Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Institut Max von La... (0.423.14)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Institut Max von Laue-Paul Langevin (ILL) über die wissenschaftliche Mitgliedschaft der Schweiz (2019–2023)

Abgeschlossen am 15. Juli 2019 Rückwirkend in Kraft getreten am 1. Januar 2019 (Stand am 1. Januar 2019)
Die Schweizerische Eidgenossenschaft vertreten durch Dr. Martina Hirayama, Staatssekretärin und Direktorin des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), Bern, Schweiz (nachfolgend die «Schweizerische Eidgenossenschaft») und das Institut Max von Laue-Paul Langevin, ILL, Grenoble, Frankreich, eine nach französischem Zivilgesetz gegründete Gesellschaft (société civile) mit Sitz an der 71 avenue des Martyrs, 38000 Grenoble, Frankreich, eingetragen im Handelsregister mit der Identifikationsnummer 779 555 887 RCS Grenoble, vertreten durch seinen Direktor Prof. Helmut Schober und seinen Leiter der Administration Alexandre Durand (nachfolgend das «ILL»),
zusammenfassend als die «Vertragsparteien» bezeichnet, haben sich
in Anerkennung der erfolgreichen Beteiligung der Schweizer Neutronenstreuungsgemeinschaft am wissenschaftlichen Leben des ILL seit 1988 und im Bestreben, die Arbeitsmöglichkeiten für Schweizer Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler im Bereich der Neutronenstreuung am Hochflussreaktor in Grenoble weiterzuent­wickeln,
in Anbetracht der besonderen Stellung der Schweiz in der europäischen Landschaft der Neutronenquellen aufgrund des Betriebs der Spallationsquelle SINQ, die rund die Hälfte der verfügbaren Experimentierzeit an Benutzerinnen und Benutzer aus der EU sowie Teilhaber und Wissenschaftliche Mitglieder des ILL vergibt,
mit der Erklärung, dass die Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem ILL nur friedliche Ziele verfolgt,
in Anbetracht der Tatsache, dass das ILL eine nicht-gewinnorientierte Organisation ist,
in Anbetracht der erfolgreichen Zusammenarbeit und der von der Schweiz seit 1988 geleisteten Beiträge sowie der erfolgreichen Anwendung des Abkommens¹ über die wissenschaftliche Mitgliedschaft zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem ILL, das vom 1. Januar 2014 gültig war und am 31. Dezember 2018 endete,
in Anbetracht der Tatsache, dass das ILL ein Betriebsprogramm bestehend aus drei Reaktorzyklen im Jahr 2019, ein Zyklus im Jahr 2020, drei Zyklen im Jahr 2021, drei Zyklen im Jahr 2022 und drei Zyklen im Jahr 2023 mit durchschnittlich 5100 Instrumententagen pro Jahr für die Vertragsdauer plant²,
im Wunsch, die Beteiligung für weitere fünf Jahre zu verlängern,
in Anerkennung der beidseitigen diesbezüglichen Ermächtigung, über ein Abkommen geeinigt,
das wie folgt geregelt ist:
¹ [ AS 2014 2155 ] ² An der 105. Sitzung des Steuerungsausschusses des ILL vom 29. und 30. November 2017 in Rom sind die Teilhaber des ILL übereingekommen, dass sie:– bestrebt sind, weiterhin einen Beitrag in der in den Multiannual Financial Estimates festgelegten Höhe zu leisten, um eine volle Auslastung des ILL zu ermöglichen sowie den erforderlichen Unterhalt und die Aktualisierung des Instruments zu gewährleisten;– Gewähr dafür bieten sollten, dass jegliche vom ILL Zusatzeinnahmen soweit möglich mit dem Ziel investiert werden, das ILL zu optimieren, den wissenschaftlichen Output des ILL zu steigern (oder aufrechtzuerhalten) und nicht die Beiträge der Teilhaber an das ILL zu reduzieren.
Art. 1 Anwendungsbereich
1.1 Dieses Abkommen regelt die Mitgliedschaftsbedingungen der Schweiz und die Teilnahme ihrer Wissenschaftsgemeinschaft an den Programmen und Tätigkeiten des ILL, einschliesslich der mit dieser Teilnahme verbundenen Aufgaben, Pflichten und spezifischen Rechte des ILL und der Schweizerischen Eidgenossenschaft für eine Dauer von fünf Jahren.
