Abkommen über den Beginn der Feindseligkeiten 2 (0.515.10)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen über den Beginn der Feindseligkeiten 2

Abgeschlossen in Den Haag am 18. Oktober 1907 Von der Bundesversammlung genehmigt am 4. April 1910³ Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 12. Mai 1910 In Kraft getreten für die Schweiz am 11. Juli 1910 (Stand am 3. Juli 2015) ¹ Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. ² Sogenanntes III. Abkommen der Haager Friedenskonferenz von 1907. Die Schlussakte dieser Konferenz siehe in SR 0.193.212 am Schluss. ³ BS 11 229
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preussen; der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika; der Präsident der Argentinischen Republik; Seine Majestät der Kaiser von Österreich, König von Böhmen usw. und Apostolischer König von Ungarn; Seine Majestät der König der Belgier; der Präsident der Republik Bolivien; der Präsident der Republik der Vereinigten Staaten von Brasilien; Seine Königliche Hoheit der Fürst von Bulgarien; der Präsident der Republik Chile; der Präsident der Republik Kolumbien; der einstweilige Gouverneur der Republik Kuba; Seine Majestät der König von Dänemark; der Präsident der Dominikanischen Republik; der Präsident der Republik Ecuador; Seine Majestät der König von Spanien; der Präsident der Französischen Republik; Seine Majestät der König des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Irland und der Britischen überseeischen Lande, Kaiser von Indien; Seine Majestät der König der Hellenen; der Präsident der Republik Guatemala; der Präsident der Republik Haiti; Seine Majestät der König von Italien; Seine Majestät der Kaiser von Japan; Seine Königliche Hoheit der Grossherzog von Luxemburg, Herzog zu Nassau; der Präsident der Vereinigten Staaten von Mexiko; Seine Königliche Hoheit der Fürst von Montenegro; Seine Majestät der König von Norwegen; der Präsident der Republik Panama; der Präsident der Republik Paraguay; Ihre Majestät die Königin der Niederlande; der Präsident der Republik Peru; Seine Kaiserliche Majestät der Schah von Persien; Seine Majestät der König von Portugal und Algarbien usw.; Seine Majestät der König von Rumänien; Seine Majestät der Kaiser aller Reussen; der Präsident der Republik Salvador; Seine Majestät der König von Serbien; Seine Majestät der König von Siam; Seine Majestät der König von Schweden; der Schweizerische Bundesrat; Seine Majestät der Kaiser der Osmanen; der Präsident des Orientalischen Freistaats Uruguay; der Präsident der Vereinigten Staaten von Venezuela,
in der Erwägung, dass es für die Sicherheit der friedlichen Beziehungen von Wert ist, wenn die Feindseligkeiten nicht ohne vorausgehende Benachrichtigung beginnen,
dass es gleichfalls von Wert ist, wenn der Kriegszustand unverzüglich den neutralen Mächten angezeigt wird,
von dem Wunsche geleitet, zu diesem Zwecke ein Abkommen zu schliessen, haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
welche, nachdem sie ihre Vollmachten hinterlegt und diese in guter und gehöriger Form befunden haben, über folgende Bestimmungen übereingekommen sind:
Art. 1
Die Vertragsmächte erkennen an, dass die Feindseligkeiten unter ihnen nicht beginnen dürfen ohne eine vorausgehende unzweideutige Benachrichtigung, die entweder die Form einer mit Gründen versehenen Kriegserklärung oder die eines Ultimatums mit bedingter Kriegserklärung haben muss.
Art. 2
Der Kriegszustand ist den neutralen Mächten unverzüglich anzuzeigen und wird für sie erst nach Eingang einer Anzeige wirksam, die auch auf telegrafischem Wege erfolgen kann. Jedoch können sich die neutralen Mächte auf das Ausbleiben der Anzeige nicht berufen, wenn unzweifelhaft feststeht, dass sie den Kriegszustand tatsächlich gekannt haben.
Art. 3
Der Artikel 1 dieses Abkommens wird wirksam im Falle eines Krieges zwischen zwei oder mehreren Vertragsmächten.
Der Artikel 2 ist verbindlich in den Beziehungen einer kriegführenden Vertragsmacht und den neutralen Mächten, die gleichfalls Vertragsmächte sind.
Art. 4
Dieses Abkommen soll möglichst bald ratifiziert werden.
Die Ratifikationsurkunden sollen in Den Haag hinterlegt werden.
Die erste Hinterlegung von Ratiflikationsurkunden wird durch ein Protokoll festgestellt, das von den Vertretern der daran teilnehmenden Mächte und von dem niederländischen Minister der auswärtigen Angelegenheiten unterzeichnet wird.
Die späteren Hinterlegungen von Ratiflikationsurkunden erfolgen mittels einer schriftlichen, an die Regierung der Niederlande gerichteten Anzeige, der die Ratifikationsurkunde beizufügen ist.
Beglaubigte Abschrift des Protokolls über die erste Hinterlegung von Ratifikationsurkunden, der im vorstehenden Absatz erwähnten Anzeigen sowie der Ratifikationsurkunden wird durch die Regierung der Niederlande unverzüglich den zur zweiten Friedenskonferenz eingeladenen Mächten sowie den anderen Mächten, die dem Abkommen beigetreten sind, auf diplomatischem Wege mitgeteilt werden. In den Fällen des vorstehenden Absatzes wird die bezeichnete Regierung ihnen zugleich bekannt geben, an welchem Tage sie die Anzeige erhalten hat.
Art. 5
Die Mächte, die nicht unterzeichnet haben, können diesem Abkommen später beitreten.
Die Macht, die beizutreten wünscht, hat ihre Absicht der Regierung der Niederlande schriftlich anzuzeigen und ihr dabei die Beitrittsurkunde zu übersenden, die im Archive der bezeichneten Regierung hinterlegt werden wird.
Diese Regierung wird unverzüglich allen anderen Mächten beglaubigte Abschrift der Anzeige wie der Beitrittsurkunde übersenden und zugleich angeben, an welchem Tage sie die Anzeige erhalten hat.
Art. 6
Dieses Abkommen wird wirksam für die Mächte, die an der ersten Hinterlegung von Ratifikationsurkunden teilgenommen haben, sechzig Tage nach dem Tage, an dem das Protokoll über diese Hinterlegung aufgenommen worden ist, und für die später ratifizierenden oder beitretenden Mächte sechzig Tage, nachdem die Regierung der Niederlande die Anzeige von ihrer Ratifikation oder von ihrem Beitritt erhalten hat.
Art. 7
Sollte einer der hohen vertragschliessenden Teile dieses Abkommen kündigen wollen, so soll die Kündigung schriftlich der Regierung der Niederlande erklärt werden, die unverzüglich beglaubigte Abschrift der Erklärung allen andern Mächten mitteilt und ihnen zugleich bekannt gibt, an welchem Tage sie die Erklärung erhalten hat.
Die Kündigung soll nur in Ansehung der Macht wirksam sein, die sie erklärt hat, und erst ein Jahr, nachdem die Erklärung bei der Regierung der Niederlande eingegangen ist.
Art. 8
Ein im niederländischen Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten geführtes Register soll den Tag der gemäss Artikel 4 Absatz 3 und 4 erfolgten Hinterlegung von Ratifikationsurkunden angeben sowie den Tag, an dem die Anzeigen von dem Beitritt (Artikel 5 Absatz 2) oder von der Kündigung (Artikel 7 Absatz 1) eingegangen sind.
Jede Vertragsmacht hat das Recht, von diesem Register Kenntnis zu nehmen und beglaubigte Auszüge daraus zu verlangen.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen mit ihren Unterschriften versehen.
Geschehen in Den Haag, am achtzehnten Oktober neunzehnhundertsieben in einer einzigen Ausfertigung, die im Archive der Regierung der Niederlande hinterlegt bleiben soll und wovon beglaubigte Abschriften den zur zweiten Friedenskonferenz eingeladenen Mächten auf diplomatischem Wege übergeben werden sollen.
(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich des Abkommens am 3. Juli 2015 ⁴

