Verordnung über die Erteilung von Patenten für den Hochrhein (747.224.221)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über die Erteilung von Patenten für den Hochrhein

vom 19. April 2002 (Stand am 1. Januar 2013) In Kraft getreten am 1. Juli 2002¹ ¹ Art. 1 der V des UVEK vom 19. April 2002 über die Inkraftsetzung der Verordnung über die Erteilung von Patenten für den Hochrhein ( SR 747.224.221.1 ).

Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen

§ 1.01 Begriffsbestimmungen

In dieser Verordnung gelten als:
1. «Fahrzeug» ein Binnenschiff oder ein schwimmendes Gerät;
2. «Binnenschiff» ein Schiff, das ausschliesslich oder vorwiegend für die Fahrt auf Binnengewässern bestimmt ist;
3. «schwimmendes Gerät» eine schwimmende Konstruktion mit auf ihr vorhandenen Arbeitseinrichtungen wie Krane, Bagger, Rammen, Elevatoren;
4. «Sportfahrzeug» ein für Sport- oder Erholungszwecke bestimmtes Schiff, das kein Fahrgastschiff ist;
5. «Fahrgastschiff» ein zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen gebautes und eingerichtetes Schiff;
6. «Schleppboot» ein eigens zum Schleppen gebautes Schiff;
7. «Schubboot» ein eigens zur Fortbewegung eines Schubverbandes gebautes Schiff;
8. «Behördenfahrzeug» ein Fahrzeug, dessen Länge 25 m nicht überschreitet und das im Rahmen hoheitlicher Aufgaben eingesetzt wird;
9. «Feuerlöschboot» ein Fahrzeug, dessen Länge 15 m oder mehr aufweist und das im Rahmen des Rettungsdienstes eingesetzt wird;
10. «Länge» die grösste Länge des Schiffskörpers in Metern, ohne Ruder und Bugspriet;
11. «Breite» die grösste Breite des Schiffskörpers in Metern, gemessen an der Aussenseite der Beplattung, ohne Schaufelräder, Scheuerleisten und Ähn­liches;
12. «gekuppelte Fahrzeuge» eine Zusammenstellung von längsseits starr gekuppelten Fahrzeugen, von denen sich keines vor dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb befindet, das die Zusammenstellung fortbewegt;
13. «Decksmannschaft» die nautische Besatzung mit Ausnahme des Maschinenpersonals;
14.²
«Decksmann», «Leichtmatrose (Schiffsjunge)», «Matrose», «Matrosen-Motorwart», «Bootsmann», «Steuermann», «Schiffsführer», «Maschinist» eine Person, welche die entsprechende Befähigung nach den Vorschriften des Kapitels 3 der Verordnung vom 2. Juni 2010³ über das Schiffspersonal auf dem Rhein besitzt;
15. «Fahrzeit» die Zeit an Bord eines Fahrzeuges, das sich auf Reisen befindet.
² Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 23. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Juli 2011 ( AS 2011 555 ).
³ SR 747.224.121

§ 1.02 ⁴ Geltungsbereich

⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 2. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6555 ).
Diese Verordnung regelt die Patentpflicht auf dem Rhein zwischen Basel (Mittlere Rheinbrücke – km 166,53) und Rheinfelden (Strassenbrücke – km 149,10) für die jeweilige Fahrzeugart und ‑grösse sowie die Bedingungen für den Erwerb eines Hochrheinpatentes.

§ 1.03 Patentpflicht

1.⁵
Wer auf dem Rhein zwischen Basel (Mittlere Rheinbrücke – km 166,53) und Rheinfelden (Strassenbrücke – km 149,10) ein Fahrzeug führen will, bedarf eines Hochrheinpatentes nach dieser Verordnung für die jeweilige Fahrzeugart und ‑grösse.
2.⁶
Das Grosse oder Kleine Hochrheinpatent wird für den Rhein zwischen Basel (Mittlere Rheinbrücke – km 166,53) und unterer Vorhafen der Schleuse Augst (km 155,85) oder für den Rhein zwischen Basel (Mittlere Rhein­brücke – km 166,53) und Rheinfelden (Strassenbrücke – km 149,10) erteilt.
Das Sportpatent für den Hochrhein und das Behördenpatent für den Hoch­rhein werden nur für den Rhein zwischen Basel (Mittlere Rheinbrücke – km 166,53) und Rheinfelden (Strassenbrücke – km 149,10) erteilt.
3. Zur Führung von Fahrzeugen auf der Strecke zwischen dem unteren Vor­hafen der Schleuse Birsfelden und der Strassenbrücke Rheinfelden genügt: a. ein gültiges Befähigungszeugnis der Rheinuferstaaten oder Belgiens;
b. ein Schifferpatent nach den Artikeln 1 und 2 der Richtlinie 91/672/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991⁷ über die gegenseitige Anerkennung der einzelstaatlichen Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und ‑personenverkehr oder nach Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 96/50/EG des Rates vom 23. Juli 1996⁸ über die Harmonisierung der Bedingungen für den Erwerb einzelstaatlicher Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und ‑personenverkehr in der Gemeinschaft in ihrer jeweils geltenden Fassung nach Massgabe der darin eingetragenen Beschränkungen, sofern der Inhaber mindestens 21 Jahre alt ist; oder
c.⁹
ein anderes gültiges von den Schweizerischen Rheinhäfen als gleichwertig anerkanntes Befähigungszeugnis für die Führung von Fahrzeugen auf anderen Wasserstrassen
jeweils mit einer Bescheinigung der Schweizerischen Rheinhäfen nach Anlage D, dass der Patentinhaber die Strecke zwischen der Einfahrt des unteren Vorhafens der Schleuse Augst und dem Oberhaupt der Schleuse Augst vier Mal in jeder Richtung innerhalb von zwei Jahren befahren hat.¹⁰
4. Für Fahrzeuge – ausgenommen Fahrgastschiffe, Schub- und Schleppboote – mit einer Länge von weniger als 15 m genügt ein Befähigungszeugnis, das den nationalen Vorschriften der Rheinuferstaaten und Belgiens für Binnengewässer entspricht.
5. Die Patentpflicht für Fahrzeuge mit einer Länge von weniger als 15 m, die nur: a. mit Muskelkraft fortbewegt werden,
b. unter Segel fahren, oder
c. mit einer Antriebsmaschine von nicht mehr als 3,68 kW ausgerüstet sind,
richtet sich ausschliesslich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1975¹¹ über die Binnenschifffahrt oder nach den nationalen Vorschriften der Rheinuferstaaten oder Belgiens.
⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 2. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6555 ).
⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 2. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6555 ).
⁷ ABl. Nr. L 373 vom 31.12.1991, S. 29.
⁸ ABl. Nr. L 235 vom 17.9.1996, S. 31.
⁹ Fassung gemäss Ziff. I 10 der V des UVEK vom 22. Nov. 2007 über Anpassungen im Zusammenhang mit der Gründung der Schweizerischen Rheinhäfen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 7069 ).
¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I 10 der V des UVEK vom 22. Nov. 2007 über Anpassungen im Zusammenhang mit der Gründung der Schweizerischen Rheinhäfen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 7069 ).
¹¹ SR 747.201