1.2 In Übereinstimmung mit der Stellung des ILL müssen alle am ILL geplanten und durchgeführten Forschungsprojekte vollumfänglich von zivilen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern (nichtmilitärische Forschungsprojekte und nichtmilitärisches Personal) und mit dem Ziel ausgeführt werden, die Ergebnisse zu publizieren.
Art. 2 Nutzung des ILL
2.1 Benutzerinnen und Benutzer aus der Schweiz haben das gleiche Zugangsrecht zur geplanten Strahlzeit am ILL wie diejenigen aus den assoziierten Staaten des ILL (Frankreich, Deutschland und das Vereinigte Königreich). Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler aus der Schweiz können folglich entweder in ihrem eigenen Namen oder in Zusammenarbeit mit Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern aus anderen Ländern Experimentvorschläge unterbreiten.
In letzterem Fall müssen mindestens zwei Drittel des Projektteams aus Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern aus den assoziierten³ oder wissenschaftlichen⁴ Mitgliedstaaten des ILL bestehen. Die Direktion des ILL behält sich ferner das Recht vor, die Anzahl Projektvorschläge mit Beteiligung von Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftlern aus Nichtmitgliedstaaten zu beschränken. Die allgemeinen Bestimmungen über den Zugang zu Strahlzeit und die Berechnung der zugeteilten Strahlzeit sind im Dokument ILL Access Policy beschrieben, das in Anhang 1⁵ zu finden ist.
2.2 Die Direktion des ILL teilt die Strahlzeit aufgrund des durch eine Peer Review beurteilten wissenschaftlichen Verdienstes zu; sie wird jedoch proportional zu dem von der Schweizerischen Eidgenossenschaft bezahlten Beitrag bemessen. Die Vorschläge werden von Unterausschüssen aus qualifizierten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern geprüft, die dem Wissenschaftlichen Rat des ILL Bericht erstatten. Erfolgreiche Vorschläge erhalten die gleiche technische und sonstige Unterstützung wie Vorschläge aus den assoziierten Staaten des ILL.
2.3 Auf dieser Grundlage hat die Schweizerische Eidgenossenschaft Anrecht auf bis zu 2,4 Prozent der am ILL nutzbaren Strahlzeit, berechnet als gleitender Durchschnitt über die letzten drei Jahre der wissenschaftlichen Mitgliedschaft. Die Strahlzeit für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler aus nichtassoziierten oder nichtwissenschaftlichen Mitgliedstaaten, die aber mit Schweizer Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern zusammenarbeiten, wird gemäss den im Dokument ILL Access Policy definierten Regeln bemessen.
Damit die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler aus der Schweiz einen möglichst hohen wissenschaftlichen Output gestützt auf wissenschaftliche Exzellenz und gemäss den Ansprüchen der schweizerischen Forschergemeinschaft erzielen können, werden alle Anstrengungen unternommen, um zusätzliche Begleitmassnahmen zu treffen, um für die Benutzerinnen und Benutzer der Schweiz bei Bedarf bis zu 4,5 Prozent der Strahlzeit am ILL zu erhalten. Diese Begleitmassnahmen werden in Form von Projekten umgesetzt, die im gemeinsamen Interesse von ILL und Schweizer Forschungseinrichtungen oder Hochschulen sind, und in speziellen Kooperationsverträgen formell festgehalten.
Die Einführung von Begleitmassnahmen untersteht der vorgängigen schriftlichen Genehmigung durch die Teilhaber.
2.4 Im Juli jeden Jahres überprüfen die Direktion des ILL und Vertreterinnen und Vertreter der Schweizerischen Eidgenossenschaft das Äquivalenzverhältnis zwischen der der Schweizerischen Eidgenossenschaft im laufenden Jahr zustehenden und der tatsächlich verwendeten Strahlzeit. Im Falle einer Diskrepanz werden Anpassungen vorgenommen:
