Vereinbarung (0.631.252.945.462.5)
CH - Schweizer Bundesrecht

Vereinbarung

zwischen der Schweiz und Italien über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Strassentunnel unter dem Grossen St. Bernhard Abgeschlossen am 31. Mai 1963 In Kraft getreten am 30. November 1963 (Stand am 30. November 1963)
Der Schweizerische Bundesrat und der Präsident der Italienischen Republik.
in Anbetracht von Artikel 8 des Abkommens vom 23. Mai 1958¹ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über den Bau und den Betrieb eines Strassentunnels unter dem Grossen St. Bernhard,
gestützt auf Artikel 2 Absatz 3 des am 11. März 1961² unterzeichneten Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik betreffend die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt, sind übereingekommen, eine Vereinbarung über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Strassentunnel unter dem Grossen St. Bernhard abzuschliessen, und haben hierfür zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten nachstehende Bestimmungen vereinbart haben:
¹ SR 0.725.151 ² SR 0.631.252.945.460

I. Begriffsbestimmungen

Art. 1
Die Begriffe «Grenzabfertigung», «Gebietsstaat», «Nachbarstaat», «Zone», «Bediens­tete» und «Grenzabfertigungsstellen» haben den in Artikel 1 des Abkommens über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt³ (im folgenden «Rahmenabkommen» genannt) festgelegten Sinn.
³ SR 0.631.252.945.460