§ 1.04 Patentarten

1. Hochrheinpatente nach dieser Verordnung sind: a. das Grosse Hochrheinpatent zum Führen aller Fahrzeuge;
b. das Kleine Hochrheinpatent zum Führen eines Fahrzeuges von weniger als 35 m Länge, wenn es sich nicht um ein Schlepp- oder Schubboot handelt oder wenn es keine gekuppelten Fahrzeuge fortbewegt, oder zum Führen eines Fahrzeuges, das zur Beförderung von nicht mehr als zwölf Fahrgästen bestimmt ist;
c. das Sportpatent für den Hochrhein zum Führen eines Sportfahrzeuges von weniger als 25 m Länge;
d. das Behördenpatent für den Hochrhein zum Führen von Behördenfahrzeugen und Feuerlöschbooten.
2. Die Patente nach Nummer 1 berechtigen auch zum Führen eines Fahrzeuges nach § 1.03 Nr. 4.

Kapitel 2: Anforderungen für den Erwerb eines Hochrheinpatentes

§ 2.01 Grosses Hochrheinpatent

1. Wer das Grosse Hochrheinpatent erwerben will, muss mindestens 21 Jahre alt und geeignet sein sowie mindestens vier Jahre Fahrzeit als Mitglied einer Decksmannschaft nachweisen, davon an Bord eines Fahrzeuges mit Maschinenantrieb in der Binnenschifffahrt mindestens zwei Jahre als Matrose oder Matrosen-Motorwart oder mindestens ein Jahr als Bootsmann.
Der Bewerber muss auch über ein Sprechfunkzeugnis nach Anhang 5 der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk verfügen.
2. Geeignet ist, wer: a.¹²
körperlich und geistig als Schiffsführer tauglich ist. Die Tauglichkeit ist durch ein ärztliches Zeugnis nach den Anlagen B1 und B2 nachzuweisen, das von einem von den Schweizerischen Rheinhäfen bestimmten Arzt ausgestellt sein muss. Als Nachweis gilt auch die Vorlage eines gültigen Befähigungs­zeugnisses nach der Verordnung vom 2. Juni 2010¹³ über das Schiffspersonal auf dem Rhein;
b. keine Straftaten in der Schifffahrt begangen hat, nach seinem bisherigen Verhalten die sichere Führung eines Fahrzeuges erwarten lässt und Vorgesetzter einer Schiffsmannschaft sein kann;
c. befähigt ist, das heisst die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse, auch in nautischer Hinsicht, sowie eine ausreichende Kenntnis der Verordnungen und der Wasserstrasse, insbesondere der Strecke, für die das Patent beantragt wird, besitzt. Die Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die Person die dafür vorgesehene Prüfung mit Erfolg abgelegt hat.
3. Die Fahrzeit muss auf Fahrzeugen geleistet worden sein, für deren Führung das Grosse oder Kleine Hochrheinpatent oder das Grosse oder Kleine Patent nach der Verordnung vom 2. Juni 2010 über das Schiffspersonal auf dem Rhein erforderlich wäre.¹⁴ 180 effektive Fahrtage in der Binnenschifffahrt gelten als ein Jahr Fahrzeit. Innerhalb von 365 aufeinanderfolgenden Tagen können höchstens 180 Fahrtage angerechnet werden. ¹⁵
Auf die Fahrzeit nach Nummer 1, die nicht als Matrose, Matrosen-Motorwart oder Bootsmann geleistet werden muss, werden angerechnet: a.¹⁶
höchstens bis zu zwei Jahren die Zeit der Ausbildung, wenn die Person Inhaber eines von den Schweizerischen Rheinhäfen anerkannten Zeugnisses über den erfolgreichen Abschluss einer Berufsausbildung auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt mit praktischen Ausbildungsteilen ist;
b. höchstens bis zu zwei Jahren die nachgewiesene Fahrzeit auf See als Mitglied einer Decksmannschaft, wobei 250 Seefahrtstage als ein Jahr Fahrzeit gelten.
4.¹⁷
Ausserdem muss die Strecke, für die das Grosse Hochrheinpatent beantragt wird, als Matrose, Matrosen-Motorwart, Bootsmann oder Steuermann an Bord von Fahrzeugen mit Maschinenantrieb, zu deren Führen ein Grosses Hochrheinpatent erforderlich ist, mindestens wie folgt befahren werden: a. für die Strecke zwischen Basel (Mittlere Rheinbrücke – km 166,53) und unterer Vorhafen der Schleuse Augst (km 155,85) sechzehnmal innerhalb der letzten zehn Jahre vor Eingang des Antrages, davon mindes­tens je dreimal in jeder Richtung innerhalb des letzten Jahres;
b. für die Strecke unterer Vorhafen der Schleuse Augst (km 155,85) und Rheinfelden (Strassenbrücke – km 149,10) viermal in jeder Richtung innerhalb von zwei Jahren vor Eingang des Antrages.
¹² Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 23. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Juli 2011 ( AS 2011 555 ).
¹³ SR 747.224.121
¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 23. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Juli 2011 ( AS 2011 555 ).
¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 21. Dez. 2007, in Kraft seit 1. April 2008 ( AS 2008 777 ).
¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I 10 der V des UVEK vom 22. Nov. 2007 über Anpassungen im Zusammenhang mit der Gründung der Schweizerischen Rheinhäfen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 7069 ).
¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 2. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6555 ).

