Abkommen (0.748.127.194.94)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen (zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik von Liberia über die Errichtung und den Betrieb von Luftverkehrslinien zwischen ihren Gebieten und darüber hinaus)

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik von Liberia über die Errichtung und den Betrieb von Luftverkehrslinien zwischen ihren Gebieten und darüber hinaus Abgeschlossen am 31. August 1961 Von der Bundesversammlung genehmigt am 6. März 1963³ In Kraft getreten am 25. Juli 1963 ¹ AS 1963 891 ; BBl 1962 II 421 ² Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der ent­sprechen­den Ausgabe dieser Sammlung. ³ Dritter Gegenstand des BB vom 6. März 1963 ( AS 1963 411 )
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik von Liberia,
in Erwägung, dass die Schweiz und Liberia (nachstehend «die Vertrags­parteien» genannt) Mitgliedstaaten des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt⁴ (nach­stehend «das Abkommen von Chikago» genannt) und der Vereinbarung über den Transit internationaler Luftverkehrslinien⁵, beide unter­zeichnet in Chikago am 7. Dezember 1944, sind, wobei die Bestimmungen die­ses Abkommens und dieser Vereinbarung die beiden Parteien binden,
im Bestreben, die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des regel­mässigen Luftverkehrs soweit als möglich zu fördern, und
im Bestreben, ein Abkommen zu treffen, um zwischen ihren Gebieten und darüber hinaus Luftverkehrslinien zu betreiben,
haben zu diesem Zwecke gehörig ausgewiesene Bevollmächtigte ernannt, die folgendes vereinbart haben:
⁴ SR 0.748.0 ⁵ SR 0.748.111.2
Art. I
Für die Zwecke dieses Abkommens gilt, ausser wenn es der Wortlaut anders bestimmt:
a. Der Ausdruck «Luftfahrtbehörden» bedeutet im Falle der Schweizerischen Eidgenossenschaft das Eidgenössische Luftamt⁶ und jede Person oder Organisation, welche ermächtigt werden sollte, die diesem Amte obliegenden Auf­gaben oder ähnliche Aufgaben zu übernehmen, und im Falle der Republik von Liberia der Generaldirektor der Post und jede Person oder Organisation, welche ermächtigt werden sollte, die dem Generaldirektor der Post obliegenden Aufgaben oder ähnliche Aufgaben zu übernehmen.
b. Die Ausdrücke «Luftverkehrslinie» und «Luftverkehrsunternehmung» haben die im Abkommen von Chikago festgelegte Bedeutung.
c. Der Ausdruck «bezeichnete Unternehmungen» bedeutet eine Luftverkehrsunternehmung oder mehrere Luftverkehrsunternehmungen, welche die eine der Vertragsparteien der andern Vertragspartei in Übereinstimmung mit Artikel III dieses Abkommens schriftlich bezeichnen wird.
⁶ Heute: Bundesamt für Zivilluftfahrt
Art. II
Für den Betrieb der im Anhang zu diesem Abkommen aufgeführten regelmässigen internationalen Luftverkehrslinien gewährt jede Vertragspartei, unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Abkommens, der Unternehmung oder den von der andern Vertragspartei bezeichneten Unternehmungen die folgenden Rechte:
a. ihr Gebiet ohne Landung zu überfliegen;
b. auf dem genannten Gebiet nicht kommerzielle Landungen vorzunehmen;
c. auf dem genannten Gebiet an den im Anhang aufgeführten Punkten im internationalen Verkehr Fluggäste, Postsendungen und Fracht aufzunehmen und abzusetzen.
Art. III
1.  Jede Vertragspartei ist berechtigt, der andern Vertragspartei schriftlich eine Luftverkehrsunternehmung oder mehrere Luftverkehrsunternehmungen zu bezeichnen, die in Anwendung dieses Abkommens bezwecken, Luftverkehrslinien auf den Strecken, die im entsprechenden Abschnitt des Linienplanes des Anhanges zu diesem Abkommen aufgeführt sind (nachstehend vereinbarte Linien und aufgeführte Strecken genannt), zu betreiben. Sobald die andere Vertragspartei die Mitteilung von der Bezeichnung einer Unternehmung erhalten hat, muss sie, unter Vorbehalt der Bestimmungen des Absatzes 2 dieses Artikels und des Artikels IX dieses Abkommens, dieser bezeichneten Unternehmung ohne Aufschub die erforderliche Betriebsbewilligung erteilen.
