Verordnung der ETH Zürich über die Zulassungsbeschränkungen für den Bachelor... (414.131.54)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung der ETH Zürich über die Zulassungsbeschränkungen für den Bachelor-Studiengang Humanmedizin an der ETH Zürich (Zulassungsbeschränkungsverordnung Medizin der ETH Zürich)

(Zulassungsbeschränkungsverordnung Medizin der ETH Zürich) vom 14. November 2017 (Stand am 1. Januar 2018)
Die Schulleitung der ETH Zürich (Schulleitung),
gestützt auf Artikel 16 a Absatz 5 des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 1991¹ und auf den Beschluss des ETH-Rates vom 7./8. Dezember 2016² über die Beschränkung der Zulassung Studierender für das Bachelor-Studium Humanmedizin an der ETH Zürich,
verordnet:
¹ SR 414.110 ² BBl 2017 138

1. Abschnitt: Anderes anwendbares Recht

Art. 1
Wo diese Verordnung keine besondere Bestimmungen enthält, gilt für die Zulassung zum Bachelor-Studiengang Humanmedizin an der ETH Zürich die Zulassungsverordnung ETH Zürich vom 30. November 2010³.
³ SR 414.131.52

2. Abschnitt: Generelle Zulassungsvoraussetzungen und -hindernisse

Art. 2 Grundsätzlich zugelassene Ausländerinnen und Ausländer
¹ Studienanwärterinnen und -anwärter mit ausländischer Staatsangehörigkeit können nur dann zum Bachelor-Studiengang Humanmedizin und damit zum Eignungstest nach Artikel 8 zugelassen werden, wenn sie einer der folgenden Kategorien an­gehören:
a. Staatsangehörige des Fürstentums Liechtenstein;
b. in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein niedergelassene Ausländerinnen und Ausländer;
c. Ausländerinnen und Ausländer mit Wohnsitz in der Schweiz: 1. deren Eltern in der Schweiz niedergelassen sind,
2. die mit einer Schweizerin oder einem Schweizer verheiratet sind,
3. deren Ehegatten seit mindestens fünf Jahren in der Schweiz niedergelassen oder seit mindestens fünf Jahren im Besitz einer schweizerischen Arbeitsbewilligung sind,
4. die seit mindestens fünf Jahren im Besitz einer schweizerischen Arbeits­bewilligung sind,
5. deren Eltern seit mindestens fünf Jahren im Besitz einer schweizerischen Arbeitsbewilligung sind, oder
6. die einen der Vorbildungsausweise nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstaben a–bbis der Zulassungsverordnung ETH Zürich vom 30. November 2010⁴ besitzen;
d. Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, von Island und Norwegen, die in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit dem Vermerk «Erwerbstätigkeit» besitzen und eine mindestens einjäh­rige berufliche Tätigkeit in einem Medizinalberuf nach Artikel 2 des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 2006⁵ nachweisen können;
e. Kinder, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, von Staatsangehörigen eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, von Island, Norwegen und Liechtenstein, wenn sie in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung als Familienmitglied eines Bürgers oder einer Bürgerin der EU/EFTA besitzen;
f. Kinder, deren Eltern in der Schweiz Diplomatenstatus geniessen;
g. von der Schweiz anerkannte Flüchtlinge.
² Die Ausländerinnen und Ausländer nach Absatz 1 Buchstaben a–f müssen spätestens am letzten Tag der von der Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen festgelegten Anmeldefrist für das Medizinstudium⁶ im Besitz der Dokumente über ihren Aufenthaltsstatus bzw. ihre Staatsangehörigkeit sein, auf denen ihre Zu­gangsberechtigung zum Medizinstudium beruht.
³ Wer als Flüchtling nach Absatz 1 Buchstabe g zugelassen werden will, muss:
a. spätestens am letzten Tag der von der Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen festgelegten Anmeldefrist für das Medizinstudium⁷ in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt haben; und
b. im Falle einer Zuteilung eines Studienplatzes an der ETH Zürich spätestens am Freitag der zweiten Woche des ersten Semesters⁸ als Flüchtling anerkannt sein.
⁴ SR 414.131.52
⁵ SR 811.11
⁶ www.swissuniversities.ch > Services > Anmeldung zum Medizinstudium
⁷ www.swissuniversities.ch > Services > Anmeldung zum Medizinstudium
⁸ Die zweite Woche des ersten Semesters ist Kalenderwoche 39.
Art. 3 Erforderliche Vorbildungsausweise
Die Anmeldung zum Medizinstudium und damit die Zulassung zum Eignungstest nach Artikel 8 ist nur möglich für Studienanwärterinnen und -anwärter, die einen der folgenden Vorbildungsausweise besitzen:
a. einen schweizerischen Vorbildungsausweis nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstaben a–d und f der Zulassungsverordnung ETH Zürich vom 30. November 2010⁹;
b. einen ausländischen gymnasialen Vorbildungsausweis, der die prüfungsfreie Zulassung zum Bachelor-Studium an der ETH Zürich nach den Artikeln 24 und 25 der Zulassungsverordnung ETH Zürich ermöglicht, gegebenenfalls in Verbindung mit dem Zeugnis über die bestandene reduzierte Aufnahme­prüfung an der ETH Zürich nach Artikel 28 der Zulassungsverordnung ETH Zürich.
⁹ SR 414.131.52
Art. 4 Zulassungshindernis Aufnahmeprüfung
Die Zulassung zum Bachelor-Studiengang Humanmedizin ist ausgeschlossen für Personen, die für die Zulassung zum Bachelor-Studium an der ETH Zürich:
a. die umfassende Aufnahmeprüfung nach Artikel 29 der Zulassungsverordnung ETH Zürich vom 30. November 2010¹⁰ bestehen müssen; oder
b. die reduzierte Aufnahmeprüfung an der ETH Zürich bestehen müssen, diese jedoch bis am letzten Tag der von der Rektorenkonferenz der schweize­rischen Hochschulen festgelegten Anmeldefrist für das Medizinstudium¹¹ noch nicht bestanden haben.
¹⁰ SR 414.131.52
¹¹ www.swissuniversities.ch > Services > Anmeldung zum Medizinstudium
Art. 5 Zulassungshindernis Studienausschluss
Die Zulassung zum Bachelor-Studiengang Humanmedizin ist ausgeschlossen für Per­sonen, die an der ETH Zürich oder an einer anderen Hochschule endgültig vom Weiterstudium in einem Studiengang der Humanmedizin, Zahnmedizin oder Chiropraktik ausgeschlossen worden sind.

