Verordnung über einen Beitrag für die Unfallverhütung im Strassenverkehr
vom 13. Dezember 1976 (Stand am 1. Januar 1996) ¹ AS 1976 2735
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 1 Absatz 2, 11 und 12 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1976² über einen Beitrag für die Unfallverhütung im Strassenverkehr,
verordnet:
² SR 741.81
Art. 1 Höhe des Beitrags
Der Unfallverhütungsbeitrag beträgt 0,75 Prozent der Nettoprämie der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung. Die Haftpflichtversicherer geben den Versicherungsnehmern die Höhe des Beitrags mit der Prämienrechnung bekannt.
Art. 2 Nicht versicherungspflichtige Fahrzeuge
Kantone als Halter von Motorfahrzeugen, für die keine Haftpflichtversicherungspflicht besteht (Art. 73 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes³), sind insoweit beitragspflichtig, als ihre Fahrzeuge versichert sind.
³ SR 741.01
Art. 3 Überweisung der Beiträge
¹ Die Versicherer überweisen die Beiträge innert 30 Tagen nach Ablauf des Geschäftsvierteljahrs für die einzelnen in diesem Zeitraum eingenommenen Prämien unaufgefordert dem «Schweizerischen Fonds für Unfallverhütung im Strassenverkehr».
² Wird eine Versicherung von mehreren Versicherern gemeinschaftlich übernommen, so entrichtet jeder Versicherer die Beiträge für den auf ihn entfallenden Prämienanteil.
Art. 4 Überwachung
¹ Jeder Versicherer meldet der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht⁴ jährlich zusammen mit dem Bericht, den er nach Artikel 22 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes⁵ einzureichen hat, den dem Fonds für Unfallverhütung für das verflossene Geschäftsjahr überwiesenen Betrag und die ihm zugrundeliegende Prämieneinnahme.⁶
² Weicht die Prämieneinnahme nach Absatz 1 von der im Bericht an die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht für die Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung ausgewiesenen Prämieneinnahme ab, so ist diese Abweichung zu begründen.
⁴ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( SR 170.512.1 ) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
⁵ SR 961.01
⁶ Fassung gemäss Ziff. II 2 der V vom 22. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1995 5465 ).
Art. 5 Verwaltungskommission
Präsident und Mitglieder der Verwaltungskommission des Fonds für Unfallverhütung im Strassenverkehr werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt.
Art. 6 Übergangsbestimmungen
¹ Die Unfallverhütungsbeiträge werden erstmals mit den ab 1. Januar 1977 fällig werdenden Prämien erhoben.
² Bis die Organe des Fonds für Unfallverhütung im Strassenverkehr bestellt sind, werden die Aufgaben der bisherigen Stiftung «Fonds für Unfallverhütung im Strassenverkehr» übertragen.
³ Die erste Amtsdauer der Verwaltungskommission endet am 31. Dezember 1980.
Art. 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1977 in Kraft.
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