Drittes Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen (0.353.13)
CH - Schweizer Bundesrecht

Drittes Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen

Abgeschlossen in Strassburg am 10. November 2010 Von der Bundesversammlung genehmigt am 18. März 2016¹ Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 15. Juli 2016 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. November 2016 (Stand am 17. Mai 2019) ¹ Art. 1 Abs. 1 Bst. a des BB vom 18. März 2016 ( AS 2016 3581 )
Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Protokoll unterzeichnen,
in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen;
von dem Wunsch geleitet, ihre individuelle und gemeinsame Fähigkeit zu stärken, der Kriminalität entgegenzutreten;
gestützt auf das am 13. Dezember 1957² in Paris zur Unterzeichnung aufgelegte Europäische Auslieferungsübereinkommen (SEV Nr. 24) (im Folgenden als «Übereinkommen» bezeichnet) sowie die beiden in Strassburg am 15. Oktober 1975³ beziehungsweise am 17. März 1978⁴ beschlossenen Zusatzprotokolle hierzu (SEV Nr. 86 beziehungsweise 98);
in der Erwägung, dass es zweckmässig ist, das Übereinkommen in bestimmten Punkten zu ergänzen, um das Auslieferungsverfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen, wenn die gesuchte Person der Auslieferung zustimmt,
sind wie folgt übereingekommen:
² SR 0.353.1 ³ SR 0.353.11 ⁴ SR 0.353.12
Art. 1 Verpflichtung zur Auslieferung im vereinfachten Verfahren
Die Vertragsparteien verpflichten sich, einander die Personen, nach denen gemäss Artikel 1 des Übereinkommens gesucht wird, in dem vereinfachten Verfahren, wie es in diesem Protokoll vorgesehen ist, auszuliefern, sofern diese Personen und die ersuchte Vertragspartei hierzu ihre Zustimmung gegeben haben.
Art. 2 Einleitung des Verfahrens
¹ Liegt gegen die gesuchte Person ein Ersuchen um vorläufige Verhaftung nach Artikel 16 des Übereinkommens vor, so bedarf es für die Auslieferung nach Artikel 1 dieses Protokolls nicht der Vorlage eines Auslieferungsersuchens und der Unterlagen nach Artikel 12 des Übereinkommens. Die ersuchte Vertragspartei sieht für die Anwendung der Artikel 3‒5 dieses Protokolls und für ihre endgültige Entscheidung über die Auslieferung im vereinfachten Verfahren die folgenden von der ersuchenden Vertragspartei übermittelten Informationen als ausreichend an:
a) die Identität der gesuchten Person einschliesslich ihrer Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeiten, sofern verfügbar;
b) die um die Festnahme ersuchende Behörde;
c) das Bestehen eines Haftbefehls oder einer Urkunde mit gleicher Rechtswirkung oder eines vollstreckbaren Urteils sowie eine Bestätigung, dass die Person nach Artikel 1 des Übereinkommens gesucht wird;
d) die Art und die rechtliche Würdigung der Straftat einschliesslich der Höchststrafe oder der mit rechtskräftigem Urteil verhängten Strafe sowie, ob ein Teil der Strafe aus dem Urteil bereits vollstreckt wurde;
e) Angaben über die Verjährung und Verjährungsunterbrechung;
f) die Beschreibung der Umstände, unter denen die Straftat begangen wurde, einschliesslich der Zeit, des Ortes und der Art der Tatbeteiligung der gesuchten Person;
g) soweit möglich, die Folgen der Straftat;
h) bei Ersuchen um Auslieferung zur Vollstreckung eines rechtskräftigen Urteils, ob es sich bei dem Urteil um ein Abwesenheitsurteil handelt.
²  Erweisen sich die Informationen nach Absatz 1 für die ersuchte Vertragspartei als unzureichend, um über die Auslieferung entscheiden zu können, so kann ungeachtet des Absatzes 1 um ergänzende Informationen ersucht werden.
³  Hat die ersuchte Vertragspartei bereits ein Auslieferungsersuchen nach Artikel 12 des Übereinkommens erhalten, so findet dieses Protokoll sinngemäss Anwendung.
Art. 3 Pflicht zur Unterrichtung der Person
Wird eine Person, nach der zum Zweck der Auslieferung gesucht wird, gemäss Artikel 16 des Übereinkommens verhaftet, so unterrichtet die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei nach deren Recht diese Person unverzüglich über das sie betreffende Ersuchen und über die Möglichkeit der Anwendung des vereinfac h ten Auslieferungsverfahrens nach diesem Protokoll.
Art. 4 Zustimmung zur Auslieferung
¹ Die gesuchte Person erklärt ihre Zustimmung und gegebenenfalls ihren ausdrück­lichen Verzicht auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität vor der zuständigen Justizbehörde der ersuchten Vertragspartei nach deren Recht.
² Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Massnahmen, damit die Zustimmung und gegebenenfalls der Verzicht nach Absatz 1 unter Bedingungen entgegengenommen werden, die erkennen lassen, dass die Person sie freiwillig und in vollem Bewusstsein der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen bekundet hat. Zu diesem Zweck hat die gesuchte Person das Recht, einen Rechtsbeistand beizuziehen. Bei Bedarf sorgt die ersuchte Vertragspartei dafür, dass die gesuchte Person von einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher unterstützt wird.
