Verordnung des EHB-Rates über die Bildungsangebote und Abschlüsse am Eidgenössisc... (412.106.12)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung des EHB-Rates über die Bildungsangebote und Abschlüsse am Eidgenössischen Hochschulinstitut für Berufsbildung (EHB-Studienverordnung 1)

(EHB-Studienverordnung) ¹ vom 22. Juni 2010 (Stand am 1. August 2019) ¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des EHB-Rats vom 20. Mai 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 ( AS 2019 2059 ).
Der Rat des Eidgenössischen Hochschulinstituts für Berufsbildung (EHB-Rat),
gestützt auf die Artikel 8 und 9 der EHB-Verordnung vom 14. September 2005²,
verordnet: ³
² SR 412.106.1 ³ Fassung gemäss Ziff. I der V des EHB-Rats vom 20. Mai 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 ( AS 2019 2059 ).

1. Abschnitt: Bildungsangebot

Art. 1 Ausbildungen
Das Eidgenössische Hochschulinstitut für Berufsbildung (EHB) bietet folgende Ausbildungen an:
a. Zertifikatsstudiengänge für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in über­betrieblichen Kursen und vergleichbaren dritten Lernorten sowie in Lehr­werkstätten und in anderen für die Bildung in beruflicher Praxis anerkannten Institutionen (Art. 45 Bst. c der Berufsbildungsverordnung vom 19. Novem­ber 2003⁴, BBV);
b. Diplom- und Zertifikatsstudiengänge für Berufsfachschullehrerinnen und Berufsfachschullehrer für den berufskundlichen Unterricht (Art. 46 Abs. 2 Bst. b BBV);
c. Diplomstudiengänge für Berufsfachschullehrerinnen und Berufsfachschulleh­rer für den allgemeinbildenden Unterricht (Art. 46 Abs. 3 Bst. a und c BBV);
cbis.⁵
Diplomstudiengang für Lehrerinnen und Lehrer der Berufsmaturitätsschulen (Art. 46 Abs. 3 Bst. c BBV);
d. Zertifikatsstudiengänge für Lehrerinnen und Lehrer mit gymnasialer Lehr­befähigung (Art. 46 Abs. 3 Bst. b BBV);
e. Diplom- und Zertifikatsstudiengänge für Lehrerinnen und Lehrer der höhe­ren Fachschulen (Art. 13 Abs. 1 Bst. b der V des WBF⁶ vom 11. März 2005⁷ über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen);
f.⁸
Bachelorstudiengang (BSc) in Berufsbildung;
g.⁹
und Masterstudiengang (MSc) in Berufsbildung (Art. 7 EHB-Verordnung).
⁴ SR 412.101
⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V des EHB-Rats vom 20. Mai 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 ( AS 2019 2059 ).
⁶ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikations­verordnung vom 17. Nov. 2004 ( AS 2004 4937 ) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
⁷ [ AS 2005 1389 , 2010 4555 , 2014 59 4575 . AS 2017 5261 ]. Siehe heute: die V des WBF vom 11. Sept. 2017 ( SR 412.101.61 ).
⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V des EHB-Rats vom 20. Mai 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 ( AS 2019 2059 ).
⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V des EHB-Rats vom 20. Mai 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 ( AS 2019 2059 ).
Art. 2 Weiterbildungen
Das EHB bietet folgende Weiterbildungen an:
a. Weiterbildungslehrgänge mit Weiterbildungszertifikat (Certificate of Advanced Studies CAS), Weiterbildungsdiplom (Diploma of Advanced Studies DAS) oder Weiterbildungsmasterdiplom (Master of Advanced Studies MAS);
b. Weiterbildungslehrgänge im Bereich Ausbildung der Ausbildenden, nament­lich solche, die zum Zertifikat des Schweizerischen Verbandes für Weiter­bildung (SVEB-Zertifikat) oder zum Eidgenössischen Fachausweis Ausbil­­derin/Ausbilder führen;
c. Weiterbildungsmodule mit Vergabe von Kreditpunkten nach den Bologna-Richtlinien vom 4. Dezember 2003¹⁰ (ECTS-Kreditpunkten) als eigenstän­dige Weiterbildungsangebote, die an die Weiterbildungslehrgänge nach den Buchstaben a und b angerechnet werden können;
d. Kurse für Expertinnen und Experten in Qualifikationsverfahren mit Testat (Art. 50 BBV¹¹);
e. Weiterbildungskurse mit Testat;
f. Weiterbildungsangebote im Auftrag Dritter (Art. 5 EHB-Verordnung).
¹⁰ [ AS 2004 3003 , 2006 1071 , 2008 3603 . AS 2015 1627 Art. 9]. Siehe heute: die Bologna-Richtlinien UH vom 28. Mai 2015 ( SR 414.205.1 ).
¹¹ SR 412.101
Art. 3 Unterzeichnung der Abschlussdokumente
¹ Die Bachelordiplome, die Masterdiplome und die übrigen Diplome werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten des EHB-Rates sowie von der Direktorin oder dem Direktor des EHB unterzeichnet.¹²
² Die Direktorin oder der Direktor des EHB regelt die Unterzeichnung der Zertifi­kate und der Testate.
¹² Fassung gemäss Ziff. I der V des EHB-Rats vom 20. Mai 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 ( AS 2019 2059 ).
Art. 4 Titel
¹ Wer sich erfolgreich qualifiziert, ist berechtigt, folgende Titel zu tragen:
a. «dipl. Berufsfachschullehrerin» oder «dipl. Berufsfachschullehrer» (Art. 6 Abs. 2 Bst. a EHB-Verordnung) nach bestandenem Qualifikationsverfahren des Diplomstudiengangs für Lehrpersonen für den berufskundlichen Unter­richt an Berufsfachschulen sowie des Diplomstudiengangs für den allge­meinbildenden Unterricht;
b. «dipl. Lehrerin der Höheren Fachschule» oder «dipl. Lehrer der Höheren Fach­schule» (Art. 6 Abs. 2 Bst. b EHB-Verordnung) nach bestandenem Qualifikationsverfahren des Diplomstudiengangs Berufskundlicher Unter­richt an höheren Fachschulen;
bbis.¹³
«Bachelor of Science in Berufsbildung» nach bestandenem Qualifikationsverfahren des Bachelorstudiengangs;
c. «Master of Science in Berufsbildung» (Art. 7 Abs. 2 EHB-Verordnung) nach bestandenem Qualifikationsverfahren des Masterstudiengangs.
² Für Bachelor, Master- und übrige Diplomabschlüsse wird ein «Diploma Supplement», für Zertifikatsabschlüsse ein «Certificate Supplement» ausgestellt.¹⁴
¹³ Eingefügt durch Ziff. I der V des EHB-Rats vom 20. Mai 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 ( AS 2019 2059 ).
¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des EHB-Rats vom 20. Mai 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 ( AS 2019 2059 ).
Art. 5 Qualitätssicherung
Die Direktorin oder der Direktor des EHB sorgt für eine systematische und periodi­sche Evaluation der durchgeführten Module aller Bildungsangebote anhand einer standardisierten Methode. Die Ergebnisse fliessen in die Weiterentwicklung der Angebote ein.

