Verordnung zum Verantwortlichkeitsgesetz 1
vom 30. Dezember 1958 (Stand am 1. Juli 2013) ¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Febr. 1986, in Kraft seit 1. April 1986 ( AS 1986 354 ).
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 24 des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958 (im folgenden Gesetz genannt)² und Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1974³ über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes,⁴
verordnet:
² SR 170.32 ³ SR 611.010 ⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Febr. 1986, in Kraft seit 1. April 1986 ( AS 1986 354 ).
I. Haftung für Schaden
Art. 1
¹ Die Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung, die auf Grund des Verantwortlichkeitsgesetzes gegenüber dem Bund erhoben werden, sind dem Eidgenössischen Finanzdepartement⁵ schriftlich, begründet und mindestens im Doppel einzureichen.
² Das Eidgenössische Finanzdepartement leitet die Begehren an die zur Anerkennung oder Bestreitung zuständige Stelle weiter, soweit es nicht selbst zuständig ist.
³ Sämtliche Amtsstellen sind gehalten, Begehren, zu deren Behandlung sie nicht zuständig sind, unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
⁵ Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997. Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
Art. 2 ⁶
¹ Zuständig für den Erlass von Verfügungen nach Artikel 10 Absatz 1 des Gesetzes ist das Eidgenössische Finanzdepartement. Dieses holt vorgängig eine Vernehmlassung der Amtsstelle ein, in deren Geschäftsbereich sich der anspruchsbegründende Sachverhalt ereignet hat.⁷
² Die Eidgenössische Zollverwaltung ist in ihrem Geschäftsbereich zuständig für Verfügungen über Ansprüche unter 10 000 Franken.
³ Verfügungen nach den Artikeln 10 Absatz 1 und 19 Absatz 3 des Gesetzes unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.⁸
⁶ Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 3. Febr. 1993 über Vorinstanzen des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, in Kraft seit 1. Jan. 1994 ( AS 1993 901 ).
⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2847 ).
⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000 ( AS 2000 2847 ). Fassung gemäss Ziff. II 8 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 4705 ).
Art. 3
¹ Zu Begehren auf Schadenersatz und Genugtuung gegen den Bund aus der Amtstätigkeit von Personen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a–c des Gesetzes hat der Bundesrat innert drei Monaten seit der Geltendmachung schriftlich Stellung zu nehmen (Art. 10 Abs. 2 des Gesetzes); das Eidgenössische Finanzdepartement bereitet die Stellungnahme vor.⁹
¹bis Sofern der Bundesrat einen Anspruch nur teilweise anerkennt, hat er genau anzugeben, in welchem Umfange das Begehren anerkannt wird.¹⁰
² Mit der Stellungnahme ist dem Ansprecher, dessen Begehren ganz oder teilweise abgelehnt wird, mitzuteilen, dass die Frist zur Einreichung einer Klage beim Bundesgericht bei Folge der Verwirkung sechs Monate seit Empfang der Stellungnahme beträgt (Art. 20 Abs. 3 des Gesetzes).
⁹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 3. Febr. 1993 über Vorinstanzen des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, in Kraft seit 1. Jan. 1994 ( AS 1993 901 ).
¹⁰ Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der V vom 3. Febr. 1993 über Vorinstanzen des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, in Kraft seit 1. Jan. 1994 ( AS 1993 901 ).
Art. 4 ¹¹
Sobald ein Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung gegen den Bund eingegangen ist, hat die nach Artikel 2 oder 3 Absatz 1 zuständige Behörde dem Beamten, auf den ein Rückgriff in Frage kommen kann, von diesem Begehren sofort Kenntnis zu geben.
¹¹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 3. Febr. 1993 über Vorinstanzen des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, in Kraft seit 1. Jan. 1994 ( AS 1993 901 ).
Art. 5 ¹²
¹ Über den Rückgriff auf einen Angestellten (Art. 7 des Gesetzes) und über die Haftung eines Angestellten für einen Schaden (Art. 8 des Gesetzes) erlässt die nach dem Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000¹³ (BPG) und den Ausführungsbestimmungen zuständige Stelle eine Verfügung. Bei Schadenfällen im Zusammenhang mit Bundesfahrzeugen entscheidet das Generalsekretariat des Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (Schadenzentrum).¹⁴
² Die Verfügung unterliegt der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.¹⁵
³ Über die Erhebung der verwaltungsrechtlichen Klage für streitige Schadenersatzansprüche des Bundes im Sinne von Artikel 8 des Gesetzes gegen Personen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a–c des Gesetzes und für streitige Regressansprüche des Bundes im Sinne von Artikel 7 des Gesetzes gegen solche Personen befindet die Behörde, welcher die Person angehört oder angehörte.