³ Die Zustimmung und gegebenenfalls der Verzicht nach Absatz 1 werden nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei zu Protokoll genommen.
⁴ Vorbehaltlich des Absatzes 5 sind die Zustimmung und gegebenenfalls der Verzicht nach Absatz 1 unwiderruflich.
⁵ Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach erklären, dass die Zustimmung und gegebenenfalls der Verzicht auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität widerrufen werden können. Die Zustimmung kann bis zur endgültigen Entscheidung der ersuchten Vertragspartei über die Auslieferung im vereinfachten Verfahren widerrufen werden. In diesem Fall wird der Zeitabschnitt zwischen der Mitteilung der Zustimmung und der Mitteilung ihres Widerrufs bei der Berechnung der in Artikel 16 Absatz 4 des Übereinkommens vorgesehenen Fristen nicht berücksichtigt. Der Verzicht auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität kann bis zur Übergabe der betreffenden Person widerrufen werden. Jeder Widerruf der Zustimmung zur Auslieferung oder des Verzichts auf den Schutz des Grund­satzes der Spezialität ist nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei zu Protokoll zu nehmen und der ersuchenden Vertragspartei unverzüglich mitzuteilen.
Art. 5 Verzicht auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität
Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifika­tions‑, Annahme‑, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach erklären, dass Artikel 14 des Übereinkommens nicht gilt, wenn die von diesem Staat ausgelieferte Person nach Artikel 4 dieses Protokolls:
a) ihre Zustimmung zu der Auslieferung gibt; oder
b) ihre Zustimmung zu der Auslieferung gibt und ausdrücklich auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität verzichtet.
Art. 6 Mitteilungen im Fall einer vorläufigen Verhaftung
¹ Damit die ersuchende Vertragspartei gegebenenfalls ein Auslieferungsersuchen nach Artikel 12 des Übereinkommens stellen kann, teilt ihr die ersuchte Vertragspartei so bald wie möglich, spätestens aber zehn Tage nach der vorläufigen Verhaftung mit, ob die gesuchte Person ihre Zustimmung zu der Auslieferung erteilt hat.
² Entscheidet sich die ersuchte Vertragspartei in Ausnahmefällen gegen die Anwendung des vereinfachten Verfahrens, obwohl die gesuchte Person zugestimmt hat, so teilt sie dies der ersuchenden Vertragspartei rechtzeitig genug mit, damit diese vor Ablauf der nach Artikel 16 des Übereinkommens vorgesehenen Frist von 40 Tagen ein Auslieferungsersuchen stellen kann.
Art. 7 Mitteilung der Entscheidung
Hat die gesuchte Person ihre Zustimmung zu der Auslieferung gegeben, so teilt die ersuchte Vertragspartei der ersuchenden Vertragspartei ihre Entscheidung über die Auslieferung im vereinfachten Verfahren innerhalb von 20 Tagen nach dem Zeitpunkt mit, zu dem die Person zugestimmt hat.
Art. 8 Kommunikationsmittel
Für den Zweck dieses Protokolls können Mitteilungen durch elektronische oder andere Mittel, die einen schriftlichen Nachweis ermöglichen, unter Bedingungen, die den Vertragsparteien die Feststellung ihrer Echtheit erlauben, sowie über die Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation (Interpol) übersandt werden. In jedem Fall übersendet die betreffende Vertragspartei die Unterlagen auf Ersuchen und jederzeit im Original oder in beglaubigter Abschrift.
Art. 9 Übergabe der auszuliefernden Person
Die Übergabe erfolgt so bald wie möglich und vorzugsweise innerhalb von zehn Tagen nach Mitteilung der Entscheidung über die Auslieferung.
Art. 10 Zustimmung nach Ablauf der in Artikel 6 vorgesehenen Frist
Gibt die gesuchte Person ihre Zustimmung nach Ablauf der in Artikel 6 Absatz 1 dieses Protokolls vorgesehenen Frist von zehn Tagen, so führt die ersuchte Vertragspartei das vereinfachte Verfahren nach diesem Protokoll durch, sofern ihr noch kein Auslieferungsersuchen im Sinne des Artikels 12 des Übereinkommens zugegangen ist.
Art. 11 Durchlieferung
Für die Durchlieferung im Sinne des Artikels 21 des Übereinkommens gilt, wenn eine Person im vereinfachten Verfahren an die ersuchende Vertragspartei auszuliefern ist, Folgendes:
a) das Durchlieferungsersuchen muss die in Artikel 2 Absatz 1 dieses Protokolls vorgesehenen Informationen enthalten;
b) die um Bewilligung der Durchlieferung ersuchte Vertragspartei kann um ergänzende Informationen ersuchen, wenn die unter Buchstabe a angeführten Informationen für die Entscheidung der betreffenden Vertragspartei über die Durchlieferung nicht ausreichen.
Art. 12 Verhältnis zum Übereinkommen und zu anderen internationalen Übereinkünften
¹ Die in diesem Protokoll verwendeten Wörter und Ausdrücke sind im Sinne des Übereinkommens auszulegen. Zwischen den Vertragsparteien dieses Protokolls findet das Übereinkommen sinngemäss Anwendung, soweit es mit den Bestimmungen dieses Protokolls vereinbar ist.
² Dieses Protokoll lässt die Anwendung des Artikels 28 Absätze 2 und 3 des Übereinkommens über das Verhältnis des Übereinkommens zu zwei- oder mehrseitigen Vereinbarungen unberührt.
Art. 13 Gütliche Einigung
