Verordnung 2 des EFD über die pauschale Steueranrechnung 1 (672.201.3)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung 2 des EFD über die pauschale Steueranrechnung 1

vom 12. Februar 1973 (Stand am 1. Januar 1982) ¹ Fassung gemäss Ziff. II der V des EFD vom 14. Dez. 1981, in Kraft seit 1. Jan. 1982 ( AS 1981 1999 ).
Das Eidgenössische Finanz- und Zolldepartement,
gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung vom 22. August 1967² über die pauschale Steueranrechnung (im folgenden Verordnung des Bundesrates ge­nannt),³
verordnet:
² SR 672.201 ³ Fassung gemäss Ziff. II der V des EFD vom 14. Dez. 1981, in Kraft seit 1. Jan. 1982 ( AS 1981 1999 ).
Art. 1
¹ Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung des Bundesrates wird die pauschale Steueranrechnung für deutsche Dividenden im Sinne des Artikels 10 Ab­satz 6 des Abkommens vom 11. August 1971⁴ zwischen der Schweizerischen Eid­ge­nossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppel­be­steu­erung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (Ab­kommen) gewährt:
a. den natürlichen und juristischen Personen, die auf Grund des Artikels 4 Ab­sätze 3, 4 und 9 des Abkommens nicht die in Artikel 10 Absätze 2–5⁵ des Ab­­kommens vorgesehene Entlastung von der deutschen Steuer be­an­spru­chen können, und
b. den schweizerischen Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften, an denen nicht in der Schweiz ansässige Personen beteiligt sind, denen mehr als ein Viertel der Gewinne der Gesellschaft zufliessen.
² In diesen Fällen ist der Betrag der deutschen Steuer, für den die pauschale Steu­eranrechnung verlangt werden kann, auf den Betrag begrenzt, den die Bundesre­publik Deutschland erheben dürfte, wenn Artikel 10 Absätze 2–5⁶ des Abkommens anzuwenden wären.
⁴ SR 0.672.913.62 . Heute: im Sinne des Art. 10 Abs. 4
⁵ Heute: Art. 10 Abs. 2 und 3
⁶ Heute: Art. 10 Abs. 2 und 3
Art. 2
¹ Diese Verordnung tritt am 1. März 1973 in Kraft.
² Sie findet auf deutsche Dividenden Anwendung, die nach dem 31. Dezember 1971 fällig geworden sind.
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