2.  Bevor der bezeichneten Unternehmung gestattet wird, die im Absatz 1 dieses Artikels erwähnten vereinbarten Linien zu eröffnen, kann sie indessen angehalten werden, sich bei den Luftfahrtbehörden der andern Vertragspartei darüber auszuweisen, dass sie in der Lage ist, die Voraussetzungen der Gesetze und Verordnungen zu erfüllen, welche diese Behörden für den Betrieb internationaler Luftverkehrslinien üblicherweise anwenden.
3.  Nachdem den Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels Genüge getan ist, kann eine auf diese Weise bezeichnete und ermächtigte Unternehmung zu jeder Zeit den Betrieb der vereinbarten Linien aufnehmen.
4.  Die Lufttüchtigkeitsausweise, Fähigkeitszeugnisse, Bewilligungen und Ausweise, die von einer Vertragspartei ausgestellt oder anerkannt worden sind und noch in Kraft stehen, werden von der andern Vertragspartei für den Betrieb der im Anhang festgelegten Strecken und Linien anerkannt. Jede Vertrags­partei behält sich indessen das Recht vor, die Fähigkeitszeugnisse, Bewilligungen und Ausweise, welche ihren eigenen Staatsangehörigen durch den andern Staat ausgestellt wurden, für den Verkehr über ihrem eigenen Gebiet nicht an­zuerkennen.
Art. IV
1.  Die Gesetze und Verordnungen, die im Gebiet einer Vertragspartei den Einflug und den Wegflug der in der internationalen Luftfahrt eingesetzten Luftfahrzeuge oder die Flüge dieser Luftfahrzeuge über dem genannten Gebiet regeln, sind für die bezeichneten Unternehmungen der anderen Vertragspartei anwendbar.
2.  Die Gesetze und Verordnungen, die im Gebiet einer Vertragspartei die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise der Fluggäste, Besatzungen, Postsendungen und Fracht regeln, wie die Vorschriften über Abfertigung, Einwanderung, Pässe, Zoll und Quarantäne, sind auf die Fluggäste, Besatzungen, Postsendungen und Fracht, die durch Luftfahrzeuge der bezeichneten Unternehmungen der andern Vertragspartei befördert werden, anwendbar, solange sich diese Luftfahrzeuge auf dem genannten Gebiet befinden.
3.  Die Fluggäste, die das Gebiet einer Vertragspartei durchreisen, unterliegen einer vereinfachten Kontrolle; sie werden beispielsweise befreit von der Verpflichtung, einen Sichtvermerk für die Durchreise vorzuweisen oder sich einer sanitarischen Untersuchung zu unterziehen. Auf dem Gepäck und der Fracht im direkten Durchgangsverkehr worden keine Zölle und andere Abgaben erhoben.
4.  Jede Vertragspartei erklärt, bei der Anwendung der Vorschriften über den Zoll, die Sichtvermerke, die Einwanderung, die Quarantäne, die Geldwechselkontrolle oder anderer Vorschriften betreffend den Luftverkehr, ihren eigenen Unternehmungen im Vergleich zu den bezeichneten Unternehmungen der andern Vertragspartei keine Vorrechte zu gewähren.
Art. V
1.  Das Beförderungsangebot der bezeichneten Unternehmungen hat sich nach der Verkehrsnachfrage zu richten.
2.  Die bezeichneten Unternehmungen geniessen für den Betrieb der vereinbarten Linien zwischen den Gebieten der Vertragsparteien gleiche und angemessene Möglichkeiten.
3.  Die bezeichneten Unternehmungen nehmen auf den gemeinsamen Strecken auf ihre gegenseitigen Interessen Rücksicht, um ihre Linien nicht ungerechtfertigt zu beeinträchtigen.