– Falls die Strahlzeit nicht ausgeschöpft wurde, suchen das ILL und die Schweizerische Eidgenossenschaft gemeinsam nach Lösungen für eine verbesserte Nutzung.
– Eine übermässige Nutzung der Strahlzeit von bis zu einem Faktor 1,2 während dieses Zeitraums kann vom ILL gestützt auf die Beurteilung der Strahlzeitzuteilung durch die Unterausschüsse des Wissenschaft­lichen Rates gemäss Artikel 2.2 genehmigt werden.
– Eine Überschreitung der Strahlzeit um mehr als den Faktor 1,2 während dieses Zeitraums kann vom ILL gestützt auf die Beurteilung der Strahlzeitzuteilung durch die Unterausschüsse des Wissenschaftlichen Rates gemäss Artikel 2.2 und unter der Voraussetzung genehmigt werden, dass die vereinbarten Begleitmassnahmen eine entsprechende Nutzung der Strahlzeit ermöglichen.
Werden die Bedingungen zur Überschreitung der Strahlzeit um mehr als den Faktor 1,2 nicht erfüllt, passt die Direktion des ILL die den Benutzerinnen und Benutzern aus der Schweiz gewährte Strahlzeit dahingehend an, dass der festgestellte durchschnittliche jährliche Prozentanteil der Strahlzeitnutzung über den gleitenden Dreijahreszeitraum den in diesem Abkommen vereinbarten Beiträgen der Schweiz entspricht. Die Schweizerische Eidgenossenschaft passt die Beiträge unter keinen Umständen an.
Bei der Berechnung des gleitenden Dreijahresdurchschnitts für die Jahre 2019 und 2020 wird die für die Jahre 2017 und 2018 zugeteilte Strahlzeit berücksichtigt.
2.5 Führt die Schweizerische Eidgenossenschaft ihre Mitgliedschaft nach 2023 nicht weiter, ist jede im betreffenden Jahr festgestellte Überschreitung der Strahlzeit um mehr als den Faktor 1,2 vor Ablauf der laufenden Vertragsdauer gemäss Artikel 10 zu begleichen.
³ Zu den Teilhabern des ILL gehören:– Frankreich: das Centre National de la Recherche Scientifique und das Commissariat à l’Energie Atomique et aux énergies alternatives ;– Deutschland: das Forschungszentrum Jülich GmbH;– Vereinigtes Königreich: United Kingdom Research and Innovation .
⁴ Wissenschaftliche Mitgliedstaaten: Länder, die dieses Abkommen über die wissenschaftliche Mitgliedschaft unterzeichnen.
⁵ Nicht veröffentlicht.
Art. 3 Finanzielle Bestimmungen
3.1 Beitrag
Für ihre wissenschaftliche Mitgliedschaft leistet die Schweizerische Eidgenossenschaft einen jährlichen Beitrag, exklusiv Steuern, basierend auf einem variablen Beitrag, der vom vertraglich vereinbarten Prozentanteil an der Strahlzeit abhängig ist und sich auf 1 Prozent des durchschnittlichen Jahresbudgets des ILL für 1 Prozent Strahlzeit am ILL für den Zeitraum 2019–2023 beläuft, d.h. 1 029 840 Euro (eine Million neunundzwanzigtausendachthundertvierzig Euro), wie im Herbst 2017 in den langfristigen Finanzschätzungen für die Jahre 2019–2023 festgelegt und vom Steuerungsausschuss des ILL an seiner 105. Sitzung unter Punkt 8.5 in den Multiannual Financial Estimates vermerkt.
Für die von der Schweizerischen Eidgenossenschaft gewählten durchschnittlichen 2,4 Prozent über fünf Jahre der am ILL nutzbaren Strahlzeit und ohne Berücksichtigung einer allfälligen Überschreitung der Strahlzeit um mehr als den Faktor 1,2 gemäss Artikel 2.4 beläuft sich der durchschnittliche Jahresbeitrag über fünf Jahre auf 2 442 300 Euro (zwei Millionen vierhundertzweiundvierzigtausenddreihundert Euro). Der Beitrag der Schweizerischen Eidgenossenschaft wird gemäss Artikel 3.3.11 dieses Abkommens in den Einnahmen des ILL-Budgets verbucht.
Die Schweizerische Eidgenossenschaft wird folgende finanzielle Beiträge leisten (in Euro) und hat Anspruch auf folgende Strahlzeitanteile:

