder) mit mehr als
15 000 Flugbewegungenb) pro Jahr

Plangenehmigungsverfahren
(Art. 37 Abs. 1 LFG)
und Genehmigung des Betriebsreglementes (Art. 36c Abs. 1 und 36d Abs. 1 LFG)a)

14.3 Helikopterflugfelder mit mehr als
1000 Flugbewegungenb) pro Jahr

Plangenehmigungsverfahren
(Art. 37 Abs. 1 LFG)
und Genehmigung des Betriebsreglementes (Art. 36c Abs. 1 und 36d Abs. 1 LFG)a)

a)
Erfolgt das Plangenehmigungsverfahren zusammen mit dem Verfahren zur Genehmigung des Betriebsreglementes oder wird nur eines der beiden Verfahren durchgeführt, so gilt dies auch für die UVP.
b)
Als Flugbewegung zählt jede Landung und jeder Abflug; Durchstartmanöver zählen
als zwei Flugbewegungen.
⁴⁸ SR 748.0

15 Unterirdische Gütertransportsysteme

Nr.

Anlagetyp

Massgebliches Verfahren

15.1

Interkantonale Anlagen für den unterirdischen Gütertransport

Mehrstufige UVP

1. Stufe:
Verabschiedung des Sachplans Teil unterirdischer Gütertransport durch den Bundesrat (Art. 21 Abs. 1 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000⁴⁹)

2. Stufe:
Plangenehmigung durch die Genehmigungsbehörde (Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 2021⁵⁰ über den unterirdischen Gütertransport)

⁴⁹ SR 700.1
⁵⁰ SR 749.1

2 Energie

21 Erzeugung von Energie

Nr. Anlagetypa)

Massgebliches Verfahren

21.1 Einrichtungen zur Nutzung von Kernenergie, zur Gewinnung, Herstellung, Verwendung, Bearbeitung und Lagerung von Kernmaterialien

Mehrstufige UVP

1. Stufe:
Rahmenbewilligungsverfahren
(Art. 12 ff. Kernenergiegesetz vom 21. März 2003⁵¹)

2. Stufe:
Baubewilligungsverfahren
(Art. 15 ff. Kernenergiegesetz vom 21. März 2003)

21.2 *) Anlagen zur thermischen Energieerzeugung mit einer Feuerungswärmeleistung oder einer pyrolitischen Leistung von

a. mehr als 50 MWth bei fossilen Energieträgern
b. mehr als 20 MWth bei erneuerbaren Energieträgern
c. mehr als 20 MWth bei kombinierten Energieträgern (fossil und erneuerbar)

Durch das kantonale Recht zu bestimmen

21.2a Vergärungsanlagen mit einer Behandlungskapazität von mehr als 5000 t Substrat (Frisch­substanz) pro Jahr

Durch das kantonale Recht zu
bestimmen

21.3 Speicher- und Laufkraftwerke sowie Pumpspeicherwerke mit einer installierten Leistung von mehr als 3 MW

a. an internationalen Gewässern sowie an Gewässerstrecken, die in verschiedenen Kantonen liegen und bei denen sich die Kantone über die Verleihung der Wasserrechte nicht einigen
können

Konzessions- und Plangenehmigungsverfahren (Art. 38 Abs. 2 und 3 und 62 BG vom 22. Dez. 1916⁵² über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte, WRG)

b. *) an den übrigen Gewässern

Konzessionsverfahren (Art. 38 Abs. 1 und 2 WRG) oder anderes Verfahren nach kantonalem Recht, wenn einem Gemeinwesen das Nutzungsrecht in anderer Form als mit der Konzession eingeräumt wird (Art. 3 Abs. 2 WRG)

Soweit die Kantone ein zweistufiges Verfahren vorsehen:

2. Stufe:
Durch das kantonale Recht zu bestimmen

21.4 Anlagen zur Nutzung der Erd­wärme (einschliesslich der Wärme von Grundwasser) mit mehr als
5 MWth

Durch das kantonale Recht zu
bestimmen

21.5 …

21.6 *) Erdöl- und Gasraffinerien

Durch das kantonale Recht zu bestimmen

21.7 Anlagen zur Gewinnung von Erdöl, Erdgas oder Kohle

Durch das kantonale Recht zu
bestimmen

21.8 Anlagen zur Nutzung der
Wind­energie mit einer installierten Leistung von mehr als 5 MW

Durch das kantonale Recht zu
bestimmen

21.9 Fotovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 5 MW, die nicht an Gebäuden angebracht sind

Durch das kantonale Recht zu
bestimmen

a)
Betrifft das Vorhaben einen mit *) gekennzeichneten Anlagetyp, so muss
im massgeblichen Verfahren auch das BAFU angehört werden (Art. 12 Abs. 3).
⁵¹ SR 732.1
⁵² SR 721.80