§ 2.02 Kleines Hochrheinpatent

1. Wer das Kleine Hochrheinpatent erwerben will, muss mindestens 21 Jahre alt und geeignet sein sowie mindestens ein Jahr Fahrzeit an Bord eines Fahrzeuges mit Maschinenantrieb in der Binnenschifffahrt als Matrose oder Matrosen-Motorwart nachweisen.
2. Geeignet ist, wer: a.¹⁸
körperlich und geistig als Schiffsführer tauglich ist. Die Tauglichkeit ist durch ein ärztliches Zeugnis nach den Anlagen B1 und B2 nachzuweisen, das von einem von den Schweizerischen Rheinhäfen bestimmten Arzt ausgestellt sein muss. Als Nachweis gilt auch die Vorlage eines gültigen Befähigungszeugnisses nach der Verordnung vom 2. Juni 2010¹⁹ über das Schiffspersonal auf dem Rhein;
b. keine Straftaten in der Schifffahrt begangen hat, nach seinem bisherigen Verhalten die sichere Führung eines Fahrzeuges erwarten lässt und Vorgesetzter einer Schiffsmannschaft sein kann;
c. befähigt ist, das heisst die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse, auch in nautischer Hinsicht, sowie eine ausreichende Kenntnis der Verordnungen und der Wasserstrasse, insbesondere der Strecke, für die das Patent beantragt wird, besitzt. Die Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die Person die dafür vorgesehene Prüfung mit Erfolg abgelegt hat.
3.²⁰
Die Fahrzeit muss auf Fahrzeugen geleistet worden sein, für deren Führung das Grosse oder Kleine Hochrheinpatent oder das Grosse oder Kleine Patent nach der Verordnung vom 2. Juni 2010 über das Schiffspersonal auf dem Rhein erforderlich wäre. 180 effektive Fahrtage in der Binnenschifffahrt gelten als ein Jahr Fahrzeit.
4.²¹
Ausserdem muss die Strecke, für die das Kleine Hochrheinpatent beantragt wird, als Matrose, Matrosen-Motorwart, Bootsmann oder Steuermann an Bord von Fahrzeugen mit Maschinenantrieb, zu deren Führen ein Kleines Hochrheinpatent erforderlich ist, mindestens wie folgt befahren werden: a. für die Strecke zwischen Basel (Mittlere Rheinbrücke – km 166,53) und unterer Vorhafen der Schleuse Augst (km 155,85) sechzehnmal innerhalb der letzten zehn Jahre vor Eingang des Antrages, davon mindestens je dreimal in jeder Richtung innerhalb des letzten Jahres;
b. für die Strecke unterer Vorhafen der Schleuse Augst (km 155,85) und Rheinfelden (Strassenbrücke – km 149,10) viermal in jeder Richtung innerhalb von zwei Jahren vor Eingang des Antrages.
¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 23. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Juli 2011 ( AS 2011 555 ).
¹⁹ SR 747.224.121
²⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 23. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Juli 2011 ( AS 2011 555 ).
²¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 2. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6555 ).

§ 2.03 Sportpatent für den Hochrhein

1. Wer das Sportpatent für den Hochrhein erwerben will, muss mindestens 18 Jahre alt und geeignet sein.
2. Geeignet ist, wer: a.²²
körperlich und geistig als Schiffsführer tauglich ist. Die Tauglichkeit ist durch ein ärztliches Zeugnis nach den Anlagen B1 und B2 nachzu­weisen, das von einem von den Schweizerischen Rheinhäfen bestimmten Arzt ausgestellt sein muss. Als Nachweis gilt auch die Vorlage eines gültigen Befähigungszeugnisses nach der Verordnung vom 2. Juni 2010²³ über das Schiffspersonal auf dem Rhein;
b. keine Straftaten in der Schifffahrt begangen hat und nach seinem bis­herigen Verhalten die sichere Führung eines Fahrzeuges erwarten lässt;
c. befähigt ist, das heisst die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse, auch in nautischer Hinsicht, sowie eine ausreichende Kenntnis der Verordnungen und der Wasserstrasse, insbesondere der Strecke, für die das Patent beantragt wird, besitzt. Die Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die Person die dafür vorgesehene Prüfung mit Erfolg abgelegt hat.
3. Ausserdem muss die Strecke zwischen Basel (Mittlere Rheinbrücke –km 166,53) und Rheinfelden (Strassenbrücke – km 149,10) auf einem Fahrzeug mit einer Länge von 15 m oder mehr:²⁴ a. entweder mindestens sechzehnmal innerhalb der letzten zehn Jahre vor Eingang des Antrages, davon mindestens je dreimal in jeder Richtung innerhalb der letzten drei Jahre, oder
b. im Rahmen einer sachgerechten Ausbildung mindestens viermal in jeder Richtung innerhalb des letzten Jahres vor Eingang des Antrages
befahren worden sein.
4. Fahrten werden nur berücksichtigt, wenn die Person mindestens 15 Jahre alt ist.
²² Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 23. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Juli 2011 ( AS 2011 555 ).
²³ SR 747.224.121
²⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 2. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6555 ).

§ 2.04 Behördenpatent für den Hochrhein

1. Wer das Behördenpatent für den Hochrhein erwerben will, muss: a. mindestens 21 Jahre alt sein;
b. einem Polizei- oder Zollorgan, einer anderen Behörde oder einem anerkannten Feuerlöschdienst der Schweiz angehören;
c.²⁵
körperlich und geistig als Schiffsführer tauglich sein. Die Tauglichkeit ist durch ein ärztliches Zeugnis nach den Anlagen B1 und B2 nachzuweisen, das von einem von den Schweizerischen Rheinhäfen bestimmten Arzt ausgestellt sein muss;
d. befähigt sein, das heisst die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse, auch in nautischer Hinsicht, sowie eine ausreichende Kenntnis der Verordnungen und der Wasserstrasse, insbesondere der Strecke, für die das Patent beantragt wird, besitzen. Die Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die Person die dafür vorgesehene Prüfung mit Erfolg abgelegt hat;
e. mindestens drei Jahre die Binnenschifffahrt praktisch ausgeübt haben, davon mindestens drei Monate innerhalb des letzten Jahres;
f.²⁶
die Strecke zwischen Basel (Mittlere Rheinbrücke – km 166,53) und Rheinfelden (Strassenbrücke – km 149,10) auf einem Fahrzeug mit einer Länge von 15 m oder mehr, mindestens sechzehnmal innerhalb der letzten zehn Jahre vor Eingang des Antrages befahren haben, davon mindestens je dreimal in jeder Richtung innerhalb der letzten drei Jahre.
2. Die vorgesetzte Dienststelle muss eine Bescheinigung ausgestellt haben, mit der die Angaben nach Nummer 1 Buchstaben b, e und f bestätigt werden.
²⁵ Fassung gemäss Ziff. I 10 der V des UVEK vom 22. Nov. 2007 über Anpassungen im Zusammenhang mit der Gründung der Schweizerischen Rheinhäfen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 7069 ).
²⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 2. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6555 ).

