Verordnung über die Gottfried-Keller-Stiftung (611.031)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über die Gottfried-Keller-Stiftung

vom 23. November 2011 (Stand am 1. Januar 2012)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 52 Absatz 2 des Finanzhaushaltgesetzes vom 7. Oktober 2005¹ (FHG),
verordnet:
¹ SR 611.0

1. Abschnitt: Spezialfonds

Art. 1 Bildung und Rechtsform
Das am 6. September 1890 von Frau Lydia Welti-Escher der Schweizerischen Eidgenossenschaft geschenkte Vermögen bildet einen Spezialfonds des Bundes nach Artikel 52 FHG. Der Spezialfonds trägt den Namen «Gottfried-Keller-Stiftung».
Art. 2 Verwaltung des Fondskapitals, der Erträge und der Erwerbungen
¹ Das Eidgenössische Finanzdepartement verwaltet das Fondskapital.
² Die Eidgenössische Kommission der Gottfried-Keller-Stiftung erfüllt mit den Erträgen aus dem Fondskapital die ihr gemäss Stiftungsurkunde übertragenen Auf­gaben. Sie entscheidet namentlich über die Anschaffung von Werken.
³ Die Werke stehen im Eigentum des Bundes. Das Bundesamt für Kultur verwaltet sie.
Art. 3 Verwendung der Erträge
¹ Die Erträge müssen verwendet werden für:
a. die Anschaffung bedeutender Werke der bildenden Kunst des In- und Aus­lands, wobei zeitgenössische Kunstwerke nur ausnahmsweise berücksichtigt werden dürfen;
b. die Erstellung von neuen und die Erhaltung von bestehenden Kunstwerken, deren öffentliche Zweckbestimmung dem Land dauernd gesichert ist.
² Die Erträge dürfen nur dann nach Buchstabe b verwendet werden, wenn sich zu den Anschaffungen nach Buchstabe a keine Gelegenheit bietet. Es darf höchstens die Hälfte des Jahresertrags nach Buchstabe b eingesetzt werden.
³ Wird die Eidgenossenschaft mit dem Ausland in Krieg verwickelt, so sind die verfügbaren Mittel in Abweichung der Absätze 1 und 2 für die Pflege der verwun­deten und kranken Wehrmänner zu verwenden.

2. Abschnitt: Eidgenössische Kommission der Gottfried-Keller-Stiftung

Art. 4 Rechtsform
Die Eidgenössische Kommission der Gottfried-Keller-Stiftung (Kommission) ist eine Verwaltungskommission nach Artikel 8 a Absatz 2 der Regierungs- und Ver­waltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998² (RVOV). Sie ist dem Eidge­nössischen Departement des Innern (EDI) zugeteilt.
² SR 172.010.1
Art. 5 Aufgaben
Die Kommission hat folgende Aufgaben:
a. Sie verfügt gemäss dem Willen der Schenkerin über die Erträge des Fonds und über entsprechende Zuwendungen öffentlicher oder privater Dritter.
b. Sie kommuniziert ihre Vergabepolitik und -strategie und sorgt für eine Über­einstimmung mit der Vergabetätigkeit.
c. Sie legt dem EDI jährlich den Geschäftsbericht vor und veröffentlicht die­sen.
Art. 6 Wahl und Zusammensetzung
¹ Der Bundesrat wählt die Mitglieder der Kommission für eine Amtsdauer von vier Jahren. Die Wiederwahl ist möglich.
² Die Kommission setzt sich zusammen aus einem Präsidenten oder einer Präsi­dentin, einem Vizepräsidenten oder einer Vizepräsidentin und drei weiteren Mitgliedern.
³ Sie organisiert sich selbst. Sie legt die für ihre Tätigkeit zweckmässigen Abläufe in einem Geschäftsreglement fest.
Art. 7 Entschädigung der Kommissionsmitglieder
Die Kommissionsmitglieder werden nach Artikel 8 n Absatz 1 Buchstabe c der RVOV³ entschädigt.
³ SR 172.010.1
Art. 8 Unterschriftenregelung
Entscheide der Kommission werden unterschrieben:
a. vom Präsidenten oder der Präsidentin oder vom Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin; und
b. von einem weiteren Mitglied oder vom Sekretariat.
Art. 9 Sekretariat
¹ Das Sekretariat nimmt die operativen Geschäfte wahr.
² Das Bundesamt für Kultur stellt den Sekretär oder die Sekretärin nach Anhörung der Kommission.
³ Der Sekretär oder die Sekretärin nimmt mit beratender Stimme an den Kommis­sionsitzungen teil.
Art. 10 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Reglement der Gottfried-Keller-Stiftung vom 1. Juni 1948⁴ wird aufgehoben.
⁴ [ AS 1948 547 , 1972 1683 , 2005 499 , 2007 3989 Anhang Ziff. II 5]
Art. 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
Markierungen
Leseansicht