22 Übertragung und Lagerung von Energie

Nr. Anlagetyp

Massgebliches Verfahren

22.1 Rohrleitungsanlagen im Sinne von Artikel 1 des Rohrleitungsgesetzes vom 4. Okt. 1963⁵³ (RLG), für die eine ordentliche Plangenehmigung erforderlich ist

Plangenehmigung durch die Aufsichtsbehörde
(Art. 2 Abs. 1 RLG)

22.2 Hochspannungs-Freileitungen und
-kabel (erdverlegt), die für 220 kV und höhere Spannun­gen ausgelegt sind

Plangenehmigung durch die
Genehmigungsbehörde (Art. 16 Abs. 1 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902⁵⁴)

22.3 Lager für Gas, Brennstoff und Treibstoff, die bei Normalbedin­gungen mehr als 50 000 m³ Gas bzw. 5000 m³ Flüssigkeit ent­halten

Durch das kantonale Recht zu
bestimmen

⁵³ SR 746.1
⁵⁴ SR 734.0

3 Wasserbau

Nr. Anlagetyp

Massgebliches Verfahren

30.1 Werke zur Regulierung des
Was­ser­standes oder des Ab­flusses
von na­türlichen Seen von mehr als
3 km² mittlerer Seeoberfläche ein­schliesslich Betriebsvorschriften

Durch das kantonale Recht zu
bestimmen

30.2 Wasserbauliche Massnahmen wie: Verbauungen, Eindämmungen, Korrektionen, Geschiebe- und Hochwasserrückhalteanlagen im Kostenvoranschlag von mehr als 10 Millionen Franken

Durch das kantonale Recht zu
bestimmen

30.3 Schüttungen in Seen von mehr als 10 000 m³

Durch das kantonale Recht zu
bestimmen

30.4 Ausbeutung von Kies, Sand und
ande­rem Material aus Ge­wässern
von mehr als 50 000 m³ pro Jahr
(ohne ein­malige Entnahme aus Gründen der Hochwassersicher­heit)

Durch das kantonale Recht zu
bestimmen

4 Entsorgung

Nr. Anlagetyp

Massgebliches Verfahren

40.1 Geologische Tiefenlager für
radioaktive Abfälle

40.2 Kernanlagen zur Zwischen­lagerung von abgebrannten Brennelementen sowie zur Konditionierung oder Zwischenlagerung von radioaktiven Abfällen

Mehrstufige UVP

1. Stufe:
Rahmenbewilligungsverfahren
(Art. 12 ff. Kernenergiegesetz vom 21. März 2003)

2. Stufe:
Baubewilligungsverfahren
(Art. 15 ff. Kernenergiegesetz vom 21. März 2003)

40.3 …

40.4 Deponien der Typen A und B mit einem Deponievolumen von mehr als 500 000 m³

Durch das kantonale Recht zu bestimmen

40.5 Deponien der Typen C, D und E

Durch das kantonale Recht zu bestimmen

40.6 …

40.7 Abfallanlagen:

a. Anlagen für die Trennung oder mechanische Behandlung von mehr als 10 000 t Abfällen pro Jahr
b. Anlagen für die biologische Behandlung von mehr als
5000 t Abfällen pro Jahr
c. Anlagen für die thermische oder chemische Behandlung von mehr als 1000 t Abfällen pro Jahr

Durch das kantonale Recht zu
bestimmen

40.8 Zwischenlager für mehr als 5000 t Son­derab­fälle

Durch das kantonale Recht zu
bestimmen

40.9 Abwasserreinigungsanlagen für eine Kapazität von mehr als 20 000 Ein­wohnergleichwerten

Durch das kantonale Recht zu
bestimmen

5 Militärische Bauten und Anlagen

Nr. Anlagetyp

Massgebliches Verfahren

50.1 Waffen-, Schiess- und Übungsplätze der Armee

Plangenehmigung durch das
Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (Art. 126 Abs. 1 des Militärgesetzes vom 3. Feb. 1995⁵⁵)

50.2 Logistik-Center

Plangenehmigung durch das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (Art. 126 Abs. 1 des Militärgesetzes)

50.3 Militärflugplätze

Plangenehmigung durch das
Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (Art. 126 Abs. 1 des Militärgesetzes)