§ 2.05 Nachweis von Fahrzeit und Strecke

1.²⁷
Die erforderlichen Streckenfahrten auf dem Rhein zwischen Basel (Mittlere Rheinbrücke – km 166,53) und Rheinfelden (Strassenbrücke – km 149,10) und die Fahrzeit sind anhand eines ordnungsgemäss ausgefüllten und geprüften Schifferdienstbuches nach dem Muster der Anlage A2 oder anhand eines ordnungsgemäss ausgefüllten Bordbuches nach dem Muster der Anlage A1 der Verordnung vom 2. Juni 2010²⁸ über das Schiffspersonal auf dem Rhein nachzuweisen.
2. Die Fahrzeit kann auch durch ein Befähigungszeugnis nach § 3.05 Nummer 3 in dem Umfang nachgewiesen werden, wie sie für die Erteilung dieses Zeugnisses bereits nachgewiesen worden ist.
3. Die Fahrzeit auf See ist durch ein Seefahrtbuch nachzuweisen.
4. Die Zeit des Besuches einer Schifferberufsschule ist durch das Zeugnis dieser Schule nachzuweisen.
5. Urkunden nach den Nummern 2 bis 4 sind, soweit erforderlich, mit amt­licher Übersetzung in deutscher, französischer oder niederländischer Sprache vorzulegen.
²⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 2. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6555 ).
²⁸ SR 747.224.121

Kapitel 3: Zulassungs- und Prüfungsverfahren

§ 3.01 ²⁹ Prüfungskommission

²⁹ Fassung gemäss Ziff. I 10 der V des UVEK vom 22. Nov. 2007 über Anpassungen im Zusammenhang mit der Gründung der Schweizerischen Rheinhäfen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 7069 ).
Die Schweizerischen Rheinhäfen bilden für die Abnahme der Prüfungen eine Prüfungskommission. Diese besteht aus einem Vorsitzenden, der Angehöriger der Schweizerischen Rheinhäfen ist, und mindestens einem Beisitzer, der Inhaber des Patentes der beantragten Art oder des Grossen Hochrheinpatentes ist.

§ 3.02 Antrag

1.³⁰
Wer ein Hochrheinpatent erwerben oder erweitern will, hat einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung und Erteilung des Hochrheinpatentes mit folgenden Angaben an die Schweizerischen Rheinhäfen zu richten: a. Vor- und Familiennamen, Geburtstag, Geburtsort und Anschrift;
b. Patentart, die erworben werden soll;
c. Rheinstrecke, für die das Hochrheinpatent erworben werden soll.
2.³¹
Dem Antrag sind beizufügen: a. ein Licht- oder Passbild aus neuerer Zeit;
b.³²
ein ärztliches Zeugnis nach Anlage B2, das nicht älter als drei Monate sein darf. Bestehen dennoch Zweifel an der Tauglichkeit, können die Schweizerischen Rheinhäfen die Vorlage weiterer ärztlicher oder fachärztlicher Zeugnisse verlangen;
c. soweit erforderlich, der Nachweis über die Fahrzeit und die Stre­ckenfahrten;
d. eine Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses;
e. soweit erforderlich, eine Kopie des Sprechfunkzeugnisses nach Anhang 5 der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk.
2bis.³³
Der Nachweis der Tauglichkeit kann anstelle des ärztlichen Zeugnisses nach Anlage B2 auch geführt werden mit einem von den Schweizerischen Rheinhäfen anerkannten: a.³⁴
gültigen Befähigungszeugnis, für das mindestens die gleichen Anforderungen wie nach den Anlagen B1 und B2 sowie nach § 3.04 der Verordnung vom 2. Juni 2010³⁵ über das Schiffspersonal auf dem Rhein gelten; oder
b. ärztlichen Zeugnis, das nicht älter als drei Monate ist und für dessen Ausstellung mindestens die gleichen Anforderungen wie nach Anlage B1 und B2 Grundlage waren.
3. Die Anforderung an die Eignung nach § 2.01 Nummer 2 Buchstabe b, § 2.02 Nummer 2 Buchstabe b oder § 2.03 Nummer 2 Buchstabe b ist durch: a. einen gültigen Strafregisterauszug, oder
b. eine andere gleichwertige gültige Urkunde
nachzuweisen. Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung haben die nach dem Recht ihres Wohnsitzes erteilte entsprechende gültige Urkunde vorzulegen. Diese Urkunden dürfen jeweils nicht älter als sechs Monate sein.
4. Soll das Grosse oder Kleine Hochrheinpatent auf den anderen Strecken­abschnitt erweitert werden, sind dem Antrag nur die Kopie dieses Patentes und der Nachweis über die Streckenfahrten beizufügen.
5.³⁶
Soll ein Hochrheinpatent auf eine andere Hochrheinpatentart erstreckt werden, können die Schweizerischen Rheinhäfen von der erneuten Vorlage des Zeugnisses nach Nummer 2 Buchstabe b oder der Urkunde nach Nummer 3 absehen.
³⁰ Fassung gemäss Ziff. I 10 der V des UVEK vom 22. Nov. 2007 über Anpassungen im Zusammenhang mit der Gründung der Schweizerischen Rheinhäfen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 7069 ).
³¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 20. Jan. 2004, in Kraft seit 1. April 2004 ( AS 2004 1255 ).
³² Fassung gemäss Ziff. I 10 der V des UVEK vom 22. Nov. 2007 über Anpassungen im Zusammenhang mit der Gründung der Schweizerischen Rheinhäfen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 7069 ).
³³ Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 20. Jan. 2004 ( AS 2004 1255 ). Fassung gemäss Ziff. I 10 der V des UVEK vom 22. Nov. 2007 über Anpassungen im Zusammenhang mit der Gründung der Schweizerischen Rheinhäfen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 7069 ).
³⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 23. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Juli 2011 ( AS 2011 555 ).
³⁵ SR 747.224.121
³⁶ Eingefügt durch Ziff. I 10 der V des UVEK vom 22. Nov. 2007 über Anpassungen im Zusammenhang mit der Gründung der Schweizerischen Rheinhäfen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 7069 ).

§ 3.03 ³⁷ Zulassung

³⁷ Fassung gemäss Ziff. I 10 der V des UVEK vom 22. Nov. 2007 über Anpassungen im Zusammenhang mit der Gründung der Schweizerischen Rheinhäfen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 7069 ).
1. Zur Prüfung wird zugelassen, wer die Anforderungen nach den §§ 2.01, 2.02 oder 2.03, ausgenommen § 2.01 Nummer 2 Buchstabe c, § 2.02 Nummer 2 Buchstabe c oder § 2.03 Nummer 2 Buchstabe c sowie die Bedingungen nach § 3.02 erfüllt. Ergibt sich aus dem ärztlichen Zeugnis nur die eingeschränkte Tauglichkeit, ist die Zulassung zur Prüfung trotzdem möglich. In diesem Fall können die Schweizerischen Rheinhäfen das Hochrheinpatent mit Auflagen verbinden, die bei dessen Ausstellung darin eingetragen werden. Erfolgt der Nachweis der Tauglichkeit durch die Vorlage eines gültigen Befähigungszeugnisses nach der Verordnung vom 2. Juni 2010³⁸ über das Schiffspersonal auf dem Rhein und legt dieses aufgrund einer eingeschränkten Tauglichkeit Auflagen fest, so gilt das Hochrheinpatent nur mit den dort genannten Auflagen.³⁹ Wird der Antrag abgelehnt, ist dies zu begründen.⁴⁰
2. Die Schweizerischen Rheinhäfen können bei einer Person, die die Anforderung nach § 2.01 Nummer 2 Buchstabe b, § 2.02 Nummer 2 Buchstabe b oder § 2.03 Nummer 2 Buchstabe b nicht erfüllt, anordnen, dass diese vor Ablauf einer Frist von mindestens einem Monat nicht zu einer Prüfung zugelassen werden darf (Sperrfrist).
³⁸ SR 747.224.121
³⁹ Fassung vierter Satz gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 23. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Juli 2011 ( AS 2011 555 ).
⁴⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 21. Dez. 2007, in Kraft seit 1. April 2008 ( AS 2008 777 ).