Der Europäische Ausschuss für Strafrechtsfragen des Europarats wird über die Durchführung dieses Protokolls fortlaufend informiert; er unternimmt das Nötige, um bei Schwierigkeiten, die sich möglicherweise aus der Auslegung und Durchführung des Protokolls ergeben, eine gütliche Einigung zu erleichtern.
Art. 14 Unterzeichnung und Inkrafttreten
¹ Dieses Protokoll liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats, die Vertragspartei des Übereinkommens sind oder das Übereinkommen unterzeichnet haben, zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Ein Unterzeichner kann das Protokoll nicht ratifizieren, annehmen oder genehmigen, ohne gleichzeitig oder zuvor das Übereinkommen ratifiziert, angenommen oder genehmigt zu haben. Die Ratifikations‑, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.
² Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der dritten Ratifikations‑, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt.
³ Für jeden Unterzeichnerstaat, der später seine Ratifikations‑, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt, tritt dieses Protokoll am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach der Hinterlegung folgt.
Art. 15 Beitritt
¹ Jeder Nichtmitgliedstaat, der dem Übereinkommen beigetreten ist, kann diesem Protokoll beitreten, nachdem es in Kraft getreten ist.
² Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats.
³ Für jeden beitretenden Staat tritt das Protokoll am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgt.
Art. 16 Räumlicher Geltungsbereich
¹ Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Protokoll Anwendung findet.
² Jeder Staat kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Protokolls auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken. Das Protokoll tritt für dieses Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Erklärung beim Generalsekretär folgt.
³ Jede nach Absatz 1 oder 2 abgegebene Erklärung kann in Bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die Rücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.
Art. 17 Erklärungen und Vorbehalte
¹ Die von einem Staat zu einer Bestimmung des Übereinkommens oder der beiden Zusatzprotokolle dazu angebrachten Vorbehalte finden auch auf dieses Protokoll Anwendung, sofern dieser Staat bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde keine anderslautende Absicht zum Ausdruck bringt. Das Gleiche gilt für jede Erklärung, die zu oder aufgrund einer Bestimmung des Übereinkommens oder der beiden Zusatzprotokolle dazu abgegeben worden ist.
² Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklären, dass er von dem Recht Gebrauch macht, Artikel 2 Absatz 1 dieses Protokolls ganz oder teilweise nicht anzunehmen. Weitere Vorbehalte sind nicht zulässig.
³ Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach die in Artikel 4 Absatz 5 und in Artikel 5 dieses Protokolls vorgesehenen Erklärungen abgeben.
⁴ Jeder Staat kann einen Vorbehalt, den er nach diesem Protokoll angebracht hat, oder eine Erklärung, die er nach dem Protokoll abgegeben hat, durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung ganz oder teilweise zurücknehmen; diese Erklärung wird mit ihrem Eingang wirksam.
⁵ Eine Vertragspartei, die nach Absatz 2 dieses Artikels einen Vorbehalt zu Artikel 2 Absatz 1 dieses Protokolls angebracht hat, kann nicht verlangen, dass eine andere Vertragspartei Artikel 2 Absatz 1 anwendet. Sie kann jedoch, wenn es sich um einen Teilvorbehalt oder einen bedingten Vorbehalt handelt, die Anwendung des Artikels 2 Absatz 1 insoweit verlangen, als sie selbst ihn angenommen hat.
Art. 18 Kündigung
¹ Jede Vertragspartei kann dieses Protokoll durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation für sich kündigen.
² Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär des Europarats folgt.
³ Die Kündigung des Übereinkommens hat ohne weiteres auch die Kündigung dieses Protokolls zur Folge.
Art. 19 Notifikationen
Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarats und jedem Staat, der diesem Protokoll beigetreten ist:
a) jede Unterzeichnung;
b) jede Hinterlegung einer Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;
c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach den Artikeln 14 und 15;
d) jede nach Artikel 4 Absatz 5, Artikel 5, Artikel 16 und Artikel 17 Absatz 1 abgegebene Erklärung und jede Rücknahme einer solchen Erklärung;
e) jeden nach Artikel 17 Absatz 2 angebrachten Vorbehalt und jede Rücknahme eines solchen Vorbehalts;
f) jede nach Artikel 18 eingegangene Notifikation und den Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam wird;
g) jede andere Handlung, Erklärung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Protokoll.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.
Geschehen zu Strassburg am 10. November 2010 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats und den Nichtmitgliedstaaten, die dem Übereinkommen beigetreten sind, beglaubigte Abschriften.
(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich am 17. Mai 2019 ⁵