2. Abschnitt: Zulassung, Studiendauer und Anzahl Kreditpunkte

Art. 6 Zulassungsbedingungen
¹ Als Zulassungsbedingungen gelten:
a. für die Ausbildungsstudiengänge nach Artikel 1 Buchstaben a–e: die Qualifi­kationsanforderungen, die aufgeführt sind in den entsprechenden Bestimmungen: 1. der BBV¹⁵, und
2. der Verordnung des WBF vom 11. März 2005¹⁶ über Mindestvorschrif­ten für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen;
b.¹⁷
für den Bachelorstudiengang BSc und für den Masterstudiengang MSc: die Bestimmungen der jeweiligen Studienpläne nach Artikel 12.
² Für die Zulassung zu den Diplomstudiengängen für hauptberufliche Berufsfach­schullehrerinnen und Berufsfachschullehrer sowie für hauptberufliche Lehrerinnen und Lehrer der höheren Fachschulen ist zusätzlich ein Maturitätsabschluss (Berufs-, Fach- oder gymnasiale Maturität) oder ein Nachweis einer gleichwertigen Qualifi­kation, allenfalls ergänzt durch eine Nachqualifikation, erforderlich.
³ …¹⁸
⁴ Der EHB-Rat setzt für die Ausbildungsstudiengänge eine Zulassungskommission ein. Die Direktorin oder der Direktor des EHB regelt die Aufgaben der Kommission in Weisungen.¹⁹
⁵ Die Zulassungsbedingungen für die Weiterbildungslehrgänge werden in den Studienplänen geregelt.
¹⁵ SR 412.101
¹⁶ [ AS 2005 1389 , 2010 4555 , 2014 59 4575 . AS 2017 5261 ]. Siehe heute: die V des WBF vom 11. Sept. 2017 ( SR 412.101.61 ).
¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V des EHB-Rats vom 20. Mai 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 ( AS 2019 2059 ).
¹⁸ Aufgehoben durch Ziff. I der V des EHB-Rats vom 20. Mai 2019, mit Wirkung seit 1. Aug. 2019 ( AS 2019 2059 ).
¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V des EHB-Rats vom 20. Mai 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 ( AS 2019 2059 ).
Art. 7 Dauer der Ausbildungsstudiengänge und Anzahl Kreditpunkte ²⁰
¹ Die Dauer der Ausbildungsstudiengänge nach Artikel 1 Buchstaben a–e richtet sich nach den folgenden Bestimmungen:
a. Artikel 45 ff. BBV²¹;
b. Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung des WBF vom 11. März 2005²² über die Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungs­gän­gen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen.
² Der Bachelorstudiengang BSc umfasst 120 Kreditpunkte, der Masterstudiengangs MSc 90–120 Kreditpunkte.²³
²⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V des EHB-Rats vom 20. Mai 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 ( AS 2019 2059 ).
²¹ SR 412.101
²² [ AS 2005 1389 , 2010 4555 , 2014 59 4575 . AS 2017 5261 ]. Siehe heute: die V des WBF vom 11. Sept. 2017 ( SR 412.101.61 ).
²³ Fassung gemäss Ziff. I der V des EHB-Rats vom 20. Mai 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 ( AS 2019 2059 ).
Art. 8 Anzahl Kreditpunkte für die Weiterbildungslehrgänge
Die Weiterbildungslehrgänge umfassen folgende Anzahl ECTS-Kreditpunkte:
a. Weiterbildungslehrgänge mit Weiterbildungszertifikat: mindestens 10 ECTS-Kreditpunkte;
b. Weiterbildungslehrgänge mit Weiterbildungsdiplom: mindestens 30 ECTS-Kreditpunkte;
c. Weiterbildungslehrgänge mit Weiterbildungsmasterdiplom: mindestens 60 ECTS-Kreditpunkte.