§ 3.04 Prüfung

1. Der Bewerber hat in einer Prüfung vor der Prüfungskommission nachzuweisen, dass er entsprechend dem Prüfungsprogramm in Anlage C: a. über ausreichende Kenntnisse der für das Führen von Fahrzeugen mass­gebenden Vorschriften und die zu ihrer sicheren Führung erforderlichen nautischen und schiffsbetriebstechnischen Kenntnisse, beruflichen Fertigkeiten und Kenntnis der Grundsätze der Unfallverhütung verfügt; und
b. die erforderliche Streckenkenntnis hat.
2. Für den Erwerb des Grossen und des Kleinen Hochrheinpatentes ist wegen der Anforderungen an die Fahrzeit nach § 2.01 Nummer 1 und § 2.02 Nummer 1 eine theoretische Prüfung, für den Erwerb des Sportpatentes für den Hochrhein und des Behördenpatentes für den Hochrhein eine theoretische und praktische Prüfung erforderlich.
3. Bei Nichtbestehen der Prüfung werden dem Bewerber die Gründe mitgeteilt. Die Prüfungskommission kann die erneute Teilnahme an einer Prüfung mit Auflagen oder Bedingungen verbinden oder dafür Befreiungen gewähren.

§ 3.05 Befreiungen und Erleichterungen

1.⁴¹
Wer eine berufsbezogene Abschlussprüfung bestanden hat, kann von dem Teil der Prüfung befreit werden, der sich auf diejenigen Kenntnisse und Fertigkeiten bezieht, die Gegenstand einer von den Schweizerischen Rheinhäfen als gleichwertig anerkannten Prüfung waren.
2. Wer ein Befähigungszeugnis im Sinne des § 1.03 Nummer 3 besitzt, kann beim Erwerb des Sportpatentes für den Hochrhein von dem Teil der Prüfung befreit werden, der sich auf nautische Kenntnisse bezieht.
3.⁴²
Wer ein gültiges Befähigungszeugnis der Rheinuferstaaten oder Belgiens oder ein anderes gültiges von den Schweizerischen Rheinhäfen als gleichwertig anerkanntes Befähigungszeugnis zur Führung von Fahrzeugen auf anderen Wasserstrassen besitzt, muss für den Erwerb eines Hochrheinpatentes die Zulassungs­bedingungen nach § 3.03 erfüllen, jedoch bei der Prüfung nur die Kenntnis der auf dem Rhein zwischen Basel (Mittlere Rheinbrücke – km 166,53) und Rheinfelden (Strassenbrücke – km 149,10) gültigen Verordnungen und Bestimmungen sowie die erforderliche Streckenkenntnis nachweisen.
4. Wer ein Behördenpatent für den Hochrhein besitzt, erhält auf Antrag ohne Prüfung ein Sportpatent für den Hochrhein.
5. Wer ein Hochrheinpatent besitzt, kann beim Erwerb einer anderen Hoch­rheinpatentart nach § 1.04 oder bei der Erweiterung auf einen anderen Stromabschnitt von dem Teil der Prüfung befreit werden, der sich auf die­jenigen Kenntnisse oder Fertigkeiten bezieht, die bei der Erteilung des vorhandenen Hochrheinpatentes nachgewiesen wurden.
⁴¹ Fassung gemäss Ziff. I 10 der V des UVEK vom 22. Nov. 2007 über Anpassungen im Zusammenhang mit der Gründung der Schweizerischen Rheinhäfen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 7069 ).
⁴² Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 2. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6555 ).

§ 3.06 Ausstellung und Erweiterung der Hochrheinpatente

1.⁴³
Hat der Bewerber die Prüfung bestanden, erteilen ihm die Schweizerischen Rheinhäfen das entsprechende Hochrheinpatent nach dem Muster der Anlage A.
2. Auflagen nach § 3.03 Nummer 1 oder Beschränkungen nach den §§ 1.03 Nummer 2 und 5.02 Nummer 3 sind einzutragen.
3.⁴⁴
Ist ein Hochrheinpatent unbrauchbar geworden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen, stellen die Schweizerischen Rheinhäfen auf Antrag eine Ersatzausfertigung aus, die als solche zu kennzeichnen ist. Der Inhaber muss gegenüber den Schweizerischen Rheinhäfen den Verlust glaubhaft machen. Ein unbrauchbar gewordenes oder wieder aufgefundenes Patent ist bei den Schweizerischen Rheinhäfen abzuliefern oder ihnen zur Entwertung vorzulegen.
⁴³ Fassung gemäss Ziff. I 10 der V des UVEK vom 22. Nov. 2007 über Anpassungen im Zusammenhang mit der Gründung der Schweizerischen Rheinhäfen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 7069 ).
⁴⁴ Fassung gemäss Ziff. I 10 der V des UVEK über Anpassungen im Zusammenhang mit der Gründung der Schweizerischen Rheinhäfen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 7069 ).

§ 3.07 ⁴⁵ Kosten

⁴⁵ Fassung gemäss Ziff. I 10 der V des UVEK vom 22. Nov. 2007 über Anpassungen im Zusammenhang mit der Gründung der Schweizerischen Rheinhäfen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 7069 ).
Die Prüfung, die Erteilung, Erweiterung und Erstreckung des Hochrheinpatentes sowie die Ersatzausfertigung und der Umtausch erfolgen gegen angemessene Erstattung der Kosten durch den Antragsteller. Die Schweizerischen Rheinhäfen bestimmen die Höhe der Kosten. Sie können die Kosten ganz oder teilweise ab dem Zeitpunkt der Antragstellung erheben.