3. Abschnitt: Anmeldung und Eignungstest

Art. 6 Anmeldung
¹ Wer sich zum Bachelor-Studiengang Humanmedizin anmelden will, muss sich innert der von der Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen festgelegten Frist und in der von ihr festgelegten Form¹² beim zuständigen Organ der Rektorenkonferenz anmelden.
² Nicht frist- oder formgerecht eingereichte Anmeldungen werden nicht berück­sichtigt.
¹² www.swissuniversities.ch > Services > Anmeldung zum Medizinstudium
Art. 7 Einreichung der Vorbildungsausweise
¹ Schweizerische Vorbildungsausweise müssen bis spätestens am Freitag der zweiten Woche des ersten Semesters¹³ eingereicht werden.
² Ausländische Vorbildungsausweise müssen – gegebenenfalls zusammen mit dem Zeugnis über die bestandene reduzierte Aufnahmeprüfung an der ETH Zürich – spä­testens am letzten Tag der von der Rektorenkonferenz der schweizerischen Hoch­schulen festgelegten Anmeldefrist¹⁴ für das Medizinstudium eingereicht werden.
³ Ein allfälliger Sprachnachweis für Deutsch muss bis spätestens am Freitag vor Beginn des ersten Semesters¹⁵ nachgereicht werden.
¹³ Die zweite Woche des ersten Semesters ist Kalenderwoche 39.
¹⁴ www.swissuniversities.ch > Services > Anmeldung zum Medizinstudium
¹⁵ Es handelt sich um den Freitag von Kalenderwoche 37.
Art. 8 Pflicht zur Teilnahme am Eignungstest
Wer sich zum Bachelor-Studiengang Humanmedizin angemeldet hat, muss sich einem Test unterziehen, welcher der Abklärung der Eignung für ein solches Studium dient.
Art. 9 Organisation und Durchführung des Eignungstests
Organisation und Durchführung des Eignungstests richten sich nach dem von der Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen festgelegten Verfahren¹⁶.
¹⁶ www.swissuniversities.ch > Services > Anmeldung zum Medizinstudium
Art. 10 Gebühr für den Eignungstest
¹ Für den Eignungstest wird eine Gebühr gemäss der Gebührenverordnung ETH-Bereich vom 31. Mai 1995¹⁷ erhoben.
² Wer die Gebühr nicht bis zum festgesetzten Termin bezahlt, wird nicht zum Eig­nungstest zugelassen. Die entsprechende Anmeldung gilt in diesem Fall als zurückgezogen.
¹⁷ SR 414.131.7
Art. 11 Unlauteres Prüfungsverhalten und Störung der Prüfung
¹ Die Sanktionen für unlauteres Prüfungsverhalten und für Störung des ordnungs­gemässen Testablaufs richten sich nach den einschlägigen Bestimmungen der Rek­torenkonferenz der schweizerischen Hochschulen. Diese werden den Studienanwär­terinnen und -anwärtern schriftlich und im Rahmen des Eignungstests mündlich mitgeteilt.
² Studienanwärterinnen und -anwärter, die mit einer Sanktion nicht einverstanden sind und als Studienort erster Wahl die ETH Zürich angegeben haben, können von den Akademischen Diensten der ETH Zürich eine beschwerdefähige Verfügung ver­langen.

4. Abschnitt: Zuteilung der Studienplätze und Anmeldung zum Studium

Art. 12 Zuteilung der Studienplätze und Studienorte