II. Grenzabfertigung

Art. 2
1.  Die beiden Staaten errichten am Nordeingang und am Südeingang des Strassentunnels unter dem Grossen St. Bernhard nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen für die Vornahme der Grenzabfertigung des Reisenden‑ und Warenverkehrs durch den Tunnel. Die schweizerische Ausgangsabfertigung und die italienische Eingangsabfertigung finden vor dem Nordeingang des Tunnels, die italienische Ausgangsabfertigung und die schweizerische Eingangsabfertigung vor dem Südeingang des Tunnels statt.
2.  Im Sinne von Artikel 4 Ziffer 1 des Rahmenabkommens wird die schweizerische Grenzabfertigungsstelle um Südeingang des Tunnels der Gemeinde Bourg‑St. Pierre, die italienische Grenzabfertigungsstelle am Nordeingang des Tunnels der Gemeinde St. Rhémy Bosses zugeordnet.
Art. 3
1.  Die Grenzen der Zonen sind auf den dieser Vereinbarung beigefügten zwei Plänen⁴ eingezeichnet. Diese Pläne bilden einen integrierenden Bestandteil der Vereinbarung.
2.  Die Zone am Nordeingang des Tunnels umfasst zwei Sektoren:
a. einen von den Verwaltungen der beiden Staaten gemeinsam benützten Sektor (gemeinsamer Sektor, im Plan «Strassen‑Bahnhof Nord» rot gefärbte Fläche), umfassend: – den für die Grenzabfertigung des Reisenden‑ und Warenverkehrs in Richtung Nord‑Süd bestimmten Platz, mit Einschluss der beiden Brückenwaagen und der Revisionsgrube,
– den Revisionsraum,
– die Warenhalle,
– die rechte Hälfte der Strassenstrecke zwischen der Grenzabfertigungsstelle und der Grenze;
b. einen von den italienischen Bediensteten benützten Sektor (italienischer Sektor, im Plan «Strassen‑Bahnhof Nord» blau gefärbte Fläche), umfassend: – die den italienischen Bediensteten vorbehaltenen Lokale im Abfertigungsgebäude.
3.  Die Zone am Südeingang des Tunnels umfasst zwei Sektoren:
a. einen von den Verwaltungen der beiden Staaten gemeinsam benützten Sektor (gemeinsamer Sektor, im Plan «Strassen‑Bahnhof Süd» rot gefärbte Fläche), umfassend: – den für die Grenzabfertigung des Reisenden‑ und Warenverkehrs in Richtung Süd‑Nord bestimmten Platz, mit Einschluss der beiden Brückenwaagen und der Revisionsgrube,
– den Revisionsraum,
– die Warenhalle,
– die rechte Hälfte der Strassenstrecke zwischen der Grenzabfertigungsstelle und der Grenze;
b. einen von den schweizerischen Bediensteten benützten Sektor (schweizerischer Sektor, im Plan «Strassen‑Bahnhof Süd» blau gefärbte Fläche), umfassend: – die den schweizerischen Bediensteten vorbehaltenen Lokale im Abfertigungsgebäude.
4.  Ausserhalb der beiden gemäss den Plänen begrenzten Zonen sind ausschliesslich die Behörden des Gebietsstaates zuständig.
⁴ Diese in der AS ( AS 1964 96 f.) veröffentlichten Pläne wurden in der vorliegenden Sammlung nicht wiedergegeben.
Art. 4
1.  Personen, die sich zur Vornahme von Arbeiten in den Tunnel begeben, unterliegen ebenfalls der Grenzabfertigung. Sie dürfen jedoch nur wegen bei dieser Gelegenheit begangener Zuwiderhandlungen gegen Zollvorschriften des Nachbarstaates über den Grenzübertritt von Personen oder Waren von Bediensteten des Nachbarstaates in der Zone festgenommen und in dessen Gebiet verbracht werden.
2.  Die Behörden des Gebietsstaates sind nicht berechtigt, im Nachbarstaat wohnende Personen, die sich aus diesem Staat zur Vornahme von Arbeiten in das auf dem Gebiet des Gebietsstaates liegende Tunnelteilstück begeben, in diesem Tunnelteilstück wegen Handlungen festzunehmen, die nicht dort begangen worden sind.
Art. 5
Die schweizerische Zollkreisdirektion Lausanne und das Polizeikommando des Kantons Wallis in Sitten einerseits sowie die italienische Regionalzolldirektion in Aosta und das Büro der ersten Zone der Grenzpolizei in Turin anderseits legen in gegenseitigem Einvernehmen innerhalb der Schranken des Artikels 7 des Rahmenabkommens die Einzelheiten fest, insbesondere den Verkehrsablauf. Zudem sind die diensttuenden höchstgradierten Bediensteten der beiden Grenzabfertigungsstellen ermächtigt, in gegenseitigem Einvernehmen die für den Augenblick oder kurze Zeitabschnitte nötigen Massnahmen zu ergreifen, insbesondere zur Beseitigung der sich bei der Grenzabfertigung ergebenden Schwierigkeiten. Entscheide grundsätzlicher Natur sind dagegen immer von den vorgesetzten Direktionen oder Dienststellen zu treffen.
Art. 6
Die zuständigen Behörden jedes der beiden Staaten werden dem andern Staat in den Zonen die zur Grenzabfertigung benötigten Räumlichkeiten und Anlagen mit den erforderlichen Einrichtungen für Heizung, Beleuchtung und Wasser zur Verfügung stellen.
Die schweizerische Zollkreisdirektion Lausanne und das Polizeidepartement des Kantons Wallis einerseits sowie die italienische Regionalzolldirektion in Aosta und das Büro der ersten Zone der Grenzpolizei in Turin anderseits werden die Einzelheiten festlegen.
Bezüglich der telefonischen und telegrafischen Einrichtungen bleibt Artikel 20 des Rahmenabkommens vorbehalten.
Art. 7
In dem gemäss den beigefügten Plänen⁵ der Grenzabfertigung vorbehaltenen Bereich an beiden Tunneleingängen sowie im Tunnelinnern ist sowohl die Erstellung von Gebäulichkeiten und sonstiger Einrichtungen als auch die Ausübung irgendeines Gewerbes oder einer ähnlichen Tätigkeit, ungeachtet bereits anderweitig erteilter Bewilligungen oder Konzessionen, nur mit dem ausdrücklichen Einverständnis der Zollverwaltungen beider Staaten zulässig.
⁵ Siehe Fussnote zu Art. 3.
Art. 8
Die beiden Staaten verpflichten sich, aus ihrem Gebiet ausgewiesene Personen nicht durch den Strassentunnel unter dem Grossen St. Bernhard auszuschaffen.

III. Überwachung im Innern des Tunnels

Art. 9
Die Bediensteten beider Staaten werden sich gegenseitig unverzüglich die Wahrnehmungen über Vorgänge im Innern des Tunnels mitteilen, die nach ihrer Auffassung Zollvorschriften des einen oder andern Staates über den Grenzübertritt von Personen oder Waren verletzen. Sie werden auch sonst zusammen wirken, um den Schmuggel im Tunnel zu verhindern.
Art. 10
Die zuständigen Verwaltungen des einen der beiden Staaten können verlangen, dass bestimmten Personen aus dem andern Staat jegliche Tätigkeit im Innern des Tunnels untersagt wird.

IV. Allgemeines

Art. 11
Für alles, was in dieser Vereinbarung nicht ausdrücklich vorgesehen ist, gelten die Bestimmungen des Rahmenabkommens.
Art. 12
Diese Vereinbarung tritt sechs Monate nach ihrer Unterzeichnung in Kraft.
Jeder der beiden Staaten kann diese Vereinbarung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats kündigen.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten diese Vereinbarung unterzeichnet.
Geschehen in Aosta am 31. Mai 1963 in doppelter Urschrift in italienischer Sprache.

Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft:

Für die
Republik Italien:

Lenz

U. Calderoni

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