50.4 Anlagen und Objekte der Armee,
die einem in diesem Anhang
be­schriebenen Anlagetyp
ent­sprechen

Plangenehmigung durch das
Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (Art. 126 Abs. 1 des Militärgesetzes)

⁵⁵ SR 510.10

6 Sport, Tourismus und Freizeit

Nr. Anlagetyp

Massgebliches Verfahren

60.1 Seilbahnen mit Bundeskonzession

Plangenehmigung
(Art. 3 Abs. 1 des Seilbahn­gesetzes vom 23. Juni 2006⁵⁶)

60.2 Skilifte zur Erschliessung neuer Geländekammern oder für den Zusammenschluss von Schnee­sportgebieten

Durch das kantonale Recht zu
bestimmen

60.3 Terrainveränderungen von mehr als 5000 m² für Schneesport­anlagen

Durch das kantonale Recht zu
bestimmen

60.4 Beschneiungsanlagen, sofern die beschneibare Fläche über 50 000 m² beträgt

Durch das kantonale Recht zu
bestimmen

60.5 Sportstadien mit ortsfesten
Tribü­nen­anlagen für mehr als
20 000 Zuschauer

Durch das kantonale Recht zu
bestimmen

60.6 Vergnügungsparks mit einer
Flä­che von mehr als 75 000 m² oder für eine Kapazität von mehr als
4000 Besucher pro Tag

Durch das kantonale Recht zu bestimmen

60.7 Golfplätze mit neun und mehr
Löchern

Durch das kantonale Recht zu bestimmen

60.8 Pistenanlagen für motorsport­liche Veranstaltungen

Durch das kantonale Recht zu
bestimmen

⁵⁶ SR 743.01

7 Industrielle Betriebe

Nr. Anlagetypa)

Massgebliches Verfahren

70.1 *) Aluminiumhütten

Durch das kantonale Recht zu bestimmen

70.2 Stahlwerke

Durch das kantonale Recht zu bestimmen

70.3 Buntmetallwerke

Durch das kantonale Recht zu bestimmen

70.4 Anlagen zur Aufbereitung und Ver­hüttung von Schrott und Altmetallen

Durch das kantonale Recht zu bestimmen

70.5 Anlagen mit mehr als 5000 m² Betriebsfläche oder einer Pro­duktions­­kapazität von mehr als 1000 t pro Jahr zur Synthese von chemischen
Produkten

Durch das kantonale Recht zu bestimmen

70.5a Anlagen mit einer Produktions­kapazität von mehr als 100 t pro Jahr zur Synthese von Pflanzen­schutzmittel-, Biozid- und Arznei­mittel­wirkstoffen

Durch das kantonale Recht zu bestimmen

70.6 Anlagen mit mehr als 5000 m² Betriebsfläche oder einer Pro­duktionskapazität von mehr als 10 000 t pro Jahr für die Ver­arbeitung von chemischen
Produkten nach den Anlagetypen
Nrn. 70.5 und 70.5a

Durch das kantonale Recht zu bestimmen

70.6a

70.7 Chemikalienlager mit einer Lager­kapazität von mehr als 1000 t

Durch das kantonale Recht zu bestimmen

70.8 Sprengstoff- und Munitions­fabriken

Durch das kantonale Recht zu bestimmen

70.9 …

70.10 Zementfabriken

Durch das kantonale Recht zu bestimmen

70.10a Belagswerke mit einer Pro­duktions­kapazität von mehr als 20 000 t pro Jahr

Durch das kantonale Recht zu bestimmen

70.11 Anlagen zur Herstellung von Glas einschliesslich Anlagen zur
Herstellung von Glasfasern mit einer Schmelzkapazität von über 20 t pro Tag

Durch das kantonale Recht zu bestimmen

70.12 Zellstoff-(Zellulose-)Fabriken mit einer Produkti­onskapazität von mehr als 50 000 t im Jahr

Durch das kantonale Recht zu bestimmen

70.13 Industrieanlagen zur Herstellung von Papier und Pappe mit einer Produktionskapazität von über 20 t pro Tag

Durch das kantonale Recht zu bestimmen

70.14 Spanplattenwerke

Durch das kantonale Recht zu bestimmen

70.15 Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen und Kunststoffen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren, wenn das Volumen der Wirkbäder 30 m³ übersteigt

Durch das kantonale Recht zu bestimmen

70.16 Anlagen zur Herstellung von Kalk in Drehrohröfen oder anderen Öfen mit einer Produktionskapazität von über 50 t pro Tag