Die Zuteilung der Studienplätze und Studienorte richtet sich nach dem von der Rek­to­renkonferenz der schweizerischen Hochschulen festgelegten Verfahren. Die Angaben zum Verfahren werden den Studienanwärterinnen und -anwärtern schriftlich mitgeteilt.
Art. 13 Aufnahme- und Zuteilungsentscheid
¹ Die Rektorin oder der Rektor der ETH Zürich eröffnet:
a. den Studienanwärterinnen und -anwärtern, die als Studienort erster Wahl die ETH Zürich angegeben haben: den Entscheid über die Aufnahme oder Abweisung sowie über die Zuteilung an die ETH Zürich oder die Umleitung an eine andere Universität;
b. den Studienanwärterinnen und -anwärtern, die als Studienort erster Wahl eine andere Universität angegeben haben und durch Umleitung einen Studienplatz an der ETH Zürich zugeteilt erhalten: den Entscheid über die Zuteilung an die ETH Zürich.
² Die Eröffnung der Entscheide erfolgt mittels Verfügung.
Art. 14 Annahme des Studienplatzes und Zuteilung frei gewordener Studienplätze
¹ Wer einen Studienplatz an der ETH Zürich zugeteilt bekommen hat und den Studienplatz annehmen will, muss hierfür die separate Anmeldung für den Bachelor-Studiengang Humanmedizin bei den Akademischen Diensten der ETH Zürich frist- und formgerecht einreichen.
² Die Akademischen Dienste bestimmen die Frist und die Form für das Einreichen der Anmeldung sowie das weitere Verfahren. Die Angaben werden den Studienanwärterinnen und -anwärtern schriftlich mitgeteilt.
³ Die Zuteilung gilt nur für das im selben Jahr beginnende Bachelor-Studium. Wird die Anmeldung nicht frist- oder formgerecht eingereicht, so gilt der Zuteilungsent­scheid als aufgehoben. Der Anspruch auf einen Studienplatz verfällt.
⁴ Die nach Absatz 3 frei gewordenen Studienplätze werden Studienanwärterinnen und -anwärtern der gleichen Testkohorte zugeteilt, die noch keinen Studienplatz er­halten haben. Diese Zuteilung richtet sich nach dem von der Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen festgelegten Verfahren. Die Angaben zum Verfahren werden den Studienanwärterinnen und -anwärtern schriftlich mitgeteilt.
Art. 15 Wiederholung des Eignungstests und Wiederverwendung des Ergebnisses des Vorjahres
¹ Studienanwärterinnen und -anwärter, die aufgrund des Testergebnisses keinen Stu­dienplatz erhalten, können sich zu einem späteren Zeitpunkt erneut für das Medizinstudium anmelden und den Eignungstest wiederholen. Nur das zuletzt erzielte Testergebnis zählt.
² Wer sich innerhalb eines Jahres nach Absolvierung des Eignungstests erneut für das Medizinstudium anmeldet, kann auf eine Wiederholung des Eignungstests ver­zichten. In diesem Fall wird das im Vorjahr erzielte Testergebnis auf einen Wert um­gerechnet, der der Skala des Tests des laufenden Jahres entspricht. Massgebend ist der auf diese Weise berechnete Wert.
³ Für Personen, die im Sinne von Artikel 14 Absatz 3 ihren Anspruch auf einen Studienplatz verwirkt haben, gelten die Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels sinngemäss.