2019

2020

2021

2022

2023

Beitrag der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2 724 400 €

2 529 500 €

2 400 100 €

2 306 000 €

2 251 500 €

Vereinbarter Strahlzeitanteil pro Jahr

2,65 %

2,46 %

2,33 %

2,24 %

2,19 %

Die Jahresbeiträge für die Jahre 2019–2023 sind an die Inflation angepasst.
3.2 Zahlung
Die finanziellen Beiträge sind jährlich einmalig einzufordern und zu bezahlen. Die Zahlungen müssen am 1. Juli auf das Konto des ILL eingegangen sein. Die Zahlungseinladung erfolgt spätestens 60 Tage vor diesem Datum.
3.3 Verfahren
3.3.1 Im Interesse der Teilhaber und der Wissenschaftlichen Mitglieder investiert das ILL die nicht unmittelbar benötigten Mittel mit Umsicht, um seinen finanziellen Verpflichtungen nachkommen zu können.
3.3.2 Jeweils zum Quartalsende werden die für das betreffende Quartal erhaltenen Zinsen unter den Teilhabern und Wissenschaftlichen Mitgliedern im Verhältnis zu ihren rechtzeitig überwiesenen Bareinlagen aufgeteilt.
3.3.3 Der Anteil der Schweizerischen Eidgenossenschaft am Zinsgewinn wird jährlich entsprechend ihrem Zahlungssystem ausgeschüttet.
3.3.4 Wenn die Schweizerische Eidgenossenschaft ihren Beitrag 45 Tage oder mehr vor dem in Artikel 3.2 vorgesehenen Termin bezahlt, erhält sie für den betreffenden Zeitraum Zinsen.
3.3.5 Wenn die Schweizerische Eidgenossenschaft ihren Beitrag nicht rechtzeitig bezahlt, erhält sie für das betreffende Jahr keine Zinsen.
3.3.6 Das ILL behält sich vor, auf dem Anteil des Beitrags, der nicht innerhalb von 45 Tagen nach dem in Artikel 3.2 vorgesehenen Termin überwiesen worden ist, Schuldzinsen zu dem in Frankreich für Darlehen geltenden gesetzlichen Zinssatz zu erheben.
3.3.7 Der säumige Partner bezahlt alle geschuldeten Zinsen zum gleichen Zeitpunkt wie den noch ausstehenden Mitgliedschaftsbeitrag. Wenn der säumige Partner die auf dem Anteil des noch nicht überwiesenen Beitrags anfallenden Schuldzinsen nicht bezahlt, behält das ILL die Zinsanteile, die dem Partner aus vorangegangen Jahren zustehen, ein.
3.3.8 Wenn die Schweizerische Eidgenossenschaft ihren ausstehenden Beitrag nicht innerhalb von 60 Tagen nach dem in Artikel 3.3 vorgesehenen Termin überwiesen hat, behält sich das ILL vor, weitere Schritte zu unternehmen, wie beispielsweise eine Einstellung der Erstattung von Reise- und Aufenthaltskosten von allen Benutzerinnen und Benutzern aus der Schweiz.
3.3.9 Befindet sich die Schweizerische Eidgenossenschaft während mehr als 90 Tagen in Zahlungsverzug, wird sie vom ILL darauf hingewiesen, dass ein Bankdarlehen oder ein Überziehungskredit aufgenommen wird, um den noch ausstehenden Anteil ihres Beitrags zu decken. Wird der noch ausstehende Mitgliedschaftsbeitrag nicht innerhalb der darauffolgenden sechs Wochen vollständig überwiesen, kann das ILL das Darlehen oder den Kredit aufnehmen. In diesem Fall gehen die Zinsen und andere Kosten im Zusammenhang mit dem Darlehen oder dem Kredit zulasten der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
3.3.10 Sämtliche durch die Schweizerische Eidgenossenschaft überwiesenen Beiträge werden in erster Linie dazu verwendet, ausstehende Beitragsdefizite aus vorangehenden Zahlungseinladungen zu begleichen oder zu vermindern.
3.3.11 Der Beitrag der Schweizerischen Eidgenossenschaft wird im Budget des ILL eingestellt und unterliegt den allgemeinen Regeln für dieses Budget. Für die Verwendung dieser Mittel wird kein besonderes oder separates Konto eingerichtet.
3.3.12 Während der Gültigkeitsdauer dieses Abkommens erhält die Schweizerische Eidgenossenschaft die dem Steuerungsausschuss des ILL zugestellten elektronischen Unterlagen, einschliesslich des Jahresabschlusses und der Berichte der Rechnungsprüfungskommission des ILL und der gesetzlichen Revisionsstelle.
Art. 4 Beteiligung in den Ausschüssen