4.  Die vereinbarten Linien bezwecken vor allem, Beförderungsmöglichkeiten anzubieten, die der Verkehrsnachfrage zwischen dem Land, dem die Unternehmungen angehören, und den Bestimmungsländern entsprechen.
5.  Das Recht, auf dem Gebiet einer Vertragspartei an den im Linienplan im Anhang aufgeführten Punkten Fluggäste, Besatzungen, Postsendungen und Fracht nach oder von dritten Staaten aufzunehmen oder abzusetzen, wird entsprechend den von beiden Vertragsparteien bestätigten allgemeinen Grundsätzen einer geordneten Entwicklung ausgeübt, und zwar unter der Bedingung, dass das Beförderungsangebot angepasst sei:
a. an die Verkehrsnachfrage zwischen dem Herkunftsstaat der bezeichneten Unternehmungen und den Bestimmungsländern;
b. an die Bedürfnisse eines wirtschaftlichen Betriebes der vereinbarten Linien;
c. an die Verkehrsnachfrage der überflogenen Gebiete, unter Berücksichtigung der örtlichen und regionalen Linien.
Art. VI
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, der anderen Vertragspartei zum amtlichen Kurs die freie Überweisung der Reineinnahmen zu ermöglichen, die auf ihrem Gebiet im Zusammenhang mit der Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Postsendungen und Fracht durch die bezeichneten Unternehmungen der andern Vertragspartei erzielt worden sind. Soweit der Zahlungsverkehr zwischen den Vertragsparteien durch ein besonderes Abkommen geregelt ist, wird dieses angewendet.
Art. VII
Die Tarife für jede vereinbarte Linie worden in vernünftiger Höhe festgesetzt, wobei alle mitbestimmenden Einflüsse zu berücksichtigen sind, wie die Betriebskosten, ein vernünftiger Gewinn, die besonderen Gegebenheiten einer jeden Linie und die Tarife, die von anderen Luftverkehrsunternehmungen, welche ganz oder zum Teil die gleiche Strecke befliegen, angewendet werden. Die Tarife werden nach folgenden Grundsätzen festgesetzt:
a.
Die Tarife werden wenn möglich zwischen den bezeichneten Unternehmungen nach Beratung mit anderen Luftverkehrsunternehmungen, die ganz oder zum Teil die gleiche Strecke befliegen, festgesetzt. Diese Abmachung hält sich soweit als möglich an die Empfehlungen des Internationalen Luftverkehrsverbandes. Die auf diese Weise vereinbarten Tarife sind den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien zur Genehmigung zu unterbreiten. Wenn die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei diese Tarife nicht genehmigen, haben sie es den Luftfahrtbehörden der andern Vertragspartei schriftlich binnen fünfzehn Tagen vom Zeitpunkt der Mitteilung dieser Tarife hinweg oder binnen einer anders vereinbarten Frist anzuzeigen.
b. Können sich die bezeichneten Unternehmungen nicht einigen oder werden die Tarife von den Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei nicht genehmigt, so bemühen sich die Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien eine Verständigung über die aufzustellenden Tarife zu erzielen.
c. In letzter Linie ist die Meinungsverschiedenheit durch das in Artikel XII vorgesehene schiedsgerichtliche Verfahren zu entscheiden.
d. Die jeweils geltenden Tarife bleiben in Kraft, bis neue Tarife in Anwendung dieses Artikels oder des Artikels XII festgesetzt sind.
Art. VIII
1.  Brennstoffe und Ersatzteile, die durch die bezeichneten Unternehmungen einer Vertragspartei in das Gebiet der andern Vertragspartei eingeführt oder dort an Bord genommen werden und ausschliesslich für die Luftfahrzeuge dieser Unternehmungen bestimmt sind, sind zollfrei.
