Vereinbarung
zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Österreichischen Bundesregierung über die Errichtung nebeneinander liegender Grenzabfertigungsstellen in Wolfurt Abgeschlossen am 21. August 2003 In Kraft getreten am 1. Oktober 2003 (Stand am 10. Februar 2004)
Gestützt auf das Abkommen vom 2. September 1963¹ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Errichtung nebeneinander liegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt und insbesondere auf dessen Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a
wird folgende Vereinbarung abgeschlossen:
¹ SR 0.631.252.916.320
Art. 1
¹ In Wolfurt werden auf österreichischem Gebiet nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen errichtet.
² Im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens vom 2. September 1963 ist die schweizerische Grenzabfertigungsstelle der Gemeinde Au (St.Gallen) zugeordnet.
Art. 2
¹ Die Zone für die Grenzabfertigung umfasst:
a. die von den Bediensteten der beteiligten Staaten gemeinschaftlich benützten Anlagen, und zwar: – Amtsplatz (LKW-Stauraum), Brückenwaage, Rampen am Zoll- und Inselgebäude (Am Güterbahnhof, Senderstrasse 30, A-6960 Wolfurt-Bahnhof). Das Gelände umfasst die Grundstücksnummer 727 in der Katastralgemeinde Wolfurt;
– die ihm Bereich der Zollgebäude errichteten Parkplätze;
b. die den schweizerischen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Räume mit den Nummern 28–30, 10 und 37 im Zollamt Wolfurt;
c. die definierte Transitstrecke von Wolfurt (AT) nach Au (CH): Zollamt Wolfurt (AT) bis Dornbirn-Nord über Dornbirn-Süd bis Lustenau nach Au (CH).
² Die betrieblichen Abläufe werden von den beteiligten Verwaltungen in gegenseitigem Einvernehmen festgelegt.
Art. 3
¹ Diese Vereinbarung unterliegt im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Genehmigung der Vertragsstaaten und tritt am ersten Tag des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Unterzeichnung vorgenommen wurde, in Kraft.
² Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die Vereinbarung kann von jedem der vertragschliessenden Teile schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Die Vereinbarung tritt sechs Monate nach Eingang der Kündigung bei den anderen Vertragsparteien ausser Kraft.
Geschehen in Wien, in zweifacher Urschrift in deutscher Sprache, am 21. August 2003.
Für den | Für die |
Johann Bucher | Christian Berlakovits |
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