Vereinbarung über die Zulassung von Stagiaires in Frankreich und in der Schweiz (0.142.113.497)
CH - Schweizer Bundesrecht

Vereinbarung über die Zulassung von Stagiaires in Frankreich und in der Schweiz

Abgeschlossen am 1. August 1946 In Kraft getreten am 1. August 1946 ¹ BS 11 642 ² Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
Von dem Wunsche geleitet, die Ausbildung schweizerischer und französischer Stagiaires in beruflicher Hinsicht zu fördern, haben die provisorische Regierung der Republik Frankreich und der Schweizerische Bundesrat folgende Vereinbarung getroffen:
Art. 1
Diese Vereinbarung ist auf die Stagiaires anwendbar, das heisst auf Angehörige des einen der beiden Länder, die sich für begrenzte Zeit in das andere Land begeben, um sich in dessen Sprache zu vervollkommnen und mit seinen Handels- und Berufs­gebräuchen vertraut zu werden, indem sie in einem Industrie‑, Handels- oder Landwirt­schaftsunternehmen eine Stelle antreten.
Den Stagiaires wird unter den in den folgenden Artikeln festgelegten Bedingungen die Bewilligung zum Stellenantritt ohne Rücksicht auf die Lage des Arbeitsmarktes in ihrem Berufe erteilt.
Art. 2
Die Stagiaires können dem einen oder anderen Geschlecht angehören. Sie sollen in der Regel nicht über 30 Jahre alt sein.
Art. 3
Die Bewilligung wird in der Regel für ein Jahr erteilt. Ausnahmsweise kann sie um sechs Monate verlängert werden.
Art. 4
Die Zahl der Stagiaires, die von jedem der beiden Länder zugelassen werden können, soll im Jahr 500 nicht überschreiten.
Diesem Kontingent werden die Stagiaires des einen der beiden Staaten, die sich schon auf dem Gebiet des anderen Staates aufhalten, nicht zugerechnet. Das Kontingent kann voll in Anspruch genommen werden, ohne Rücksicht darauf, für welche Dauer die im Laufe eines Jahres erteilten Bewilligungen gewährt wurden und wäh­rend welcher Dauer davon Gebrauch gemacht worden ist.
Sollte dieses Kontingent von 500 Bewilligungen von den Stagiaires des einen der beiden Staaten im Laufe eines Jahres nicht erreicht werden, so darf deshalb weder die Zahl der den Stagiaires des anderen Staates erteilten Bewilligungen herabgesetzt noch der nicht benutzte Rest des Kontingentes auf das folgende Jahr übertragen werden.
Das Kontingent von 500 Stagiaires gilt für das Jahr 1946 bis zum 31. Dezember 1946 und für jedes folgende Jahr vom 1. Januar bis 31. Dezember. Es kann später durch eine Vereinbarung abgeändert werden, die auf den Vorschlag des einen der beiden Staaten spätestens am 1. Dezember für das folgende Jahr getroffen wird.
Art. 5
Die Stagiaires dürfen von den zuständigen Behörden nur zugelassen werden, wenn sich ihre Arbeitgeber diesen Behörden gegenüber verpflichten, sie von dem Zeitpunkt an, wo sie normale Arbeit leisten, zu entschädigen, und zwar nach den Ansätzen der reglementarischen Vorschriften oder der Gesamtarbeitsverträge, wo solche bestehen, und nach den orts- und berufsüblichen Lohnansätzen, wo keine reglemen­tarischen Vorschriften oder Gesamtarbeitsverträge bestehen.
In den anderen Fällen haben sich die Arbeitgeber zu verpflichten, die Stagiaires nach dem Wert der von ihnen geleisteten Arbeit zu entschädigen.
Art. 6
Stagiaires, die von den Bestimmungen dieser Vereinbarung Gebrauch zu machen wünschen, haben ein entsprechendes Gesuch an die Behörde zu richten, die in ihrem Staat beauftragt worden ist, die Gesuche der Stagiaires ihres Berufes entgegenzunehmen. In diesem Gesuch müssen alle notwendigen Angaben gemacht und muss vor allem das Industrie-, Handels- oder Landwirtschaftsunternehmen bezeichnet werden, von dem sie angestellt werden sollen. Die genannte Behörde prüft, ob das ihr zustehende jährliche Kontingent sowie die von ihr vorgenommene Verteilung des Kontingentes auf die verschiedenen Berufe eine Weiterleitung des Gesuches zulässt, und überweist dieses gegebenenfalls der zuständigen Behörde des andern Staates.
Die zuständigen Behörden der beiden Staaten werden ihr möglichstes tun, um die Prüfung der Gesuche in kürzester Zeit zu gewährleisten.
Art. 7
Die zuständigen Behörden werden nach Kräften dafür besorgt sein, dass die Entscheide der Verwaltungsbehörden über die Einreise und den Aufenthalt der zuge­lassenen Stagiaires mit aller Beschleunigung getroffen werden. Sie werden allfällige Schwierigkeiten, die in bezug auf die Einreise oder den Aufenthalt der Stagiaires entstehen könnten, mit der grössten Raschheit zu beheben suchen.
Art. 8
Jede Regierung wird sich bemühen, die Vermittlung von Stagiaires des andern Staa­tes zu erleichtern.
Art. 9
Die beiden Regierungen geben sich gegenseitig binnen Monatsfrist nach dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung die Behörde oder die Behörden bekannt, die beauftragt sind, die Gesuche der Angehörigen des eigenen Staates entgegenzunehmen und den Gesuchen der Angehörigen des andern Staates Folge zu geben.
Art. 10
Die Behandlung der sich aus der Anwendung dieser Vereinbarung ergebenden Fragen fällt in die Kompetenz der gemäss Artikel 10 des Vertrages zwischen Frankreich und der Schweiz betreffend Fragen des Arbeitsmarktes³ vom heutigen Tage ein­gesetzten gemischten Kommission.
³ SR 0.142.113.494
Art. 11
Die Bestimmungen der Vereinbarung vom 25. Juli 1935⁴ über die Zulassung von Stagiaires in der Schweiz und in Frankreich sind aufgehoben und durch die vorliegende Vereinbarung ersetzt.
⁴ In der AS nicht veröffentlicht.
Art. 12
Die vorliegende Vereinbarung tritt am 1. August 1946 in Kraft und bleibt in Kraft bis zum 31. Dezember 1946.
Sofern sie hierauf nicht von einem der vertragschliessenden Teile vor dem 1. Juli auf Jahresende gekündigt wird, gilt sie als stillschweigend verlängert für je ein weiteres Jahr.
Im Falle der Kündigung bleiben die auf Grund dieser Vereinbarung erteilten Bewilligungen für solange gültig, als sie erteilt worden sind.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die in gehöriger Weise bevollmächtigten Unterzeichneten die Vereinbarung unterzeichnet und ihre Siegel beigesetzt.
So geschehen in doppelter Ausfertigung in Paris am 1. August 1946.

C. Burckhardt

Bidault

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