2.  Die Luftfahrzeuge, welche die bezeichneten Unternehmungen einer Vertragspartei auf den vereinbarten Linien benützen, wie die Brennstoffe, Schmierstoffe, Ersatzteile, Gegenstände der normalen Ausrüstung und Bordvorräte, die in diesen Luftfahrzeugen verbleiben, sind im Gebiet der anderen Vertragspartei von Zöllen und anderen ähnlichen Gebühren und Abgaben befreit, auch wenn diese Sachen auf Flügen über dem genannten Gebiet verwendet oder verbraucht werden.
Art. IX
Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, nach Beratung mit der andern Vertragspartei, die Annahme der Bezeichnung einer Unternehmung zu verweigern, die Betriebsbewilligung vorzuenthalten, zu widerrufen oder sie an angemessene Bedingungen zu knüpfen, die ihr notwendig erscheinen, wenn sie nicht den Beweis besitzt, dass ein bedeutender Teil des Eigentums und die tatsächliche Verfügungsgewalt über diese Unternehmung in Händen der anderen Vertragspartei oder ihrer Staatsangehörigen liegt, oder wenn die Unternehmungen sich den Gesetzen und Verordnungen der erstgenannten Vertragspartei nicht unterziehen oder die Pflichten gemäss diesem Abkommen nicht erfüllen.
Art. X
1.  Jede Vertragspartei verpflichtet sich, auf ihrem Gebiet einem Luftfahrzeug der andern Vertragspartei, das auf den vereinbarten Linien verwendet wird und sich in Not befindet, Hilfe zu gewähren. Diese Hilfe soll die gleiche sein wie für ein eigenes Luftfahrzeug, welches auf ähnlichen internationalen Linien eingesetzt ist.
2.  Wenn ein solches Luftfahrzeug verunfallt und Personen getötet oder verletzt werden oder erheblicher Sachschaden entsteht, soll die Vertragspartei, auf deren Gebiet sich der Unfall ereignet hat, über die Umstände des Unfalls eine Unter­suchung durchführen. Die Vertragspartei, deren Staatsangehörigkeit das Luftfahrzeug besitzt, ist befugt, Beobachter zu entsenden, welche der Untersuchung beiwohnen können. Ein Bericht über die Ergebnisse der Untersuchung soll der andern Vertragspartei durch die Partei, welche die Untersuchung durchführt, zugestellt werden.
Art. XI
Die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien liefern sich auf Verlangen periodisch statistische Unterlagen oder andere ähnliche Auskünfte, die nötig sind, um den Verkehrsumfang auf den vereinbarten Linien sowie die Herkunft und Bestimmung dieses Verkehrs zu beurteilen.
Art. XII
1.  Wenn zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens oder seines Anhanges eine Meinungsverschiedenheit entsteht, bemühen sich die Vertragsparteien zunächst, sie durch direkte Verhandlungen zu beseitigen.
2.  Wenn den Vertragsparteien keine Regelung auf dem Verhandlungsweg gelingt, bringen sie die Meinungsverschiedenheit vor ein in gegenseitigem Einvernehmen eingesetztes Schiedsgericht oder vor jedes zum Entscheid zuständige Gericht, das innerhalb der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation eingesetzt werden sollte, oder vor den Internationalen Gerichtshof.
3.  Die Vertragsparteien verpflichten sich, sich an jede einstweilige Empfehlung zu halten, die in Anwendung von Absatz 2 dieses Artikels gemacht worden ist, und sich jedem Schiedsspruch zu unterziehen, der gemäss den Bestimmungen dieses Artikels gefällt worden ist.
4.  Das Schiedsgericht entscheidet über die Verteilung der entstandenen Verfahrenskosten und jede Vertragspartei verpflichtet sich, ihren Kostenanteil der ihr durch das genannte Gericht auferlegt worden ist, zu bezahlen.
Art. XIII
1.  Die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien werden sich von Zeit zu Zeit im Geiste enger Zusammenarbeit gegenseitig beraten, um sich zu vergewissern, dass die in diesem Abkommen aufgestellten Grundsätze angewendet und dessen Ziele in befriedigender Weise verwirklicht werden.
2.  Änderungen und Ergänzungen der Bestimmungen dieses Abkommens werden durch die Vertragsparteien vereinbart.