Kapitel 4: Überprüfung und Entzug der Hochrheinpatente

§ 4.01 ⁴⁶ Überprüfung der Tauglichkeit

⁴⁶ Fassung gemäss Ziff. I 10 der V des UVEK vom 22. Nov. 2007 über Anpassungen im Zusammenhang mit der Gründung der Schweizerischen Rheinhäfen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 7069 ).
1.⁴⁷
Wer ein Patent für den Hochrhein besitzt, muss den Nachweis der Tauglichkeit durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nach Anlage B2, das nicht älter als drei Monate sein darf, bei den Schweizerischen Rheinhäfen erneuern.
Die Schweizerischen Rheinhäfen stellen dem Hochrheinpatentinhaber auf Vorlage des ärztlichen Zeugnisses und auf der Grundlage dieses Zeugnisses folgende Unterlagen aus: a. eine neue Patentkarte bei Vollendung des 50. und bis zum 65. Lebensjahr alle fünf Jahre;
b. eine neue Patentkarte oder einen Vermerk auf dem ärztlichen Zeugnis mit Vollendung des 65. Lebensjahres jährlich.
Der Nachweis der Tauglichkeit kann auch bei einer anderen zuständigen Behörde der Rheinuferstaaten oder Belgiens geführt werden. Diese leitet die Unterlagen an die Schweizerischen Rheinhäfen weiter.
Der Vermerk auf dem ärztlichen Zeugnis muss ein Gültigkeitsdatum tragen, welches das Gültigkeitsdatum auf der Patentkarte ersetzt.
2. Haben die Schweizerischen Rheinhäfen unbeschadet der Nummer 1 Zweifel an der Tauglichkeit eines Hochrheinpatent­inhabers, können sie die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nach Anlage B2 über den gegenwärtigen Zustand der Tauglichkeit verlangen. Die Kosten dafür trägt der Patentinhaber nur, wenn sich die Vermutung als begründet erweist.
3. Ergibt sich aus dem ärztlichen Zeugnis nur die eingeschränkte Tauglichkeit, können die Schweizerischen Rheinhäfen das Patent mit Auflagen verbinden, die darin eingetragen werden. § 3.03 Nummer 1 vierter Satz gilt entsprechend.
⁴⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 2. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6555 ).

§ 4.02 ⁴⁸ Aussetzen der Gültigkeit des Hochrheinpatentes

⁴⁸ Fassung gemäss Ziff. I 10 der V des UVEK vom 22. Nov. 2007 über Anpassungen im Zusammenhang mit der Gründung der Schweizerischen Rheinhäfen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 7069 ).
1. Die Gültigkeit des Hochrheinpatentes ruht: a. auf Anordnung der Schweizerischen Rheinhäfen für die Dauer der Befristung. Sie können eine solche Anordnung befristet erlassen, wenn die Voraussetzungen für einen Entzug noch nicht vorliegen, aber Zweifel an der Eignung des Hochrheinpatent­inhabers bestehen. Werden diese Zweifel vor Ablauf der Anordnung ausgeräumt, ist sie aufzuheben;
b. auch ohne Anordnung, wenn die Tauglichkeit nicht innerhalb von drei Monaten nach den Erneuerungsfristen in § 4.01 Nummer 1 erster Satz erneut nachgewiesen wird, bis zur Erneuerung des Nachweises der Tauglichkeit.
2. Im Falle der Nummer 1 Buchstabe a ist das Hochrheinpatent den Schweizerischen Rheinhäfen zur amtlichen Verwahrung vorzulegen.

§ 4.03 ⁴⁹ Entzug des Hochrheinpatentes

⁴⁹ Fassung gemäss Ziff. I 10 der V des UVEK vom 22. Nov. 2007 über Anpassungen im Zusammenhang mit der Gründung der Schweizerischen Rheinhäfen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 7069 ).
1. Erweist sich der Inhaber eines Hochrheinpatentes zum Führen von Fahrzeugen als ungeeignet im Sinne der §§ 2.01, 2.02 oder 2.03, haben die Schweizerischen Rheinhäfen ihm das Patent zu entziehen.
2. Ist der Inhaber eines Hochrheinpatentes wiederholt einer Auflage oder Beschränkung nach § 3.06 Nummer 2 nicht nachgekommen, können die Schweizerischen Rheinhäfen ihm das Patent entziehen.
3. Das Hochrheinpatent erlischt mit dem Entzug. Das erloschene Hochrhein­patent ist unverzüglich bei den Schweizerischen Rheinhäfen abzuliefern oder ihnen zur Entwertung vorzulegen.
4. Die Schweizerischen Rheinhäfen können beim Entzug bestimmen, dass: a. ein neues Hochrheinpatent nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens drei Monaten erteilt werden darf; oder
b. der Bewerber um ein neues Hochrheinpatent für die Zulassung zu einer erneuten Prüfung bestimmte Auflagen erfüllen muss.
5. Nach Eingang des Antrages auf Erteilung eines neuen Hochrheinpatentes können die Schweizerischen Rheinhäfen von der Prüfung ganz oder teil­weise absehen.

§ 4.04 Sicherstellung von Hochrheinpatenten

1.⁵⁰
Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass ein Hochrhein­patent entzogen (§ 4.03) oder sein Ruhen angeordnet (§ 4.02 Nr. 1 Bst. a) wird, so können die Schweizerischen Rheinhäfen die vorläufige Sicherstellung des Hochrheinpatentes anordnen.
2.⁵¹
Ein vorläufig sichergestelltes Hochrheinpatent ist unverzüglich den Schweizerischen Rheinhäfen, der zuständigen deutschen Behörde oder dem zuständigen Gericht unter Angabe der Gründe zu übergeben.
3.⁵²
Die Schweizerischen Rheinhäfen haben unverzüglich, nachdem sie von der Anordnung der Sicherstellung Kenntnis erhalten haben, über das Ruhen des Hochrheinpatentes oder seinen Entzug zu entscheiden. Ist ein Gericht zuständig, entscheidet es nach Massgabe der nationalen Vorschriften. Bis zu einer Entscheidung nach dem ersten oder zweiten Satz gilt die Anordnung der Sicherstellung zugleich als Anordnung nach § 4.02 Nummer 1 Buchstabe a.
4. Die vorläufige Sicherstellung des Hochrheinpatentes ist aufzuheben und das Patent dem Inhaber zurückzugeben, wenn der Grund für die Anordnung weggefallen ist, das Ruhen nicht angeordnet oder das Hochrheinpatent nicht entzogen wird.
⁵⁰ Fassung gemäss Ziff. I 10 der V des UVEK vom 22. Nov. 2007 über Anpassungen im Zusammenhang mit der Gründung der Schweizerischen Rheinhäfen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 7069 ).
⁵¹ Fassung gemäss Ziff. I 10 der V des UVEK vom 22. Nov. 2007 über Anpassungen im Zusammenhang mit der Gründung der Schweizerischen Rheinhäfen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 7069 ).
⁵² Fassung gemäss Ziff. I 10 der V des UVEK vom 22. Nov. 2007 über Anpassungen im Zusammenhang mit der Gründung der Schweizerischen Rheinhäfen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 7069 ).

