Notenaustausch vom 19. Dezember 1994 (0.631.252.934.951.2)
CH - Schweizer Bundesrecht

Notenaustausch vom 19. Dezember 1994

zwischen der Schweiz und Frankreich über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen im Bahnhof von Genf‑Eaux‑Vives In Kraft getreten am 19. Dezember 1994 ¹ AS 1995 4050
Übersetzung ²
Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
Paris, den 19. Dezember 1994
Schweizerische Botschaft
Paris
Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten bezeugt der Schweizerischen Botschaft seine Hochachtung und beehrt sich, den Empfang ihrer Note vom 19. De­zember 1994, die folgenden Wortlaut hat, zu bestätigen:
«Die Schweizerische Botschaft bezeugt dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten ihre Hochachtung und beehrt sich, unter Bezugnahme auf Artikel 1 Absatz 4 des Abkommens zwischen der Schweiz und Frankreich vom 28. September 1960³ über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und der Grenzabfertigung während der Fahrt, ihm folgendes mitzuteilen:
Der Schweizerische Bundesrat hat von der Vereinbarung über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen im Bahnhof Genf‑ Eaux‑Vives Kenntnis genommen.
Diese Vereinbarung ersetzt diejenige über die Errichtung neben­einander­liegender Grenzabfertigungsstellen im Bahnhof Annemasse, die durch Notenaustausch vom 28. Februar 1963⁴ (und nicht vom 17. Juni 1963 wie irrtümlich angegeben in Artikel 7 der neuen Vereinbarung). Sie wurde am 2. September 1992 vom Generaldirektor der schweizerischen Zollver­wal­tung beziehungsweise am 30. März 1993 durch den Generaldirektor der fran­zösischen Zollverwaltung und der Indirekten Steuern unterzeichnet und hat folgenden Wortlaut:
² Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
² Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. ³ SR 0.631.252.934.95 ⁴ [ AS 1963 436 ]
«Gestützt auf Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens zwischen der Schweiz und Frankreich vom 28. September 1960 über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und der Grenzabfertigung während der Fahrt, wird folgendes vereinbart:

Art. 1

1.  Im Bahnhof von Genf‑Eaux‑Vives werden auf schweizerischem Gebiet nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen errichtet. Bei diesen Grenz­abfertigungsstellen findet die schweizerische und die französische Ein‑ und Ausgangabfertigung des Reisendenverkehrs (Personen, Privatwaren, Handels­muster, kleine Mengen von Handelswaren, Devisen, Wertpapiere usw.) statt.
2.  Die in Absatz 1 erwähnte französische Ein‑ und Ausgangabfertigung kann anstatt im Bahnhof Genf‑Eaux‑Vives während der Fahrt in den Zügen auf der Strecke zwischen Annemasse und Genf‑Eaux‑Vives vorgenommen werden.
3.  Die Beförderung der französischen Beamten im Dienst erfolgt auf der Strecke zwischen Annemasse und Genf‑Eaux‑Vives und umgekehrt ausschliesslich mit der Bahn. Bei Verhinderung aus technischen Gründen kann die Strecke auf dem direkten Weg auf der Strasse mit Grenzübertritt bei Moillesulaz überschritten werden.

Art. 2

1.  Die Zone umfasst:
a. die Lokale des Zolls und der Polizei im Gebäude des Bahnhofes Eaux­-Vives, welche im beigefügten Plan⁵, der einen integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung bildet, rot und blau gefärbt sind;
b. die Bahnsteige zwischen dem Gebäude für die Reisenden und dem Gebäude für die Waren des Bahnhofes Eaux‑Vives, einschliesslich der Gleise;
c. die Bahnstrecke zwischen diesen Bahnsteigen des Bahnhofes Genf‑ Eaux-Vives und der Grenze.
2.  Die Zone ist in zwei Sektoren eingeteilt:
a. einen von den Verwaltungen beider Staaten benützten Sektor, umfassend
– den Revisionsraum und das Lokal für Durchsuchungen (im beigefügten Plan rot gefärbte Fläche),
– die Bahnsteige mit Einschluss dieser Gleise, begrenzt durch eine Barriere 12 m im Südwesten und 14 m im Nordosten des Gebäudes für die Reisenden und begrenzt durch dieses Gebäude und dem Gebäude für Waren des Bahnhofes Eaux‑Vives,
– die Bahnstrecke zwischen der Grenze und dem Bahnhof Eaux‑ Vives.
b. einen den französischen Bediensteten vorbehaltenen Sektor (im beigefüg­ten Plan⁶ blau gefärbte Fläche), der ihre Diensträume im Gebäude des Bahnhofes von Eaux‑Vives umfasst.

