Protokoll zur Änderung des Europäischen Landschaftsübereinkommens (0.451.31)
CH - Schweizer Bundesrecht

Protokoll zur Änderung des Europäischen Landschaftsübereinkommens

Abgeschlossen in Strassburg am 15. Juni 2016 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Juli 2021 (Stand am 1. Juli 2021)
Übersetzung
Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Vertragsparteien des Europäischen Landschaftsübereinkommens, das am 20. Oktober 2000 ¹ in Florenz zur Unterzeichnung aufgelegt wurde (im Folgenden als «Übereinkommen» bezeichnet),
in dem Wunsch, die europäische Zusammenarbeit mit aussereuropäischen Staaten, die die Bestimmungen des Übereinkommens umsetzen wollen, zu fördern,
sind wie folgt übereingekommen:
¹ SR 0.451.3
Art. 1
Die Überschrift des Übereinkommens wird geändert und lautet neu wie folgt:
«Landschaftsübereinkommen des Europarates».
Art. 2
1.  Nach dem fünften Absatz der Präambel wird ein neuer Absatz eingefügt:
«in dem allgemeinen Bewusstsein der Bedeutung der Landschaft weltweit als wesentlicher Bestandteil des Lebensraums der Menschen;»
2.  Nach dem ursprünglichen zwölften Absatz der Präambel wird ein neuer Absatz eingefügt (neuer Absatz 13):
«mit dem Wunsch, dass die im Übereinkommen niedergelegten Werte und Grund­sätze auch auf aussereuropäische Staaten, die dies wünschen, angewendet werden können;»
Art. 3
Artikel 3 des Übereinkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
«Ziel dieses Übereinkommens ist die Förderung von Landschaftsschutz, -pflege und -planung sowie die Organisation der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien.»
Art. 4
Artikel 6 Absatz C.2 des Übereinkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
«Diese Erfassungs- und Bewertungsverfahren werden durch den Erfahrungs- und Methodenaustausch geprägt werden, der nach Artikel 8 von den Vertragsparteien auf internationaler Ebene organisiert wird.»
Art. 5
Die Überschrift von Kapitel III des Übereinkommens wird geändert und lautet neu wie folgt:
«Kapitel III – Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien»
Art. 6
Artikel 11 Absatz 1 des Übereinkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
«Der Landschaftspreis des Europarats ist eine Auszeichnung, die kommunalen und regionalen Gebietskörperschaften und von ihnen gebildeten Zusammenschlüssen verliehen werden kann, die im Rahmen der Landschaftspolitik einer Vertragspartei dieses Übereinkommens eine Politik oder Massnahmen zum Schutz, zur Pflege und/oder zur Planung ihrer Landschaft durchgeführt haben, die sich als nachhaltig wirksam erwiesen haben und somit für andere Gebietskörperschaften der Vertragsparteien als Vorbild dienen können. Die Auszeichnung kann auch nichtstaatlichen Organisationen verliehen werden, die im Bereich des Landschaftsschutzes, der Landschaftspflege oder der Landschaftsplanung besonders beachtenswerte Beiträge geleistet haben.»
Art. 7
Artikel 14 Absatz 1 des Übereinkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
«Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarats durch einen mit der in Artikel 20 Buchstabe d der Satzung des Europarats vorgesehenen Mehrheit und mit einhelliger Zustimmung der Vertragsstaaten, die Anspruch auf einen Sitz im Ministerkomitee haben, gefassten Beschluss die Europäische Union und jeden Staat, der nicht Mitglied des Europarats ist, einladen, dem Übereinkommen beizutreten.»
Art. 8 Ratifikation, Annahme oder Genehmigung, Inkrafttreten
1.  Dieses Protokoll liegt für Vertragsparteien des Übereinkommens zur Ratifikation, Annahme oder Genehmigung auf.
2.  Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.
3.  Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem alle Vertragsparteien des Übereinkommens nach diesem Artikel ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Protokoll gebunden zu sein.
4.  Dieses Protokoll tritt jedoch nach Ablauf eines Zeitabschnitts von zwei Jahren nach dem Tag, an dem es zur Ratifikation, Annahme oder Genehmigung aufgelegt worden ist, in Kraft, es sei denn, eine Vertragspartei des Übereinkommens hat dem Generalsekretär des Europarats einen Einwand gegen das Inkrafttreten notifiziert. Das Recht, einen Einwand geltend zu machen, ist denjenigen Staaten oder der Europäischen Union vorbehalten, die zum Zeitpunkt der Auflegung dieses Protokolls zur Ratifikation, Annahme oder Genehmigung Vertragsparteien des Übereinkommens waren.
5.  Wenn ein solcher Einwand notifiziert wurde, tritt das Protokoll am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem die Vertragspartei des Übereinkommens, die den Einwand notifiziert hat, ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt hat.
Art. 9 Notifikation
Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates und jedem Staat oder der Europäischen Union, die diesem Übereinkommen beigetreten sind:
a. jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde;
b. den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach Artikel 8;
c. jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Protokoll.
Geschehen zu Strassburg am 15. Juni 2016 in englischer und französischer Sprache und am 1. August 2016 zur Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung aufgelegt. Jeder Wortlaut ist gleichermassen verbindlich und wird in einer Urschrift im Archiv des Europarats hinterlegt. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats und jedem Staat oder der Europäischen Union, die dem Übereinkommen beigetreten sind, beglaubigte Abschriften.

