Vereinbarung
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen auf den Bahnhöfen der Deutschen Bundesbahn in Basel ² Abgeschlossen am 19. März 1970 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 31. Juli 1970 ¹ AS 1970 1168 ² Im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Abk. vom 1. Juni 1961 ( SR 0.631.252.913.690 ) zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland wird die gemäss der vorliegenden Vereinbarung auf deutschem Gebiet gelegene Zone der Gemeinde Basel zugeordnet.
Gestützt auf Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 1. Juni 1961³ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt wird folgende Vereinbarung abgeschlossen:
³ SR 0.631.252.913.690
Art. 1
(1) Im Badischen Personen‑ und im Badischen Güterbahnhof Basel werden auf schweizerischem, im Badischen Rangierbahnhof Basel auf schweizerischem und deutschem Hoheitsgebiet nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen errichtet.
(2) Die schweizerische und die deutsche Grenzabfertigung finden bei diesen Grenzabfertigungsstellen statt.
Art. 2
Die Zone für die deutschen Bediensteten umfasst:
1. im Badischen Personenbahnhof Basel: a. die Bahnsteige einschliesslich der Bahnsteigaufbauten, die Zwischenbahnsteige, die Bahnsteiggleise, die Grenzabfertigungshalle einschliesslich der deutschen Gepäck‑ und Expressgutaufgabe, die Verbindungswege zwischen den Bahnsteigen und der Grenzabfertigungshalle sowie die von diesen Verbindungswegen aus zugänglichen Räume im Empfangsgebäude;
b. für den Güterverkehr ausserdem – das Gleisareal (zusätzlich der Gleise westlich der Wagenwerkstatt) westlich einer Geraden, welche die Nordostecke der Bahnsteighalle mit dem Ostrand der mittleren die Fasanenstrasse überquerenden Eisenbahnüberführung verbindet, ferner gegen Westen das Areal bis zur Böschungskante der oberen Zufahrtsstrasse zur Eilguthalle einschliesslich deren Obergeschoss, soweit es für die deutsche Grenzabfertigung bestimmt ist;
– das Gleisareal westlich einer Geraden, welche die Südostecke der Bahnsteighalle mit der Nordostecke der westlichen die Bäumlihofstrasse überquerenden Eisenbahnüberführung verbindet;
2. für den Güterverkehr im Badischen Güterbahnhof Basel: das eingezäunte Areal der Deutschen Bundesbahn, das begrenzt ist – im Norden durch die Mauerstrasse,
– im Osten durch die Schwarzwaldallee,
– im Süden durch die Erlenstrasse und
– im Westen durch den Riehenring;
3. für den Güterverkehr im Badischen Rangierbahnhof Basel: das Areal der Deutschen Bundesbahn, das begrenzt ist – im Norden durch die Staatsgrenze,
– im Osten durch den Fuss der Böschung zwischen den Hauptbahngleisen und der Freiburgerstrasse,
– im Süden durch die Freiburger‑ und Hochbergerstrasse und
– im Westen durch die Begrenzung der Liegenschaft der Deutschen Bundesbahn;
4. die Strecke zwischen – den Zonen im Badischen Personenbahnhof sowie im Badischen Rangierbahnhof und der Grenze bei Weil am Rhein, bei Lörrach sowie bei Grenzach,
– der Grenze bei Weil am Rhein und der Grenze bei Lörrach sowie bei Grenzach,
– dem Badischen Güterbahnhof und dem Badischen Rangierbahnhof.
Art. 3
Sofern aus bahnbetrieblichen Gründen Züge oder Zugteile ausserhalb des in Artikel 2 Ziffer 1 beschriebenen Teils des Badischen Personenbahnhofs abgefertigt werden, gelten der Zug oder der Zugteil und der kürzeste Verbindungsweg als Zone.
Art. 4
Die Zone für die schweizerischen Bediensteten umfasst für den Güterverkehr im Badischen Rangierbahnhof Basel das Areal der Deutschen Bundesbahn, das begrenzt ist
– im Norden durch die Friedensbrücke,
– im Osten durch den Fuss der Böschung zwischen den Hauptbahngleisen und der Bundesstrasse Nr. 3,
– im Süden durch die Staatsgrenze und
– im Westen durch die Begrenzung der Liegenschaft der Deutschen Bundesbahn.
Art. 5
(1) Die Zonen in den Bahnhöfen der Deutschen Bundesbahn in Basel umfassen ferner die den Bediensteten des Nachbarstaates im Gebietsstaat für die Durchführung ihrer Aufgaben zur alleinigen oder gemeinsamen Benutzung überlassenen Räume und Einrichtungen einschliesslich der kürzesten Verbindungswege.
(2) Nicht zu den Zonen gehören:
a. die ausschliesslich von den Bediensteten des Gebietsstaates benutzten Räume;
b. die Dienst‑ und Betriebsräume der Deutschen Bundesbahn, soweit sie nicht der Grenzabfertigung dienen;
c. die Wohnungen, Werkstätten, Lagerschuppen, gemieteten Umschlagplätze und Büros von Privaten.
Art. 6
Die Bediensteten des Nachbarstaates dürfen die in der Zone festgenommenen Personen und sichergestellten Waren oder Beweismittel auf dem nächsten Weg in den Nachbarstaat zurückbringen. Sie dürfen hierfür auch die kürzesten Strassenverbindungen benützen.
Art. 7
(1) Die Zollkreisdirektion Basel und die zuständige schweizerische Polizeibehörde einerseits sowie die Oberfinanzdirektion Freiburg und das zuständige deutsche Grenzschutzamt andererseits legen im gegenseitigen Einverständnis und im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbahn die Einzelheiten fest. Einzelheiten hinsichtlich des Warenverkehrs können ohne Mitwirkung der Polizeibehörden festgelegt werden.
(2) Die diensttuenden ranghöchsten Bediensteten beider Staaten treffen im gegenseitigen Einverständnis die kurzfristig erforderlichen Massnahmen.
Art. 8
(1) Die vorstehende Vereinbarung wird gemäss Artikel 1 Absatz 4 des Abkommens vom 1. Juni 1961⁴ durch Austausch diplomatischer Noten bestätigt und in Kraft gesetzt.
(2) Die Vereinbarung kann auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden.
Geschehen in Bonn, am 19. März 1970, in doppelter Urschrift in deutscher Sprache.
Für die zuständigen | Für die Bundesminister |
Lenz | Hutter |
⁴ SR 0.631.252.913.690
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