Kapitel 5: Übergangsbestimmungen

§ 5.01 Gültigkeit der bisherigen Hochrheinpatente

1. Hochrheinschifferpatente, die nach den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vorschriften erteilt worden sind oder weiter galten, bleiben nach Massgabe der bisherigen Vorschriften bis zur ersten Erneuerung des Tauglichkeitsnachweises gültig.
2. Die Bestimmungen des § 4.01 über die Überprüfung der Tauglichkeit sind auf Hochrheinschifferpatente nach Nummer 1 anzuwenden, wobei der Anomalquotient beim Farbunterscheidungsvermögen 0,7 bis 3,0 betragen darf. Wer bei Inkrafttreten der Verordnung bereits das Alter nach § 4.01 Nummer 1 Buchstabe a erreicht hat, muss seine Tauglichkeit bis zum nächs­ten vorgeschriebenen Untersuchungstermin überprüfen lassen. Bei der ersten Erneuerung des Nachweises der Tauglichkeit wird ein Patent nach dem Mus­ter der Anlage A ausgestellt.
3. Die Bestimmungen der §§ 4.02 und 4.03 sind auf die Hochrheinpatente nach Nummer 1 anzuwenden.

§ 5.02 Zuordnung der Patentarten

1. Gültige Hochrheinschifferpatente nach § 5.01 Nummer 1 entsprechen den Hoch­rheinpatenten nach § 1.04 Nummer 1 dieser Verordnung wie folgt:

Folgende nach § 5.01 Nr. 1
gültige Hochrheinschifferpatente

entsprechen

den Hochrheinpatenten nach § 1.04 Nr. 1
dieser Verordnung

Schifferpatent

Grosses Hochrheinpatent

Kleines Patent

Kleines Hochrheinpatent

Polizeibootpatent

Behördenpatent für den Hochrhein

Zollbootpatent

Behördenpatent für den Hochrhein

Feuerlöschbootpatent

Behördenpatent für den Hochrhein

Sportschifferpatent

Sportpatent für den Hochrhein

2. Ein gültiges Hochrheinschifferpatent kann nach Massgabe der Tabelle in Nummer 1 in das entsprechende Hochrheinpatent für die gleiche Strecke umgetauscht werden. 3. …⁵³
⁵³ Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 23. Dez. 2010, mit Wirkung seit 1. Juli 2011 ( AS 2011 555 ).

§ 5.03 Anrechnung von Fahrzeiten

Die Fahrzeiten und die Streckenfahrten, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung geleis­tet wurden, werden nach Massgabe der bisherigen Vorschriften angerechnet.

Anlage A ⁵⁴

⁵⁴ Fassung gemäss Ziff. II der V des UVEK vom 2. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6555 ).
[Bild bitte in Originalquelle ansehen]
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Anlage B1 ⁵⁵

⁵⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 20. Jan. 2004, in Kraft seit 1. April 2004 ( AS 2004 1255 ).

Mindestanforderungen an die Tauglichkeit für Bewerber eines Hochrheinpatentes

I. Sehvermögen
1. Tagessehschärfe:

Mit oder ohne Sehhilfe gleich oder grösser 0,8 auf dem besseren Auge. Einäugiges Sehen ist erlaubt.

2. Dämmerungssehvermögen:

Nur in Zweifelsfällen zu prüfen. Mesotest ohne Blendung bei einem Umfeld von
0,032 cd/m², Ergebnis: Kontrast 1 : 2,7.

3. Dunkeladaption:

Nur in Zweifelsfällen zu prüfen. Das Ergebnis darf nicht mehr als eine log-Einheit von der Normalkurve abweichen.

4. Gesichtsfeld:

Einschränkungen im Gesichtsfeld des Auges mit der besseren Sehschärfe sind nicht erlaubt. Im Zweifelsfall perimetrische Untersuchung.

5. Farbunterscheidungsvermögen:

Das Farbunterscheidungsvermögen ist als ausreichend anzusehen, wenn der Bewerber den Farnsworth Panel D15 Test oder einen anerkannten Farbtafeltest besteht. In Zweifelsfällen Prüfung mit dem Anomaloskop, wobei der Anomal-Quotient bei normaler Trichromasie zwischen 0,7 und 1,4 liegen muss, oder mit einem anderen anerkannten gleichwertigen Test.

Anerkannte Farbtafeltests sind:

a) Ishihara nach den Tafeln 12 bis 14,
b) Stilling/Velhagen,
c) Boström,
d) HRR (Ergebnis mindestens «leicht»),
e) TMC (Ergebnis mindestens «second
degree»),
f) Holmer-Wright B (Ergebnis höchstens 8 Fehler bei «small»).
6. Motilität:

Keine Doppelbilder. Bei Einäugigkeit:
normale Beweglichkeit des funktionstüchtigen Auges.

II. Hörvermögen
Das Hörvermögen ist als ausreichend anzusehen, wenn der Mittelwert der Hörverluste der beiden Ohren bei den Frequenzen 500, 1000, 2000 und 3000 Hz den Wert von 40 dB nicht überschreitet. Wenn der Wert von 40 dB überschritten wird, ist das Hörvermögen jedoch als ausreichend anzusehen, wenn die Sprache in gewöhnlicher Lautstärke mit einem Hörgerät auf 2 m von jedem einzelnen Ohr deutlich verstanden wird.
III. Es dürfen keine sonstigen Befunde vorliegen, die die Tauglichkeit ausschliessen
Das Vorliegen folgender Krankheiten oder körperlicher Mängel kann Anlass zu Bedenken an der Tauglichkeit des Bewerbers als Schiffsführer geben:
1. Krankheiten, die mit Bewusstseins- oder Gleichgewichtsstörungen einher­gehen;
2. Erkrankungen oder Schäden des zentralen oder peripheren Nervensystems mit wesentlichen Funktionsstörungen, insbesondere organische Krankheiten des Gehirns oder des Rückenmarks und deren Folgezustände, funktionelle Störungen nach Schädel- oder Hirnverletzungen, Hirndurchblutungsstö­rungen;
3. Gemüts- oder Geisteskrankheiten;
4. Diabetes mellitus mit nicht regulierbaren, erheblichen Schwankungen der Blutzuckerwerte;
5. erhebliche Störung der Drüsen mit innerer Sekretion;
6. schwere Erkrankungen der blutbildenden Systeme;
7. Bronchialasthma mit Anfällen;
8. Erkrankungen oder Veränderungen des Herzens oder des Kreislaufes mit Einschränkungen der Leistungs- oder Regulationsfähigkeit;
9. Erkrankungen oder Unfallfolgen, die zu erheblicher Einschränkung der Beweglichkeit, Verlust oder Herabsetzung der groben Kraft eines für die Durchführung der Tätigkeit wichtigen Gliedes führen;
10. chronischer Alkoholmissbrauch, Betäubungsmittelsucht oder andere Sucht­formen.