Durch das kantonale Recht zu bestimmen

70.17 Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe einschliesslich Anlagen zur Herstellung von Mineralfasern mit einer Schmelzkapazität von über 20 t pro Tag

Durch das kantonale Recht zu bestimmen

70.18 Anlagen zur Herstellung von keramischen Erzeugnissen durch Brennen mit einer Produktionskapazität von über 75 t pro Tag oder einer Ofen­kapazität von mehr als 4 m³ und
einer Besatzdichte pro Ofen von über 300 kg pro m³

Durch das kantonale Recht zu bestimmen

70.19 Anlagen zur Vorbehandlung oder zum Färben von Fasern oder Textilien mit einer Verarbeitungskapazität von über 10 t pro Tag

Durch das kantonale Recht zu bestimmen

70.20 Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen unter Verwendung or­ganischer Lösungsmittel mit einer Verbrauchskapazität von über 150 kg Lösungsmitteln pro Stunde oder von über 200 t pro Jahr

Durch das kantonale Recht zu bestimmen

70.21 Schlächtereien, fleischverarbeitende Betriebe und weitere Betriebe zur Herstellung von Nahrungs­mittelerzeugnissen aus tierischen Rohstoffen (mit Ausnahme von Milch) mit einer Produktionskapazität von über
30 t Fertigerzeugnissen pro Tag

Durch das kantonale Recht zu bestimmen

70.22 Anlagen zur Herstellung von Nahrungsmittelerzeugnissen aus pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von über 300 t Fertigerzeugnissen pro Tag (Vierteljahresdurchschnittswert)

Durch das kantonale Recht zu bestimmen

70.23 Anlagen zur Behandlung und Ver­arbeitung von Milch, wenn die eingehende Milchmenge 200 t pro Tag übersteigt (Jahresdurchschnittswert)

Durch das kantonale Recht zu bestimmen

a)
Betrifft das Vorhaben einen mit *) gekennzeichneten Anlagetyp, so muss im massgeb­lichen Verfahren auch das BAFU angehört werden (Art. 12 Abs. 3).

8 Andere Anlagen

Nr. Anlagetyp

Massgebliches Verfahren

80.1 Gesamtmeliorationen:

a. Gesamtmeliorationen von mehr als 400 ha
b. Gesamtmeliorationen mit Bewässerungen oder Entwässerungen von Kul­turland von mehr als 20 ha oder Terrain­veränderun­gen von mehr als 5 ha
c. Landwirtschaftliche Gesamt­erschliessungsprojekte von mehr als 400 ha

Durch das kantonale Recht zu
bestimmen

80.2 Forstliche Erschliessungspro­jekte
von mehr als 400 ha

Durch das kantonale Recht zu
bestimmen

80.3 Kies- und Sandgruben, Stein­brüche und andere nicht der Energiegewin­nung dienende Material­entnahmen
aus dem Boden mit einem abbau­baren Gesamt­volumen von mehr als 300 000 m³

Durch das kantonale Recht zu
bestimmen

80.4 Anlagen für die Haltung landwirt­schaftlicher Nutztiere, wenn die
Gesamtkapazität des Betriebs 125 Grossviehein­heiten (GVE) über­steigt. Ausgenommen sind Alp­ställe. Raufutter verzehrende Tiere zählen nur mit dem halben GVE-Faktor gemäss der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung, LBV vom 7. Dezember 1998⁵⁷)

Durch das kantonale Recht zu
bestimmen

80.5 Einkaufszentren und Fachmärkte mit einer Verkaufsfläche von mehr als 7500 m²

Durch das kantonale Recht zu
bestimmen

80.6 Güterumschlagsplätze und Ver­teil­zentren mit einer Lager­fläche von mehr als 20 000 m² oder einem Lagervolumen von mehr als 120 000 m³

Durch das kantonale Recht zu
bestimmen

80.7 Ortsfeste Funkanlagen⁵⁸ (nur Sendeeinrichtungen) mit 500 kW oder
mehr Senderleistung

Durch das kantonale Recht zu
bestimmen

80.8 …

80.9 Anlagen zur Grundwasserfassung oder Grundwasseranreicherung mit einem jährlichen Entnahme- oder
Anreicherungsvolumen von mindestens 10 Millionen m3

Durch das kantonale Recht zu bestimmen

⁵⁷ SR 910.91
⁵⁸ Für die Begriffsbestimmung vergleiche Art. 2 der V vom 25. Nov. 2015 über Fernmeldeanlagen ( SR 784.101.2 ).
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