3. Abschnitt: Semesterdaten, Immatrikulation, Exmatrikulation

Art. 9 Semesterdaten
Die Direktorin oder der Direktor des EHB legt die Semesterdaten des EHB jährlich in Abstimmung mit den schweizerischen Hochschulen fest.
Art. 10 Immatrikulation und Einschreibung
¹ Studierende der Diplomstudiengänge, des Bachelorstudiengangs BSc, des Masterstudiengangs MSc und des Weiterbildungslehrgangs MAS sind am EHB immatrikuliert, wenn sie:²⁴
a. zur entsprechenden Aus- oder Weiterbildung zugelassen sind; und
b. die Einschreibe- und die Studiengebühren fristgerecht bezahlt haben.
² Studierende der Zertifikatsstudiengänge sowie die Teilnehmerinnen und Teilneh­mer an Weiterbildungslehrgängen oder Weiterbildungsmodulen sind am EHB ein­geschrieben, wenn sie:
a. zur entsprechenden Aus- oder Weiterbildung zugelassen sind; und
b. die Einschreibe- und Studiengebühren fristgerecht bezahlt haben.
²⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des EHB-Rats vom 20. Mai 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 ( AS 2019 2059 ).
Art. 11 Exmatrikulation und Aufhebung der Einschreibung
¹ Die Exmatrikulation oder die Aufhebung der Einschreibung erfolgt:
a. durch Abschluss der Aus- oder Weiterbildung;
b. auf eigenes Begehren;
c. durch Verfügung des EHB;
d. bei nicht fristgerechter Bezahlung der Studiengebühren.
² Das EHB verfügt die Exmatrikulation oder die Aufhebung der Einschreibung einer Person, wenn diese:
a. aufgrund eines Irrtums oder durch unrichtige Angaben zu Unrecht immatriku­liert beziehungsweise eingeschrieben worden ist;
b. die Frist zur Verlängerung der Immatrikulation beziehungsweise Einschrei­bung ohne wichtige Gründe nicht eingehalten hat; oder
c. aus disziplinarischen Gründen von Lehrveranstaltungen, Kursen und Prü-fungsverfahren ausgeschlossen worden ist.

4. Abschnitt: Aufbau der Bildungsangebote, Durchführung und Anrechnung von Studienleistungen

Art. 12 Studienpläne
¹ Jeder Ausbildungsstudiengang und jeder Weiterbildungslehrgang wird in einem Studienplan näher ausgeführt. Der Studienplan gibt insbesondere Auskunft über folgende Punkte:
a. rechtliche Grundlagen;
b. Studienziele;
c. Zulassung;
d. Dauer und Struktur;
e. zugehörige Module;
f. qualitätssichernde Massnahmen;
g. Qualifikationsverfahren;
h. Ausbildungsnachweise und Abschluss;
i. Inkrafttreten.
² Die vom EHB-Rat erlassenen Studienpläne werden auf der Website des EHB²⁵ publiziert.²⁶
²⁵ www.ehb.swiss
²⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des EHB-Rats vom 20. Mai 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 ( AS 2019 2059 ).
Art. 13 Module
¹ Jeder Ausbildungsstudiengang und jeder Weiterbildungslehrgang besteht aus einem oder mehreren Modulen.²⁷ Ein Modul entspricht mindestens 3 und höchstens 10 ECTS-Kreditpunkten. Ein ECTS-Kreditpunkt entspricht einer studentischen Arbeitsleistung von 30 Lernstunden.
² Die Module werden anhand folgender Punkte beschrieben:
a. Modulname;
b. Modulniveau;
c. Modultyp;
d. zugehörige Kurse oder zugehörige thematische Felder;
e. Anzahl ECTS-Kreditpunkte mit Anteilen der Stunden für Präsenzstudium, begleitetes Selbststudium, Selbststudium und Prüfungsverfahren;
f. Lernziele und Kompetenzen;
g. Prüfungsverfahren;
h. erforderliche Vorkenntnisse oder Module;
i. Anschlussmodule.
³ Die Direktorin oder der Direktor des EHB erlässt die Module.
²⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V des EHB-Rats vom 20. Mai 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 ( AS 2019 2059 ).
Art. 14 Testatkurse
¹ Die Weiterbildungsangebote in der Form von Testatkursen werden in einem perio­disch erscheinenden Kursprogramm adressatengerecht ausgeschrieben.
² Die Kursprogramme werden von der nationalen Spartenleiterin oder dem nationa­len Spartenleiter Weiterbildung des EHB genehmigt.
Art. 15 Präsenz
¹ Der Präsenzunterricht ist vollständig zu besuchen.
² Gründe für zwingende Absenzen sind zu belegen und der Studienleitung mitzu­teilen.
³ Die Direktorin oder der Direktor des EHB erlässt Weisungen über die Handhabung der Absenzen.
⁴ Die Dozierenden führen eine Präsenzkontrolle.
Art. 16 Anrechnung geregelter Studienleistungen
¹ Die nationale Spartenleiterin oder der nationale Spartenleiter des EHB kann Stu­dienleistungen, die am EHB oder an vergleichbaren Institutionen erbracht wurden, an die Ausbildungsstudiengänge und Weiterbildungslehrgänge anrechnen, sofern ein äquivalenter Umfang von Lernstunden sowie ein Nachweis der verlangten Kompe­tenzen vorliegen.
² Die Direktorin oder der Direktor des EHB erlässt Weisungen über die Anrechnung geregelter Studienleistungen an die Ausbildungsstudiengänge und Weiterbildungs­lehrgänge.
Art. 17 Anrechnung von ausserhalb geregelter Bildungsgänge erworbenen Kompetenzen
¹ Die nationale Spartenleiterin oder der nationale Spartenleiter des EHB kann Kom­petenzen anrechnen, die ausserhalb geregelter Bildungsgänge erworben wurden.
² Der EHB-Rat erlässt Richtlinien zum Verfahren über die Anrechnung solcher Kompetenzen.
³ Zum Anrechnungsverfahren kann zugelassen werden, wer eine dem Studienab­schluss entsprechende Praxis von mindestens fünf Jahren nachweist.