⁵ AS 2016 3583 , 2019 1589 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation

Inkrafttreten

Albanien

  9. September

2011

  1. Mai

2012

Aserbaidschan*

  8. Januar

2014

  1. Mai

2014

Bosnien und Herzegowina

  1. Dezember

2014

  1. April

2015

Deutschland*

25. Mai

2016

  1. September

2016

Lettland*

26. Januar

2012

  1. Mai

2012

Litauen*

  2. Januar

2017

1. Mai

2017

Moldau*

29. Januar

2018

1. Mai

2018

Niederlande*

  6. Juli

2012

  1. November

2012

Nordmazedonien*

21. November

2013

  1. März

2014

Österreich*

10. April

2015

  1. August

2015

Portugal

  8. April

2019

1. August

2019

Rumänien*

18. September

2017

1. Januar

2018

Schweiz*

15. Juli

2016

  1. November

2016

Serbien

  1. Juni

2011

  1. Mai

2012

Slowenien*

11. April

2014

  1. August

2014

Spanien*

18. Dezember

2014

  1. April

2015

Tschechische Republik*

17. Januar

2013

  1. Mai

2013

Türkei*

11. Juli

2016

  1. November

2016

Ukraine*

13. November

2018

1. März

2019

Vereinigtes Königreich

23. September

2014

  1. Januar

2015

Zypern*

  7. Februar

2014

  1. Juni

2014

* Vorbehalte und Erklärungen.
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahem jener der Schweiz. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite des Europarates: www.coe.int/de > Mehr > Vertragsbüro > Gesamtverzeichnis eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.

Erklärungen

Schweiz ⁶
Erklärung nach Artikel 4 Absatz 5 des Dritten Zusatzprotokolls, gemäss Artikel 17 Absatz 3 desselben
Die Zustimmung zur Auslieferung im vereinfachten Verfahren kann widerrufen werden, solange das Bundesamt für Justiz die Übergabe noch nicht genehmigt hat.
Erklärung nach Artikel 5 Buchstabe b des Dritten Zusatzprotokolls, gemäss Artikel 17 Absatz 3 desselben
Der in Artikel 14 des Übereinkommens vorgesehene Grundsatz der Spezialität kommt nicht zur Anwendung, wenn die strafrechtlich verfolgte Person ausdrücklich darauf verzichtet.
⁶ Art. 2 Abs. 1 des BB vom 18. März 2016 ( AS 2016 3581 )
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