Anlage B2 ⁵⁶

⁵⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 20. Jan. 2004, in Kraft seit 1. April 2004 ( AS 2004 1255 ).
(Muster)
Arbeitsmedizinischer Dienst

Ärztliches Zeugnis über die Untersuchung der Tauglichkeit als Schiffsführer in der Rheinschifffahrt

  Zutreffendes ankreuzen oder ausfüllen
Familienname, ggf. Geburtsname, Vornamen
Geburtstag, ‑ort
  Ausgewiesen durch
  I.
Sehvermögen
1. Tagessehschärfe
  links
  rechts
  links
  rechts
ohne Sehhilfe
  mit Sehhilfe
2. Dämmerungssehvermögena
ja
nein
3. Dunkeladaptiona ausreichend
ja
nein
4. Gesichtsfeld ohne Einschränkungen perimetrische Untersuchunga
ja
nein
5. Farbunterscheidungsvermögen ausreichend Prüfung mit Anomaloskopa
ja
nein
6. Motilität unauffällig
ja
nein
Untersuchungsergebnis
ausreichend
ausreichend mit Sehhilfe
nicht ausreichend
  II.
Hörvermögen
Hörgerät
nein
ja
Hörverluste überschreiten 40 dB in den links Frequenzen 500, 1000, 2000 und 3000 Hz rechts
nein nein
ja ja
Untersuchungsergebnis
ausreichend
ausreichend mit Hörgerät
nicht ausreichend
  III.
Krankheiten oder körperliche Mängel
Anzeichen für sonstige Krankheiten oder körperliche Mängel, die die Tauglichkeit als Schiffsführer ausschliessen oder einschränken
liegen nicht vor
liegen vor
  Gesamturteil
  Als Schiffsführer
tauglich eingeschränkt tauglich (Hinweise für Auflagen, siehe Rückseite) eingeschränkt tauglich mit Hörgerät eingeschränkt tauglich mit Sehhilfe untauglich
  Ort, Datum
Unterschrift/Siegel/Stempel
a
Nur in Zweifelsfällen prüfen. Anforderungen und Prüfmethoden: siehe Anlage B1
Bemerkungen zu Abschnitt III – Krankheiten oder körperliche Mängel

Anlage C ⁵⁷

⁵⁷ Bereinigt gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 23. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Juli 2011 ( AS 2011 555 ).

Prüfungsprogramm für den Erwerb eines Hochrheinpatentes

Vorbemerkung:
Patentarten (Spalten 4 bis 7)
A –  Grosses Hochrheinpatent
B –  Kleines Hochrheinpatent
C –  Sportpatent für den Hochrhein
D –  Behördenpatent für den Hochrhein
geforderte Kenntnisse (Spalte 3)
1 –  Detailkenntnisse
2 –  Grundkenntnisse

1

2

3

4

5

6

7

Nr.

Prüfungsstoff

A

B

C

D

1

Kenntnis der Verordnungen, Merkblätter und Handbücher

1.1

Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (einschliesslich der Anordnungen vorübergehender Art)

Kapitel 1 bis 7, 15

1

x

x

x

x

Kapitel 8

1

x

x

Kapitel 9, 10, 12, 14 (für die beantragten Strecken)

1

x

x

x

x

Kapitel 11

1

x

Anlagen

  3. Bezeichnung der Fahrzeuge

1

x

x

x

x

  6. Schallzeichen

1

x

x

x

x

  7. Schifffahrtszeichen

1

x

x

x

x

  8. Bezeichnung der Wasserstrasse

1

x

x

x

x

10. Ölkontrollbuch

1

x

x

x

x

Merkblätter/Handbücher

Sprechfunk

2

x

x

x

x

Abfallbeseitigung

2

x

x

x

x

1.2

Verordnung über die Inkraftsetzung der Schifffahrtspolizeiverordnung Basel–Rheinfelden

1

x

x

x

x

1.3

Kollisionsverhütungsregeln

1

x

x

x

1.4

Rheinschiffsuntersuchungsordnung

Aufbau und Inhalt

2

x

x

x

x

Inhalt Schiffsattest

2

x

x

x

x

1.5

Verordnung über das Schiffspersonal
auf dem Rhein

Besatzungsvorschriften, Kapitel 3–5

1

x

x

x

1.6

Europäisches Übereinkommen über die
internationale Beförderung von gefährlichen
Gütern auf Binnenwasserstrassen (ADN)

Aufbau

2

x

x

x

Urkunden/Weisungen

2

x

x

x

Kenntnis der vorgeschriebenen Bezeichnung
mit blauen Kegeln/Lichtern

1

x

x

x

Auffinden der Betriebsvorschriften

2

x

x

x

1.7

Hochrheinpatentverordnung

Patentarten

2

x

x

x

x

Kriterien für Patententzug und Aussetzen
der Gültigkeit

1

x

x

x

x

1.8

Unfallverhütung

2

x

x

x

x

2

Nautische Kenntnisse und Streckenkenntnisse des Hochrheins

(anhand von Kartenmaterial)

2.1

Hochrhein

2

x

x

x

x

(wichtigste geografische, hydrologische,
meteorologische und morphologische Merkmale)

2.2

Ortskenntnisse der beantragten Rheinstrecken

Fahrwegbeschreibung Berg- und Talfahrt

1

x

x

x

x

Fahrwegabmessungen

1

x

x

x

x

3

Berufskenntnisse

(nautische, schiffsbetriebstechnische, berufliche
Fähigkeiten)

3.1

Führung des Fahrzeuges

Vorgänge beim Steuern, Manövriereigenschaften

2

x

x

x

x

Funktion von Steuereinrichtungen und Antrieb

2

x

x

x

x

Einfluss von Strömung, Wind und Sog

2

x

x

x

x

Schwimmfähigkeit, Stabilität und ihre praktische
Anwendung

2

x

x

x

x

Ankern und Festmachen

2

x

x

x

x

3.2

Maschinenkenntnisse

Bau, Arbeitsweise der Motoren, Funktion der
elektrischen Einrichtungen

2

x

x

x

x

Bedienung, Betriebskontrolle

2

x

x

x

x

Massnahmen bei Betriebsstörungen

2

x

x

x

x

3.3

Laden und Löschen

Bestimmung des Ladegewichtes anhand des
Eichscheines

2

x

x

Verwendung der Tiefgangsanzeiger

2

x

x

Stauen der Ladung

2

x

x

x

3.4

Verhalten unter besonderen Umständen

Massnahmen bei Havarien, Erste Hilfe, Abdichtung von Lecks

2

x

x

x

x

Bedienung von Rettungsgeräten

2

x

x

x

x

Abfallbehandlung und Reinhaltung des Rheins

2

x

x

x

x

Benachrichtigung von zuständigen Behörden

2

x

x

x

x

Feuerlöschwesen

2

x

x

x

x

Anlage D ⁵⁸

⁵⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 23. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Juli 2011 ( AS 2011 555 ).
(§ 1.03 Nr. 3)
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