Verordnung über die Gottfried-Keller-Stiftung
                            vom 23. November 2011 (Stand am 1. Januar 2012)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Schweizerische Bundesrat,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gestützt auf Artikel 52 Absatz 2 des Finanzhaushaltgesetzes vom 7. Oktober 2005¹ (FHG),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ¹ SR 611.0
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Abschnitt: Spezialfonds
Art. 1 Bildung und Rechtsform
                            Das am 6. September 1890 von Frau Lydia Welti-Escher der Schweizerischen Eidgenossenschaft geschenkte Vermögen bildet einen Spezialfonds des Bundes nach Artikel 52 FHG. Der Spezialfonds trägt den Namen «Gottfried-Keller-Stiftung».
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Verwaltung des Fondskapitals, der Erträge und der Erwerbungen
                            ¹ Das Eidgenössische Finanzdepartement verwaltet das Fondskapital.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² Die Eidgenössische Kommission der Gottfried-Keller-Stiftung erfüllt mit den Erträgen aus dem Fondskapital die ihr gemäss Stiftungsurkunde übertragenen Aufgaben. Sie entscheidet namentlich über die Anschaffung von Werken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ³ Die Werke stehen im Eigentum des Bundes. Das Bundesamt für Kultur verwaltet sie.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Verwendung der Erträge
                            ¹ Die Erträge müssen verwendet werden für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. die Anschaffung bedeutender Werke der bildenden Kunst des In- und Auslands, wobei zeitgenössische Kunstwerke nur ausnahmsweise berücksichtigt werden dürfen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. die Erstellung von neuen und die Erhaltung von bestehenden Kunstwerken, deren öffentliche Zweckbestimmung dem Land dauernd gesichert ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² Die Erträge dürfen nur dann nach Buchstabe b verwendet werden, wenn sich zu den Anschaffungen nach Buchstabe a keine Gelegenheit bietet. Es darf höchstens die Hälfte des Jahresertrags nach Buchstabe b eingesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ³ Wird die Eidgenossenschaft mit dem Ausland in Krieg verwickelt, so sind die verfügbaren Mittel in Abweichung der Absätze 1 und 2 für die Pflege der verwundeten und kranken Wehrmänner zu verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Abschnitt: Eidgenössische Kommission der Gottfried-Keller-Stiftung
Art. 4 Rechtsform
                            Die Eidgenössische Kommission der Gottfried-Keller-Stiftung (Kommission) ist eine Verwaltungskommission nach Artikel 8 a Absatz 2 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998² (RVOV). Sie ist dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) zugeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² SR 172.010.1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Aufgaben
                            Die Kommission hat folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Sie verfügt gemäss dem Willen der Schenkerin über die Erträge des Fonds und über entsprechende Zuwendungen öffentlicher oder privater Dritter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Sie kommuniziert ihre Vergabepolitik und -strategie und sorgt für eine Übereinstimmung mit der Vergabetätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. Sie legt dem EDI jährlich den Geschäftsbericht vor und veröffentlicht diesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Wahl und Zusammensetzung
                            ¹ Der Bundesrat wählt die Mitglieder der Kommission für eine Amtsdauer von vier Jahren. Die Wiederwahl ist möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² Die Kommission setzt sich zusammen aus einem Präsidenten oder einer Präsidentin, einem Vizepräsidenten oder einer Vizepräsidentin und drei weiteren Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ³ Sie organisiert sich selbst. Sie legt die für ihre Tätigkeit zweckmässigen Abläufe in einem Geschäftsreglement fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Entschädigung der Kommissionsmitglieder
                            Die Kommissionsmitglieder werden nach Artikel 8 n Absatz 1 Buchstabe c der RVOV³ entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ³ SR 172.010.1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Unterschriftenregelung
                            Entscheide der Kommission werden unterschrieben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. vom Präsidenten oder der Präsidentin oder vom Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin; und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. von einem weiteren Mitglied oder vom Sekretariat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Sekretariat
                            ¹ Das Sekretariat nimmt die operativen Geschäfte wahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² Das Bundesamt für Kultur stellt den Sekretär oder die Sekretärin nach Anhörung der Kommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ³ Der Sekretär oder die Sekretärin nimmt mit beratender Stimme an den Kommissionsitzungen teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Das Reglement der Gottfried-Keller-Stiftung vom 1. Juni 1948⁴ wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ⁴ [ AS 1948 547 , 1972 1683 , 2005 499 , 2007 3989 Anhang Ziff. II 5]
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Inkrafttreten
                            Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.