3.  Änderungen und Ergänzungen der Bestimmungen des Anhanges dieses Abkommens können zwischen den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien vereinbart werden.
4.  Die Änderungen, die durch eine der Vertragsparteien an den vereinbarten Strecken vorgenommen werden, ausgenommen was die durch die bezeichneten Unternehmungen auf dem Gebiet der andern Vertragspartei angeflogenen Punkte betrifft, werden nicht als Änderungen dieses Abkommens betrachtet. Solche Änderungen können einseitig vorgenommen werden; indessen ist den Luftfahrtbehörden der andern Vertragspartei hievon ohne Verzug Kenntnis zu geben.
5.  Im Falle des Abschlusses eines mehrseitigen Übereinkommens oder Abkommens über den Luftverkehr, dem beide Vertragsparteien beitreten, wird das vorliegende Abkommen entsprechend den Bestimmungen dieses Übereinkommens geändert werden.
Art. XIV
Der Anhang zu diesem Abkommen gilt als Teil des Abkommens und jede Bezugnahme auf das Abkommen schliesst ohne ausdrückliche gegenteilige Bestimmung eine Bezugnahme auf den Anhang ein.
Art. XV
Dieses Abkommen und alle späteren Abmachungen werden der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zum Zwecke der Hinterlegung mitgeteilt.
Art. XVI
Jede Vertragspartei kann der andern Vertragspartei jederzeit schriftlich ihren Wunsch anzeigen, dieses Abkommen aufzuheben; der Inhalt dieser Anzeige wird gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zur Kenntnis gebracht. In diesem Fall endigt das Abkommen ein Jahr nach dem Zeitpunkt des Empfanges der Anzeige durch die Vertragspartei, sofern die genannte Anzeige nicht in gegenseitigem Einvernehmen vor Fristablauf zurückgezogen wird. Wenn die andere Vertragspartei den Empfang der Anzeige nicht bestätigt, gilt diese vierzehn (14) Tage nach dem Zeitpunkt ihres Empfanges durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation als erhalten.
Art. XVII
Dieses Abkommen wird vom Tage der Unterzeichnung an vorläufig angewendet; es tritt an dem Tage in Kraft, an dem die Ratifikation durch Austausch diplomatischer Noten gegenseitig angezeigt wird.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die durch ihre Regierungen gehörig ausgewiesenen unterzeichneten Bevollmächtigten dieses Abkommen gezeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
So geschehen zu Monrovia am 31. August 1961 in doppelter Ausfertigung in französischer und englischer Sprache, wobei beide Wortlaute in gleicher Weise gültig sind.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die
Regierung von Liberia:

René Keller
Schweizerischer Botschafter in Liberia

McKinley A. Deshield
Generaldirektor der Post von Liberia

Anhang

Linienplan I
Strecken, welche die von Liberia bezeichneten Unternehmungen befliegen können:
1. Punkte in Liberia über dazwischenliegende Punkte nach einem Punkt in der Schweiz, in beiden Richtungen.
2. Punkte in Liberia über dazwischenliegende Punkte nach einem Punkt in der Schweiz und Punkten darüber hinaus, in beiden Richtungen.
Linienplan II
Strecken, welche die von der Schweiz bezeichneten Unternehmungen befliegen können:
1. Punkte in der Schweiz–Madrid–Lissabon oder Rom–Algier oder Tunis oder Tripolis–Casablanca oder Rabat–Cap Juby–Dakar oder Salzinsel–Conakry–Mon­rovia, in beiden Richtungen.
2. Punkte in der Schweiz‑Madrid–Lissabon oder Rom–Algier oder Tunis oder Tripolis–Casablanca oder Rabat–Cap Juby–Dakar oder Salzinsel–Conakry–Monrovia und darüber hinaus nach Punkten in Westafrika und in Südafrika und oder in Südamerika, in beiden Richtungen.
Die Punkte einer jeden der aufgeführten Strecken können nach Beheben der bezeichneten Unternehmungen auf allen oder einem Teil der Flüge ausgelassen werden.
Markierungen
Leseansicht