⁴ Soll ein Angestellter belangt werden, so ist ihm dies schriftlich und unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Dem Angestellten ist Einsicht in die Akten zu gewähren. Ferner ist ihm eine angemessene Frist zur schriftlichen Stellungnahme anzusetzen.¹⁶
¹² Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 3. Febr. 1993 über Vorinstanzen des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, in Kraft seit 1. Jan. 1994 ( AS 1993 901 ).
¹³ SR 172.220.1
¹⁴ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 der V vom 23. Febr. 2005 über die Fahrzeuge des Bundes und ihre Führer und Führerinnen, in Kraft seit 1. März 2005 ( AS 2005 1167 ).
¹⁵ Fassung gemäss Ziff. II 8 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 4705 ).
¹⁶ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 der Inkraftsetzungsverordnung BPG für die Bundesverwaltung vom 3. Juli 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 ( AS 2001 2197 ).
Art. 6
¹ In den Verfahren nach Artikel 10 Absatz 2 des Gesetzes wird der Bund vor dem Bundesgericht durch das Eidgenössische Finanzdepartement vertreten.¹⁷
² In besonderen Fällen kann der Bund im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement durch eine andere Behörde vertreten werden.¹⁸
³ …¹⁹
¹⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 3. Febr. 1993 über Vorinstanzen des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, in Kraft seit 1. Jan. 1994 ( AS 1993 901 ).
¹⁸ Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 3. Febr. 1993 über Vorinstanzen des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, in Kraft seit 1. Jan. 1994 ( AS 1993 901 ).
¹⁹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2847 ).
II. Strafrechtliche Verantwortlichkeit
Art. 7 ²⁰
Wenn bei einem politischen Delikt eines Angestellten der Bundesrat nach Artikel 66 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010²¹ die Strafverfolgung beschliesst, so gilt auch die Ermächtigung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements nach Verantwortlichkeitsgesetz als erteilt.
²⁰ Fassung gemäss Ziff. III 2 der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1515 ).
²¹ SR 173.71
Art. 7 a ²²
Wer mutwillig ein Verfahren nach Artikel 7 veranlasst hat, kann verpflichtet werden, die dem Bund erwachsenen Kosten ganz oder teilweise zu ersetzen. Für die Festsetzung der Kosten gilt sinngemäss Artikel 13 der Verordnung vom 10. September 1969²³ über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren.
²² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Febr. 1986, in Kraft seit 1. April 1986 ( AS 1986 354 ).
²³ SR 172.041.0
III. Schlussbestimmungen
Art. 8
¹ Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1959 in Kraft.
² Auf diesen Zeitpunkt werden alle widersprechenden Bestimmungen aufgehoben, so insbesondere:
a. die Artikel 21, 23 Absatz 3 und 36 Absatz 5 der Verordnung vom 26. September 1952²⁴ über das Dienstverhältnis der Beamten der allgemeinen Bundesverwaltung (Beamtenordnung I);
b. die Artikel 17, 18 Absatz 3 und 29 Absatz 4 der Verordnung vom 26. September 1952²⁵ über das Dienstverhältnis der Beamten der Schweizerischen Bundesbahnen (Beamtenordnung II);
c. die Artikel 28, 29, 32 Absatz 2 und 41 der Verordnung vom 26. September 1952²⁶ über das Dienstverhältnis der Angestellten der allgemeinen Bundesverwaltung (Angestelltenordnung);
d. die Artikel 29, 30, 33 Absatz 2 und 42 der Verordnung vom 28. Dezember 1950²⁷ über das Dienstverhältnis der Arbeiter der allgemeinen Bundesverwaltung (Arbeiterordnung).
²⁴ [ AS 1952 659 822 , 1956 776 , 1958 239 . AS 1959 1103 Art. 83 Abs. 1]
²⁵ [ AS 1952 700 822 , 1956 779 , 1958 240 . AS 1959 1147 Art. 71 Abs. 1]
²⁶ [ AS 1952 729 822 , 1955 995 , 1956 782 , 1958 241 . AS 1959 1181 Art. 84 Abs. 1]
²⁷ [AS 1950 II 1549, 1952 770 822, 1954 428 , 1956 785 . AS 1959 1225 Art. 89 Abs. 1]
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