5. Abschnitt: Qualifikationsverfahren

Art. 18 Grundsätze
¹ Das Qualifikationsverfahren für Ausbildungsstudiengänge und Weiterbildungs­lehrgänge besteht aus den einzelnen Prüfungsverfahren. Diese bestehen aus den Modulprüfungen sowie, soweit verlangt, den Abschlussarbeiten.
² Ein Modul kann nur abschliessen, wer die Lehrveranstaltungen des betreffenden Moduls besucht hat.
³ Für Ausbildungsstudiengänge mit Bachelor-, Master- oder Diplomabschluss ist eine Abschlussarbeit erforderlich. Auch Weiterbildungslehrgänge können Abschlussarbeiten vorsehen.²⁸
⁴ Die ECTS-Kreditpunkte können bis höchstens sechs Jahre nach dem Ende desjeni­gen Semesters, in welchem sie erworben wurden, für den Abschluss verwendet werden. Die nationale Spartenleiterin oder der nationale Spartenleiter des EHB kann eine Verlängerung aus triftigen Gründen genehmigen.
⁵ Für den Erwerb des Abschlusses eines Studiengangs müssen die Zulassungsbedin­gungen vollständig erfüllt, die Einschreibe- und Studiengebühren bezahlt sowie die Modulprüfungen des entsprechenden Studiengangs und die Abschlussarbeit erfolg­reich bestanden sein. Die angerechneten Studienleistungen nach Artikel 16 und die angerechneten Kompetenzen nach Artikel 17 werden für den Abschluss eines Studiengangs berücksichtigt.
⁶ Modulprüfungen und Abschlussarbeiten können zweimal wiederholt werden.
²⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V des EHB-Rats vom 20. Mai 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 ( AS 2019 2059 ).
Art. 19 Modulprüfungen
¹ Modulprüfungen können schriftliche Arbeiten, schriftliche oder mündliche Prü­fungen sowie Probelektionen beinhalten.
² Die Leistungsbewertung richtet sich nach Kriterien und Indikatoren, welche den Studierenden vor der Prüfung bekannt gegeben werden.
³ Die Modulprüfung muss binnen eines Semesters nach Abschluss des Moduls abgelegt werden.
⁴ Schriftliche Arbeiten werden von einer Examinatorin oder einem Examinator bewertet. Diese oder dieser hält die Begründung für die Bewertung schriftlich fest. Im Zweifelsfall oder bei einer Bewertung mit der Note FX oder F zieht die Exami­natorin oder der Examinator eine zweite Expertin oder einen zweiten Experten bei.
⁵ Mündliche Prüfungen werden von zwei Examinatorinnen oder Examinatoren durchgeführt. Diese halten Gegenstand sowie Verlauf der Prüfung mit Fragen, Antworten und Ergebnissen in einem Prüfungsprotokoll fest.
⁶ Schriftliche Prüfungen werden von einer Examinatorin oder einem Examinator bewertet. Diese oder dieser zieht im Zweifelsfall oder bei einer Bewertung mit der Note FX oder F eine zweite Expertin oder einen zweiten Experten bei. Die Bewer­tung der Arbeit wird schriftlich festgehalten.
⁷ Probelektionen werden von zwei Examinatorinnen oder Examinatoren durchge­führt. Diese halten Gegenstand sowie Verlauf der Probelektion in einem Protokoll fest.
Art. 20 Abschlussarbeiten
¹ Die Abschlussarbeit, namentlich die Bachelorarbeit, die Masterarbeit und die Diplomarbeit, bezieht sich auf die in den Modulen erworbenen Kompetenzen. Sie enthält praktische und theoretische Elemente.²⁹