Art. 3

Die Zone, in der die französischen Bediensteten befugt sind, die Grenzabfertigung, während der Fahrt auf der Strecke zwischen Annemasse und Genf‑Eaux-Vives vorzunehmen, umfasst den Zug auf der Strecke zwischen dem Bahnhof Eaux‑Vives und der Grenze sowie die in Artikel 2 aufgeführten Teile des Bahnhofes Eaux‑Vives.

Art. 4

1.  Die Direktion des Vl. Zollkreises in Genf und die Genfer Polizei einerseits und die Regionalzolldirektion Léman in Annecy und die zuständige französische Polizei andererseits legen im gegenseitigen Einverständnis und im Einvernehmen mit der SNCF die Einzelheiten, insbesondere den Verkehrsablauf, fest.
2.  Die diensttuenden verantwortlichen Bediensteten der beteiligten örtlichen Verwaltungen der beiden Staaten ergreifen im gegenseitigen Einverständnis die für den Augenblick oder für einen kurzen Zeitraum anwendbaren Massnahmen, insbesondere zur Beseitigung der sich bei der Grenzabfertigung ergebenden Schwierigkeiten.

Art. 5

1.  Die zuständigen schweizerischen Behörden werden auf den Bahnsteigen auf ihre Kosten die nötigen Vorrichtungen erstellen lassen, um die Reisenden zu den Büros des Zolls und der Polizei zu leiten.
2.  Die zuständigen Behörden beider Staaten ergreifen geeignete Massnahmen, damit die im Dienst stehenden Bediensteten auf der Strecke zwischen Annemasse und Eaux‑Vives und umgekehrt unentgeltlich befördert werden.

Art. 6

Die Direktion des Vl. Zollkreises in Genf und die Regionalzolldirektion Léman in Annecy legen im Einvernehmen mit den zuständigen französischen Polizeibehörden und der SNCF die Verteilung der Kosten von Heizung, Beleuchtung und Reinigung der Räume und Anlagen, die von den Beamten beider Staaten benützt werden, fest.

Art. 7

1.  Die vorliegende Vereinbarung ersetzt diejenige vom 28. Februar 1963⁷ über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen im Bahnhof Annemasse.
2.  Diese Vereinbarung kann von jeder der beiden Regierungen unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden. Die Kündigung wird am ersten Tag des auf den Fristablauf folgenden Monats wirksam.»
Der Schweizerische Bundesrat hat den Bestimmungen dieser Vereinbarung zugestimmt.
Die Schweizerische Botschaft schlägt deshalb vor, dass die vorliegende Note und diejenige, die das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten ihr als Antwort zukommen lassen wird, gemäss Artikel 1 Absatz 4 des erwähnten Abkommens vom 28. September 1960⁸ das gegenseitige Einvernehmen der beiden Regierungen zur Bestätigung der Vereinbarung über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen im Bahnhof von Genf‑ Eaux‑Vives bilden. Sie schlägt vor, dass diese Vereinbarung am 19. De­zember 1994 in Kraft tritt.
Die Schweizerische Botschaft benützt auch diesen Anlass, um das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.»
Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten beehrt sich, der Schweizerischen Botschaft bekanntzugeben, dass die französische Regierung dem Vorstehenden zustimmt.
Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten benützt auch diesen Anlass, um die Schweizerische Botschaft seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Markierungen
Leseansicht