4.1 Die Schweizerische Eidgenossenschaft ist berechtigt, eine Beobachterin oder einen Beobachter zu den Sitzungen des Steuerungsausschusses des ILL zu entsenden. Die Schweizerische Eidgenossenschaft unterrichtet die Direktion des ILL schriftlich über die ernannte Person und die Direktion informiert die Mitglieder des Steuerungsausschusses.
4.2 Gemäss dem Auftrag und der Geschäftsordnung des Wissenschaftlichen Rates fordert die Direktion des ILL die Wissenschaftlichen Mitglieder auf, rechtzeitig vor der Erneuerung des Wissenschaftlichen Rates und von dessen Unterausschüssen Kandidatinnen und Kandidaten für die betroffenen Organe zu nominieren.
4.3 Die Wissenschaftlichen Mitglieder des ILL ernennen gemeinsam eine Beobachterin oder einen Beobachter für den Unterausschuss für Administrative Fragen. Sie unterrichten die Direktion des ILL schriftlich über die ernannte Person und die Direktion informiert die Mitglieder des Unterausschusses für Administrative Fragen.
4.4 Die Wissenschaftlichen Mitglieder des ILL ernennen gemeinsam eine Beobachterin oder einen Beobachter für die Teilnahme an Teilen der Teil­haberversammlungen. Sie unterrichten die Direktion des ILL schriftlich über die ernannte Person und die Direktion informiert die Teilhaber.
Art. 5 Ausgaben für Gastwissenschaftlerinnen und -wissenschaftler
Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler aus der Schweiz, deren Vorschläge angenommen wurden, werden für ihre Reise- und Aufenthaltskosten, die im Zusammenhang mit der Durchführung ihrer Experimente am ILL anfallen, vom ILL entsprechend der am ILL geltenden Regeln und unter Berücksichtigung der in Artikel 3.3 aufgeführten Bedingungen entschädigt.
Art. 6 Wählbarkeit für Stellen des ILL
6.1 Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler aus der Schweiz werden für wissenschaftliche Ernennungen am ILL in Betracht gezogen, einschliesslich für befristete Postdoktorandenstellen und Doktorandenstellen. Ausschreibungen von befristeten Stellen werden der Schweizerischen Eidgenossenschaft zugestellt, damit sich Kandidatinnen und Kandidaten aus der Schweiz bewerben können.
6.2 Das ILL nimmt Postdoktorandinnen und Postdoktoranden sowie Studierende auf, die an einem Dissertationsprojekt in Neutronenforschung arbeiten. Während der Gültigkeitsdauer dieses Abkommens hat die Schweizerische Eidgenossenschaft pro Jahr Anrecht auf eine Doktorandenstelle oder eine finanziell gleichwertige Postdoktorandenstelle am ILL. Das Verfahren zur Auswahl der Kandidatinnen und Kandidaten für diese Doktoranden- und Postdoktorandenstellen wird von der Schweizerischen Gesellschaft für Neutronenforschung (SGN) geleitet. Die Präsidentin bzw. der Präsident der SGN und die Leiterin bzw. der Leiter der Graduiertenschule des ILL entscheiden in Absprache mit der Betreuerin bzw. dem ILL-Betreuer der Dissertationsprojekte, welche der vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten ausgewählt werden.
6.3 Zusätzlich kann das ILL Studierenden aus der Schweiz eine Doktorandenstelle im Rahmen des Doktoratsprogramms des ILL anbieten, um dort an einem Dissertationsprojekt auf einem Gebiet der Neutronenforschung zu arbeiten, das vom ILL in seiner entsprechenden Ausschreibung definiert wurde. Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler von Schweizer Hochschulen und Forschungseinrichtungen sind berechtigt, Forschungsvorschläge für diese Doktoratsstipendien des ILL einzureichen. Die Forschungsvorschläge werden durch ein Peer-Review-Verfahren nach wissenschaftlichem Verdienst beurteilt und ausgewählt.
Art. 7 Zusammenarbeit von Forschungsgruppen ( Collaborating R e search Groups, CRG) – Instrumente
Die Schweizerische Eidgenossenschaft ist berechtigt, gemäss den am ILL geltenden Regeln am Programm der CRG-Instrumente des ILL teilzunehmen.