² Sie wird von einer Examinatorin oder einem Examinator mit einer Gesamtnote bewertet. Die Examinatorin oder der Examinator zieht im Zweifelsfall oder bei einer Bewertung mit der Note FX oder F eine zweite Expertin oder einen zweiten Exper­ten bei.
³ Die Gesamtnote ist schriftlich zu begründen.
²⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V des EHB-Rats vom 20. Mai 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 ( AS 2019 2059 ).
Art. 21 Bewertung
¹ Jede Modulprüfung sowie die Abschlussarbeit werden mit einer Note nach folgen­der Skala bewertet:
A = hervorragend
B = sehr gut
C = gut
D = befriedigend
E = ausreichend
FX = nicht bestanden – es sind Verbesserungen erforderlich
F = nicht bestanden – es sind erhebliche Verbesserungen erforderlich
² Das Qualifikationsverfahren ist bestanden, wenn alle Modulprüfungen sowie die allfällige Abschlussarbeit mindestens mit der Note E bewertet sind.
³ Die Resultate werden den Studierenden spätestens einen Monat nach der Prüfung schriftlich mitgeteilt. Die schriftliche Mitteilung enthält insbesondere bei einer Bewertung mit der Note FX oder F Vorschläge zur Verbesserung oder Neukonzep­tion.
Art. 22 Abmeldung, Nichterscheinen und Nichteinhaltung von Terminen im Rahmen des Qualifikationsverfahrens
¹ Die Abmeldung von einem Prüfungsverfahren ist bis zehn Tage vor dem festge­legten oder vereinbarten Termin ohne Angabe von Gründen möglich.
² Die Abmeldung nach der Frist gemäss Absatz 1 ist nur aus wichtigen Gründen möglich. Als wichtige Gründe gelten namentlich Krankheit und Unfall sowie der Todesfall einer nahen angehörigen Person. Die Kandidatin oder der Kandidat teilt der Studiengangleitung die wichtigen Gründe mit Beilage der entsprechenden Beweismittel schriftlich mit.
³ Meldet sich eine Kandidatin oder ein Kandidat ohne wichtige Gründe nicht frist­gerecht ab oder erscheint sie oder er zu einem festgelegten oder vereinbarten Termin ohne wichtige Gründe nicht oder reicht sie oder er die schriftliche Arbeit oder die Abschlussarbeit ohne wichtige Gründe nicht innerhalb der vereinbarten Frist ein, so bewertet die Studiengangsleitung das Prüfungsverfahren mit der Note F.
Art. 23 Täuschung in Qualifikationsverfahren
¹ Versucht die Kandidatin oder der Kandidat, das Ergebnis einer Modulprüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, so bewertet die zuständige Examinatorin oder der zuständige Examinator das Prü­fungsverfahren mit der Note F.
² Werden bei Abschlussarbeiten umfangreiche Passagen aus anderen Dokumenten ohne Quellenangabe übernommen, so bewertet die Examinatorin oder der Exami­nator die Abschlussarbeit mit der Note F.
³ Täuschungen in Qualifikationsverfahren haben Disziplinarmassnahmen nach Artikel 34 der EHB-Verordnung zur Folge.
Art. 24 Aufbewahrung der Akten und Veröffentlichung der Arbeiten
¹ Die Prüfungsakten werden so lange aufbewahrt, bis alle Entscheide derselben Prüfungssession rechtskräftig sind, mindestens aber drei Jahre.
² Notenblätter und Entscheide der Prüfungskommission werden zehn Jahre lang aufbewahrt.
³ Das EHB kann Abschlussarbeiten veröffentlichen oder anderswie zugänglich machen. Es kann sie auf unbestimmte Zeit archivieren. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über das Urheberrecht und den Datenschutz.

