Verordnung der ComCom betreffend das Fernmeldegesetz (784.101.112)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung der ComCom betreffend das Fernmeldegesetz

vom 23. Oktober 2020 (Stand am 1. Januar 2021)
Die Eidgenössische Kommunikationskommission (ComCom),
gestützt auf die Artikel 11 a Absatz 4 und 22 a Absatz 3 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997¹ (FMG),
verordnet:
¹ SR 784.10
Art. 1 Vorlage von Rechnungslegungs- und Finanzinformationen
Die Art und Form der Rechnungslegungs- und Finanzinformationen, die markt­beherrschende Anbieterinnen von Fernmeldediensten im Verfahren nach Artikel 11 a FMG vorlegen müssen, sind im Anhang festgelegt.
Art. 2 Erteilung von Funkkonzessionen für die Erbringung von Fernmeldediensten
¹ Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) erteilt die Konzessionen für die Nutzung derjenigen Frequenzen zur Erbringung von Fernmeldediensten, für die keine Knappheit nach Artikel 22 a Absatz 2 FMG besteht oder droht.
² Für die übrigen Funkkonzessionen zur Erbringung von Fernmeldediensten ist das BAKOM für die Vorbereitung der Ausschreibungsverfahren und die Instruktion aller Gesuche nach den Weisungen der ComCom zuständig; es unterbreitet dieser Entscheidungsvorschläge.
Art. 3 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung der Eidgenössischen Kommunikationskommission vom 17. November 1997² betreffend das Fernmeldegesetz wird aufgehoben.
² [ AS 1997 3029 , 1999 3588 , 2000 2489 , 2005 5029 , 2007 987 , 2009 5829 , 2014 1115 , 2015 1251 ]
Art. 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

Anhang

(Art. 1)

Anforderungen an die Art und Form der Rechnungslegungs- und Finanzinformationen marktbeherrschender Anbieterinnen von Fernmeldediensten (Ausgabe 2) ³

³ Der Text dieses Anhangs und seiner Änderungen wird weder in der AS noch in der SR publiziert. Er kann im Internet unter www.bakom.admin.ch > Das BAKOM > Rechtliche Grundlagen > Vollzugspraxis > Telekommunikation abgerufen oder beim Bundesamt für Kommunikation, Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel, bezogen werden.
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