Unterschriften

(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich am 21. Juni 2021 ²

² Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereichs ist auf der Publikationsplattform des Bundesrechts «Fedlex» unter folgender Adresse veröffentlicht: https://fedlex.admin.ch/de/treaty.

Vertragsstaaten

Ratifikation

Inkrafttreten

Andorra

1. August

2018

1. Juli

2021

Armenien

1. August

2018

1. Juli

2021

Aserbaidschan

1. August

2018

1. Juli

2021

Belgien

1. August

2018

1. Juli

2021

Bosnien und Herzegowina

1. August

2018

1. Juli

2021

Bulgarien

1. August

2018

1. Juli

2021

Dänemark

1. August

2018

1. Juli

2021

Estland

1. August

2018

1. Juli

2021

Finnland

20. Dezember

2017

1. Juli

2021

Frankreich

1. August

2018

1. Juli

2021

Georgien

1. August

2018

1. Juli

2021

Griechenland

1. August

2018

1. Juli

2021

Irland

1. August

2018

1. Juli

2021

Italien

1. August

2018

1. Juli

2021

Kroatien

1. August

2018

1. Juli

2021

Lettland

1. August

2018

1. Juli

2021

Litauen

1. August

2018

1. Juli

2021

Luxemburg

1. September

2017

1. Juli

2021

Moldau

1. August

2018

1. Juli

2021

Montenegro

1. August

2018

1. Juli

2021

Niederlande

31. Juli

2018

1. Juli

2021

Nordmazedonien

1. August

2018

1. Juli

2021

Norwegen

1. August

2018

1. Juli

2021

Polen

1. August

2018

1. Juli

2021

Portugal**

25. März

2021

1. Juli

2021

Rumänien

1. August

2018

1. Juli

2021

San Marino

1. August

2018

1. Juli

2021

Schweden

1. August

2018

1. Juli

2021

Schweiz

1. August

2018

1. Juli

2021

Serbien

1. August

2018

1. Juli

2021

Slowakei

1. August

2018

1. Juli

2021

Slowenien

6. März

2019

1. Juli

2021

Spanien*

7. Mai

2018

1. Juli

2021

Tschechische Republik

9. Februar

2018

1. Juli

2021

Türkei

1. August

2018

1. Juli

2021

Ukraine

1. August

2018

1. Juli

2021

Ungarn

11. Dezember

2018

1. Juli

2021

Vereinigtes Königreich

1. August

2018

1. Juli

2021

Zypern

1. August

2018

1. Juli

2021

* Vorbehalte und Erklärungen
** Einwendungen
Die Vorbehalte, Erklärungen und Einwendungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite des Europarates: www.coe.int > Deutsch > Mehr > Vertragsbüro > Gesamtverzeichnis eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.
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