6. Abschnitt: Einsprache und Beschwerde

Art. 25 Einsprachemöglichkeit
¹ Gegen Entscheide der nationalen Spartenleiterinnen und nationalen Spartenleiter des EHB kann Einsprache erhoben werden.
² Gegen die Benotung bestandener Prüfungsverfahren kann nicht Einsprache erho­ben werden.
Art. 26 Frist, Form und Inhalt der Einsprache
¹ Eine Einsprache muss innerhalb von dreissig Tagen nach Mitteilung des Ent­scheids erfolgen. Diese Frist kann nicht verlängert werden.
² Die Einsprache muss schriftlich an die Direktorin oder den Direktor des EHB (Kirchlindachstrasse 79, Postfach, CH-3052 Zollikofen) gerichtet werden.
³ Sie hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten.
Art. 27 Beschwerde
Gegen Einspracheentscheide der Direktorin oder des Direktors des EHB kann inner­halb von dreissig Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.

7. Abschnitt: Disziplinarordnung

Art. 28
Gegen Studierende, welche die Organe oder Mitarbeitende des EHB bei der Aus­übung ihrer Arbeit oder andere Studierende beim Studium massiv behindern oder welche in Lehrveranstaltungen ungebührlich stören, können Disziplinarmassnahmen nach Artikel 34 der EHB-Verordnung ergriffen werden.

8. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 29 Aufhebung bisherigen Rechts
Das EHB-Studienreglement vom 22. September 2006³⁰ wird aufgehoben.
³⁰ [ AS 2006 4261 ]
Art. 30 Übergangsbestimmungen
¹ Absolventinnen und Absolventen, welche die bisherigen «Didaktischen Kurse» mit Zertifikatsabschluss abgeschlossen haben, sind bis Ende 2009 unter Anrechnung der ersten zwei Module zum Eintritt in die Ausbildungsstudiengänge für hauptberufliche Berufsbildungsverantwortliche berechtigt.
² Für hauptberufliche Berufsfachschullehrerinnen und Berufsfachschullehrer für berufskundlichen Unterricht sowie für hauptberufliche Lehrerinnen und Lehrer der höheren Fachschulen ist bis und mit Beginn des Studienjahres 2011/2012 der Zugang zu den entsprechenden Ausbildungsstudiengängen auch ohne Maturität­sabschluss oder den Nachweis einer gleichwertigen Kompetenz möglich.
Art. 31 Inkrafttreten
Diese Verordnung³¹ tritt am 1. August 2010 in Kraft.
³¹ Ausdruck gemäss Ziff. I der V des EHB-Rats vom 20. Mai 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 ( AS 2019 2059 ).
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