5. Abschnitt: Wiedereintritt, Studiengangwechsel und Wechsel der Hochschule

Art. 16 Wiedereintritt in den Bachelor-Studiengang Humanmedizin
Ein Wiedereintritt in den Bachelor-Studiengang Humanmedizin an der ETH Zürich ist nur möglich, wenn:
a. die Basisprüfung im Bachelor-Studiengang Humanmedizin bestanden ist;
b. Studienplätze vorhanden sind;
c. kein Ausschluss nach Artikel 5 vorliegt; und
d. die weiteren einschlägigen Bestimmungen der Zulassungsverordnung ETH Zürich vom 30. November 2010¹⁸ erfüllt sind.
¹⁸ SR 414.131.52
Art. 17 Studiengangwechsel
¹ Wer aus einem Studiengang der ETH Zürich in den Bachelor-Studiengang Human­medizin wechseln will, muss sich dem gesamten Zulassungsverfahren gemäss dieser Verordnung unterziehen. Die Artikel 2–5 gelten auch für diese Fälle.
² Für einen Wechsel aus dem Bachelor-Studiengang Humanmedizin in einen anderen Studiengang der ETH Zürich gelten die einschlägigen Bestimmungen der Zulassungsverordnung ETH Zürich vom 30. November 2010¹⁹.
¹⁹ SR 414.131.52
Art. 18 Wechsel der Hochschule
Wer aus einer anderen Hochschule in den Bachelor-Studiengang Humanmedizin an der ETH Zürich wechseln will, muss sich dem gesamten Zulassungsverfahren gemäss dieser Verordnung unterziehen. Die Artikel 2–5 gelten auch für diese Fälle.

6. Abschnitt: Zulassung zum Master-Studium Humanmedizin

Art. 19
¹ Für Inhaberinnen und Inhaber eines Bachelor-Diploms in Medizin der ETH Zürich ist gewährleistet, dass sie einen Studienplatz im Master-Studium Humanmedizin an einer Universität zugeteilt erhalten, mit der die ETH Zürich Übernahmevereinbarungen²⁰ abgeschlossen hat. Es besteht kein Anspruch auf einen Studienplatz an einer bestimmten Universität.
² Die Modalitäten für das Gesuch um Zulassung zum Master-Studium Humanmedizin und das Zuteilungsverfahren werden im Studienreglement für den Bachelor-Studiengang Humanmedizin geregelt.
²⁰ Eine Liste der Universitäten, mit denen die ETH Zürich solche Übernahmevereinbarungen abgeschlossen hat, ist zu finden unter www.hest.ethz.ch > Studium > Humanmedizin > Master.

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 20 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Zulassungsbeschränkungsverordnung Medizin ETH Zürich vom 1. November 2016²¹ wird aufgehoben.
²¹ Nicht in der AS publiziert.
Art. 21 Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft und gilt bis zum 31. Januar 2024.
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