Art. 8 Beschaffungswesen
8.1 Schweizer Unternehmen und Institutionen werden bei Ausschreibungen des ILL berücksichtigt.
8.2 Die Schweizerische Eidgenossenschaft ernennt eine Beschaffungsberaterin oder einen Beschaffungsberater und unterrichtet die Direktion des ILL schriftlich über die ernannte Person.
8.3 Das ILL unterrichtet die Beschaffungsberaterin oder den Beschaffungsberater über die Art der Beschaffungen, die während der nächsten Jahre voraussichtlich benötigt werden. Die Beraterin oder der Berater ist dem ILL dabei behilflich, eine Liste von möglichen Schweizer Anbietern zu führen, von denen angenommen wird, dass sie über die nötigen Fähigkeiten und die erforderliche Erfahrung verfügen, um im Zusammenhang mit Projekten des ILL tätig zu werden.
8.4 Das ILL fordert Schweizer Anbieter auf, sich um Aufträge zu bewerben, wenn sie ihrer Ansicht nach genügend technische Fähigkeiten und Erfahrung besitzen.
Art. 9 Personalaustausch
Ein möglicher Austausch von Personal zwischen Schweizer Hochschulen und/oder Forschungseinrichtungen und dem ILL erfolgt unter den gleichen Bedingungen wie zwischen dem ILL und den vier Teilhabern des ILL. Dieser Austausch betrifft unter anderem:
– Ausschreibungen von festen und befristeten wissenschaftlichen Stellen und von Stellen für Ingenieurinnen und Ingenieure sowie Technikerinnen und Techniker; und
– Ausschreibungen von Stellen längerer oder kürzerer Dauer für Gastwissenschaftlerinnen und -wissenschaftler.
Art. 10 Dauer
10.1 Dieses Abkommen gilt rückwirkend für die Dauer vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2023.
Die Schweizerische Eidgenossenschaft und das ILL kommen überein, spätestens ein Jahr vor Ablauf des Abkommens Verhandlungen über dessen Verlängerung aufzunehmen. Diese Verlängerung muss ausdrücklich festgehalten sein und richtet sich nach denselben formellen Schritten und Verfahren wie für die Unterzeichnung dieses Abkommens.
10.2 Am Ende des Mitgliedschaftszeitraums beurteilt das ILL den Mittelwert der Strahlzeit, die die Schweizerische Eidgenossenschaft während der fünfjährigen wissenschaftlichen Mitgliedschaft genutzt hat. Wenn die Schweizerische Eidgenossenschaft ihre wissenschaftliche Mitgliedschaft erneuert, wird diese durchschnittliche Nutzung für die Zuteilung des Strahlzeitanteils bei der Erneuerung des Abkommens berücksichtigt.
10.3 Eine langfristige Finanzplanung ist für den Betrieb einer Grossforschungsinfrastruktur wie des ILL entscheidend. Eine Aussetzung der wissenschaftlichen Mitgliedschaft ist schwer zu handhaben und kann weitreichende Folgen für den Betrieb des ILL haben. Deshalb müsste die Schweizerische Eidgenossenschaft, wenn sie ihre wissenschaftliche Mitgliedschaft aussetzt, bei einer Wiederaufnahme erneut 50 Prozent der Beitrittsgebühr bezahlen. Die Höhe der Beitrittsgebühr bemisst sich nach dem vertraglich festgelegten Prozentanteil der Strahlzeit und beläuft sich für 1 Prozent der gewählten Strahlzeit am ILL auf 1 Prozent des Gesamtkapitals und der Reserven des ILL, gemäss Bilanz.
Art. 11 Schiedsgerichtsbarkeit
Die Schweizerische Eidgenossenschaft und das ILL bemühen sich um eine einvernehmliche Beilegung allfälliger Streitigkeiten. Wenn dies nicht gelingt, bezeichnen die Schweizerische Eidgenossenschaft und das ILL gemeinsam ein Schiedsgericht, dessen Entscheidung für beide Vertragsparteien verbindlich ist.
Art. 12 Schlussbestimmungen
12.1 Dieses Abkommen unterliegt französischem Recht.
12.2 Dieses Abkommen wurde an dem nachstehend genannten Ort und Datum in zwei Urschriften abgefasst und unterzeichnet.

Grenoble, 15. Juli 2019

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft:

Gregor Haefliger

Für das ILL:

Helmut Schober
Alexandre Durand

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