⁴ BS 11 389, AS 1979 957 , 2015 2503 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation oder
Beitritt (B)
Nachfolgeerklärung (N)

Inkrafttreten

Äthiopien

  5. August

1935 B

  4. Oktober

1935

Belgien

  8. August

1910

  7. Oktober

1910

Bolivien

27. November

1909

26. Januar

1910

Brasilien

  5. Januar

1914

  6. März

1914

China

15. Januar

1910 B

16. März

1910

Dänemark

27. November

1909

26. Januar

1910

Deutschland

27. November

1909

26. Januar

1910

EI Salvador

27. November

1909

26. Januar

1910

Fidschi

26. Januar

1973 N

10. Oktober

1970

Finnland

  9. Juni

1922 B

  8. August

1922

Frankreich

  7. Oktober

1910

  6. Dezember

1910

Guatemala

13. April

1910

12. Juni

1910

Haiti

  2. Februar

1910

  3. April

1910

Japan

13. Dezember

1911

11. Februar

1912

Liberia

  4. Februar

1914 B

  5. April

1914

Luxemburg

  5. September

1912

  4. November

1912

Mexiko

27. November

1909

26. Januar

1910

Nicaragua

16. Dezember

1909 B

14. Februar

1910

Niederlande

    Aruba

27. November

1909

26. Januar

1910

    Curaçao

27. November

1909

26. Januar

1910

    Karibische Gebiete (Bonaire,     Sint Eustatius und Saba)

27. November

1909

26. Januar

1910

    Sint Maarten

27. November

1909

26. Januar

1910

Norwegen

19. September

1910

18. November

1910

Österreich

27. November

1909

26. Januar

1910

Panama

11. September

1911

10. November

1911

Polen

  7. Mai

1925 B

  6. Juli

1925

Portugal

13. April

1911

12. Juni

1911

Rumänien

  1. März

1912

30. April

1912

Russland

27. November

1909

26. Januar

1910

Schweden

27. November

1909

26. Januar

1910

Schweiz

12. Mai

1910

11. Juli

1910

Spanien

18. März

1913

17. Mai

1913

Südafrika

10. März

1978 N

31. Mai

1910

Thailand

12. März

1910

11. Mai

1910

Ukraine

29. Mai

2015 N

24. August

1991

Ungarn

27. November

1909

26. Januar

1910

Vereinigtes Königreich

27. November

1909

26. Januar

1910

Vereinigte Staaten von Amerika

27. November

1909

26. Januar

1910

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